Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.03.2023, Az.: 10 TaBV 43/22
Berichtigung der Beschlussformel
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 24.03.2023
- Aktenzeichen
- 10 TaBV 43/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 23107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 319 Abs. 1 ZPO
In dem Beschlussverfahren
pp.
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ohne mündliche Verhandlung am 24. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreher beschlossen:
Tenor:
Die Beschlussformel des Beschlusses vom 17. Januar 2023 - 10 TaBV 43/22 - wird dahin berichtigt, dass ihr zweiter Satz lautet:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Formulierung "Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen" beruht auf einem nicht mehr aufklärbaren Übertragungsfehler. Nach dem Beratungsergebnis sollte die Rechtsbeschwerde zugelassen werden. Das ergibt sich sowohl aus Ziff. IV. der Gründe des von allen Mitgliedern der Kammer unterzeichneten Beschlusses als auch aus der Sitzungsniederschrift als auch schließlich aus der ebenfalls von allen Mitgliedern der Kammer nach Beratung und vor Verkündung unterzeichneten Beschlussformel (Bl. 345 d.A.). Daher liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen ist.
Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.