Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.10.2019, Az.: 5 LB 148/18

Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe; Einstellungshöchstaltersgrenze; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsklage; Gesetzesvorbehalt; Höchstaltersgrenze; Höchstaltersregelung; Höchstaltersregelung; immaterieller Schaden; Kollegialgerichtsregel; Kollegialgerichtsregelung; Kollegialgerichtsrichtlinie; Parlamentsvorbehalt; Präjudizinteresse; Verordnungsermächtigung; Wesentlichkeitsgrundsatz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.10.2019
Aktenzeichen
5 LB 148/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 17.11.2017 - AZ: 2 A 2282/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe; Fortsetzungsfeststellungsklage

1. Für die Frage, ob ein Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. ein Anspruch auf diesbezügliche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht, ist regelmäßig das materielle Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt.

2. Die mit Wirkung vom 1. Januar 2019 erfolgten Gesetzesänderungen, mit denen Einstellungshöchstaltersgrenzen ausdrücklich in das Niedersächsische Beamtengesetz aufgenommen (§ 18 Abs. 2 und Abs. 3 NBG n. F.) und diesbezügliche Ausnahmen im Verordnungswege ermöglicht worden sind (§ 25 Nr. 8 NBG), genügen den formellen und materiellen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 (- 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris) aufgestellt hat, und sind auch unionsrechtskonform.

3. Die Absicht, einen Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozess zu führen, begründet kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn dieser Prozess offensichtich aussichtslos ist, etwa wenn ein Verschulden auszuschließen ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das als rechtswidrig und schadensstiftend angegriffene Verhalten der Behörde als objektiv rechtmäßig gebilligt hat und das Verhalten damit, selbst wenn es nachträglich als rechtswidrig beurteilt werden sollte, als jedenfalls vertretbar und nicht schuldhaft erscheint (sogenannte Kollegialgerichtsrichtlinie).

4. Hoheitliches Handeln/Unterlassen im Bereich der Gesetzgebung begründet regelmäßig keinen Amtshaftungsanspruch, weil es insoweit an einer drittgerichteten Amtspflicht fehlt.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer, Berichterstatter - vom 17. November 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Feststellung, dass die Ablehnung seines Antrags auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig war.

Der am … 1969 geborene - also derzeit 50 Jahre alte - Kläger ist bei dem beklagten Landesamt in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis als Wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 - eingegangen bei dem Beklagten am selben Tage - beantragte der seinerzeit 46-jährige Kläger die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Bereits mit Schreiben vom 29. Juni 2015 hatte der Beklagte das Niedersächsische Ministerium für C. als oberste Dienstbehörde darum gebeten, dem Niedersächsischen Finanzministerium vorzuschlagen, gemäß § 16 Abs. 5 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (in der damals geltenden Fassung vom 30. März 2009, im Folgenden: NLVO a. F.) im Hinblick auf den - seinerzeit 46-jährigen - Kläger, welcher die Einstellungshöchstaltersgrenze nach § 16 Abs. 2 NLVO a. F. überschritten habe, eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zuzulassen. Das Niedersächsische Ministerium für C. hatte daraufhin mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 entschieden, das Begehren des Beklagten nicht an das Niedersächsische Finanzministerium weiterzuleiten, weil aufgrund der durchgeführten Kostenvergleichsberechnung absehbar sei, dass dieses keinen Erfolg haben würde.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 2016 mit, dass er angesichts der Ausführungen des Niedersächsischen Ministeriums für C. in dessen Schreiben vom 2. Oktober 2015 nicht erneut an dieses mit der Bitte herantreten werde, gegenüber dem Niedersächsischen Finanzministerium gemäß § 16 Abs. 5 NLVO a. F. in Bezug auf den Kläger die Zulassung einer Ausnahme von der maßgeblichen Einstellungshöchstaltersgrenze vorzuschlagen.

Der Kläger machte hierauf mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. Juli 2016 geltend, in Bezug auf die in § 16 Abs. 2 NLVO a. F. normierte Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe fehle es an einer hinreichend bestimmten Ermächtigung; die in § 25 Nr. 8 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - (in der Fassung vom 25. März 2009, im Folgenden: a. F.) geregelte Verordnungsermächtigung verstoße gegen den (verfassungsrechtlichen) Wesentlichkeitsgrundsatz. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 21. April 2015 (- 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris) die Bestimmungen über Einstellungshöchstaltersgrenzen in der seinerzeit geltenden nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung für verfassungswidrig und damit für nicht anwendbar gehalten, weil die Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts nicht beachtet worden seien; Entsprechendes müsse auch für § 16 Abs. 2 NLVO a. F. und die Verordnungsermächtigung des § 25 Nr. 8 NBG a. F. gelten.

Nach weiterem Schriftverkehr der Beteiligten lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Bescheid vom 8. Februar 2017, bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 16. Februar 2017, ab und begründete dies damit, dass nach § 16 Abs. 2 Satz 1 NLVO a. F. in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden könne, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet habe; der Kläger habe das 45. Lebensjahr indes bereits am 31. März 2014 - und damit zeitlich vor Eingang seines Antrags auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 8. Februar 2016 - vollendet. Das Niedersächsische Ministerium für D. vertrete die Auffassung, dass die Höchstaltersregelung des § 16 Abs. 2 NLVO a. F. den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 (a. a. O.) aufgestellten Anforderungen genüge. Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NLVO a. F. sei zwar möglich, dass das Niedersächsische Finanzministerium auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde - hier: des Niedersächsischen Ministeriums für C. - Ausnahmen von den jeweils maßgeblichen Höchstaltersgrenzen zulasse, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran habe, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen. Im Falle des Klägers habe das Niedersächsische Ministerium für C. jedoch unter Würdigung der vom Beklagten vorgetragenen Gründe ein erhebliches dienstliches Interesse verneint und deshalb das Niedersächsische Finanzministerium nicht um die Zulassung einer Ausnahme von der maßgeblichen Höchstaltersgrenze gebeten.

Der Kläger hat am 14. März 2017 mit dem Ziel Klage erhoben, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Februar 2017 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat er seine Auffassung wiederholt und vertieft, die Einstellungshöchstaltersregelung des § 16 Abs. 2 NLVO a. F. verstoße gegen das Grundgesetz.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage mit Urteil vom 17. November 2017 abgewiesen. Die Bestimmung der Einstellungshöchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 25 Nr. 8 NBG a. F. stehe im Einklang mit höherrangigem Recht. Auf die Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NLVO a. F. könne sich der Kläger nicht berufen, weil diese Vorschrift allein im öffentlichen Interesse bestehe und ihm daher kein subjektives Recht vermittle.

Auf den entsprechenden Antrag des Klägers hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. September 2018 (- 5 LA 3/18 -) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) die Berufung mit der Begründung zugelassen, dass die Entscheidung der Rechtsfrage, ob § 16 NLVO a. F. auf einer mit höherrangigem Recht im Einklang stehenden Verordnungsermächtigung beruhe, angesichts der in jüngerer Zeit zu dieser Fragestellung ergangenen divergierenden erstinstanzlichen Entscheidungen und angesichts der insoweit bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bereits anhängigen Berufungsverfahren als offen anzusehen sei.

Der Kläger hat das Berufungsverfahren zunächst mit dem Antrag geführt, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 8. Februar 2017 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung hat er seine Ansicht vertieft, die Festlegung der Einstellungshöchstaltersgrenzen in § 16 Abs. 2 NLVO a. F. auf der Grundlage des § 25 Nr. 8 NBG a. F. stehe entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 (a. a. O.) aufgestellten Grundsätzen mit höherrangigem Recht nicht im Einklang.

Während des laufenden Berufungsverfahrens - nämlich mit Wirkung vom 1. Januar 2019 - hat der niedersächsische Landesgesetzgeber mit dem „Gesetz zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ vom 11. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 307ff.) u. a. Änderungen des Niedersächsischen Beamtengesetzes und der Niedersächsischen Laufbahnverordnung vorgenommen. Die Vorschrift des § 18 NBG a. F. ist dahingehend geändert worden, dass dessen Absätze 2 und 3 nunmehr wie folgt lauten:

[2] „In das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes kann eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 45. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.“

[3] „Eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie oder er das 45. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 48. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.“

Die Vorschrift des § 25 Nr. 8 NBG hat die folgende Fassung erhalten:

„[Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Laufbahnen, insbesondere]
Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und in das Beamtenverhältnis auf Probe als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber für den Fall, dass die Anwendung der jeweiligen Höchstaltersgrenze zur Erreichung des Ziels, eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, nicht erforderlich oder nicht angemessen wäre, insbesondere um den Abschluss einer Berufsausbildung zu gewährleisten, zum Ausgleich von Nachteilen durch die Betreuung oder Pflege von Kindern oder sonstigen Angehörigen und für Fälle, in denen die Anwendung der Höchstaltersgrenze dienstlichen Belangen widerspräche oder unbillig wäre.“

In § 16 NLVO n. F. sind, da die zuvor in dieser Vorschrift enthaltenen Einstellungshöchstaltersgrenzen nunmehr in § 18 Abs. 2 und Abs. 3 NBG n. F. aufgenommen worden sind, nur noch zur Erhöhung der Höchstaltersgrenzen führende Tatbestände sowie Ausnahmebestimmungen normiert, welche ganz überwiegend - außer soweit es um die Berücksichtigung von Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage zum Aktenzeichen 5 LC 203/17 -) oder pflegebedürftiger Angehöriger geht - mit den Vorgängerregelungen übereinstimmen.

Der Kläger ist mit richterlicher Verfügung vom 8. Januar 2019 darauf hingewiesen worden, dass für sein Bescheidungsbegehren das materielle Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich sei, dass einer Entscheidung im Berufungsverfahren also die §§ 18, 25 Nr. 8 NBG sowie § 16 NLVO in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung zugrunde zu legen seien mit der Folge, dass ihm ein Bescheidungsanspruch voraussichtlich nicht zustehe, und dass die erfolgten Gesetzesänderungen aller Voraussicht nach auch den formellen und materiellen Anforderungen genügten, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 (a. a. O.) in Bezug auf die Normierung von Einstellungshöchstaltersregelungen aufgestellt habe. Auf die gerichtliche Anfrage, ob der Kläger angesichts der geänderten Rechtslage das Berufungsverfahren fortführen wolle, hat dieser mit Schriftsatz vom 13. Februar 2019 erklärt, sein Begehren auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umzustellen.

Zur Begründung seines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens führt der Kläger aus, die Weigerung, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, sei rechtswidrig gewesen, weil § 25 Nr. 8 NBG a. F. gegen höherrangiges Recht verstoßen und § 16 NLVO a. F. nicht auf einer mit höherrangigem Recht im Einklang stehenden Verordnungsermächtigung beruht habe; insoweit werde auf seinen bisherigen Vortrag verwiesen. Er habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, weil diese Feststellung der Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs diene. Durch die Weigerung des Beklagten, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, seien ihm erhebliche, insbesondere finanzielle Nachteile entstanden. Sowohl im Hinblick auf die Besoldung als auch auf seine Alterssicherung taxiere der Schaden durch die unterlassene Verbeamtung vermutlich im sechsstelligen Bereich. Da der Kläger infolge der mit Wirkung zum 1. Januar 2019 erfolgten Gesetzesänderung die Verbeamtung nicht mehr erreichen könne, verbleibe ihm nur der Schadensersatzprozess vor den ordentlichen Gerichten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 8. Februar 2017 auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Einstellungshöchstaltersgrenzen betreffenden Regelungen im Niedersächsischen Beamtengesetz und in § 16 NLVO in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für formell verfassungsgemäß und auch in materiell-rechtlicher Hinsicht für nicht zu beanstanden, weil diese im Zusammenhang mit den Ruhestandsgrenzen, insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte, eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems dargestellt und damit der Sicherung des ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Lebens- und Alimentationsprinzips gedient hätten. Ungeachtet dessen sei die Fortsetzungsfeststellungsklage bereits unzulässig, weil es an einem anerkannten Fortsetzungsfeststellungsinteresse - hier: in Form des Präjudizinteresses - fehle. Der vom Kläger beabsichtigte Amtshaftungsprozess sei offensichtlich aussichtslos, weil ein behördliches Verschulden nicht gegeben sei und ein etwa vorliegendes legislatives Unrecht keinen Amtshaftungsanspruch begründe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakte verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg, weil die statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage (dazu unter 1.) unzulässig ist (dazu unter 2.).

1. Der Kläger hat sein ursprüngliches Begehren auf Verpflichtung des Beklagten, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), mit Schriftsatz vom 13. Februar 2019 in zulässiger Weise in ein Begehren auf Feststellung, dass die am 8. Februar 2017 verfügte Ablehnung seines Einstellungsantrags rechtswidrig war, umgestellt.

a) Das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren des nunmehr 50-jährigen Klägers, über seinen Einstellungsantrag vom 8. Februar 2016 unter Nichtanwendung der in § 16 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall NLVO a. F. normierten, vom Kläger wegen Verstoßes gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz für verfassungswidrig gehaltenen Einstellungshöchstaltersgrenze (= vor Vollendung des 45. Lebensjahres) zu befinden, hat sich im Laufe des Berufungsverfahrens erledigt, weil der niedersächsische Landesgesetzgeber durch das „Gesetz zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ vom 11. Dezember 2018 (a. a. O.) die zuvor in § 16 Abs. 2 NLVO a. F. enthaltenen Einstellungshöchstaltersgrenzen nunmehr - d. h. mit Wirkung vom 1. Januar 2019 - in das Niedersächsische Beamtengesetz aufgenommen hat und für die Frage, ob ein Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis bzw. ein Anspruch auf diesbezügliche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht - wie dies bei jeder Verpflichtungsklage der Fall ist -, regelmäßig das materielle Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - hier also das zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aktuell geltende Recht - maßgeblich ist, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.1.2012 - BVerwG 2 B 113.11 -, juris Rn. 7; Urteil vom 20.9.2018 - BVerwG 2 A 9.17 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, juris Rn. 35). Eine Ernennung darf nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt gegeben sind (BVerwG, Beschluss vom 6.1.2012, a. a. O., Rn. 7, 10; Beschluss vom 2.12.2016 - BVerwG 2 C 119.15 -, juris Rn. 5); demzufolge sind Rechtsänderungen während des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 6.1.2012, a. a. O., Rn. 7, 10; Beschluss vom 2.12.2016, a. a. O., Rn. 5).

Das erledigende Ereignis ist also die - mangels Übergangsregelung mit Wirkung zum 1. Januar 2019 stattgefundene - Änderung der Rechtslage durch die Neufassung der §§ 18, 25 Nr. 8 NBG, 16 NLVO, aufgrund derer dem Kläger wegen Überschreitens der für ihn maßgeblichen Einstellungshöchstaltersgrenze ein Bescheidungsanspruch nicht zusteht. Die aktuell geltende Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe für Laufbahnbewerber, die nicht zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen zählen - nämlich die Grenze „vor Vollendung des 45. Lebensjahres“ gemäß § 18 Abs. 3, 1.Fall NBG n. F. -, hat der Kläger, derzeit 50 Jahre alt, bereits überschritten. Die mit Wirkung vom 1. Januar 2019 erfolgten Gesetzesänderungen - mit denen Einstellungshöchstaltersgrenzen ausdrücklich in das Niedersächsische Beamtengesetz aufgenommen (§ 18 Abs. 2 und Abs. 3 NBG n. F.) und diesbezügliche Ausnahmen im Verordnungswege ermöglicht worden sind, wobei die Verordnungsermächtigung des § 25 Nr. 8 NBG n. F. ihrerseits nähere Vorgaben für die Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen enthält, nämlich zum einen mit Blick darauf, dass die Anwendung der jeweiligen Höchstaltersgrenze zur Erreichung des Ziels, eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, nicht erforderlich oder nicht angemessen wäre, und andererseits mit Blick darauf, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze dienstlichen Belangen widerspräche oder unbillig wäre -, genügen den formellen und materiellen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 (a. a. O., Rn. 52ff.) aufgestellt hat.

Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 13. Januar 2018 sollte den formellen Vorgaben („Parlamentsvorbehalt“) des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Beschluss vom 21. April 2015 (a. a. O.) Rechnung getragen werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird insoweit ausgeführt, das Niedersächsische Beamtengesetz alter Fassung enthalte zwar im Gegensatz zum Beamtengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (a. F.) eine ausdrückliche Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis; gleichwohl bestehende Zweifel an deren Tragfähigkeit aufgrund fehlender inhaltlicher Vorgaben sollten indes im Interesse der Rechtssicherheit durch die Neuregelung ausgeräumt werden (LT-Drs. 18/149, S. 12). Dementsprechend sind mit der Vorschrift des § 18 Abs. 2 und Abs. 3 NBG n. F. Einstellungshöchstaltersgrenzen in Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Widerruf (= vor Vollendung des 40. bzw. bei schwerbehinderten Menschen vor Vollendung des 45. Lebensjahres) und in Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Probe (= vor Vollendung des 45. bzw. bei schwerbehinderten Menschen vor Vollendung des 49. Lebensjahres) durch den parlamentarischen Gesetzgeber festgeschrieben worden. In materiell-rechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber die Normierung von Einstellungshöchstaltersgrenzen mit einem anzustrebenden angemessenen zeitlichen Verhältnis zwischen der aktiven Dienstzeit und der den Dienstherrn treffenden Versorgungslast gerechtfertigt (LT-Drs. 18/148, S. 20 bis 22) und dieses Ziel in die Verordnungsermächtigung des § 25 Nr. 8 NBG n. F. aufgenommen. Er hat in der Gesamtbetrachtung die bisher bei Einstellung in das Probebeamtenverhältnis geltende Höchstaltersgrenze (= vor Vollendung des 45. bzw. 49. Lebensjahres) auch weiterhin als verhältnismäßig angesehen und ausgeführt, dass sich durch die Übernahme der bestehenden Einstellungshöchstaltersgrenzen in das Niedersächsische Beamtengesetz keine Notwendigkeit zu deren Erhöhung ergebe (LT-Drs. 18/149, S. 22). Gegen diesen Gesetzeszweck und die Ausgestaltung der Einstellungshöchstaltersgrenzen im Einzelnen ist mit Blick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die insbesondere auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in diesem Bereich verweisen (Beschluss vom 21.4.2015, a. a. O., Rn. 75 bis 91), rechtlich nichts zu erinnern, zumal das neue Recht - ebenso wie das alte Recht - unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vorsieht, die maßgeblichen Einstellungshöchstaltersgrenzen zu erhöhen bzw. ausnahmsweise nicht anzuwenden, wenn dies zur Erreichung des Ziels, eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, nicht erforderlich oder nicht angemessen wäre (vgl. hierzu in Bezug auf das alte Recht Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014, a. a. O., Rn. 42f.). Dementsprechend stellt das Regelwerk in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) geschützten Belange der Beamten und durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Belange des Dienstherrn dar (vgl. zu § 18 Abs. 2 und 3 NBG n. F. auch Plog/Wiedow, BBG, Stand: Oktober 2019, Band 6, § 18 NBG Rn. 31 ff.).

Die in § 18 Abs. 2 und Abs. 3 NBG n. F. normierten Einstellungshöchstaltersgrenzen stehen auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), welches zur Umsetzung der Richtlinie ergangen ist (BVerwG, Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 46), im Einklang. Beamtenrechtliche Einstellungshöchstaltersgrenzen stellen zwar eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne der oben genannten Richtlinie (BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015, a. a. O., Rn. 62) bzw. im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (BVerwG, Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 46; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014, a. a. O., Rn. 45) dar. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensarbeitszeit und Ruhestandszeit des Beamten ist indes als ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 AGG bzw. im Sinne der Richtlinie anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 48; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014, a. a. O., Rn. 46f. [zu den Einstellungshöchstaltersregelungen nach altem Recht]).

Ein Ausnahmefall nach § 25 Nr. 8 NBG n. F., § 16 Abs. 4 Nr. 1 NLVO n. F., der trotz Überschreitens der für den Kläger maßgeblichen Altersgrenze eine Einstellung zulassen könnte, liegt nicht vor. Danach ist - wenn ein Laufbahnbewerber die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe überschritten hat - seine Einstellung abweichend von § 18 Abs. 3 NBG n. F. möglich, wenn er an dem Tag, an dem der Einstellungsantrag gestellt wird, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Der Kläger hatte indes auch bei Antragstellung im Februar 2016 - zu diesem Zeitpunkt 46 Jahre alt - das 45. Lebensjahr bereits vollendet. Dass ein Ausnahmefall gemäß § 25 Nr. 8 NBG n. F., § 16 Abs. 4 Nr. 2 NLVO n. F. gegeben wäre, ist vom Kläger weder vorgetragen worden noch aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bestimmung des § 16 Abs. 5 NLVO n. F. zwingend dahingehend anzuwenden wäre, eine Ausnahme von der für ihn maßgeblichen Höchstaltersgrenze zuzulassen. Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NLVO n. F. kann das Finanzministerium auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen zulassen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Eine derartige Entscheidung des Finanzministeriums, die auch nach § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NLVO a. F. möglich war, liegt im Streitfall nicht vor. Ungeachtet dessen hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass über das Vorliegen einer entsprechenden Ausnahmekonstellation entschieden wird, weil diese Norm einen rein objektiv-rechtlichen Charakter hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - BVerwG 2 C 11.15 -, juris 27f.; Beschluss vom 2.12.2016, a. a. O., Rn. 9 [jeweils zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW]).

Auch im Hinblick auf die Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO n. F. liegt keine Ermessensreduzierung auf Null und damit kein gebundener Anspruch des Klägers auf Anwendung der Ausnahmevorschrift vor. Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO n. F. kann das Finanzministerium auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen zulassen, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dementsprechend liegt die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzministeriums. Das insoweit bestehende Ermessen ist indes auf Null reduziert, wenn der Bewerber seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis noch zeitlich vor Überschreitung der für ihn maßgeblichen Höchstaltersgrenze gestellt hat, er im Laufe des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens diese Höchstaltersgrenze überschritten hat und sich die behördliche Ablehnung der Einstellung des Bewerbers in das Beamtenverhältnis als rechtswidrig erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 32f.; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014, a. a. O., Rn. 86; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 29.10.2019 - 5 LC 203/17 -). Eine solche Fallkonstellation liegt jedoch im Streitfall nicht vor, weil der Kläger - wie bereits dargestellt - bereits zum Zeitpunkt seines Einstellungsantrags am 8. Februar 2016 die seinerzeit geltende und sodann unverändert in § 18 Abs. 3, 1. Fall NBG n. F. übernommene Altersgrenze - vor Vollendung des 45. Lebensjahres - überschritten hatte.

Es sind auch im Übrigen keine Umstände erkennbar, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null - und damit zu einem gebundenen Anspruch des Klägers auf Anwendung der Ausnahmevorschrift - führen könnten. Angesichts dessen, dass bereits nach altem niedersächsischen Recht Einstellungshöchstaltersgrenzen normiert waren und der Kläger selbst auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 (a. a. O.) verwiesen hatte, der nur die fehlende formalgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die einschränkenden Inhalte der nordrhein-westfälischen Rechtsverordnung gerügt, nicht jedoch Einstellungshöchstaltersgrenzen materiell für rechtswidrig erklärt hatte, wäre ein etwaiges Vertrauen des Klägers in einen regelungslosen Zustand bzw. ein Vertrauen darauf, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber von der Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen generell Abstand nehmen würde, nicht schutzwürdig.

b) In der Konstellation des - wie hier - erledigten Verpflichtungsbegehrens ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2010 - BVerwG 7 C 23.09 -, juris Rn. 47; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 97). Die Umstellung von der Verpflichtungs- auf die Fortsetzungsfeststellungsklage stellt keine Klageänderung dar (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 der Zivilprozessordnung - ZPO -) und bedarf daher nicht der Zustimmung der anderen Verfahrensbeteiligten oder der Bejahung der Sachdienlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2010, a. a. O., Rn. 47; Urteil vom 30.6.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, juris Rn. 11; Schmidt, a. a. O., § 113 Rn. 97).

2. Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungklage setzt allerdings voraus, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung - hier: dass die Ablehnung seines Einstellungsantrags rechtswidrig war - hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (BVerwG, Urteil vom 22.1.1998 - BVerwG 2 C 4.97 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 17.12.2001 - BVerwG 6 B 61.01 -, juris Rn. 7; Urteil vom 20.6.2013 - BVerwG 8 C 39.12 -, juris Rn. 19, 27; Schmidt, a. a. O., § 113 Rn. 84). Maßgeblich ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 19, 27; Nds. OVG, Beschluss vom 28.9.2015 - 5 LA 183/14 -). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 13. Februar 2019 geltend gemacht, es bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzanspruchs. Dies stellt in den Fällen, in denen sich - wie hier - das ursprüngliche Begehren zeitlich nach Klageerhebung erledigt hat, grundsätzlich ein anerkanntes Fortsetzungsfeststellungsinteresse (Präjudizinteresse) dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1989 - BVerwG 8 C 30.87 -, juris Rn. 9; Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 55f.; Schmidt, a. a. O., § 113 Rn. 87).

Die Absicht, einen Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozess zu führen, begründet jedoch dann kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn dieser Prozess offensichtlich aussichtslos ist (BVerwG, Urteil vom 22.1.1998, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 25.10.2011 - 5 LA 214/11 -; Schmidt, a. a. O., § 113 Rn. 89). Von einer „offensichtlichen Aussichtslosigkeit“ ist auszugehen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1992 - BVerwG 4 C 29.90 -, juris Rn. 14; Urteil vom 21.12.2010, a. a. O., Rn. 50; Nds. OVG, Beschluss vom 25.10.2011 - 5 LA 214/11 -), etwa, wenn ein Verschulden trotz Verletzung einer Amtspflicht auszuschließen ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das als rechtswidrig und schadensstiftend angegriffene Verhalten der Behörde als objektiv rechtmäßig gebilligt hat und das Verhalten damit, selbst wenn es nachträglich als rechtswidrig beurteilt werden sollte, als jedenfalls vertretbar und nicht schuldhaft erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.3.1993 - BVerwG 2 B 28.93 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.1.1998, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 21.9.2000 - BVerwG 2 C 5.99 -, juris Rn. 65; Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 11.9.2008 - BVerwG 2 B 69.07 -, juris Rn. 20; Urteil vom 21.12.2010, a. a. O., Rn. 50; BGH, Urteil vom 18.11.2004 - III ZR 347/03 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 25.10.2011 - 5 LA 214/11 -). Der sogenannten Kollegialgerichtsrichtlinie liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem den jeweiligen Sachverhalt bearbeitenden Beamten, der weithin auf sich allein gestellt ist und oft binnen kurzer Frist im Drange der Geschäfte seine Entschlüsse zu fassen hat, keine bessere Rechtseinsicht erwartet und verlangt werden kann als sie ein Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung gewonnen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.9.2008, a. a. O., Rn. 20; BGH, Urteil vom 28.6.1971 - III ZR 111/68 -, juris Rn. 18; Urteil vom 9.6.1983 - III ZR 41/82 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 25.10.2011 - 5 LA 214/11 -).

In Anwendung dieser Grundsätze erscheint eine (verschuldensabhängige) Amtshaftungs- oder Schadensersatzklage des Klägers offensichtlich aussichtslos. Sowohl der Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als auch der im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls denkbare, von der Rechtsprechung entwickelte sogenannte beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch, der seine Grundlage im Beamtenverhältnis selbst findet (BVerwG, Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 57, 63ff.), setzt ein Verschulden der Behörde voraus. In Bezug auf das hier angegriffene Verhalten des Beklagten - Ablehnung des Einstellungsantrags in Anwendung der in § 16 Abs. 2 NLVO a. F. enthaltenen Einstellungshöchstaltersgrenze - sind indes mehrere Kollegialgerichte unter Mitwirkung dreier Berufsrichter aufgrund eingehender und sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass § 16 Abs. 2 NLVO a. F. auf einer dem Wesentlichkeitsgrundsatz genügenden Ermächtigungsgrundlage beruht und es - weil die Einstellungshöchstaltersgrenzen a. F. auch in materiell-rechtlicher Hinsicht verfassungsmäßig bzw. unionsrechtskonform seien - keinen rechtlichen Bedenken begegne, wenn die Verwaltung im Hinblick auf Personen, die - wie der Kläger - bei Stellung ihres Antrags auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe die nach § 16 Abs. 2 NLVO a. F. maßgebliche Einstellungshöchstaltersgrenze überschritten hätten, deren Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ablehne (so VG Osnabrück, Urteil vom 20.6.2016 - 3 A 130/15 -; VG Lüneburg, Urteil vom 12.10.2017 - 8 A 38/17 -). Zwar gilt die „Kollegialgerichtsrichtlinie“ ausnahmsweise nicht, wenn das Kollegialgericht die Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat (OVG LSA, Urteil vom 18.7.2018 - 2 L 45/15 -, juris Rn. 44; Bay. VGH, Urteil vom 15.2.2019 - 11 BV 18.2403 -, juris Rn. 31). Hiervon kann im Streitfall jedoch keine Rede sein, denn der erkennende Senat hatte in seinem Urteil vom 1. April 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass die seinerzeitigen Regelungen über die Einstellungshöchstaltersgrenzen keinen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken begegneten und daher wirksam seien (a. a. O., Rn. 36ff.), und seither keine Entscheidung erlassen, die mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 (a. a. O.) hiervon abgewichen wäre (in dem Beschwerdeverfahren zum Aktenzeichen 5 ME 193/17 war die Frage, ob § 25 Nr. 8 NBG a. F. eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Einstellungshöchstaltersgrenze des § 3 Abs. 2 NLVO-Pol a. F. darstellt, vom Beschwerdeführer innerhalb der nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO maßgeblichen Beschwerdebegründungsfrist nicht [mehr] weiterverfolgt worden, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.12.2017 - 5 ME 193/17 -, BA, S. 5f.). Dass andere niedersächsische Verwaltungsgerichte zeitlich nach Ergehen der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 21. April 2015 in der Besetzung mit drei Berufsrichtern eine andere Auffassung vertreten haben als die Verwaltungsgerichte Osnabrück und Lüneburg, die Vorschrift des § 16 Abs. 2 NLVO a. F. also wegen Fehlens einer den Wesentlichkeitsanforderungen genügenden Ermächtigungsgrundlage für nicht anwendbar gehalten haben (so VG Göttingen, Urteil vom 28.6.2017 - 1 A 205/17 -; VG Braunschweig, Urteil vom 26.9.2017 - 7 A 288/15 -; VG Oldenburg, Urteil vom 14.2.2018 - 6 A 3888/15 -), ändert nichts daran, dass von demjenigen Beamten, der den klägerischen Einstellungsantrag abgelehnt hat, keine bessere Rechtseinsicht als die der Verwaltungsgerichte Osnabrück und Lüneburg sowie des erkennenden Senats verlangt werden kann, zumal dem entscheidenden Beamten - anders, als den Verwaltungsgerichten - im Hinblick auf untergesetzliche Normen keine Verwerfungskompetenz zukommt.

Soweit die Feststellung „legislativen Unrechts“ durch Unterlassen des Landesgesetzgebers, eine dem Wesentlichkeitsgrundsatz genügende Verordnungsermächtigung zu erlassen, gerügt wird, scheitert ein hieran anknüpfender Amtshaftungsanspruch zudem daran, dass hoheitliches Handeln/Unterlassen im Bereich der Gesetzgebung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig keine Amtshaftungsansprüche begründet, weil es insoweit an einer drittgerichteten Amtspflicht fehlt (BGH, Urteil vom 7.7.1988 - III ZR 198/78 -, juris Rn. 7; Urteil vom 24.10.1996 - III ZR 127/91 -, juris Rn. 9; Urteil vom 18.10.2012 - III ZR 197/11 -, juris Rn. 41). Denn Pflichten, die für die dafür Verantwortlichen im Rahmen der Gesetzgebungsaufgaben bestehen, erschöpfen sich darin, den Interessen der Allgemeinheit an einem geordneten Gemeinwesen zu dienen (BGH, Urteil vom 24.10.1996, a. a. O., Rn. 9). Gesetze und Verordnungen enthalten durchweg generelle und abstrakte Regeln; dementsprechend nimmt der Gesetzgeber - bei Tätigwerden und Untätigbleiben - in der Regel ausschließlich Aufgaben der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt (BGH, Urteil vom 24.10.1996, a. a. O., Rn. 9; OVG Saarl., Urteil vom 26.11.2013 - 3 A 106/12 -, juris Rn. 113; Bay. VGH, Urteil vom 12.12.2016 - 10 BV 13.006 -, juris Rn. 53). Nur ausnahmsweise - etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen - kann etwas anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter Einzelner unmittelbar berührt werden, so dass sie als „Dritte“ im Sinne des § 839 BGB angesehen werden können (BGH, Urteil vom 7.7.1988, a. a. O., Rn. 7). Ein solcher Fall besonderer individueller Betroffenheit liegt hier indes nicht vor. Die in § 16 NLVO a. F. enthaltenen Regelungen über Einstellungshöchstaltersgrenzen knüpfen an das abstrakte Merkmal des Alters an und statuieren in bestimmten Fällen Ausnahmen von den allgemeinen Höchstaltersgrenzen. Dies betrifft jedoch einen unüberschaubar großen, nicht individuell begrenzten Personenkreis.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. September 2018 (a. a. O.) - dort war der Antrag eines Tarifbeschäftigten beim Bundesnachrichtendienst auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Anwendung der seinerzeit maßgeblichen Höchstaltersregelung abgelehnt worden (a. a. O., Rn. 1, 6), die auf einer unter dem Gesichtspunkt des Wesentlichkeitsgrundsatzes unzureichenden Rechtsgrundlage beruhte (a. a. O., Rn. 58 bis 61), und der dortige Kläger hatte sein beim Bundesverwaltungsgericht als dem in erster Instanz zuständigen Gericht geltend gemachtes Bescheidungsbegehren nach Erlass einer unter dem Gesichtspunkt des Wesentlichkeitsgrundsatzes unbedenklichen und im Übrigen verfassungsgemäßen (a. a. O., Rn. 32 bis 39) sowie unionsrechtskonformen (a. a. O., Rn. 45 bis 49) Höchstaltersregelung auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellt und ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Form eines Präjudizinteresses (a. a. O., Rn. 54 bis 56) geltend gemacht - mit Blick auf das Präjudizinteresse auch einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch gemäß § 15 Abs. 1 AGG sowie einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG für denkbar gehalten hat (a. a. O., Rn. 57), erscheinen diese Ansprüche im Streitfall ebenfalls offensichtlich aussichtslos.

Dies ergibt sich zunächst daraus, dass ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 sowie Abs. 2 AGG einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot voraussetzt, der hier - selbst wenn der klägerische Vortrag zuträfe und die Höchstaltersgrenze alten Rechts auf einer unzureichenden Ermächtigungsgrundlage beruht hätte - nicht vorläge. Zwar stellen Einstellungshöchstaltersgrenzen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie 2007/78/EG sowie im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dar, die nur nach den in der Richtlinie (bzw. dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) genannten und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes konkretisierten inhaltlichen Gründen zulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015, a. a. O., Rn. 62ff.); dementsprechend verstärken die unionsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung wegen des Alters das verfassungsrechtliche Erfordernis, dass der parlamentarische Gesetzgeber zur Beantwortung der Frage der Einführung und Ausgestaltung von beamtenrechtlichen Einstellungshöchstaltersgrenzen berufen ist, weil die Rechtfertigung von Art und Maß einer Ungleichbehandlung auch danach eine Abwägung mit anderen legitimen Zielen erfordert, die der Gesetzgeber vornehmen muss (BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015, a. a. O., Rn. 61, 66). Die Feststellung eines formellen Verfassungsverstoßes in Gestalt eines Verstoßes gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz - also die Feststellung, dass der Gesetzgeber Einstellungshöchstaltersgrenzen normieren muss und dies nicht dem Verordnungsgeber überlassen darf - beinhaltet jedoch gerade keine Feststellung dahingehend, dass die betreffenden Einstellungshöchstaltersgrenzen inhaltlich, also wegen Fehlens legitimer verfassungs- und unionsrechtlicher Gründe, nicht gerechtfertigt sind. Eine solche materiell-rechtliche Feststellung müsste aber vorliegen, damit ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bejaht werden kann.

Jedenfalls aber wäre - bezogen auf einen denkbaren Anspruch des Klägers aus § 15 Abs. 1 AGG - ein Verschulden des Beklagten nicht gegeben, weil mehrere mit rechtskundigen Berufsrichtern besetzte Kollegialgerichte diese Regelung für unionsrechtskonform gehalten haben (VG Osnabrück, Urteil vom 20.6.2016 - 3 A 130/15 -; VG Lüneburg, Urteil vom 12.10.2017 - 8 A 38/17 -) und der Verwaltung, wie schon ausgeführt wurde, im Hinblick auf die Anwendung untergesetzlicher Normen keine Verwerfungskompetenz zukommt.

Im Hinblick auf den verschuldensunabhängigen Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG gilt zudem, dass dieser offensichtlich ausgeschlossen ist, weil § 15 Abs. 2 AGG tatbestandlich einen Schaden voraussetzt, der „nicht Vermögensschaden“ ist. Auf einen solchen (immateriellen) Schaden beruft sich der Kläger jedoch gerade nicht, sondern macht in seinem Schriftsatz vom 13. Februar 2019 der Sache nach allein geltend, ihm sei durch die Ablehnung des Beklagten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, „im Hinblick auf die Besoldung und auch auf seine Alterssicherung“ ein „finanzieller Nachteil“ „in vermutlich sechsstelligem Bereich“ entstanden. Damit begehrt er, ihn durch die Gewährung von Schadensersatz so zu stellen, als wäre sein Einstellungsantrag positiv beschieden worden, nicht aber darauf, ihm sei ein immaterieller Schaden entstanden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRGG) liegen nicht vor.