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  • ab 03.06.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 GFAbVGB - 3. Kostenfolgen von Gesetzen

Bibliographie

Titel
Vorläufige Grundsätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen
Redaktionelle Abkürzung
GFAbVGB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210000000003

3.1
Berechnung des Ressourcenverbrauchs

Die Abschätzung der finanziellen Folgen einer Rechtsnorm hat primär das Ziel, die richtige Bemessung des durch die Durchführung der Norm bewirkten Ressourcenverbrauchs als Kostenfolge, d.h. die mit dem Vollzug der Rechtsvorschrift in der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung entstehenden Personal- und Sachkosten sowie Zweckausgaben zu ermitteln. Die Inanspruchnahme bereits vorhandenen Personals und bereits vorhandener Sachausstattungen ist daher genau so zu berechnen wie bei notwendigen Neueinstellungen oder zusätzlichen Beschaffungen.

Ergebnis der Finanzfolgenabschätzung soll daher generell der jährliche Ressourcenverbrauch sein.

3.2
Nicht einzubeziehende Kostenfolgen

Kostenpositionen, deren Höhe für die Entscheidung des LT, der LReg oder eines Ministeriums nicht oder kaum relevant sein werden, sollen aus Vereinfachungsgründen nicht einbezogen werden:

  • Entstehungskosten des Referentenentwurfs. Diese Kosten sind im Zeitpunkt der Entscheidung der LReg oder eines Ministeriums bereits eingetreten und nicht mehr zu beeinflussen. Gleiches gilt für die Kosten des LT durch die Befassung mit einem Gesetzentwurf.

  • Kosten von Dienststellen des Bundes, die regelmäßig bereits durch eine zugrundeliegende bundesrechtliche Entscheidung, EU-Regelungen oder Berichtspflichten bewirkt werden.

Alle übrigen relevanten Kostenpositionen, einschließlich der Zweckausgaben, sind zu erfassen.

3.3
Kostenarten

Bei der Finanzfolgenabschätzung ist eine möglichst exakte Ermittlung aller wesentlichen Kosten anzustreben, die sich mit der Ausführung der Rechtsvorschrift (internen und externen Verwaltungsverfahren) verbinden. Dabei können unwesentliche Einzelheiten bei den zu untersuchenden Kostenpositionen vernachlässigt werden, sofern gesichert bleibt, daß die für die Entscheidungen maßgebliche Größenordnung der Kosten nicht verfehlt wird. Folgende Kosten kommen generell in Betracht:

I. Personalkosten

  1. 1.

    direkte Personalkosten

  2. 2.

    Versorgungszuschlag

  3. 3.

    Beihilfen

  4. 4.

    personalbezogene Sachausgaben

  5. 5.

    Personalgemeinkosten

II. Sachkosten

  1. 1.

    Arbeitsplatzkosten (allgemeine Sachkosten)

  2. 2.

    Anlage- und Anschaffungskosten (z.B. Großrechner, Laborgeräte, Kfz)

  3. 3.

    Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (Wartungsverträge für EDV-Anlagen)

  4. 4.

    Betriebskosten (soweit nicht in Arbeitsplatzkosten enthalten - z.B. gärtnerische Unterhaltung)

  5. 5.

    Materialkosten (soweit nicht in Arbeitsplatzkosten enthalten - z.B. Benzinkosten)

  6. 6.

    Mieten und Pachten (soweit nicht in Arbeitsplatzkosten enthalten)

  7. 7.

    Raumkosten für besondere Betriebsräume (soweit nicht in Arbeitsplatzkosten enthalten - z.B. Garagen)

  8. 8.

    sonstige Sachkosten

  9. 9.

    Gemeinkosten

Bei der Berechnung sind generell auch kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen zu berücksichtigen.

III. Zweckausgaben

Bei den zu untersuchenden Kostenpositionen ist jedoch zu beachten: Da ohnehin nur Schätzwerte ermittelt werden können, ist es nicht das Ziel, eine Scheingenauigkeit darzustellen.

3.4
Standardisierte Rechengrößen

Die in Nr. 3.3 Ziffern I und II genannten Kostenarten können an Hand von gesondert untersuchten Ist-Werten oder an Hand von Pauschal- und Durchschnittssätzen ermittelt werden. Generell sollen Pauschal- und Durchschnittssätze Anwendung finden, um den regelmäßigen Aufwand für die Erfassung der Kosten möglichst gering zu halten und um die Möglichkeit von Kosten- und Leistungsvergleichen unterschiedlicher Aufgabenträger oder im Rahmen rechtlicher Alternativen, auch alternativer Verwaltungsprozesse, zu ermöglichen. Im Personalkostenbereich hat dieses Verfahren gegenüber der Erfassung differenzierter Ist-Kosten den Vorteil, daß die geschätzten Kosten personenunabhängig sind.

Es wird angestrebt, künftig die Personal-, Sach-, Gemein- und Arbeitsplatzkosten für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen in einer landeseinheitlichen Tabelle zusammenzufassen, um die Berechnung zu standardisieren und wesentlich zu vereinfachen (vgl. Nr. 3.4.4). Solange darauf noch nicht zurückgegriffen werden kann, sind die folgenden Erhebungsschritte erforderlich.

3.4.1
Jahresdurchschnittssätze für Personalkosten (Bezüge)

Als Personalkosten sollen die vom MF für die Haushaltsaufstellung fortgeschriebenen Durchschnittssätze für Bezüge der Bedienstetengruppen angesetzt werden. Wenn die Besoldungs-, Vergütungs- oder Tarifgruppen nicht sicher bestimmt werden können, ist ein Durchschnittssatz der Laufbahngruppe anzusetzen (vgl. Nr. 3.4.4). Die Durchschnittssätze umfassen jeweils auch die vermögenswirksamen Leistungen, die jährliche Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld.

3.4.1.1
Durchschnittssätze für Beamtinnen und Beamte

Die gemäß Nr. 27 zu den BBesO A und B zu zahlenden "Allgemeinen Zulagen" sind in den Durchschnittssätzen bereits berücksichtigt. Darüber hinaus zu gewährende Stellen- oder Amtszulagen sind den Durchschnittssätzen nur hinzuzurechnen, wenn sie für das Ergebnis erheblich sein können.

3.4.1.2
Durchschnittssätze für Angestellte

Der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung und die Zusatzversorgung sowie die gemäß § 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte i.d.F. vom 21.1.1994 zu zahlenden allgemeinen Zulagen sind in den Durchschnittssätzen bereits berücksichtigt. Sonstige Zulagen sind den Durchschnittssätzen nur hinzuzurechnen, wenn sie für das Ergebnis erheblich sein können.

3.4.1.3
Durchschnittssätze für Arbeiterinnen und Arbeiter

Der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung und die Zusatzversorgung ist berücksichtigt. Die "Allgemeinen Zulagen" sind in den Monatstabellenlöhnen enthalten. Sonstige Zulagen sind nur hinzuzurechnen, wenn sie für das Ergebnis erheblich sein können.

3.4.2
Versorgungszuschlag; Zuschläge für Personalnebenkosten und Personalgemeinkosten

3.4.2.1
Versorgungszuschlag

Die Durchschnittssätze der Bezüge (Nr. 3.4.1.1) der Beamtinnen und Beamten sind um einen kalkulatorischen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H. zu erhöhen.

3.4.2.2
Personalnebenkosten

Zu den Personalnebenkosten gehören Beihilfen sowie Trennungsgeld, Umzugskostenvergütungen und sonstige personalbezogene Sachausgaben.

Die durchschnittlichen Aufwendungen für Beihilfen sind als absoluter Geldbetrag unabhängig von der Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe den Durchschnittssätzen nach Nr. 3.4.1 hinzuzurechnen. Die Durchschnittssätze für Beihilfen sind den jährlichen Haushaltsaufstellungserlassen zu entnehmen.

Für Umzugsvergütungen, Trennungsgeld und sonstige personalbezogene Sachausgaben sind 0,8 v.H. der Durchschnittssätze der Bezüge (Nr. 3.4.1) anzusetzen.

3.4.2.3
Personalgemeinkostenzuschlag

Die Bruttopersonalkosten sind um einen Personalgemeinkostenzuschlag von 15 v.H. zu erhöhen. Mit dem Personalgemeinkostenzuschlag sollen insbesondere die Kosten der mittelbar produzierenden Kräfte und die Kosten des Intendanturbereichs erfaßt werden (z.B. Verwaltung, Kasse, innerer Dienst).

3.4.2.4
Aufwandsentschädigungen und sonstige Leistungen

Für Aufwandsentschädigungen (z.B. Dienstaufwandsentschädigung, Lehrentschädigung) sowie Zulagen und sonstige Leistungen, die einmalig oder auf besondere Nachweisung (z.B. Erschwerniszulagen) gezahlt werden, kann wegen der sehr unterschiedlichen Zahlungsvoraussetzungen kein durchschnittlicher Zuschlagssatz gebildet werden. Aufwandsentschädigungen und sonstige Leistungen sind den Bruttopersonalkosten hinzuzurechnen, wenn sie tatsächlich finanzielle Bedeutung haben können.

3.4.3
Arbeitsplatzkosten (allgemeine Sachkosten)

Die für alle Büroarbeitsplätze regelmäßig anfallenden allgemeinen Sachkosten wie Kosten des allgemeinen Bürobedarfs, Raumkosten, Einrichtungs- und Ausstattungskosten sowie allgemeinen Instandhaltungskosten (außerhalb von Wartungsverträgen) können grundsätzlich pauschal über die Sachkostenzuschläge nach den Durchschnittswerten für die Laufbahngruppen angesetzt werden (VV zu § 7 LHO, Nds. MBl. 1996 S. 694, 696):

- Höherer Dienst13.006 DM,
- Gehobener Dienst11.009 DM,
- Mittlerer Dienst9.585 DM,
- Einfacher Dienst6.464 DM.

Diese (gegenwärtigen) Durchschnittswerte enthalten auch die Gemeinkosten.

"Spezielle" Sachkosten, die typischerweise nur an bestimmten Arbeitsplätzen anfallen, sind gesondert anzusetzen und um einen Gemeinkostenzuschlag von 6 v.H. zu erhöhen (VV zu § 7 LHO).

Die notwendigen Ansätze für eine IuK-Ausstattung sind in den bisherigen Durchschnittswerten noch nicht enthalten.

3.4.4
Ermittlung und Bekanntgabe von standardisierten Kostengrößen durch das MF

Um eine einfache Anwendung standardisierter Kostengrößen zu ermöglichen, wird das MF eine Übersicht entwickeln und kontinuierlich fortschreiben, aus der für jede Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppe folgende Angaben in DM-Beträgen ersichtlich sind:

  1. a)

    Durchschnittssätze (der jährlichen Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne),

  2. b)

    Versorgungszuschlag (bei den Besoldungsgruppen),

  3. c)

    Beihilfen (bei den Besoldungs- und Vergütungsgruppen),

  4. d)

    personalbezogene Sachausgaben,

  5. e)

    Bruttopersonalkosten (Summe aus a, b, c und d),

  6. f)

    Gemeinkostenzuschlag,

  7. g)

    Zwischensumme (Summe aus e und f),

  8. h)

    Arbeitsplatzkosten (siehe Nr. 3.4.3),

  9. i)

    Personalkosten zuzüglich Arbeitsplatzkosten (Summe aus g und h).

Eine entsprechende Übersicht wird das MF auch für die Durchschnittsbeträge der Laufbahngruppen bei den Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten und für den Durchschnittsbetrag der Löhne erstellen.