Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.04.2023, Az.: 3 Sa 87/22 B
arbeitsvertragliche Bezugnahme; Beteiligungsvereinbarung; betriebliche Altersversorgung; Mehrstufige Verweisung; VBL; Verschaffungsanspruch; Anspruch auf Verschaffung einer Zusatzversorgung Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 20.04.2023
- Aktenzeichen
- 3 Sa 87/22 B
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 19827
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2023:0420.3Sa87.22.00
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BAG - 12.03.2024 - AZ: 3 AZR 151/23
Rechtsgrundlage
- TVöD § 25
Fundstellen
- AuA 2023, 60
- FA 2023, 171
Amtlicher Leitsatz
In einem Unternehmen, das nicht Mitglied einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes ist, kann eine arbeitsvertragliche Verweisung auf den TVöD in einem Formulararbeitsvertrag auch den Altervorsorgetarifvertrag der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in Bezug nehmen
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 24.11.2021 (Az: 2 Ca 137/21 B) unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und lediglich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung (Anträge zu 1) des Klägers) wie folgt neu gefasst:
- 1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Versorgungsfalle die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihm zustünden, wenn er seit dem 11.10.2019 bei der VBL Versorgungsanstalt der Länder im Pflichtversicherungstarif gemäß § 63 Abs. 1 VBLS versichert worden wäre.
- 2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Parteien haben jeweils die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach einem Teil-Vergleich im Berufungsverfahren lediglich noch über Ansprüche der klagenden Partei auf betriebliche Altersversorgung.
Der Kläger (im Folgenden die klagende Partei) ist seit dem 01.05.2002 als Rettungssanitäter im Rettungsdienst bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die klagende Partei ist in einer Rettungswache im Raum H. tätig.
Für den Zeitraum ab dem 01.01.2018 schloss die Beklagte mit sämtlichen Mitarbeitenden im Rettungsdienst auf einem im Betrieb verwendeten Formular-Arbeitsvertrag Änderungsverträge zum Arbeitsvertrag. Der Änderungsvertrag der klagenden Partei vom 15.12.2017 enthält auszugsweise folgende Regelungen:
"Vorbemerkung:
Die Parteien sind bis zum 31.12.2017 auf Grundlage des bestehenden Arbeitsverhältnisses seit dem 01.05.2002 vertraglich verbunden. Dieser Arbeitsvertrag nimmt den A.-Manteltarifvertrag vom 18.12.2002 in Bezug. Dieser A.-Manteltarifvertrag ist durch die vertragsschließende Gewerkschaft ver.di zum 31.12.2015 gekündigt worden. Die zwischenzeitlich mit den Gewerkschaften ver.di und komba geführten Tarifverhandlungen haben bislang zu keinem Erfolg geführt. Der Arbeitgeber hat sich daher entschlossen, mit allen Mitarbeitern im Rettungsdienst (Rettungssanitätern, Rettungsassistenten und Notfallsanitätern) einen neuen Arbeitsvertrag auf Basis des TVöD - Allgemeiner Teil/VKA in der aktuellen Fassung zu vereinbaren. Dabei sollen sämtliche Betriebszugehörigkeitszeiten des Mitarbeiters aus dem oben genannten Arbeitsvertrag vollständig mit übernommen werden. Mit Abschluss dieses Änderungsvertrages werden die Regelungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2017 vollständig beendet. Ab dem 01.01.2018 sollen ausschließlich die Regelungen des Änderungsvertrages Wirkung entfalten. Ausgenommen hiervon sind etwaige Ansprüche, die der Arbeitnehmer aus dem Zeitraum bis zum 31.12.2017 erworben hat. So werden beispielsweise Urlaubsansprüche und Ansprüche auf Freizeitausgleich wegen Mehrarbeit aus dem Jahr 2017 ggf. noch im Jahre 2018 vergütet bzw. abgegolten nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen, die bis zum 31.12.2017 Geltung hatten.
Dies vorweggeschickt, vereinbaren die Parteien folgenden Änderungsvertrag:
1. Änderung der bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen
Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Wirkung vom 01.01.2018 allein die nachstehenden arbeitsvertraglichen Regelungen für das Arbeitsverhältnis Geltung haben.
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD - Allgemeiner Teil/VKA) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung soweit in nachstehenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden
2. Vergütung
2.1 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Entgeltordnung VKA und der jeweils aktuellen Verfügungstabelle
Der Mitarbeiter wird als Rettungssanitäter auf Grundlage des TVöD-VKA in die
Entgeltgruppe 4 / Stufe 1 im 1. Jahr
eingestuft. Auf dieser Basis erhält er ein Tabellenentgelt in Höhe von 2827,51 EUR brutto zzgl. eventueller tariflicher Zulagen. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung fallen alle Vergütungsbestandteile zeitanteilig an.
Sofern tarifvertragliche Bestimmungen Anwendung finden, ist der das Tarifgehalt übersteigende Teil der Vergütung eine freiwillige außertarifliche Zulage, die auf künftige Tarifsteigerungen ganz oder teilweise angerechnet werden kann.
2.2 Soweit Sondervergütungen geleistet werden, ist der Arbeitgeber berechtigt, für jeden Tag der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine Kürzung gemäß § 4a EntgFG bzw. der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen in Höhe des höchstzulässigen Umfangs vorzunehmen. In Fällen sonstiger Arbeitsverhinderung (z. B. Elternzeit, Wehrdienst) ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Kürzung in Höhe von 1/60 des Gesamtbetrags je Fehltag vorzunehmen.
(...)
4. Beendigung, Freistellung, Altersgrenze
4.1 Das Arbeitsverhältnis kann auch während der Dauer der Befristung von jeder Vertragspartei unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden."
Der Arbeitsvertrag enthält keine individuellen Regelungen zur Verschaffung einer Altersversorgung. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klagschrift (Bl. 17 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte ist nicht Mitglied der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Ob sie Mitglied werden könnte, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 07.04.2020 forderte die klagende Partei die Beklagte auf, sie gemäß § 25 TVöD-AT in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) zu versichern. Mit ihrer Klage vom 17.05.2021 verfolgt die klagende Partei dieses Begehren weiter. Darüber hinaus hat sie verlangt festzustellen, dass ihr für die Jahre 2019 bis 2021 Anspruch auf im einzelnen bezifferte Tage zusätzlichen Sonderurlaubs wegen Wechselschichtarbeit zustehe.
Die klagende Partei hat die Auffassung vertreten, die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den TVöD-AT verweise auch auf den ATV-K und mache diesen zu einem Teil des TVöD-AT. Ihr stünde daher ein Anspruch auf Gewährung der Altersversorgung zu. Eine Mitgliedschaft der Beklagten bei der VBL sei möglich. Denn diese erbringe Leistungen der Daseinsvorsorge. Außerdem trägt die klagende Partei vor, die Finanzierung der Leistungen im Rettungsdienst würde durch den Landkreis H., die Stadt H. bzw. die Krankenkassen durch Zuwendungen und damit überwiegend aus öffentlichen Haushaltsmitteln erbracht.
Die klagende Partei hat beantragt,
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt
- a)
den Kläger ab dem 11.10.2019 bei der VBL Versorgungsanstalt der Länder im Pflichtversicherungstarif gem. § 63 Absatz 1 VBLS gegen Zahlung einer monatlichen Umlage von insgesamt 8,26 % des jeweiligen Bruttomonatsgehalts des Klägers, zu zahlen i. H. v. von 6,45 % durch die Beklagte (Arbeitgeberanteil) und i. H. v. 1,81 % durch den Kläger (Arbeitnehmeranteil), zu versichern. ´
- hilfsweise -
- b)
den Kläger unverzüglich bei der VBL Versorgungsanstalt der Länder im Pflichtversicherungstarif gem. § 63 Absatz 1 VBLS gegen Zahlung einer monatlichen Umlage von insgesamt 8,26 % des jeweiligen Bruttomonatsgehalts des Klägers, zu zahlen i. H. v. von 6,45 % durch die Beklagte (Arbeitgeberanteil) und i. H. v. 1,81 % durch den Kläger (Arbeitnehmeranteil), zu versichern sowie ab dem 11.10.2019 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorgenannten Versicherung pro Monat weitere 229,55 EUR brutto an den Kläger zu zahlen.
- höchsthilfsweise -
- c)
an den Kläger 4.590,98 EUR brutto sowie ab Juni 2021 jeweils monatlich 229,55 EUR zu zahlen.
- 2.
Es wird festgestellt, dass der Kläger für das Jahr 2019 einen Anspruch auf 1 Tag, für das Jahr 2020 einen Anspruch auf weitere 6 Tage sowie für das Jahr 2021 einen Anspruch auf weitere 2 Tage zusätzlichen Sonderurlaub gem. § 27 Abs. 1 Buchstabe a TVöD-AT für geleistete Wechselschicht i.S.v. § 7 Abs. 1 TVöD-AT hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der ATV-K sei nicht in den Arbeitsvertrag der Parteien einbezogen worden. Außerdem erfülle sie nicht die Aufnahmevoraussetzungen für die VBL, da sie nicht als Zuwendungsempfängerin im Sinne von Abs. 1 Ziff. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 19 Abs. 2 Satz 1e der Satzung der VBL anzusehen sei.
Das Arbeitsgericht Hildesheim hat mit Urteil vom 24.11.2021 festgestellt, dass der klagenden Partei für das Jahr 2020 ein Anspruch auf weitere 6 Tage zusätzlichen Sonderurlaubs wegen Wechselschichtarbeit zustehe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung hinsichtlich der betrieblichen Altersvorsorge ausgeführt, eine einzelvertragliche Anwendung des ATV-K sei nicht vereinbart worden. Anderweitige Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Wegen der genauen Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (dort Seite 6 ff) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil, das der klagenden Partei am 04.01.2022 und der Beklagten am 06.01.2022 zugestellt worden ist, haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung der klagenden Partei ging am 01.02.2022 beim Landesarbeitsgericht ein und ihre Berufungsbegründung nach Fristverlängerung bis zum 04.05.2022 am 02.05.2022. Die Berufung der Beklagten ging am Montag, dem 07.02.2022 beim Landesarbeitsgericht ein und ihre Berufungsbegründung nach Fristverlängerung bis zum 28.03.2022 an diesem Tag.
Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten unter dem 22.02.2019 ein Schreiben an die Beschäftigten im Rettungsdienst im Intranet der Beklagten veröffentlichte, das folgenden Wortlaut hat:
"Sehr geehrte Mitarbeiterinnen, sehr geehrte Mitarbeiter,
mit der Anwendung des TVÖD in ihren Arbeitsverhältnissen, haben wir mit Ihnen eine betriebliche Altersversorgung vereinbart. Dieser Vereinbarung werden wir, wie versprochen, nachkommen.
Zurzeit haben wir noch keine für die ASB - Gesellschaften verbindliche Unterschrift unter dem Anwendungstarifvertrag seitens der VERDI erhalten. Dieser Anwendungstarifvertrag würde für Sie und uns den Zugang zu Versorgungskassen öffnen, die sehr attraktive Versorgungsmöglichkeiten anbieten. Mein Ansinnen ist es, dass Sie als Leistungsempfänger mit einer möglichst hohen Rendite aus Ihrer betrieblichen Altersversorgung profitieren werden.
Für Fragen stehen Ihnen Ihre Bereichsleiter gern zur Verfügung.
Viele Grüße
Ihr
M. A.-Team
Erstellt: 22.02.2019 13:47 S., A.
Abgelaufen am: 31.03.2019
Gültig ab: 22.02.2019"
Mit ihrer Berufung verfolgt die klagende Partei ihr erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiter. Sie meint, aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme-Klausel folge ihr Anspruch auf Versicherung bei der VBL. Dies sei der Beklagten auch möglich. Hilfsweise stehe ihr ein Schadensersatz dahingehend zu, dass die Beklagte den zu zahlenden Arbeitgeberanteil für die Vergangenheit und Zukunft auszahlen müsse. Außerdem sei das Schreiben des Geschäftsführers vom 22.02.2019 als Zusage auszulegen. Nach Hinweisbeschlüssen des Gerichtes vom 04.07.2022 sowie 22.09.2022 hat die klagende Partei in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2022 auch hilfsweise einen Anspruch auf Verschaffung der VBL-Leistungen, die ihr zustünden, wenn sie ab dem 11.10.2019 bei der VBL entsprechend versichert worden wäre, geltend gemacht.
Außerdem haben die Parteien am 29.09.2022 einen Teil-Vergleich dahingehend geschlossen, dass der klagenden Partei für das Jahr 2019 ein Anspruch auf einen Tag und für das Jahr 2020 ein Anspruch auf insgesamt 6 Tage zusätzlichen Sonderurlaubs für geleistete Wechselschichtarbeit zusteht. Damit haben sie den Rechtsstreit im Hinblick auf sämtliche Ansprüche der klagenden Partei auf zusätzlichen Sonderurlaub wegen geleisteter Wechselschichtarbeit in den streitgegenständlichen Jahren erledigt.
Die klagende Partei beantragt nunmehr noch:
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 24.11.2021 zu dem Aktenzeichen 2 Ca 137/21 B
- 1.
die Beklagte zu verurteilen
- a)
den Kläger ab dem 11.10.2019 bei der VBL Versorgungsanstalt der Länder im Pflichtversicherungstarif gem. § 63 Abs. 1 VBLS gegen Zahlung einer monatlichen Umlage von insgesamt 8,26 % des jeweiligen Bruttomonatsgehalts des Klägers, zu zahlen in Höhe von 6,45 % durch die Beklagte (Arbeitgeberanteil) und in Höhe von 1,81 % durch den Kläger (Arbeitnehmeranteil), zu versichern,
hilfsweise
- b)
den Kläger unverzüglich bei der VBL Versorgungsanstalt der Länder im Pflichtversicherungstarif gemäß § 63 Abs. 1 VBLS gegen Zahlung einer monatlichen Umlage von insgesamt 8,26 % des jeweiligen Bruttomonatsgehalts des Klägers, zu zahlen in Höhe von 6,45 % durch die Beklagte (Arbeitgeberanteil) und in Höhe von 1,81 % durch den Kläger (Arbeitnehmeranteil), zu versichern sowie ab 11.10.2019 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorgenannten Versicherung pro Monat weitere 229,55 EUR brutto an den Kläger zu zahlen
höchst hilfsweise
- c)
an den Kläger 4.590,98 EUR brutto sowie ab Juni 2021 jeweils monatlich 229,55 EUR zu zahlen,
- d)
höchst hilfsweise
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Versorgungsfalle die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihm zustünden, wenn er auch ab dem 11.10.2019 bei der VBL Versorgungsanstalt der Länder im Pflichtversicherungstarif gemäß § 63 Abs. 1 VBLS versichert worden wäre.
Die Beklagte hat der Klageerweiterung bezüglich des Verschaffungsanspruchs widersprochen und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die in dem Hilfsantrag hinsichtlich der Verschaffung einer betrieblichen Altersversorgung liegende Klageerweiterung sei nicht sachdienlich.
Sie meint, § 25 TVöD enthalte keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Die Beklagte könne auch nicht Mitglied der VBL werden. Das Schreiben des Geschäftsführers vom 22.02.2019 könne ebenso wenig eine Anspruchsgrundlage begründen; es sei schon zu unklar. Außerdem handele es sich um eine rein informatorische Nachricht ohne Rechtsbindungswillen. Es müsse berücksichtigt werden, dass eine betriebliche Altersversorgung außerhalb der anzubietenden Entgeltumwandlung nicht durch die Kostenträger der Beklagten erstattet werde. Auf diese sei die Beklagte jedoch angewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist hinsichtlich des Hilfsantrags zu 1d) der klagenden Partei begründet, im Übrigen war sie zurückzuweisen.
A.
Die allein noch rechtshängige Berufung der klagenden Partei ist zulässig. Sie ist statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).
B.
I.
Die noch rechtshängige Klage der klagenden Partei ist zulässig.
1.
Das gilt auch für den Klagantrag zu 1d).
Das notwendige Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Danach kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass ein Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht aus, wenn sie sich auf einzelne, sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG 12.05.2020 - 3 AZR 158/19 - Rn. 21).
Die klagende Partei begehrt mit ihrem Antrag zu 1d) die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr im Versorgungsfall bestimmte Versorgungsleistungen zu verschaffen. Da die Beklagte diese Einstandspflicht leugnet, steht der klagenden Partei auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht ein, weil durch die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen den Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG a. a. O. Rn. 22).
2.
Die Klageerweiterung durch den Antrag zu 1d) im Berufungsverfahren ist zulässig.
a)
Bei diesem Antrag handelt es sich um eine Klageerweiterung.
Ausweislich des Wortlauts des Antrags macht die klagende Partei mit diesem Antrag einen Anspruch auf Verschaffung einer betrieblichen Altersversorgung geltend. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Bei diesem Verschaffungsanspruch handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand, der abzugrenzen ist von dem Anspruch auf Einhaltung des Durchführungswegs, wie die klagende Partei ihn mit ihren Anträgen zu 1a) und b) - dort teilweise - geltend macht.
b)
Die Klageerweiterung ist auch sachdienlich.
Da die Beklagte der Klageerweiterung nicht zugestimmt hat, setzt sie gemäß § 64 Abs. Abs. 6 ArbGG, § 533 ZPO voraus, dass das Gericht die Klageerweiterung für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
aa)
Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und in wie weit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Beilegung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem anderenfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Deshalb kommt es für die Beurteilung der Sachdienlichkeit nicht entscheidend darauf an, ob neuer Tatsachenvortrag erforderlich ist. Der Sachdienlichkeit einer Klageänderung stünde nicht einmal entgegen, dass im Fall ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde. Die Sachdienlichkeit kann unter diesem Blickpunkt im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann. Besteht zwischen mehreren Streitgegenständen ein innerer rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang, so ist es regelmäßig sachdienlich, diese Streitgegenstände auch in einem Verfahren zu erledigen (vgl. BAG 09.02.2022 - 5 AZR 347/21 - Rn. 21).
Diesen Voraussetzungen an die Sachdienlichkeit entspricht die vorliegende Klageerweiterung. Zwischen einem Anspruch auf Einhaltung des Durchführungsweges und einem Anspruch auf Verschaffung einer Betriebsrente besteht ein dementsprechender innerer rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang. Der Verschaffungsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Der rechtliche Zusammenhang der Streitgegenstände folgt somit daraus, dass in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Durchführungsweg nicht einhält, ein Anspruch auf Verschaffung in Betracht kommt. Aus diesem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang ergibt sich vorliegend die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung.
bb)
Des Weiteren muss nach § 533 Nr. 2 ZPO die in der nachträglichen objektiven Klagehäufung liegende Klageänderung in der Berufungsinstanz auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben.
Zur Entscheidung über den Verschaffungsantrag bedarf es keines neuen Tatsachenvortrags. Die Entscheidung hängt - wie schon von den Parteien zum Versicherungsanspruch ausgeführt - davon ab, ob der klagenden Partei vorliegend überhaupt ein Anspruch auf Betriebsrente nach dem ATV-K zusteht.
Unerheblich ist daher, dass das Gericht, um der Beklagten rechtliches Gehör zur Klageerweiterung zu gewähren, die Verhandlung vertagt hat und es somit zu einer Verzögerung des Rechtsstreits gekommen ist.
II.
Die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1a) bis 1c) ist unbegründet, der Klage zu 1d) war jedoch stattzugeben.
1.
Mit dem Antrag zu 1a) verlangt die klagende Partei die Einhaltung des Durchführungsweges für ihre betriebliche Altersversorgung nach der VBL. Denn sie beantragt eine dementsprechende Versicherung durch die Beklagte.
Dieser Anspruch scheitert schon daran, dass die klagende Partei die Versicherung bei der VBL mangels Beteiligungsvereinbarung zwischen der Beklagten und der VBL nicht verlangen kann.
Voraussetzung für eine Versicherung von Arbeitnehmern bei der VBL ist die "Beteiligung" des Arbeitgebers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e der Satzung der VBL können unter anderem juristische Personen des Privatrechts und sonstige Arbeitgeber beteiligt sein, wenn sie ein Tarifwerk des öffentlichen Dienstes oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist die Beteiligung eines Arbeitgebers nach Satz 1 außerdem nur nach Maßgabe von Ausführungsbestimmungen möglich. Die Ausführungsbestimmungen zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e der Satzung legen insoweit fest:
"I Ausführungsbestimmungen zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e - Voraussetzungen für die Beteiligungsvereinbarung -
(1) Eine Beteiligung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Buchst. e kann nur vereinbart werden mit
1. Unternehmen und Einrichtungen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts überwiegend beteiligt sind oder auf die juristische Personen des öffentlichen Rechts nach der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag maßgeblichen Einfluss ausüben, wenn das Unternehmen oder die Einrichtung
a) überwiegend Aufgaben wahrnimmt, die sonst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts obliegen würde, und
b) mindestens 20 Beschäftigte bei der VBL zu versichern hat.
2. Zuwendungsempfängern im Sinne des § 44 Abs. 1 BHO oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift, wenn
(...)"
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beklagte nicht.
Unstreitig ist an der Beklagten keine juristische Person des öffentlichen Rechts überwiegend beteiligt oder kann maßgeblichen Einfluss ausüben. Daher greift Absatz 1 Ziff. 1 der entsprechenden Ausführungsbestimmung nicht. Die Beklagte ist auch keine Zuwendungsempfängerin im Sinne des § 44 Abs. 1 BHO oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift nach Abs. 1 Ziff. 2 der Ausführungsvorschrift.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BHO dürfen Zuwendungen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. § 23 BHO und der inhaltsgleiche § 23 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung bestimmt:
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
Nach Ziff. 1.2.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 23 BHO fallen Entgelte aufgrund von öffentlichen Aufträgen (alle gegenseitigen Verträge, in denen die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt vereinbart wird) nicht unter den Begriff der Zuwendungen nach § 23 BHO.
Zuwendungen sind danach von Entgelten aus einem öffentlichen Auftrag abzugrenzen. Im Falle eines öffentlichen Auftrags ist der Auftragnehmer verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen auch tatsächlich zu erbringen. Im Unterschied dazu stellt eine Zuwendung die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile in Form von Geldleistungen zur Erreichung eines im Allgemeininteresse liegenden Zwecks dar, ohne dass der verfolgte Zweck und die gewährten Vorteile ein marktkonformes Geschehen widerspiegeln. Bei einer Zuwendung kommt es vorrangig darauf an, dass die Fördermittel zweckentsprechend eingesetzt werden, ohne dass eine einklagbare Leistungspflicht besteht (vgl BAG 20.11.2018 - 9 AZR 327/18 - Rn. 20).
Solche Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte Verträge mit den Krankenkassen bzw. den Gebietskörperschaften zur Erfüllung der Aufgaben des Rettungsdienstes. Die Gewährung von Entgelten im Rahmen dieser Verträge beinhaltet jedoch - wie dargestellt - keine Zuwendung im Sinne des Haushaltsrechts.
Da auch andere Aufnahmevoraussetzungen für die Beklagte bei der VBL weder ersichtlich noch dargelegt worden sind, besteht kein Anspruch auf Versicherung der klagenden Partei durch die Beklagte bei der VBL.
2.
Die Hilfsanträge der klagenden Partei zu 1b) und c) sind unbegründet.
a)
Ein Anspruch auf Versicherung bei der VBL besteht auch nicht ab Rechtskraft des Urteils (so Antrag zu 1b) erster Halbsatz). Denn unabhängig vom Zeitpunkt kann die klagende Partei - wie zu Ziff. 1 ausgeführt - die Versicherung bei der VBL nicht verlangen.
b)
Die klagende Partei hat allerdings auch keinen Anspruch auf Zahlung des Arbeitgeberanteils hinsichtlich dessen die Arbeitgeberin es unterlassen hat, diesen an die VBL abzuführen (Antrag zu 1b) zweiter Halbsatz und Antrag zu 1c)). Dies folgt schon daraus, dass der klagenden Partei von der Rechtsfolge her kein entsprechender Anspruch zusteht.
Selbst wenn die Beklagte ihre Pflicht verletzt haben sollte, die klagende Partei bei der VBL zu versichern, und ihr deswegen ein Schadensersatzanspruch zustünde, bestünde dieser Schaden nicht in der unterlassenen Zahlung der Arbeitgeberbeiträge an die VBL.
Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Hätte die Beklagte die klagende Partei bei der VBL versichert, wäre dadurch eine Anwartschaft der klagenden Partei auf betriebliche Altersversorgung entstanden. Der Schaden läge somit in der nichtbestehenden Anwartschaft der klagenden Partei. Die Auszahlung der Arbeitgeberbeiträge ersetzt diesen möglicherweise entstandenen Schaden nicht.
3.
Der Antrag der klagenden Partei zu 1d) ist jedoch begründet. Der Verschaffungsanspruch folgt aus Ziff. 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 15.12.2017.
Denn diese Klausel enthält eine Bezugnahme auch auf den ATV-K und gewährt der klagenden Partei einen Anspruch auf Verschaffung einer betrieblichen Altersversorgung entsprechend dessen Bestimmungen.
a)
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat (Verschaffungsanspruch). Es handelt sich dabei um einen Erfüllungsanspruch des Versorgungsberechtigten (vgl. BAG 13.07.2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 17). Die Einstandspflicht stellt sicher, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden. Die Einstandspflicht kann der Arbeitgeber - wie sich aus § 19 Abs. 3 BetrAVG ergibt - nicht ausschließen (BAG a. a. O. - Rn. 19).
b)
Ein dementsprechender Verschaffungsanspruch steht der klagenden Parteien vorliegend zu, da die Beklagte eine betriebliche Altersversorgung versprochen hat und diese - wie zu Ziff. 1 ausgeführt - nicht erfüllt wird.
aa)
Die durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD - Allgemeiner Teil/VKA) enthält in § 25 zur betrieblichen Altersversorgung folgende Bestimmung:
Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge - TV-Kommunal - (ATV-K) - in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildende (Beschäftigte), die unter den Geltungsbereich der in der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen, soweit sie nicht bei den an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länger (VBL) beteiligten Mitgliedern der übrigen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehörenden Arbeitgeberverbände beschäftigt sind.
Abschnitt II
Versicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung
§ 2
Pflichtversicherung
(1) ¹Die Beschäftigten sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zu versichern, wenn sie
a) Das 17. Lebensjahr vollendet haben und
b) Die Wartezeit (§ 6) erfüllen können.
(...)
3Die Pflicht zur Versicherung setzt mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter ist, ein."
Dessen Anwendungsbereich wäre eröffnet, soweit der Arbeitsvertrag auch auf diesen Tarifvertrag verweist. Denn die Voraussetzungen gemäß § 1 ATV-K sind erfüllt. In Anlage 1 zum ATV-K ist der TVöD aufgeführt worden. Die klagende Partei fällt unter den TVöD entsprechend der Bezugnahme im Arbeitsvertrag in Ziff. 1 Abs. 2 und die Arbeitgeberin ist nicht an der VBL beteiligt.
bb)
Die arbeitsvertragliche Verweisung nimmt auch auf den ATV-K Bezug und macht diesen Tarifvertrag zum Inhalt des Arbeitsvertrags. Dies ergibt die Auslegung.
(1)
Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB, denn ein entsprechender Formular-Arbeitsvertrag wurde auch für Änderungsverträge anderer Beschäftigter im Rettungsdienst verwandt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinne einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zur orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. BAG 15.11.2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 33).
(2)
Schon nach dem Wortlaut der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel soll sich das Arbeitsverhältnis nach dem Allgemeinen Teils des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung bestimmen, soweit in weiteren Regelungen des Arbeitsvertrags keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Für die betriebliche Altersversorgung findet sich keine Regelung im Arbeitsvertrag, so dass eine Sperre durch abweichende Bestimmungen nicht besteht.
Mit der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel wird der TVöD nicht als Ganzes in Bezug genommen, sondern nur dessen allgemeiner Teil und dieser nur insoweit, als arbeitsvertraglich nicht anderweitige Regelungen getroffen werden. Letztere Ausnahme ist auch eingetreten, denn die Parteien haben beispielsweise die Kündigungsfristen abweichend von § 34 TVöD geregelt. Auch die mögliche Kürzung bei Sondervergütungen in Ziffer 2.2 das Arbeitsvertrags weicht von der tarifvertraglichen Regelung ab, § 20 Abs. 4 TVöD/VKA.
Die Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des Tarifvertrags führt dazu, dass die in Bezug genommenen Arbeitsbedingungen der jeweiligen Tarifvertragsentwicklung folgen.
(3)
Die so ausgelegte Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag ist wirksam. Sie ist insbesondere nicht intransparent.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB ist eine allgemeine Geschäftsbedingung dann unwirksam, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen jedoch nicht zur Intransparenz. Das Bestimmtheitsgebot als maßgebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung müssen die geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sein. Das ist zur Wahrung des Transparenzgebots für Klauseln, die auf einen bestimmten bzw. bestimmbaren Tarifvertrag oder ein bestimmtes bzw. bestimmbares tarifliches Regelwerk im Sinne einer Einheit aus Mantel-, Entgelt- und sonstigen Einzeltarifverträgen verweisen, ausreichend. Dies gilt auch dann, wenn die Verweisung dynamisch ausgestaltet ist. Bezugnahmeklauseln auf das jeweils gültige Tarifrecht entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit des Arbeitsverhältnisses (BAG 14.6.2017 - 7 AZR 627/15 - Rn. 33, 34).
Die Bezugnahmeklausel in Ziff. 1 des Arbeitsvertrags ist danach für die klagende Partei weder unverständlich noch unklar. Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollen, ist für sie feststellbar.
(4)
Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag enthält hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung eine mehrstufige Verweisung. Auf der ersten Stufe wird - wie dargelegt - auf den TVöD-AT/VKA Bezug genommen. Da § 25 dieses Tarifvertrags selbst keine Regelung zur betrieblichen Altersversorgung trifft, sondern einen Anspruch auf Versicherung nach Maßgabe des ATV-K in seiner jeweils geltenden Fassung regelt, erfolgt durch den TVöD auf der zweiten Stufe eine Verweisung auf den ATV-K. Durch diese mehrstufige Verweisung gilt der ATV-K für die klagende Partei. Dies ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Klausel.
(4.1)
Der Wortlaut der Bezugnahmeklauseln ist allerdings unergiebig. Bezöge sich die Verweisung auch auf die den TVöD "ergänzenden" Tarifverträge, gäbe es Anhaltspunkte dafür, dass neben dem TVöD/VKA weitere Tarifverträge angewendet werden sollten (vgl BAG 16.03.2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 31f noch zu § 46 BAT). Vorliegend fehlt jedoch eine solche Verweisung auf "ergänzende" Tarifverträge.
(4.2)
Im Arbeitsvertrag finden sich auch im Übrigen keinerlei Hinweise auf den ATV-K (vgl für einen solchen Fall BAG 23.2021 - 3 AZR 267/20 - Rn. 27f).
(4.3)
Aufgrund der Systematik wird im vorliegenden Fall jedoch der ATV-K in das Arbeitsverhältnis einbezogen.
Bei mehrstufigen Verweisungen bilden der verweisende und der in Bezug genommene Tarifvertrag regelmäßig eine Einheit. Die Normen des Bezugs-Tarifvertrags sind Teil der Normen des Verweisungsvertrags. Diese Verweisungstechnik bewirkt eine Koppelung der Anwendbarkeit des Bezugs-Tarifvertrags an das rechtliche Schicksal des Verweisungsvertrags (vgl. BAG 22.03.2017 - 4 AZR 462/16 - Rn. 17). Soweit und solange der Verweisungs-Tarifvertrag, hier der TVöD-AT/VKA, arbeitsvertraglich gilt, gilt somit auch der in Bezug genommene Tarifvertrag, hier der ATV-K.
Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass § 25 TVöD-AT ein ausfüllungsbedürftiges Blankett enthalten könnte (so BAG 16.03.2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 31 noch zu § 46 BAT). Denn bei mehrstufigen Verweisungen in einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel enthält der Verweisungstarifvertrag regelmäßig ausfüllungsbedürftige Regelungen, die durch die Bezugnahme auf den Bezugs-Tarifvertag ausgefüllt werden. Hier kommt hinzu, dass anders als § 46 BAT die Regelung in § 25 TVöD-AT den in Bezug genommenen Tarifvertrag ausdrücklich benennt, während § 46 BAT lediglich einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung ohne Nennung des konkreten Tarifvertrags, sondern "nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrags" gewährte. Insoweit war die Bestimmbarkeit des Bezugs-Tarifvertrags in § 46 BAT - anders als in § 25 TVöD-AT - problematisch.
(4.4)
Der Umstand, dass die Arbeitgeberin mangels Beteiligungsvereinbarung nicht Mitglied der VBL werden kann, ändert an der vorgenommenen Auslegung nichts.
Zwar können auch im Unternehmen der Beklagten allgemein bekannte und für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbare Begleitumstände - anders als konkret-individuelle Umstände anlässlich des Vertragsschlusses der Vertragsparteien - bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Berücksichtigung finden (BAG 15.11.2016 - 3 AZR 582/15 - Rn.34).
Dieser Begleitumstand war jedoch nach den Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Arbeitnehmers bei Abschluss des Arbeitsvertrags mit der Beklagten nicht erkennbar. Ob die Beklagte lediglich als "Zuwendungsempfängerin" oder als dem öffentlichen Dienst im weitesten Sinne zugehörig anzusehen war, war nämlich nicht ersichtlich. Denn der Arbeitsvertrag der klagenden Partei bezog sich auf eine dem öffentlichen Recht unterfallende Aufgabe, nämlich die Durchführung des Rettungsdienstes. Auch andere privatrechtliche Anbieter des Rettungsdienstes bieten eine betriebliche Altersvorsorge über die VBL an. Insoweit wird auf die von der klagenden Partei mit Schriftsatz vom 16.11.2021 übermittelten Stellenangebote anderer privatwirtschaftlicher Rettungsdienstanbieter (Bl. 195ff d.A.) Bezug genommen. Die erkennende Kammer folgt daher nicht der Rechtsansicht, dass die arbeitsvertragliche Verweisung auf (auch) § 25 TVöD nur dann einen Verschaffungsanspruch begründen kann, wenn die Arbeitgeberin nach der Art ihres Unternehmens Mitglied der Zusatzversorgungskasse sein kann (so BAG 29.07.1986 - 3 AZR 71/85 - Rn. 13 ff. zu § 46 BAT).
(5)
Auch solche mehrstufigen Verweisungen sind nicht intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Mehrstufige Verweisungen sind im Arbeitsrecht üblich. Ein Tarifvertrag, der einzelvertraglich dynamisch in Bezug genommen worden ist, kann seinerseits auf weitere, nicht statische Rechtsquellen verweisen (vgl. BAG 21.11.2012 - 4 AZR 85/11 - Rn. 36).
So liegt es auch hier. Da die Bezugnahmeklausel auf den TVöD - Allgemeiner Teil/VKA in der jeweils geltenden Fassung verweist, handelt es sich um eine dynamische Verweisung.
cc)
Ob in dem Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 22.02.2019 eine eigenständige Zusage der klagenden Partei auf eine betriebliche Altersversorgung bei der VBL zu sehen ist, bedarf somit keiner gesonderten Ausführung mehr.
c)
Die Einstandspflicht der Beklagten besteht hinsichtlich der Verschaffung von Versorgungsleistungen bei der VBL. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 ATV-K.
Insoweit besteht zwischen den Parteien Übereinstimmung. Die Beklagte hat sich weder im erstinstanzlichen, noch im Berufungsverfahren gegen die Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmungen gewandt.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Einstandspflicht auf die Zusatzversorgungskasse der Stadt H. zu beziehen wäre. Denn die Beklagte ist landesweit in Niedersachsen tätig und nicht lediglich im Raum H.. Daher kommt vorliegend nur die Versicherung bei der VBL in Betracht.
4.
Auch das weitere Vorbringen der Parteien, auf das in diesem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 i.V. m. § 98 ZPO entsprechend dem gegenseitigen Unterliegen und Obsiegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beläuft sich auf 18.004,95 €. Sowohl für den Durchführungsanspruch (Antrag zu 1a)) als auch für den Schadensersatzanspruch (Antrag zu 1c)) waren jeweils 8.263,80 € anzusetzen, entsprechend des 36-fachen Betrags des monatlichen Arbeitgeberanteils. Denn mangels anderweitiger Anhaltspunkte war auch für den Durchführungsanspruch ebendieser Betrag angemessen. Wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Antrag zu Ziffer 1a) hat der Verschaffungsanspruch den Streitwert nicht weiter erhöht. Der im Vergleich erledigte Urlaubsantrag war in Höhe von 1.477,35 €, dem entsprechenden Urlaubsentgelt, zu berücksichtigen.
Da die klagende Partei hinsichtlich des Verschaffungsanspruchs obsiegt und die Parteien über den Urlaubsanspruch einen Vergleich erzielten (§ 98 ZPO), entspricht die Verteilung der Kosten auf die Parteien jeweils zur Hälfte dem gegenseitigen Obsiegen und Unterliegen.
IV.
Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1, 2 ArbGG für die Beklagte zuzulassen, weil die Rechtsfrage der Auslegung der mehrstufigen Verweisung unter Berücksichtigung von § 25 TVöD grundsätzliche Bedeutung hat und eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.07.1986 (3 AZR 71/85) vorliegt. Im Übrigen bestand keine Veranlassung zur Zulassung der Revision.