Abschnitt 2 VV-LHO - Zu § 7:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Inhalt | |
---|---|
1. | Grundsatz der Wirtschaftlichkeit |
2. | Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen |
3. | Methoden und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen |
4. | Kosten- und Leistungsrechnung |
5. | Personalkosten einschließlich Arbeitsplatzkosten |
6. | Kalkulationszinssatz |
Anlage | Hinweise zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen |
1.
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit(1)
1.1
Die Ausrichtung jeglichen Verwaltungshandelns nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit soll die bestmögliche Nutzung von Ressourcen bewirken. Zur Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit gehört damit auch die Prüfung, ob eine Aufgabe durchgeführt und ob sie durch eine Dienststelle des Landes durchgeführt werden muss.
1.2
Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln (Ressourcen) anzustreben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit umfasst das Sparsamkeits- und das Ergiebigkeitsprinzip. Das Sparsamkeitsprinzip (Minimalprinzip) verlangt, ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erzielen. Das Ergiebigkeitsprinzip (Maximalprinzip) verlangt, mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Bei der Ausführung des Haushaltsplans, der in aller Regel die Aufgaben (Ergebnis, Ziele) bereits formuliert, steht der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in seiner Ausprägung als Sparsamkeitsprinzip im Vordergrund.
1.3
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist bei allen Maßnahmen des Landes, die die Einnahmen und Ausgaben des Landeshaushalts unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, zu beachten. Dies betrifft sowohl Maßnahmen, die nach einzelwirtschaftlichen Kriterien (z.B. Beschaffungen für den eigenen Verwaltungsbereich und Organisationsänderungen in der eigenen Verwaltung) als auch Maßnahmen, die nach gesamtwirtschaftlichen Kriterien (z.B. Investitionsvorhaben im Verkehrsbereich, Subventionen und Maßnahmen der Sozial- und Steuerpolitik) zu beurteilen sind. Unter die Maßnahmen fallen auch Gesetzgebungsvorhaben.
2.
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
2.1
Allgemeines
2.1.1
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind Instrumente zur Umsetzung des Grundsatzes der
Wirtschaftlichkeit. Es ist zwischen einzel- und gesamtwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
zu unterscheiden.
2.1.2
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind bei der Planung neuer Maßnahmen einschließlich der Änderung bereits laufender Maßnahmen (Planungsphase) sowie während der Durchführung (im Rahmen einer begleitenden Erfolgskontrolle) und nach Abschluss von Maßnahmen (im Rahmen einer abschließenden Erfolgskontrolle) vorzunehmen.
2.2
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als Planungsinstrument
2.2.1
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase bilden die Grundlage für die begleitenden und abschließenden Erfolgskontrollen.
2.2.2
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen müssen mindestens Aussagen zu folgenden Teilaspekten enthalten:
- Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs,
- Ziele, Prioritätsvorstellungen und mögliche Zielkonflikte,
- relevante Lösungsmöglichkeiten und deren Nutzen und Kosten (einschließlich Folgekosten), auch soweit sie nicht in Geld auszudrücken sind,
- finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt,
- Eignung der einzelnen Lösungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele unter Einbeziehung der rechtlichen, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen,
- Zeitplan für die Durchführung der Maßnahme,
- Kriterien und Verfahren für Erfolgskontrollen (vgl. Nummer 2.3).
2.2.3
Ist das angestrebte Ziel nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus finanziellen Gründen nicht in vollem Umfang zu verwirklichen, so ist zu prüfen, ob das erreichbare Teilziel den Einsatz von Mitteln überhaupt rechtfertigt und ob die geplante Maßnahme besser zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden sollte.
2.2.4
Besteht für den Erwerb oder die Nutzung von Vermögensgegenständen eine Wahlmöglichkeit zwischen Kauf-, Miet-, Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen, so ist vor dem Vertragsabschluß zu prüfen, welche Vertragsart für die Verwaltung am wirtschaftlichsten ist; ein Mangel an Haushaltsmitteln für den Erwerb durch Kauf reicht als Rechtfertigungsgrund für die Begründung von Dauerschuldverhältnissen nicht aus. Bei der Ausübung der Wahlmöglichkeit ist zu berücksichtigen, dass Leasingverträge hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit im Einzelfall einer besonders eingehenden Prüfung bedürfen.
2.3
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als Instrument des Vollzugs (Erfolgskontrolle)
2.3.1
Die Erfolgskontrolle ist ein systematisches Prüfungsverfahren. Sie dient dazu, während der Durchführung (begleitende Erfolgskontrolle) und nach Abschluss (abschließende Erfolgskontrolle) einer Maßnahme, ausgehend von der Planung, festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die angestrebten Ziele erreicht wurden und ob die Maßnahme für die Zielerreichung ursächlich und wirtschaftlich war.
2.3.2
Bei Maßnahmen, die sich über mehr als zwei Jahre erstrecken, und in sonstigen geeigneten Fällen sind nach individuell festzulegenden Laufzeiten oder zu Zeitpunkten, an denen abgrenzbare Ergebnisse oder Teilrealisierungen einer Maßnahme zu erwarten sind, begleitende Erfolgskontrollen durchzuführen. Sie liefern vor dem Hintergrund zwischenzeitlich eingetretener ökonomischer, gesellschaftlicher und technischer Veränderungen die notwendigen Informationen für die Entscheidung, ob und wie die Maßnahme fortgeführt werden soll.
2.3.3
Von der begleitenden Erfolgskontrolle ist die laufende Beobachtung zu unterscheiden. Im Gegensatz zum systematisch angelegten umfassenden Prüfungsverfahren der Erfolgskontrolle ist sie eine fortlaufende gezielte Sammlung und Auswertung von Hinweisen und Daten zur ergänzenden Beurteilung der Entwicklung einer Maßnahme.
2.3.4
Alle Maßnahmen sind nach ihrer Beendigung einer abschließenden Erfolgskontrolle zur Überprüfung des erreichten Ergebnisses zu unterziehen.
2.3.5
Methodisch besteht zwischen begleitender und abschließender Erfolgskontrolle kein Unterschied.
2.3.6
Die Erfolgskontrolle umfasst grundsätzlich folgende Untersuchungen:
Zielerreichungskontrolle
Mit der Zielerreichungskontrolle wird durch einen Vergleich der geplanten Ziele mit der tatsächlich erreichten Zielrealisierung (Soll-Ist-Vergleich) festgestellt, welcher Zielerreichungsgrad zum Zeitpunkt der Erfolgskontrolle gegeben ist. Sie bildet gleichzeitig den Ausgangspunkt von Überlegungen, ob die vorgegebenen Ziele nach wie vor Bestand haben.
Wirkungskontrolle
Im Wege der Wirkungskontrolle wird ermittelt, ob die Maßnahme für die Zielerreichung geeignet und ursächlich war. Hierbei sind alle beabsichtigten und unbeabsichtigten Auswirkungen der durchgeführten Maßnahme zu ermitteln.
Wirtschaftlichkeitskontrolle
Mit der Wirtschaftlichkeitskontrolle wird untersucht, ob der Vollzug der Maßnahme im Hinblick auf den Ressourcenverbrauch wirtschaftlich war (Vollzugswirtschaftlichkeit) und ob die Maßnahme im Hinblick auf übergeordnete Zielsetzungen insgesamt wirtschaftlich gewesen ist (Maßnahmenwirtschaftlichkeit).
2.3.7
Erfolgskontrollen sind auch durchzuführen, wenn die Dokumentation in der Planungsphase unzureichend war. In diesem Fall sind die benötigten Informationen nachträglich zu beschaffen.
2.3.8
Die Zielerreichungskontrolle und die Wirkungskontrolle sind die Grundlagen für die Wirtschaftlichkeitskontrolle. Im Gegensatz zur Wirtschaftlichkeitskontrolle lassen sie aber den Mitteleinsatz unberücksichtigt.
3.
Methoden und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
3.1
Allgemeines
3.1.1
Maßnahmen von finanzieller Bedeutung sind alle Vorhaben, auch organisatorischer und verwaltungstechnischer Art einschließlich der Automation von Verwaltungsaufgaben,
- die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben in wesentlichem Umfang (grundsätzlich Maßnahmen von mehr als 5.000 EUR) und/oder
- die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben mittelfristig auswirken können oder
- die für den Landeshaushalt von präjudizieller Bedeutung sind.
Hierzu gehören auch Erklärungen gegenüber Dritten, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind grundsätzlich von der Organisationseinheit durchzuführen, die mit der Maßnahme befasst ist. Die Untersuchung und deren Ergebnis sind zu vermerken und zu den Akten zu nehmen. Zu den Unterlagen nach § 24 gehören auch Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen.
3.1.2
Bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist die nach den Erfordernissen des Einzelfalles einfachste und wirtschaftlichste Methode anzuwenden; sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der beabsichtigten Maßnahme stehen. Zur Verfügung stehen einzelwirtschaftlich und gesamtwirtschaftlich orientierte Verfahren. Welches Verfahren anzuwenden ist, bestimmt sich nach der Art der Maßnahme, dem mit ihr verfolgten Zweck und den mit der Maßnahme verbundenen Auswirkungen.
3.1.3
Gesamtwirtschaftlich orientierte Verfahren sind für alle Maßnahmen geeignet, deren Ziele erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft haben. Einzelwirtschaftlich orientierte Verfahren sind geeignet für Maßnahmen, deren Auswirkungen sich in erster Linie auf einen begrenzten Bereich (z.B. Organisationseinheit, Dienststelle) beziehen.
3.1.4
Zur praktischen Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen wird auf die in der A n l a g e enthaltenen Hinweise nebst Beispielen verwiesen.
3.2
Einzelwirtschaftliche Verfahren
Grundsätzlich sind die finanzmathematischen Methoden der Investitionsrechnung (z.B. Kapitalwertmethode) zu verwenden. Für Maßnahmen mit nur geringer finanzieller Bedeutung ist dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 7 Abs. 1) dadurch Rechnung zu tragen, dass Hilfsverfahren der Praxis (z.B. Kostenvergleichsrechnungen, Angebotsvergleiche) durchgeführt werden.
3.3
Gesamtwirtschaftliche Verfahren
Für Maßnahmen, die nicht zu vernachlässigende gesamtwirtschaftliche Auswirkungen haben, sind gesamtwirtschaftliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (z.B. Kosten-Nutzen-Analyse) durchzuführen.
4.
Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)
Dauerhafte Aufgabe des Landes ist es, das Verhältnis von Kosten und Leistungen bei der Aufgabenwahrnehmung zu verbessern. Grundlage dafür ist die KLR entsprechend dem vom MF herausgegebenen KLR-Methodenkonzept in der jeweils geltenden Fassung. Die mit der KLR erzielten Ergebnisse
- schaffen Transparenz über die Kosten und Leistungen,
- ermöglichen eine wirksame Planung, Steuerung und Kontrolle,
- unterstützen die Haushaltsplanaufstellung und -ausführung und
- erleichtern die Ermittlung von kostendeckenden Gebühren und Entgelten.
5.
Personalkosten einschließlich Arbeitsplatzkosten
5.1
Um den Aufwand für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen möglichst gering zu halten, sollten - soweit möglich und sinnvoll nutzbar - die aus der KLR gewinnbaren Daten zugrunde gelegt werden. Im Übrigen und soweit eine KLR noch nicht eingeführt ist, sollte auf standardisierte Kosten- und Leistungsgrößen zurückgegriffen werden (Nummer 1 vorletzter Absatz der Anlage zu Nummer 3.1.4).
5.2
Als Personalkosten können die Sätze aus der "Tabelle der standardisierten Personalkostensätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kosten- und Leistungsrechnungen" angesetzt werden. Die Sätze werden periodisch fortgeschrieben und im Nds. MBl. veröffentlicht.
Besondere, nicht angesetzte, einzelfallspezifische (tarifliche) Zulagen usw. sind zu berücksichtigen. In den Sätzen ist auch eine Sachkostenpauschale für einen "normalen durchschnittlichen Büroarbeitsplatz" enthalten. Besondere, einzelfallspezifische Sachkosten sind gesondert zu berücksichtigen.
6.
Kalkulationszinssatz
Der Abdiskontierungszins (dynamische Vergleichsrechnung) und der durchschnittliche Kalkulationszins (statische Vergleichsrechnung) werden vom MF im Intranet bereitgestellt.
Mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sind - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in den Verwaltungswissenschaften - die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit i.S. des § 7 LHO gemeint.