Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.05.2023, Az.: 3 Sa 88/22 B

Berichtigung des Aktivrubrums des Urteils

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
23.05.2023
Aktenzeichen
3 Sa 88/22 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 19828
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hildesheim - 20.04.2023 - AZ: 2 Ca 129/21 B

Tenor:

Das Aktivrubrum des Urteils des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20.04.2023 - 3 Sa 88/22 B - wird dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung der Straße, in der die Klägerin wohnt, nicht "I. K.-Weg" lautet, sondern

"K.-Weg".

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Aktivrubrum des Urteils des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20.04.2023 - 3 Sa 88/22 B - ist gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Denn die Adresse der Klägerin ist offensichtlich unrichtig. Die Straße, in der die Klägerin wohnt, heißt nicht "I. K.-Weg" sondern "K.-Weg". Dabei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit iSd. des § 319 Abs. 1 ZPO.

II.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

III.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 128 Abs. 4 ZPO, § 64 Abs. 7, § 53 Abs. 1 ArbGG nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein.

Lehmann Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht