Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.05.2023, Az.: 10 TaBV 58/22

Anfechtung der Betriebsratswahl innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
09.05.2023
Aktenzeichen
10 TaBV 58/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 55203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2023:0509.10TABV58.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 07.09.2022 - AZ: 8 BV 2/22

Fundstellen

  • ArbR 2023, 421
  • NZA 2023, 1419
  • NZA-RR 2023, 598-600

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Frist gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG handelt es sich um eine Ausschlussfrist, mit deren Ablauf die Betriebsratswahl unanfechtbar wird.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 7. September 2022 - 8 BV 2/22 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

2

Die Beteiligten zu 1. bis 7. (Antragsteller) sind Arbeitnehmer in dem von der Beteiligten zu 9. (Arbeitgeberin) betriebenen Werk; der Beteiligte zu 8. ist der neugewählte Betriebsrat. Am 24. März 2022 und damit 13 Tage nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist beim Arbeitsgericht eine Antragschrift eingegangen, die darauf zielt, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären. Die sieben Arbeitnehmer werden dabei als "Antragsteller und Beteiligte" zu 1. bis 7. genannt. Der Antrag wird eingeleitet mit der Formulierung "beantragen wir". Die Antragsschrift ist ausschließlich vom Beteiligten zu 5. unterzeichnet. Eine Vollmacht der weiteren Antragsteller ist weder beigefügt gewesen noch innerhalb der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG eingegangen, sondern erst am 7. April 2022 (Bl. 47 d.A.).

3

Die Antragsteller haben diverse aus ihrer Sicht bestehende Verfahrensmängel der Betriebsratswahl gerügt; wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen (Bl. 1 bis 15 d.A.) verwiesen. Sie haben die Auffassung vertreten, ihr Antrag wahre die Anfechtungsfrist. Die Zustimmung der weiteren Antragsteller werde durch die nachgereichte Vollmacht belegt. Die Auslegung der Antragsschrift ergebe, dass der Wille zur Anfechtung von allen Antragstellern getragen werde und dass der Beteiligte zu 5. die anderen Antragsteller habe vertreten wollen. Auch ohne den Zusatz "i.V." erschließe sich dem Leser, dass der Antrag für alle Antragsteller eingereicht worden sei und dass der Beteiligte zu 5. nicht allein und nur für sich eine Erklärung habe abgeben wollen. Zwischen den Antragstellern liege eine auch im Beschlussverfahren zulässige notwendige Streitgenossenschaft vor.

4

Die Antragsteller haben beantragt,

5

die Betriebsratswahl im Betrieb M-straße, B-Stadt, der Q. vom 1. bis 3. März 2022 für unwirksam zu erklären.

6

Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben beantragt,

7

den Antrag zurückzuweisen.

8

Der Betriebsrat hat geltend gemacht, der Antrag sei unzulässig, weil er des Nachweises der Vertretungsmacht des Beteiligten zu 5. für die weiteren Antragsteller entbehre. Die erst am 7. April 2022 zur Gerichtsakte gelangte Vollmacht habe die Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht wahren und den Formfehler auch nicht im Sinne einer Genehmigung heilen können. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Antragsteller seien keine notwendigen Streitgenossen; vielmehr handele jeder Anfechtungsberechtigte aus eigenem Recht.

9

Das Arbeitsgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Die zweiwöchige Anfechtungsfrist sei nicht gewahrt. Der Antrag sei von mindestens drei Wahlberechtigten zu stellen; das Anfechtungsrecht stehe den Arbeitnehmern des Betriebs als Individualrecht zu. Eine notwendige Streitgenossenschaft liege nicht vor. Den Wahlanfechtungsantrag müssten die Anfechtenden entweder selbst unterschreiben oder sich dabei rechtswirksam vertreten lassen. Mit der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung und Bedeutung des Betriebsrates wäre es unvereinbar, wenn längere Zeit ungewiss bliebe, ob er überhaupt rechtmäßig amtiere. Die Antragsschrift sei weder von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern noch von einem Bevollmächtigten unterzeichnet worden, der seine Vollmacht innerhalb der Frist vorgelegt hätte. Alle sieben Antragsteller träten gleichrangig und selbständig auf; der Beteiligte zu 5. habe nicht formuliert, "namens und in Vollmacht" der weiteren Antragsteller zu handeln. Die Nachreichung der Vollmacht könne den Mangel nicht zu heilen. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 BetrVG solle sicherstellen, dass die Anfechtung einer Betriebsratswahl nicht lediglich von einem "Einzelgänger" verantwortet werde, der zunächst beliebige weitere Arbeitnehmer benenne und sich erst im Laufe des Verfahrens um deren Genehmigung bemühe. Neben der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sei auch kein Raum zur Anwendung von § 89 Abs. 1 ZPO, weil die Wahlanfechtung nicht lediglich eine zivilprozessuale Handlung sei.

10

Gegen den ihnen am 15. September 2022 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts haben die Antragsteller am 14. Oktober 2022 Beschwerde eingelegt und sie am 14. November 2022 begründet.

11

Die Beschwerde führt aus: Eine Prozesserklärung im eigenen Namen durch sämtliche Antragsteller werde nicht geltend gemacht; daher seien Unterschriften weiterer Antragsteller entbehrlich. Die Beteiligten zu 1. bis 4., 6. und 7. seien wirksam durch den Beteiligten zu 5. vertreten worden. Es mache keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des "Vertretenden" (gemeint wohl: Vertretenen) erfolge oder ob die Umstände ergäben, dass sie in dessen Namen erfolgen solle. Letzteres sei hier der Fall. Dies zeigten die Angabe der Namen und Anschriften aller Antragsteller sowie die Formulierung des Antrages und des letzten Satzes der Antragsschrift. Die Erklärung sei so auszulegen, wie sie "eine vernünftige Person anstelle des Empfängers" verstehen würde. Danach könne der Antrag nur so verstanden werden, dass es sieben Antragsteller gebe, deren einer auch die übrigen vertrete. So habe es auch das Arbeitsgericht verstanden, indem es alle Beteiligten zu 1. bis 7. und nicht nur den Beteiligten zu 5. als Antragsteller bezeichnet habe. Jener sei nicht als Bote aufgetreten, sondern habe durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für das Geschriebene übernommen, und zwar für alle Antragsteller. Der Hinweis auf Missbrauchsmöglichkeiten überzeuge nicht. Das Nachreichen der Originalvollmacht sei in jeder Lage des Verfahrens bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung möglich und müsse nicht innerhalb der Frist erfolgen, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gelte. Auch liege eine Streitgenossenschaft zwischen den Antragstellern vor. Das streitige Rechtsverhältnis könne allen Antragstellern gegenüber nur einheitlich festgestellt werden.

12

Die Antragsteller beantragen,

13

den Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und die Betriebsratswahl im Betrieb O-Straße, B-Stadt, der Q. vom 1. bis 3. März 2022 für unwirksam zu erklären.

14

Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat beantragen,

15

die Beschwerde zurückzuweisen.

16

Die Arbeitgeberin meint, vorliegend fehle es an der erforderlichen offenen Stellvertretung. Eine anerkannte Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip wie etwa ein Geschäft für den, den es angeht, liege nicht vor. Der Beteiligte zu 5. habe nicht erklärt, als Stellvertreter handeln zu wollen. Eine Nachreichung der Vollmacht sei außerhalb der Anfechtungsfrist nicht möglich. Diese Frist sei materiell-rechtlicher Natur, so dass prozessuale Regelungen auf sie nicht angewandt werden könnten. Wie das Arbeitsgericht die Antragsteller prozessual behandelt habe, sei für die Rechtslage ohne Bedeutung.

17

Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, ein Fall der nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zulässigen Vertretung sei nicht gegeben. Eine Genehmigung nach zivilprozessualen Regeln komme nicht in Betracht. Es liege auch keine Streitgenossenschaft vor, denn im Wahlanfechtungsverfahren gebe es nicht mehrere Prozessrechtsverhältnisse, sondern nur eines.

18

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der Anhörung der Beteiligten waren.

II.

19

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

20

1.

Die gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1, 2 Satz 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Antragsteller ist von diesen fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 89 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

21

2.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

22

a)

Das Beschwerdegericht kann streitig in der Sache entscheiden, obwohl der ordnungsgemäß geladene Rechtsanwalt der Antragsteller dem Termin zur Anhörung der Beteiligten ohne Entschuldigung ferngeblieben ist, §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG.

23

b)

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Antrag als unzulässig abgewiesen. Innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist bei dem Arbeitsgericht keine von mindestens drei Arbeitnehmern des Betriebes unterzeichnete Antragsschrift eingegangen. Dass nach Fristablauf eine Vollmachtsurkunde eingereicht worden ist, führt nicht zur Konvaleszenz der Fristversäumnis.

24

aa)

Bei der Frist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Mit ihrem Ablauf erlischt das Anfechtungsrecht, so dass von diesem Zeitpunkt an die Wahl unanfechtbar wird. Die Einhaltung der Anfechtungsfrist ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung verfahrensmäßiger Art; eine Verlängerung der Frist ist ebenso wenig möglich wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Fitting BetrVG 31. Aufl. § 19 Rn. 36 mwN). Mit der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung und Bedeutung des Betriebsrates wäre es unvereinbar, wenn es längere Zeit ungewiss bliebe, ob er überhaupt rechtmäßig amtiert. Deshalb nimmt es der Gesetzgeber im Interesse einer funktionierenden Betriebsverfassung hin, dass auch der unter Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gewählte Betriebsrat endgültig im Amt bleibt, wenn die Wahl nicht rechtzeitig angefochten wird (BAG 13. November 1991 - 7 ABR 8/91 - BAGE 69, Rn. 15).

25

Den mittels eines Schriftsatzes eingereichten Wahlanfechtungsantrag müssen die anfechtenden Arbeitnehmer entweder selbst unterschreiben oder sich dabei rechtswirksam vertreten lassen (Fitting BetrVG 31. Aufl. § 19 Rn. 39 mwN; Hess. LAG 23. Februar 1989 - 12 TaBV 157/88). Eine wirksame Vertretung setzt voraus, dass sich der Bevollmächtigte als solcher benennt (LAG Nürnberg 31. Mai 2012 - 5 TaBV 36/11, Rn. 24).

26

bb)

Bei Anwendung dieser Grundsätze haben die Antragsteller die Betriebsratswahl nicht innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist wirksam angefochten.

27

(1)

Die innerhalb der Frist eingereichte Antragsschrift trägt lediglich eine Unterschrift, nämlich diejenige des Beteiligten zu 5. Einzelnen Arbeitnehmern steht jedoch ein Anfechtungsrecht nicht zu.

28

(2)

Der Beteiligte zu 5. hat auch nicht die übrigen sechs Antragsteller wirksam vertreten.

29

(a)

Die Antragsschrift lässt nicht erkennen, dass der Beteiligte zu 5. als Vertreter der übrigen Antragsteller handeln wollte. Das Rubrum der Antragsschrift benennt ihn lediglich als den fünften von sieben Antragstellern. Auch im weiteren Text findet sich stets nur die Bezeichnung "Antragsteller" bzw. "wir". Die Antragsschrift schließt mit der Unterschrift des Beteiligten zu 5. ohne irgendeinen erläuternden Zusatz. Hätten die Antragsteller nicht mit Schriftsatz vom 6. April 2022 (Bl. 46 d.A.) erläutert, dass die Unterschrift von dem Beteiligten zu 5. stammt, wäre bereits dies im Dunkeln geblieben, weil die Unterschrift schwer entzifferbar ist. Erst recht fehlte bis dahin jeglicher Hinweis auf ein Handeln als Stellvertreter.

30

(b)

Von dem Erfordernis der offenen Stellvertretung kann auch nicht deswegen abgesehen werden, weil die Antragsteller notwendige Streitgenossen iSv. § 62 Abs. 1 ZPO wären.

31

(aa)

Nach dieser Norm werden, wenn eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen. Dies setzt voraus, dass das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann oder die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige ist.

32

(bb)

Bei einer Wahlanfechtung durch mehrere Arbeitnehmer ist dies jedoch nicht der Fall. Obwohl das Gesetz in § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG das Anfechtungsrecht nur "mindestens drei Wahlberechtigten" einräumt, steht das Anfechtungsrecht jedem einzelnen Arbeitnehmer als subjektive Rechtsposition und nicht nur einer Gruppe von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern gemeinschaftlich zu. Das Innenverhältnis der anfechtenden Arbeitnehmer ist für das Wahlanfechtungsrecht belanglos. Diese müssen sich auch nicht von vornherein zu einer Gruppe mit dem Ziel der Wahlanfechtung zusammenschließen. Es genügt, wenn innerhalb der Anfechtungsfrist mindestens drei Wahlberechtigte unabhängig voneinander beim Arbeitsgericht die Betriebsratswahl anfechten, auch wenn sie unterschiedliche Wahlrechtsverstöße geltend machen. Jeder Anfechtungsberechtigte handelt aus eigenem Recht (BAG 15. Februar 1989 - 7 ABR 9/88 - BAGE 61, 125, Rn. 18). Dann aber kann sich eine Vertretung nicht schon damit begründen lassen, dass die Antragsschrift die notwendige Anzahl von drei oder mehr Arbeitnehmern mit Namen und Anschrift benennt. Vielmehr hätte ausdrücklich auf ein Handeln als Stellvertreter hingewiesen werden müssen.

33

(c)

Darüber hinaus genügte es nicht, die Vollmacht des Beteiligten zu 5. wie geschehen erst nach Ablauf der zweiwöchigen Ausschlussfrist nachzuweisen. Wenn das Gesetz die Wahlanfechtungsbefugnis daran knüpft, dass mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer die Wahl anfechten, so liegt dies im Interesse der Rechtssicherheit. Dieses gesetzliche Erfordernis soll der Wahlanfechtung eine gewisse Erfolgsaussicht geben, insbesondere einzelne Enttäuschte oder Querulanten fernhalten (BAG 15. Februar 1989 - 7 ABR 9/88 - BAGE 61, 125, Rn. 18 mwN). Zugleich will die ebenfalls in § 19 Abs. 2 BetrVG geregelte Ausschlussfrist es, wie bereits ausgeführt, verhindern, dass längere Zeit ungewiss bleibt, ob der Betriebsrat rechtmäßig amtiert, so dass eine Verlängerung der Frist ebenso wenig in Betracht kommt wie eine Wiedereinsetzung gegen ihre Versäumnis. Hiermit wäre es jedoch nicht zu vereinbaren, wenn es über die zweiwöchige Frist hinaus auf unabsehbare Zeit im Ungewissen bliebe, ob der Antrag überhaupt von der erforderlichen Zahl von drei Arbeitnehmern getragen oder ob dies von einem einzelnen Antragsteller bloß behauptet worden ist. Es handelt sich nicht lediglich um eine prozessuale Frist, die nach prozessualen Vorschriften geheilt werden könnte, sondern um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist.

34

(d)

Darauf, wie das Arbeitsgericht die Beteiligten bezeichnet hat, kommt es ersichtlich nicht an. Die Versäumung einer Ausschlussfrist kann dadurch nicht geheilt werden.

III.

35

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

IV.

36

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage.