Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.10.2019, Az.: 5 LC 203/17
Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe; Einstellungshöchstaltersgrenze; Gesetzesvorbehalt; Höchstaltersgrenze; Höchstaltersregelung; Kausalität; Kausalitätserfordernis; Kinderbetreuung; Kinderbetreuungszeit; Parlamentsvorbehalt; Verordnungsermächtigung; Wesentlichkeitsgrundsatz
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.10.2019
- Aktenzeichen
- 5 LC 203/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 69835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 26.09.2017 - AZ: 7 A 288/15
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs 2 BG ND
- § 18 Abs 3 BG ND
- § 25 Nr 8 BG ND
- § 16 Abs 2 LbV ND
- § 16 Abs 2 S 1 LbV ND
- § 16 Abs 3 LbV ND
- § 16 Abs 3 S 1 LbV ND
- § 16 Abs 5 LbV ND
- § 16 Abs 5 S 1 Nr 1 LbV ND
- § 16 Abs 5 S 1 Nr 2 LbV ND
- § 16 Abs 1 S 3aF LbV ND
- § 16 Abs 2 S 4aF LbV ND
Fundstellen
- DÖD 2020, 23
- DÖV 2020, 116-117
- NordÖR 2020, 259
- SchuR 2023, 184
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe
1. Für die Frage, ob ein Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. ein Anspruch auf diesbezügliche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht, ist regelmäßig das materielle Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt.
2. Die mit Wirkung vom 1. Januar 2019 erfolgten Gesetzesänderungen, mit denen Einstellungshöchstaltersgrenzen ausdrücklich in das Niedersächsische Beamtengesetz aufgenommen (§ 18 Abs. 2 und Abs. 3 NBG n. F.) und diesbezügliche Ausnahmen im Verordnungswege ermöglicht worden sind (§ 25 Nr. 8 NBG), genügen den formellen und materiellen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 (- 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris) aufgestellt hat, und sind auch unionsrechtskonform.
3. Zur Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 16 Abs. 3 NLVO n. F. (Kinderbetreuungszeiten).
4. Der berufliche Werdegang eines Bewerbers, der rechtzeitig vor Ablauf der für ihn maßgeblichen Altersgrenze einen Einstellungsantrag gestellt hat, hat sich auch dann im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO n. F. aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert, dass die Anwendung der Höchstaltesrgrenze unbillig erschiene, wenn er gegen eine ablehnende Entscheidung Rechtsmittel eingelegt hat und sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Rechtsänderungen zu seinen Gunsten ergeben haben, die sein Einstellungsbegehren erst im Nachhinein rechtfertigen.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 7. Kammer - vom 26. September 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. August 2015 verpflichtet wird, den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin, die als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis im niedersächsischen Schuldienst steht, begehrt ihre Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Die am 1969 geborene - also derzeit 50 Jahre alte - Klägerin nahm nach dem Abitur (1988; Note: 1,5) im Oktober 1989 zunächst ein Studium der Germanistik und Theologie an der I. in J. -Stadt auf, welches sie allerdings nach der Zwischenprüfung im Oktober 1992 beendete. Im Oktober 1992 begann sie eine Schauspielausbildung an der Schauspielschule „K.“ in J. -Stadt, die sie im Juli 1995 erfolgreich abschloss. Nach Engagements als Schauspielerin am L. (Oktober 1996 bis September 1997) und an den M. (November und Dezember 1998) war die Klägerin seit Juni 1999 im Rahmen eines Festengagements als Schauspielerin am Staatstheater in A-Stadt tätig. Im September 2000 wurde das erste Kind der Klägerin geboren; durch individuelle Spielzeitplanung war sie auch nach der Geburt dieses Kindes, eines Sohnes, weiterhin im Rahmen eines Festengagements eingesetzt. Im September 2003 wurde das zweite Kind der Klägerin, eine Tochter, geboren. Nach einer darauffolgenden Elternzeit beendete die Klägerin mittels Auflösungsvertrags vom 6. Juli 2005 mit Ablauf des 24. August 2005 ihr Festengagement und war seither aus familiären Gründen im Rahmen von befristeten Teilspielzeit- bzw. Gastverträgen für einzelne Produktionen am Staatstheater A-Stadt beschäftigt.
Im Oktober 2007 - die Klägerin war seinerzeit 38 Jahre alt - begann sie parallel zu ihrer Teilspielzeit- bzw. Gastspielbeschäftigung als Schauspielerin am Staatstheater A-Stadt ein fächerübergreifendes Bachelorstudium mit den Fächern „Darstellendes Spiel“ und „Germanistik“ an der Hochschule für Bildende Künste A-Stadt/der Technischen Universität A-Stadt, welches sie im Juni 2010 mit dem „Bachelor of Arts“ (Note: sehr gut [1,2]) abschloss. Während der gesamten Zeit des Bachelorstudiums und ein wenig darüber hinaus - nämlich bis zum 31. August 2010 - war die Klägerin weiterhin im Rahmen von Teilspielzeit- bzw. Gastverträgen als Schauspielerin am Staatstheater A-Stadt beschäftigt. Im Wintersemester 2010 nahm die Klägerin ein Masterstudium im Studiengang „Lehramt am Gymnasien“ mit den Fächer „Darstellendes Spiel“ und „Deutsch“ auf, das sie im April 2012 mit dem Grad „Master of Education“ (Note sehr gut [1,4]) erfolgreich beendete.
Unter dem 30. Januar 2012 (Eingang bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde am 2. Februar 2012) bewarb sich die Klägerin - zu diesem Zeitpunkt 42 Jahre alt - um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien. In ihrem entsprechenden Antrag führte sie u. a. aus, die Erziehung ihrer beiden Kinder gestatte ihr nicht mehr, in ihrem ersten Beruf (Schauspielerin) so zu arbeiten, dass sie ihre Familie damit ernähren könne. Deshalb sei „ein verspätetes Lehramtsstudium notwendig“ gewesen. Die Klägerin wurde mit Wirkung zum 1. August 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien eingestellt, wobei der Vorbereitungsdienst regulär nach 18 Monaten bzw. 3 Schulhalbjahren - am 31. Januar 2014 - enden sollte. Im November 2012 beantragte die Klägerin jedoch, den Vorbereitungsdienst ab dem 1. Februar 2013 in Teilzeitbeschäftigung durchführen zu können. Sie sei faktisch alleinerziehende Mutter von zwei Kindern - 12 und 9 Jahre alt - und habe feststellen müssen, dass die Verbindung von familiären und dienstlichen Anforderungen ihre Kräfte übersteige. Mit Bescheid der Niedersächsischen Landesschulbehörde vom 12. Dezember 2012 wurde der Klägerin unter Bezugnahme auf § 62 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2015 Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit gewährt; unter Berücksichtigung ihrer Teilzeitbeschäftigung wurde das Ende des Vorbereitungsdienstes auf den 31. Januar 2015 festgesetzt, d. h. der Vorbereitungsdienst wurde um 1 Jahr (= 2 Ausbildungshalbjahre) verlängert mit der Folge, dass er im Ergebnis 30 Monate betrug (6 Monate in Vollzeit + 24 Monate in Teilzeit zu je 50 Prozent). Am 8. Dezember 2014 legte die Klägerin erfolgreich die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (Note: gut [1,9]) ab.
Seit dem 1. Februar 2015 ist die Klägerin als angestellte Lehrkraft im niedersächsischen Schuldienst tätig und an der beklagten Schule eingesetzt.
Bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2015 hatte die seinerzeit 45-jährige Klägerin bei der Niedersächsischen Landeschulbehörde - dort eingegangen am 23. Januar 2015 - unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 16 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (in der Fassung vom 30. März 2009, im Folgenden: NLVO a. F.) ihre Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragt. Ohne Kinder und familiäre Verpflichtungen hätte sie den Vorbereitungsdienst am 31. Januar 2014 beendet und sich bereits im November 2013 um Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe beworben. Sowohl der Zeitpunkt der Bewerbung als auch ein Dienstantritt am 1. Februar 2014 hätten zeitlich vor Vollendung ihres 45. Lebensjahres - sie wäre dann noch 44 Jahre alt gewesen - gelegen. Diesen Antrag lehnte die Niedersächsische Landesschulbehörde mit Bescheid vom 7. April 2015 ab. Nachdem die Klägerin am 15. Mai 2015 insoweit bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig Klage erhoben hatte (- 7 A 166/15 -), hob die Niedersächsische Landesschulbehörde den ablehnenden Bescheid vom 7. April 2015 aus formalen Gründen auf und leitete den klägerischen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Juli 2015 zuständigkeitshalber an die Beklagte weiter.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 31. August 2015 lehnte die Beklagte den klägerischen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ab und begründete dies damit, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den niedersächsischen Landesdienst am 1. Februar 2015 bereits das 45. Lebensjahr vollendet habe, nach § 16 Abs. 2 Satz 1 NLVO a. F. in das Beamtenverhältnis auf Probe aber nur eingestellt werden könne, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet habe.
Ein Ausnahmefall nach § 16 Abs. 4 Nr. 1 NLVO a. F. liege nicht vor, weil die Klägerin auch bei Antragstellung bereits älter als 45 Jahre gewesen sei. Die Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 4 NLVO a. F. greife ebenfalls nicht zugunsten der Klägerin ein. Danach erhöhe sich für Laufbahnbewerber, die einen Vorbereitungsdienst nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO a. F. abgeleistet hätten und die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO a. F. erfüllten, unter Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 NLVO die Höchstaltersgrenze, wenn der Laufbahnbewerber wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen habe, je Kind um bis zu 3 Jahre bis zu einem Höchstalter von 46 Jahren, und bei Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe um weitere 3 Jahre auf 49 Jahre. Die Klägerin sei zwar zeitlich nach Vollendung des 40. Lebensjahres mit Wirkung vom 1. August 2012 in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden; sie habe aber nicht „wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes von einer Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen“. Die Klägerin habe vielmehr erst nach dem Ende der Kinderbetreuungszeiten überhaupt den Entschluss gefasst, ein Lehramtsstudium zu absolvieren. Bis zur Aufnahme des Bachelorstudiums an der Hochschule für Bildende Künste A-Stadt mit dem Hauptfach „Darstellendes Spiel“ und dem Nebenfach „Germanistik“ im Wintersemester 2007/2008 sei die Klägerin als Schauspielerin am Staatstheater A-Stadt tätig gewesen; bis zum 24. August 2005 habe sie dort ein Festengagement gehabt und sei dort danach im Rahmen von Gastverträgen beschäftigt gewesen. Aus ihrem beruflichen Werdegang ergebe sich an keiner Stelle, dass sie zuvor schon einmal erwogen habe, den Lehrerberuf zu ergreifen. Im Mittelpunkt ihres beruflichen Werdeganges habe immer der Schauspielberuf gestanden. Selbst nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2000 habe sie diesen Beruf in vollem Umfang ausgeübt; nach der Geburt ihrer Tochter habe sie halbtätig als Schauspielerin gearbeitet. Offenbar habe erst der angekündigte, endgültige Weggang des seinerzeitigen Intendanten die Klägerin zu einer beruflichen Neuorientierung veranlasst. Nach alledem habe nicht der Umstand der Kinderbetreuung zur Überschreitung der allgemeinen Höchstaltersgrenze geführt, sondern der späte Entschluss der Klägerin, den Lehrerberuf zu ergreifen.
Die Klägerin hat am 7. September 2015 bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig mit dem Ziel Klage erhoben, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, die Entscheidung der Beklagten sei schon deshalb rechtswidrig, weil es in Bezug auf die in § 16 Abs. 2 NLVO a. F. normierte Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe an einer hinreichend bestimmten Ermächtigung fehle; die in § 25 Nr. 8 NBG (in der Fassung vom 25. März 2009, im Folgenden: a. F.) geregelte Verordnungsermächtigung verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 21. April 2015 (- 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris) die Bestimmungen über Höchstaltersgrenzen in der seinerzeit geltenden nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung für verfassungswidrig und damit für nicht anwendbar gehalten, weil die Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts nicht beachtet worden seien; Entsprechendes müsse auch für § 16 NLVO a. F. und die Verordnungsermächtigung des § 25 Nr. 8 NBG a. F. gelten. In diesem Sinne habe auch das Verwaltungsgericht Göttingen in seinem Urteil vom 28. Juni 2017 (- 1 A 205/16 -) entschieden. Soweit das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Urteil vom 20. März 2016 (- 3 A 130/15 -) die Gegenauffassung vertreten habe, überzeuge diese nicht.
Auch wenn die Gültigkeit des § 16 NLVO a. F. nicht in Frage gestellt wäre, habe sie im Hinblick auf ihr Einstellungsbegehren einen Anspruch auf Neubescheidung. Sie habe im November 2012 beantragt, ihren Vorbereitungsdienst wegen der Betreuung ihrer Kinder „als faktisch alleinerziehende Mutter“ ab dem 1. Februar 2013 in Teilzeitbeschäftigung weiterzuführen. Die Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang der hälftigen Arbeitszeit und die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um ein Jahr bis zum 31. Januar 2015 gehe somit kausal auf die Notwendigkeit von Kinderbetreuung zurück. Ohne Kinderbetreuung hätte sie ihre Ausbildung zum 31. Januar 2014 beendet und wäre zum 31. Januar 2014 - noch mit 44 Jahren - sogleich in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Studienzeiten, die wegen Kinderbetreuungszeiten über die Regelstudienzeit hinausgingen, ein Überschreiten der Einstellungshöchstaltersgrenze rechtfertigten. Entsprechendes müsse auch für eine kinderbetreuungsbedingte Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gelten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 31. August 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf Ernennung zur Studienrätin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Bestimmung der Einstellungshöchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 25 Nr. 8 NBG a. F. stehe im Einklang mit höherrangigem Recht. Auf die Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 4 NLVO a. F. könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Überschreitung der maßgeblichen Einstellungshöchstaltersgrenze Folge des späten Entschlusses der Klägerin sei, den Lehrerberuf zu ergreifen.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat der Klage mit Urteil vom 26. September 2017 stattgegeben und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) die Berufung zugelassen. Die Ablehnung der Ernennung sei ausschließlich auf § 16 Abs. 2 NLVO a. F. gestützt worden, der für Laufbahnbewerber eine Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe vorschreibe, die - abhängig von den konkreten Umständen - zwischen der Vollendung des 45. und des 49. Lebensjahres liege. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 NLVO a. F. verstoße jedoch gegen den verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz und dürfe deshalb nicht angewendet werden; insoweit werde den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Göttingen in dessen Urteil vom 28. Juni 2017 (- 1 A 205/16 -) beigetreten, wonach die Verordnungsermächtigung des § 25 Nr. 8 NBG a. F. zur Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen letztlich zu pauschal gefasst sei.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt und diese zunächst dahingehend begründet, dass § 16 Abs. 2 NLVO a. F. keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne; insoweit werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 20. Juli 2016 ( - 3 A 130/15 -) Bezug genommen; auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sei in seinem Urteil vom 1. April 2014 (- 5 LB 80/13 -), welches allerdings zeitlich vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 (a. a. O.) ergangen sei, offensichtlich von der Verfassungsgemäßheit der Norm ausgegangen.
Während des laufenden Berufungsverfahrens - nämlich mit Wirkung vom 1. Januar 2019 - hat der niedersächsische Landesgesetzgeber mit dem „Gesetz zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ vom 11. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 307ff.) u. a. Änderungen des Niedersächsischen Beamtengesetzes und der Niedersächsischen Laufbahnverordnung vorgenommen. Die Vorschrift des § 18 NBG (a. F.) ist dahingehend geändert worden, dass dessen Absätze 2 und 3 nunmehr wie folgt lauten:
[2] „In das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes kann eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 45. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.“
[3] „Eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie oder er das 45. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 48. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.“
Die Vorschrift des § 25 Nr. 8 NBG hat die folgende Fassung enthalten:
„[Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Laufbahnen, insbesondere]
Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und in das Beamtenverhältnis auf Probe als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber für den Fall, dass die Anwendung der jeweiligen Höchstaltersgrenze zur Erreichung des Ziels, eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, nicht erforderlich oder nicht angemessen wäre, insbesondere um den Abschluss einer Berufsausbildung zu gewährleisten, zum Ausgleich von Nachteilen durch die Betreuung oder Pflege von Kindern oder sonstigen Angehörigen und für Fälle, in denen die Anwendung der Höchstaltersgrenze dienstlichen Belangen widerspräche oder unbillig wäre.“
In § 16 NLVO n. F. sind, da die zuvor in dieser Vorschrift enthaltenen Einstellungshöchstaltersgrenzen nunmehr in § 18 Abs. 2 und Abs. 3 NBG n. F. aufgenommen worden sind, nur noch zur Erhöhung der Höchstaltersgrenzen führende Tatbestände sowie Ausnahmebestimmungen normiert, welche ganz überwiegend - außer soweit es um die Berücksichtigung von Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger Angehöriger geht (vgl. hierzu Ziffer 2. der Entscheidungsgründe dieses Urteils) - mit den Vorgängerregelungen übereinstimmen.
Die Klägerin ist mit richterlicher Verfügung vom 8. Januar 2019 darauf hingewiesen worden, dass für ihr Bescheidungsbegehren das materielle Recht im Zeitpunkt der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich sei, dass einer Entscheidung im Berufungsverfahren also die §§ 18, 25 Nr. 8 NBG sowie § 16 NLVO in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung zugrunde zu legen seien und dass die erfolgten Gesetzesänderungen aller Voraussicht nach den formellen und materiellen Anforderungen genügten, welche das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 (a. a. O.) in Bezug auf die Normierung von Einstellungshöchstaltersgrenzen aufgestellt habe. Auf die gerichtliche Anfrage, ob und ggf. mit welcher Begründung die Klägerin an ihrem Neubescheidungsbegehren festhalten wolle, hat sie ausgeführt, ihr stehe (auch) nach Inkrafttreten der Neufassung des § 18 NBG ein Anspruch auf Neubescheidung zu, weil in ihrem Fall nach § 16 NLVO n. F. eine erhöhe Altersgrenze gelte. Zwar habe sie nunmehr auch die - erhöhte - Altersgrenze des § 16 Abs. 3 NLVO n. F. (= vor Vollendung des 49. Lebensjahres) überschritten; es greife indes die Ausnahmebestimmung des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO n. F. zu ihren Gunsten ein, weil eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Dementsprechend habe sie einen gebundenen Anspruch auf Gewährung einer Ausnahme von der für sie maßgeblichen Höchstaltersgrenze.
Die Beklagte hält auch nach Inkrafttreten der zum 1. Januar 2019 erfolgten Neuregelung die Neubescheidungsklage der Klägerin für unbegründet und dementsprechend ihr Berufungsbegehren aufrecht. Es bestehe zwar Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass die Klägerin die nach neuem Recht für sie geltende - erhöhte - Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 3 NLVO n. F. (= vor Vollendung des 49. Lebensjahres) überschritten habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es jedoch nicht unbillig im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO n. F., ihr diese Überschreitung entgegenzuhalten, weshalb ein Neubescheidungsanspruch ausscheide. Denn die Klägerin wäre nach altem Recht mangels berücksichtigungsfähiger Kinderbetreuungszeiten nicht in den Genuss der Erhöhung der Einstellungshöchstaltersgrenze gelangt. Vor diesem Hintergrund lasse sich nicht feststellen, dass die jetzige Überschreitung der maßgeblichen Höchstaltersgrenze allein auf der Dauer des behördlichen und des anschließenden gerichtlichen Verfahrens beruht habe, wie dies in der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO a. F. gefordert worden sei. Die Beklagte habe der Klägerin nicht nach Maßgabe des alten Rechts die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in rechtswidriger Weise versagt, sondern die Klägerin sei erst aufgrund der Neuregelung mit vereinfachten Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten in den Genuss der für sie günstigeren Rechtsposition gelangt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, ihr stehe sowohl nach altem als auch nach neuem Recht unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten ein Neubescheidungsanspruch zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die (allein) auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage der Klägerin zulässig und begründet ist. Die Klägerin kann beanspruchen, dass die Beklagte über den Antrag der Klägerin vom 21. Januar 2015 auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Entgegen der Auffassung der Beklagten steht diesem Antrag das Überschreiten der für die Klägerin maßgeblichen Einstellungshöchstaltersgrenze nicht entgegen.
1. Für die Frage, ob ein Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis bzw. ein Anspruch auf diesbezügliche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht, ist - wie dies bei jeder Verpflichtungsklage der Fall ist - regelmäßig das materielle Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.1.2012 - BVerwG 2 B 113.11 -, juris Rn. 7; Urteil vom 23.2.2012 - BVerwG 2 C 76.10 -, juris Rn. 11f.; Urteil vom 20.9.2018 - BVerwG 2 A 9.17 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, juris Rn. 35). Eine Ernennung darf regelmäßig nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.1.2012, a. a. O., Rn. 7, 10; Beschluss vom 2.12.2016 - BVerwG 2 C 19.15 -, juris Rn. 5); demzufolge sind Rechtsänderungen während des gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 6.1.2012, a. a. O., Rn. 7, 10; Beschluss vom 2.12.2016, a. a. O., Rn. 5). Über die von der Klägerin erhobene Neubescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist somit im Berufungsverfahren mangels entsprechender Übergangsregelung anhand der §§ 18, 25 Nr. 8 NBG, § 16 NLVO in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung zu entscheiden.
2. Die aktuell geltende Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Hinblick auf Laufbahnbewerber, die nicht zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen zählen - nämlich die Grenze „vor Vollendung des 45. Lebensjahres“ gemäß § 18 Abs. 3, 1. Fall NBG n. F. -, hat die Klägerin, derzeit 50 Jahre alt, bereits überschritten.
a) Die mit Wirkung vom 1. Januar 2019 erfolgten Gesetzesänderungen - mit denen Einstellungshöchstaltersgrenzen ausdrücklich in das Niedersächsische Beamtengesetz aufgenommen (§ 18 Abs. 2 und Abs. 3 NBG n. F.) und diesbezügliche Ausnahmen im Verordnungswege ermöglicht worden sind, wobei die Verordnungsermächtigung des § 25 Nr. 8 NBG n. F. ihrerseits nähere Vorgaben für die Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen enthält, nämlich zum einen mit Blick darauf, dass die Anwendung der jeweiligen Höchstaltersgrenze zur Erreichung des Ziels, eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, nicht erforderlich oder nicht angemessen wäre, und andererseits mit Blick darauf, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze dienstlichen Belangen widerspräche oder unbillig wäre -, genügen den formellen und materiellen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 (a. a. O., Rn. 52ff.) aufgestellt hat.
Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 13. Januar 2018 sollte den formellen Vorgaben („Parlamentsvorbehalt“) des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Beschluss vom 21. April 2015 (a. a. O.) Rechnung getragen werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird insoweit ausgeführt, das Niedersächsische Landesbeamtengesetz alter Fassung enthalte zwar im Gegensatz zum Beamtengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (a. F.) eine ausdrückliche Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis; gleichwohl bestehende Zweifel an deren Tragfähigkeit aufgrund fehlender inhaltlicher Vorgaben sollten indes im Interesse der Rechtssicherheit durch die Neuregelung ausgeräumt werden (LT-Drs. 18/149, S. 12). Dementsprechend sind mit der Vorschrift des § 18 Abs. 2 und Abs. 3 NBG n. F. Einstellungshöchstaltersgrenzen in Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Widerruf (= vor Vollendung des 40. bzw. bei schwerbehinderten Menschen vor Vollendung des 45. Lebensjahres) und in Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Probe (= vor Vollendung des 45. bzw. bei schwerbehinderten Menschen vor Vollendung des 49. Lebensjahres) durch den parlamentarischen Gesetzgeber festgeschrieben worden. In materiell-rechtlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber die Normierung von Einstellungshöchstaltersgrenzen mit einem anzustrebenden angemessenen zeitlichen Verhältnis zwischen der aktiven Dienstzeit und der den Dienstherrn treffenden Versorgungslast gerechtfertigt (LT-Drs. 18/148, S. 20 bis 22) und dieses Ziel in die Verordnungsermächtigung des § 25 Nr. 8 NBG n. F. aufgenommen. Er hat in der Gesamtbetrachtung die bisher bei Einstellung in das Probebeamtenverhältnis geltenden Höchstaltersgrenzen (= vor Vollendung des 45. bzw. des 48. Lebensjahres) weiterhin als verhältnismäßig angesehen und ausgeführt, dass sich durch die Übernahme der bestehenden Einstellungshöchstaltersgrenzen in das Niedersächsische Beamtengesetz keine Notwendigkeit zu deren Erhöhung ergebe (LT-Drs. 18/149, S. 22). Gegen diesen Gesetzeszweck und die Ausgestaltung der Einstellungshöchstaltersgrenzen im Einzelnen ist mit Blick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die insbesondere auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in diesem Bereich verweisen (Beschluss vom 21.4.2015, a. a. O., Rn. 75 bis 91), rechtlich nichts zu erinnern, zumal das neue Recht - ebenso wie das alte Recht - unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vorsieht, die maßgeblichen Einstellungshöchstaltersgrenzen zu erhöhen bzw. ausnahmsweise nicht anzuwenden, wenn dies zur Erreichung des Ziels, eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, nicht erforderlich oder nicht angemessen wäre (vgl. hierzu in Bezug auf das alte Recht Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O. Rn. 42f.). Dementsprechend stellt das Regelwerk in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) geschützten Belange des Beamten sowie der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Belange des Dienstherrn dar, (vgl. zu § 18 Abs. 2 und 3 NBG n. F. auch Plog/Wiedow, BBG, Stand: Oktober 2019, Band 6, § 18 NBG Rn. 31 ff.).
Die in § 18 Abs. 2 und Abs. 3 NBG n. F. normierten Einstellungshöchstaltersgrenzen stehen auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), welches zur Umsetzung der Richtlinie ergangen ist (BVerwG, Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 46), im Einklang. Beamtenrechtliche Einstellungshöchstaltersgrenzen stellen zwar eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne der oben genannten Richtlinie (BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015, a. a. O., Rn. 62) bzw. im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (BVerwG, Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 46; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. O., Rn. 45) dar. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensarbeitszeit und Ruhestandszeit des Beamten ist indes als ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 AGG bzw. im Sinne der Richtlinie anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 48; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 46f. [zu den Einstellungshöchstaltersregelungen nach altem Recht]).
b) Die Anwendung der Neuregelungen auf den Streitfall ergibt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Januar 2015 die für sie maßgebliche - erhöhte - Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte; auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Januar 2015 - und nicht auf den Zeitpunkt der Weiterleitung dieses Antrags an die zuständige Beklagte im Juli 2015 - ist im vorliegenden Zusammenhang abzustellen, weil die Niedersächsische Landesschulbehörde diesen Antrag zunächst beschieden und ihre diesbezügliche Unzuständigkeit erst während des laufenden gerichtlichen Verfahrens beim Verwaltungsgericht Braunschweig zum Aktenzeichen 7 A 166/15 erkannt hat (vgl. Bl. 35/Beiakte 002). Zwar hatte die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Januar 2015 45-jährige Klägerin das 45. Lebensjahr bereits vollendet und damit die allgemeine Höchstaltersgrenze des § 18 Abs. 3, 1. Fall NBG n. F. überschritten. Gleichwohl war sie zu diesem Zeitpunkt für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch nicht zu alt, weil für sie die nach § 16 Abs. 3 NLVO n. F. maximal mögliche Erhöhung der Höchstaltersgrenze (= vor Vollendung des 49. Lebensjahres) greift und sie im Januar 2015 das 49. Lebensjahr noch nicht überschritten hatte.
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1, 1. Fall NLVO n. F. erhöht sich die Höchstaltersgrenze des § 18 Abs. 3 NBG n. F. - hier also die Grenze „vor Vollendung des 45. Lebensjahres“ - „um Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kinder unter 18 Jahren je Kind um jeweils bis zu drei Jahren, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde“; in den Fällen des § 18 Abs. 3 NBG darf das 49. Lebensjahr nicht überschritten werden (§ 16 Abs. 3 Satz 3, 2. Fall NLVO n. F.).
aa) Diese Neuregelung unterscheidet sich gravierend von der vorherigen, die Erhöhung der allgemeinen Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Blick auf Kinderbetreuungszeiten ermöglichenden Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 NLVO a. F..
Nach altem Recht musste der Laufbahnbewerber „wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen“ haben. Aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO a. F. folgte, dass die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren für das Absehen einer Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres kausal (gewesen) sein musste („wegen“). Durch die Vorschrift sollte nicht das Höchstalter für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst - und entsprechend das Höchstalter für die Einstellung in das Probebeamtenverhältnis - pauschal um Zeiten der Kinderbetreuung erhöht werden; die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sollte vielmehr dann nicht an Zeiten der Kinderbetreuung scheitern, wenn diese Zeiten den maßgeblichen Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellten (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 57 m. w. Nw.; Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 279/13 -, juris Rn. 52). Jeder andere Grund (als Kinderbetreuungszeiten) dafür, eine rechtzeitige Bewerbung unterlassen zu haben, war nach Erreichen der allgemeinen Höchstaltersgrenze nicht mehr geeignet, diese Grenze zu überschreiten (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014, - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 57 m. w. Nw.; Urteil vom 1.4.2015 - 5 LB 279/13 -, a. a. O., Rn. 52). Damit hat der Ausnahmefall des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO a. F. diejenigen Fälle erfasst, in denen kinderbetreuungsbedingt ein rechtzeitiger Studienabschluss nicht möglich war - dies betrifft die kinderbetreuungsbedingte Unterbrechung bzw. Verzögerung des Studiums - oder in denen kinderbetreuungsbedingt bereits eine rechtzeitige Aufnahme des Studiums nicht bewerkstelligt werden konnte - dies betrifft ein kinderbetreuungsbedingtes Aufschieben des Studiums - (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn.69 bis 75; Beschluss vom 24.8.2016 - 5 LA 46/16 -, juris Rn. 31). Eine Kausalität war allerdings in diesen Fallkonstellationen gleichwohl zu verneinen, wenn die Kinderbetreuungszeiten zeitlich vor dem Entschluss gelegen hatten, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 76 m. w. Nw.; Beschluss vom 24.8.2016, a. a. O., Rn. 31). Denn wenn jemand erst nach Beendigung von Kinderbetreuungszeiten den (ernstlichen) Entschluss gefasst hat, ein Lehramtsstudium zu absolvieren - etwa, weil der Lehrerberuf als gut mit der Betreuung einer Familie vereinbar angesehen wurde - und ihm sodann eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres nicht möglich war, so hatte nicht der Umstand der Kinderbetreuung zur Überschreitung der allgemeinen Höchstaltersgrenze geführt, sondern der späte Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 76 m. w. Nw.; Beschluss vom 24.8.2016, a. a. O., Rn. 31). Dementsprechend hing die Frage der Kausalität zwischen Zeiten der Kinderbetreuung und der nicht vor Vollendung des 40. Lebensjahres erfolgten Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte maßgeblich davon ab, zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Bewerber einen ernsthaften Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen, glaubhaft gemacht hatte (Nds. OVG, Beschluss vom 24.8.2016, a. a. O., Rn. 30).
Außerdem war im Geltungsbereich des alten Rechts zu berücksichtigen, dass für eine „Kinderbetreuungszeit“ im Sinne der Ausnahmeregelung nicht eine Übernahme der Kinderbetreuung in der Freizeit, wie sie schon normalerweise auch von einem hauptberuflich tätigen oder in der Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann, ausreichte; vielmehr sollte die Regelung nach ihrer sozialpolitischen Bedeutung erreichen, dass Bewerbern, die gerade zugunsten der Kinderbetreuung die Berufsausbildung oder Berufsausübung hinausgeschoben oder unterbrochen hatten, die damit verbundene Verzögerung in begrenztem Umfang hinsichtlich des Einstellungshöchstalters ausgeglichen wurde. Daraus wiederum ergab sich, dass Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der Ausnahmeregelung nur solche waren, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsbildung oder -ausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hatte; eine Kinderbetreuung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO a. F. setzte also im Allgemeinen eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtägigen Umfang voraus (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 58; Beschluss vom 24.8.2016, a. a. O., Rn. 53). Lag bereits keine Kinderbetreuungszeit in diesem Sinne vor, so bedurfte es einer Prüfung ihrer Ursächlichkeit für das Absehen einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres von vornherein nicht (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 58; Beschluss vom 24.8.2016, a. a. O., Rn. 53).
Gemessen an diesen - zur Auslegung des alten Rechts entwickelten - Grundsätzen war für das Absehen einer Bewerbung der Klägerin um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres - die Klägerin war zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst im Januar 2012 bereits 42 Jahre alt - nicht der Umstand kausal, dass sie im Zeitraum ab 25. August 2005 (= Ende ihres Festengagements, Bl. 86/Beiakte 001) bis zur Aufnahme ihres Studiums im Oktober 2007 und auch während ihres gesamten Bachelorstudiums sowie bis kurze Zeit danach (bis August 2010) ihre minderjährigen Kinder - in diesem Zeitraum 4 bis 9 Jahre alt (Sohn) und 1 bis 6 Jahre alt (Tochter) - in einem etwa halbtätigen Umfang betreut hatte.
Hierbei handelte es sich zwar um Kinderbetreuungszeiten im Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO a. F., weil - wie sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der seinerzeitigen Leiterin des Theaters in A-Stadt, an dem die Klägerin während des hier in Rede stehenden Zeitraums als Schauspielerin tätig war, ergibt - Schauspieler im Fest-engagement dort an bis zu 6 Produktionen pro Spielzeit beteiligt waren, die Klägerin aber ab dem 25. August 2005 im Rahmen von befristeten Teilspielzeit- bzw. Gastverträgen an ca. 3 Produktionen pro Spielzeit beteiligt war, was im Vergleich zum Festengagement etwa einer halben Stelle entsprach (Bl. 84/001). Die Kinderbetreuung war jedoch nicht der Grund dafür, dass sich die Klägerin erst nach Vollendung des 40. Lebensjahres - nämlich mit 42 Jahren - um Einstellung in den Vorbereitungsdienst beworben hatte, sondern dieser Umstand lag darin begründet, dass sich die Klägerin erst spät dazu entschlossen hatte, ihren Beruf als Schauspielerin aufzugeben und den Lehrerberuf zu ergreifen. Sie selbst hat ihrem Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 21. Januar 2015 eine ausführliche Schilderung ihres beruflichen Werdegangs beigefügt, in dem sie erklärt hat, sich mit der Schauspielausbildung einen „erfolgsversprechenden Lebenstraum“ erfüllt zu haben (Bl. 75/Beiakte 001). Durch individuelle Spielzeitplanung ihres damaligen Vorgesetzten habe sie selbst nach der Geburt ihres Sohnes (September 2000) ihr Festengagement fortsetzen können, weil sie seinerzeit lediglich in 3 Stücken pro Spielzeit eingesetzt gewesen sei; nach einem Personalwechsel in Jahr 2004 sei ihre Besetzung im Rahmen des Festengagements in 5 bis 6 Stücken pro Spielzeit vorgesehen gewesen, so dass sie nach der Geburt ihrer Tochter (September 2003) und dem darauffolgenden Erziehungsurlaub beschlossen habe, ihr Festengagement aus familiären Gründen zugunsten von Teilzeitspielverträgen aufzugeben, mit denen eine familienvertretbare Zahl von 3 Stücken pro Spielzeit habe realisiert werden können, was allerdings enorme finanzielle Einbußen bedeutet habe (Bl. 75/Beiakte 001). Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass es im Zeitraum ab August 2005 die berufliche Tätigkeit als Schauspielerin war, welche die Klägerin mit den Belangen ihrer Familie vereinbaren wollte und die sie aus familiären Gründen auf etwa eine „halbe Stelle“ reduziert hatte. Erst als ihr klargeworden sei - so hat die Klägerin weiter ausgeführt - dass die Intendanz des bisherigen Amtsinhabers im Jahr 2010 enden würde, habe sie im Wintersemester 2007 parallel zu ihrem Teilzeitvertrag das Bachelorstudium aufgenommen; es sei ihr ihrer Familie zuliebe ratsam erschienen, den unsteten Schauspielberuf, welcher immer wieder einen Ortswechsel fordere, zugunsten eines räumlich, zeitlich und finanziell verlässlichen Berufs aufzugeben; ihre berufliche Biographie als Schauspielerin und ihr erstes Studium hätten die Fächerkombination „Darstellendes Spiel“ und „Deutsch“ mit Lehramt am Gymnasium nahegelegt (Bl. 75/Beiakte 001). Aus dieser Schilderung wird deutlich, dass sich die Klägerin im Jahr 2007 - also mit etwa 38 Jahren - aus der Motivation heraus, in Zukunft eine „sichere“, finanziell auskömmliche und mit der Kinderbetreuung vereinbare Tätigkeit auszuüben, beruflich dahingehend neu orientiert hat, den Lehrerberuf zu ergreifen, zumal sie diesbezüglich auf ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihrem ersten Studium würde aufbauen können. Ein kinderbetreuungsbedingtes Aufschieben bzw. eine kinderbetreuungsbedingte Verzögerung des Studiums lag also nicht vor; die Klägerin hat sich vielmehr erst spät - nämlich mit 38 Jahren nach einer über 10-jährigen Berufstätigkeit als Schauspielerin - dazu entschlossen, ein Lehramtsstudium zu beginnen. In diesem Sinne hat sie selbst in ihrem Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst vom 30. Januar 2012 ausgeführt, dass - weil die Erziehung ihrer beiden Kinder ihr eine Tätigkeit in ihrem „ersten Beruf (Schauspielerin)“ nicht mehr gestatte - ein „verspätetes Lehramtsstudium notwendig“ gewesen sei (Bl. 4/Beiakte 001). Dementsprechend hätte sich die nach altem Recht maßgebliche Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe - „vor Vollendung des 45. Lebensjahres“ (§ 16 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall NLVO a. F.) - mangels Kausalität zwischen den Kinderbetreuungszeiten und der nach Vollendung des 40. Lebensjahres erfolgten Bewerbung der Klägerin um Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht erhöht.
bb) Demgegenüber sieht § 16 Abs. 3 Satz 1 NLVO n. F. ein Kausalitätserfordernis nicht (mehr) vor. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 n. F. verlangt lediglich, dass der Einstellungsbewerber „Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes“ gehabt und während dieser Zeiten „keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt“ hat. Die Bestimmung sieht also lediglich das Vorliegen von Kinderbetreuungszeiten vor, wobei insoweit - anders, als dies nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats zur Vorgängerregelung der Fall war (s. o.) - schon ausreicht, wenn der Betreffende seine regelmäßige Arbeitszeit auf eine 2/3-Stelle reduziert hat; ob zum Zeitpunkt des Vorliegens solcher Kinderbetreuungszeiten bereits ein Entschluss dahingehend gefasst worden ist, in das Beamtenverhältnis eingestellt zu werden, ist nach der Neuregelung irrelevant.
Wie sich der Begründung des „Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ der Landesregierung vom 13. Januar 2018 entnehmen lässt, war der Entwurfsverfasserin bewusst, dass die beabsichtigte Neuregelung ein Kausalitätserfordernis nicht mehr vorsah. Denn es heißt dort (LT-Drs. 18/149, S. 13; Hervorhebungen durch den erkennenden Senat),
als Neuerung sei vorgesehen, die Erhöhung der Einstellungsaltersgrenze in der Niedersächsischen Laufbahnverordnung aufgrund von Pflege- und Betreuungszeiten zuzulassen, ohne dass diese kausal für das Überschreiten der Höchstaltersgrenze für den Vorbereitungsdienst gewesen sein müssten.
Weiter heißt es im Gesetzesentwurf zu § 16 Abs. 3 NLVO der beabsichtigten Neufassung wörtlich (LT-Drs. 18/149, S. 36f.; Hervorhebungen durch den Senat):
„Nach [§ 16] Abs. 3 [NLVO n. F.] erhöht sich die Altersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf Probe um Zeiten der Betreuung und Pflege von Kindern und Angehörigen. Künftig wird - wie in § 15 a des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) - auf den Nachweis verzichtet, dass die Betreuungs- und Pflegezeiten kausal für die Überschreitung der Einstellungshöchstaltersgrenze gewesen sein müssen. Von einer Pflege- und Betreuungszeit kann ausgegangen werden, wenn über einen dementsprechenden Zeitraum keine Berufstätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. Dadurch werden der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und dem Erziehungsrecht der Eltern nach Artikel 6 des Grundgesetzes stärkeres Gewicht beigemessen, ebenso der Gleichstellung von Frauen, die oftmals noch den größeren Teil von Betreuung und Pflege zu tragen haben. Gleichzeitig wird das Verfahren erleichtert, da die Kausalität bisher regelmäßig nur aufwändig und nach längerem Rechtsstreit festgestellt oder ausgeschlossen werden konnte.“
Schließlich wird in der Rubrik „Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen“ zu der beabsichtigten Neuregelung des § 16 Abs. 3 NLVO ausgeführt (LT-Drs. 18/149, S. 15; Hervorhebungen durch den Senat):
„In der Zukunft können zusätzliche Versorgungsausgaben durch den beabsichtigten Wegfall des Kausalitätserfordernisses für die Anrechnung von Zeiten der Betreuung und Pflege von Kindern und Angehörigen anfallen. Dadurch wird die Anzahl derjenigen Beamtinnen und Beamten steigen, die nach Vollendung der Höchstaltersgrenze eingestellt werden. Bei ihnen verkürzt sich die Zeit des aktiven Dienstes im Verhältnis zur Dauer der Gewährung von Versorgungsbezügen. Die Anzahl der Fälle lässt sich nicht voraussehen, dürfte aber gering sein.“
Angesichts des Umstandes, dass sich dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 1 NLVO n. F. keinerlei Anhaltspunkte für ein Kausalitätserfordernis zwischen der Wahrnehmung von Kinderbetreuungszeiten und dem Überschreiten von allgemeinen Einstellungshöchstaltersgrenzen entnehmen lassen und angesichts des im Gesetzentwurf ausdrücklich formulierten Ziels, von einem solchen Kausalitätserfordernis abzusehen, ist nunmehr - anders als nach der vorherigen Regelung - von einer pauschalen Erhöhung der jeweils maßgeblichen allgemeinen Einstellungshöchstaltersgrenze um Zeiten der Kinderbetreuung auszugehen. Dementsprechend gilt es nach der Neuregelung, diejenigen Zeiten zu ermitteln, während derer der Betreffende Kinder unter 18 Jahren betreut hat und während derer er keiner beruflichen Betätigung im Umfang von mehr als zwei Dritteln der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit nachgegangen ist; „um diese Zeiten“ wird die jeweilige allgemeine Höchstaltersgrenze je Kind erhöht, maximal jedoch um jeweils drei Jahre (§ 16 Abs. 3 Satz 1 NLVO n. F.), wobei als absolute Höchstaltersgrenze in Bezug auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe gilt, dass der Bewerber das 49. Lebensjahr nicht überschritten haben darf (§ 16 Abs. 3 Satz 3 NLVO n. F.).
Nach Maßgabe dessen hat sich die für die Klägerin geltende allgemeine Einstellungshöchstaltersgrenze des § 18 Abs. 3, 1. Fall NBG n. F. - „vor Vollendung des 45. Lebensjahres“ - gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 NLVO n. F. auf die Grenze „vor Vollendung des 49. Lebensjahres“ erhöht.
Die Klägerin hat jedenfalls ab dem 25. August 2005 (= Ende ihres Festengagements) bis zum 31. August 2010 (= bis etwa 2 Monate nach Abschluss ihres Bachelorstudiums), also für etwa 5 Jahre, ihre minderjährigen Kinder betreut, die in diesem Zeitraum zwischen 4 und 9 Jahre alt (Sohn) bzw. zwischen 1 und 6 Jahre alt (Tochter) waren; dass die Klägerin in diesem Zeitraum im Umfang von etwa der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Schauspielers im Festengagement im Rahmen von Teilspielzeit- bzw. Gastverträgen als Schauspielerin am Staatstheater A-Stadt tätig war, steht der Annahme von Kinderbetreuungszeiten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 NLVO n. F. nicht entgegen. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 NLVO n. F. erhöht sich die allgemeine Höchstaltersgrenze allerdings nicht um die gesamten Kinderbetreuungszeiten - hier also um jeweils etwa 5 Jahre pro Kind, also um insgesamt etwa10 Jahre -, sondern um maximal jeweils drei Jahre pro Kind, wobei das hieraus folgende Ergebnis - „vor Vollendung des 51. Lebensjahres“ - wiederum durch die absolute Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 3 Satz 3 NLVO n. F. - „vor Vollendung des 49. Lebensjahres“ - begrenzt wird.
Aber auch wenn man allein auf die Kinderbetreuungszeiten der Klägerin während ihres Vorbereitungsdienstes abhübe, hätte sich die für sie geltende allgemeine Einstellungshöchstaltersgrenze des § 18 Abs. 3, 1. Fall NBG n. F. auf die Grenze „vor Vollendung des 49. Lebensjahres“ erhöht. Denn sie hat, nachdem sie das erste Ausbildungshalbjahr in Vollzeit absolviert hatte, das restliche Referendariat in Teilzeit, und zwar in einem Umfang von 50 Prozent der maßgeblichen Arbeitszeit, absolviert mit der Folge, dass sich der verbleibende Vorbereitungsdienst von einem Jahr (= 2 Ausbildungshalbjahre) um ein Jahr (= 2 weitere Ausbildungshalbjahre) verlängert hat, in dem sie ebenfalls im Umfang von 50 Prozent eingesetzt war. Demnach hat sie während eines Zeitraums von 2 Jahren „Zeiten der tatsächlichen Betreuung und Pflege von zwei Kindern unter 18 Jahren“ gehabt - ihr Sohn war 12 bis 14 und ihre Tochter 9 bis 11 Jahre alt - und war in diesem Zeitraum im Umfang einer halben Stelle als Studienreferendarin eingesetzt. Somit erhöht sich die allgemeine Altersgrenze „vor Vollendung des 45. Lebensjahres“ um zwei Jahre je Kind auf „vor Vollendung des 49. Lebensjahres“. Diese Grenze hatte die Klägerin bei Antragstellung im Januar 2015 - zu diesem Zeitpunkt 45 Jahre alt - noch nicht überschritten.
3. Der Umstand, dass die Klägerin die für sie maßgebliche Höchstaltersgrenze zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat bereits überschritten hat - sie ist nunmehr 50 Jahre alt -, steht ihrem Neubescheidungsbegehren nicht entgegen.
Zwar darf eine Verbeamtung - wie dargestellt - nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Einstellungsantrag vorliegen (BVerwG, Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 11). Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO n. F. kann das Finanzministerium jedoch auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen zulassen, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erschienen ließe. Das danach bestehende Ermessen für die Gewährung einer Ausnahme von der maßgeblichen Altersgrenze ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats indes auf Null reduziert, wenn der Bewerber seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis noch vor Überschreiten der für ihn maßgeblichen Altersgrenze gestellt hat und sich die Ablehnung im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 32f. [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO a. F.]; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 86 [ebenfalls zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO a. F.]). So liegt es hier.
Die Beklagte weist zwar in der Sache zutreffend darauf hin, dass diese Rechtsprechung zu Fallkonstellationen ergangen ist, in denen die behördliche Ablehnung des Einstellungsantrags von Anfang an rechtswidrig war - nämlich weil die Behörde die seinerzeit und auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden rechtlichen Be-stimmungen fehlerhaft ausgelegt hatte -, während im Streitfall die nach altem Recht rechtmäßige Ablehnung des Einstellungsantrags (s. o.) durch eine im Berufungsverfahren erfolgte Rechtsänderung erst im Nachhinein rechtswidrig geworden ist. Gleichwohl ist diese Rechtsprechung auch auf den Streitfall anwendbar. Denn das Bundesverwaltungsgericht differenziert in der zitierten Entscheidung insoweit nicht, sondern führt aus, dass, in Fällen, in denen der Betreffende seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis noch vor Überschreiten der Altersgrenze gestellt hat, das nach § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO a. F. bestehende Ermessen für die Gewährung einer Ausnahme von der Altersgrenze auf Null reduziert sei, „sollte sich die Ablehnung als rechtswidrig erweisen“ (Urteil vom 25.7.2013, a. a. O., Rn. 33). Es wäre zudem unbillig, einen Bewerber um Einstellung in das Beamtenverhältnis, der seinen diesbezüglichen Antrag noch vor Überschreitung der für ihn maßgeblichen Altersgrenze gestellt und der die behördliche Ablehnung im gerichtlichen Verfahren angegriffen hat, einerseits darauf zu verweisen, dass sich seine auf Einstellung bzw. diesbezügliche Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage nach dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden materiellen Recht bemisst - es also im Falle einer Rechtsänderung auf die Frage, ob die behördliche Ablehnung nach dem alten, seinerzeit geltenden Recht rechtswidrig war oder nicht, nicht ankommt -, ihm andererseits aber eine aus der geänderten Rechtslage folgende Begünstigung mit der Begründung wieder zu nehmen, nach altem Recht wäre die Ablehnung rechtmäßig gewesen mit der Folge, dass eine Ermessensreduzierung auf Null und dementsprechend ein gebundener Anspruch auf Gewährung einer Ausnahme von der maßgeblichen Höchstaltersgrenze ausscheidet. Denn auch ein solcher Bewerber hat durch seine Klageerhebung die Bestandskraft der Ablehnung verhindert und ist damit das prozessuale Risiko eingegangen, dass - weil sich der Erfolg einer Verpflichtungsklage regelmäßig nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht bemisst - eine etwaige rechtswidrige Ablehnung seines Begehrens von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 12). Die fehlende Bestandskraft der Ablehnung des Antrags ist der Grund dafür, dass die Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO n. F. demjenigen Bewerber, der vor Ablauf der maßgeblichen Einstellungshöchstaltersgrenze einen Einstellungsantrag gestellt hat, im Falle einer letztlich für rechtswidrig befundenen Antragsablehnung zugutekommt (vgl. BVerfG, Nichtabhilfebeschluss vom 14.2.2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris Rn. 28 [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW]). Es soll verhindert werden, dass ein Bewerber, der nach einem ggf. langjährigen und mehrere Instanzen umfassenden Gerichtsverfahren obsiegt hat, sein ursprüngliches Prozessziel nicht mehr erreichen kann, weil er aufgrund des mit der Prozessführung verbundenen Zeitablaufs die maßgebliche Einstellungshöchstaltersgrenze überschritten hat (in diesem Sinne Nds. OVG, Beschluss vom 24.8.2016, a. a. O., Rn. 24). Dementsprechend hat sich der berufliche Werdegang eines Bewerbers, der rechtzeitig vor Ablauf der für ihn maßgeblichen Altersgrenze einen Einstellungsantrag gestellt hat, auch dann im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO n. F. aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erschiene, wenn er gegen eine ablehnende Entscheidung Rechtsmittel eingelegt hat und sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Rechtsänderungen zu seinen Gunsten ergeben haben, die sein Einstellungsbegehren (erst) im Nachhinein rechtfertigen.
Soweit in der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Oldenburg für Fälle wie den Streitfall vertreten wird, das nach § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO n. F. bestehende Ermessen für die Gewährung einer Ausnahme von der (jeweils) maßgeblichen Einstellungshöchstaltersgrenze sei nicht auf Null reduziert (Urteil vom 14.8.2019 - 6 A 2369/17 -, UA, S. 14; der gegen dieses Urteil gerichtete klägerseitige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unter dem Aktenzeichen 5 LA 157/19 beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängig), hält der erkennende Senat die dortigen Erwägungen nicht für überzeugend. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat seine Auffassung - für Bewerber, welche die nach neuem Recht für sie maßgeblichen Einstellungshöchstaltersgrenzen bereits überschritten hatten, als mit Wirkung vom 1. Januar 2019 die (wegen des Wegfalls des Kausalitätserfordernisses bei Kindererziehungszeiten) günstigere Neuregelung in Kraft trat, sei nicht anzunehmen, dass die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe die einzige mögliche Ermessensentscheidung sein solle - auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.10.2016 - BVerwG 2 C 11.15 -, juris Rn. 30f.) gestützt (UA, S. 14). Die in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen jedoch eine Fallkonstellation, die sich von der des Streitfalles bzw. des Streitfalles, der Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg ist, maßgeblich unterscheidet. Denn der Bewerber, über dessen Einstellungsbegehren das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Oktober 2016 zu befinden hatte, hatte bereits zum Antragszeitpunkt diejenige Altersgrenze überschritten, die der (nordrhein-westfälische) Gesetzgeber nachträglich und rückwirkend in rechtmäßiger Weise festgelegt hatte (BVerwG, Urteil vom 11.10.2016, a. a. O., Rn. 31). Im Hinblick auf diesen Personenkreis hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es sei nicht anzunehmen, dass eine Ernennung zum Beamten unter Verstoß gegen die rechtmäßige Einstellungshöchstaltersgrenze die einzige mögliche Ermessensentscheidung sein solle. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe jedoch im Januar 2015, zu diesem Zeitpunkt 45 Jahre alt - und damit noch zeitlich vor Überschreiten der für sie (nunmehr nach neuem Recht) maßgeblichen Altersgrenze (= vor Vollendung des 49. Lebensjahres) gestellt (s. o.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) liegen nicht vor.