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Abschnitt 45.4 VV-LHO - Bestimmungen über die Dienststellenrevision

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

A n l a g e   4
(zu Nummer 8 der VV zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80)

1.
Unvermutete Revision

1.1
Prüfungsumfang

Der Prüfungsumfang ist so zu wählen, dass er ein Urteil über die ordnungsgemäße Erledigung des Haushaltsvollzugs ermöglicht.

1.2
Im Rahmen der unvermuteten Revision sind zu prüfen:

  1. 1.2.1 

    Vermögenskonten (Darlehnskonten)

    1. 1.2.1.1 

      Jahresüberträge der Darlehnskonten auf ordnungsgemäße und vollständige Durchführung,

    2. 1.2.1.2 

      Ordnungsgemäße Buchung und Nachweis der Absetzungsbuchungen ohne haushaltsmäßige Zahlungen (Sollabgang wegen Erlass oder unbefristete Niederschlagung sowie Verminderung des Restdarlehns). Die Prüfung ist auf den begründenden Unterlagen zu bescheinigen.

  2. 1.2.2  

    Jahresübertrag der Daueranordnungen in Einnahme und Ausgabe auf Vollständigkeit.

  3. 1.2.3 

    Bestand an Wertgegenständen auf Vollständigkeit.

  4. 1.2.4 

    Umfang der Verwahrungen, Vorschüsse und Abschläge (Bestand und Abwicklung).

  5. 1.2.5 

    Bestand an Offenen Posten in Einnahme und Ausgabe (vollständig nach Betrag und Fallzahl) anhand der entsprechenden Listungen.

  6. 1.2.6 

    Prüfung der richtigen und vollständigen Ausführung von Buchungen einschließlich der Buchungsbelege.

  7. 1.2.7 

    Prüfung der ordnungsmäßigen Erteilung der Zugangsund Zugriffsberechtigungen für das HVS und deren Dokumentation (Berechtigungskonzept).

2.
Ständige Revision

2.1
Prüfungsumfang

Die Prüfungsgegenstände sind in regelmäßigen Abständen stichprobenartig zu prüfen. Die Stichproben sind so zu wählen, dass sie ein Urteil über die ordnungsgemäße Erledigung des Haushaltsvollzugs ermöglichen.

2.2
Im Rahmen der ständigen Revision ist zu prüfen, ob

  1. 2.2.1 

    die Autorisierung der HVS-Anwender und die Authentizität der HVS-Buchungen den aktuellen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeiten entsprechen,

  2. 2.2.2 

    die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Zugangs- und Zugriffsrechten für das HVS nachvollziehbar, unveränderbar und sicher dokumentiert ist,

  3. 2.2.3  

    die dienststellenbezogenen Verwahrungen, Vorschüsse und Abschläge und deren Belegung zeitnah abgewickelt wurden,

  4. 2.2.4 

    die als "Vermischte Einnahmen" ausgebuchten Verwahrungen und die zur Aufklärung getroffenen Maßnahmen belegt sind,

  5. 2.2.5 

    die Eingaben der Daten im HVS richtig und vollständig erfolgten; insbesondere

    1. 2.2.5.1 

      die Regeln für die Zahlungspartnererfassung beachtet wurden und

    2. 2.2.5.2 

      der für die Steuerung der automatischen Zahlungsüberwachung richtige Mahnschlüssel ausgewählt und erfasst wurde,

    3. 2.2.5.3 

      die Fälligkeit richtig ist,

    4. 2.2.5.4 

      der Zinsschlüssel richtig ist,

    5. 2.2.5.5 

      das Zahlungsverfahren richtig ist,

    6. 2.2.5.6 

      die Regeln zur Feststellung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit und der Anordnung (Freigabe) eingehalten und bestimmungsgemäß dokumentiert wurden und

    7. 2.2.5.7  

      bestehende Mitzeichnungsvorbehalte gemäß VV Nr. 3.1.2 zu § 9 berücksichtigt worden sind,

  6. 2.2.6 

    die Bestimmungen über die Einzelfreigabe und pauschale Freigabe von Kassenanordnungen beachtet wurden,

  7. 2.2.7 

    "schwebende" elektronische Kassenanordnungen und interne Aufträge (nicht freigegebene Buchungen, nicht journalisierte Buchungen) vorhanden sind,

  8. 2.2.8 

    bei Vorliegen Allgemeiner Zahlungsanordnungen die Regelungen zu Absetzungsbuchungen beachtet wurden,

  9. 2.2.9 

    die Verbindung zwischen Buchung und Beleg jederzeit hergestellt werden kann (Eingabe des Urbelegschlüssels),

  10. 2.2.10 

    die Auszahlungen fristgerecht und vollständig geleistet wurden und die entsprechenden Sollbuchungen in zeitnahem Zusammenhang mit der Begründetheit der Zahlungsverpflichtung vorgenommen worden sind,

  11. 2.2.11 

    alle Forderungen des Landes fristgerecht und vollständig erhoben wurden und rückständige Forderungen zeitnah gemahnt oder Rückstandsanzeigen initiiert wurden,

  12. 2.2.12 

    Teilzahlungen auf einem belegten und dementsprechend im HVS erfassten Ratenschema beruhen,

  13. 2.2.13 

    Solländerungen (Erlass, Niederschlagung, Vergleich, Aufrechnung) den rechtlichen Vorgaben entsprechen und belegt sind,

  14. 2.2.14 

    die nachgewiesenen Offenen Posten Mehrzahlungen aufweisen (die Abwicklung ist zu prüfen),

  15. 2.2.15 

    Kosten, Zinsen und Säumniszuschläge als Nebenforderungen richtig erhoben worden sind.

  16. 2.2.16  

    Weitere Prüfungen:

    1. 2.2.16.1 

      Prüfung der Einlieferung, Aufbewahrung, Verwaltung und Auslieferung von Wertgegenständen,

    2. 2.2.16.2 

      Prüfung der bestimmungsgemäßen Behandlung eingegangener und angenommener Schecks,

    3. 2.2.16.3  

      Prüfung der Aufgebotsverfahren bei verlorenen gegangenen Schecks, Artikel 59 des Scheckgesetzes,

    4. 2.2.16.4 

      Prüfung, ob die Sollbuchungen und Istbuchungen auf den Darlehnskonten (Vermögenskonten) mit den Buchungen auf den dazugehörigen Einnahme- und Ausgabevorgangskonten übereinstimmen (Haushalt mit Darlehnskonten abgleichen),

    5. 2.2.16.5 

      Prüfung der Begründetheit und Ordnungsmäßigkeit von Lastschrift-Auszahlungen, soweit das Dienststellen-Girokonto betroffen ist.

2.2.17
Es ist zu prüfen, ob die im HVS gebuchte Haushaltsmittelverteilung den schriftlichen Bewirtschaftungsermächtigungen entspricht.

2.2.18
HVS-Vorverfahren

Es ist zu prüfen, ob

  1. 2.2.18.1 

    die Authentizität und die Integrität der aus dem Vorverfahren in das HVS importierten Daten unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips gewährleistet und dokumentiert ist,

  2. 2.2.18.2  

    die Vorverfahren der VV Nr. 6 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 entsprechen,

  3. 2.2.18.3 

    die in Betrieb befindlichen Vorverfahren der Einwilligung des MF gemäß VV Nr. 6.5.2 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 entsprechen (Programmidentität),

  4. 2.2.18.4 

    bei Vorverfahren mit externer Zahlbarmachung die Summe der Zahlungsverkehrsdatei gemäß Datenträgerbegleitzettel und die Summe der im HVS gebuchten Sammelanordnung sowie der von der LHK gebuchte Schwebeposten (lt. Gegenbuchzeile) mit dieser Summe übereinstimmt,

  5. 2.2.18.5 

    in den Fällen, in denen die Sammelanordnung aus Vorverfahren mit externer Zahlbarmachung zur Buchung auf einem Kassentitel in der LHK führt (Vorschuss), diese Vorschüsse zeitnah und vollständig abgewickelt wurden.

3.
Prüfungsniederschrift

Über die unvermutete Revision ist eine Niederschrift zu fertigen, die insbesondere enthalten muss:

  1. 3.1 

    die Bezeichnung der geprüften Dienststelle,

  2. 3.2 

    den Zeitraum der unvermuteten Revision,

  3. 3.3 

    die Namen der Revisoren,

  4. 3.4 

    den Inhalt und die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung,

  5. 3.5 

    die Angabe, dass die in der Niederschrift über die vorangegangene unvermutete Revision enthaltenen Beanstandungen erledigt sind oder welche Hinderungsgründe der Erledigung entgegenstehen, sowie

  6. 3.6 

    die Unterschriften der Revisoren.

  7. 3.7 

    Als Anlage sind der Niederschrift beizufügen:

    1. 3.7.1 

      Zusammenstellung der Einzelbeanstandungen,

    2. 3.7.2 

      Aufstellung der nicht abgewickelten Verwahrungen, Vorschüsse, Abschläge sowie der Offenen Posten Einnahmen und Auszahlungen (Fallzahlen und Summen),

    3. 3.7.3 

      ggf. Bestand an Wertgegenständen,

    4. 3.7.4 

      ggf. die Niederschrift über die mit der unvermuteten Revision verbundenen Zahlstellenrevision.