Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.01.2019, Az.: 2 NB 1664/17

höheres Fachsemester; Humanmedizin; Kohortenprinzip; Teilstudienplatz; Überbuchung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.01.2019
Aktenzeichen
2 NB 1664/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 30.10.2017 - AZ: 8 C 424/17

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 8. Kammer - vom 30. Oktober 2017 geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Beschlüsse vom 30. Oktober 2017, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin (ihrem Hilfsantrag entsprechend) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemester 2017/2018 auf einem Teilstudienplatz vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 2. Fachsemester zuzulassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung des sogenannten Kohortenprinzips und Bezugnahme auf seinen das Sommersemester 2017 betreffenden Beschluss vom 2. Mai 2017 - 8 C 1/17 u.a. - ausgeführt, für die Studierenden des aktuellen 2. Fachsemesters, die ihr Studium im Sommersemester 2017 begonnen hätten, sei von einer Sollzahl von im Ergebnis 56 Teilstudienplätzen auszugehen, während die Antragsgegnerin lediglich 55 Teilstudienplätze besetzt habe. Den (Haupt-)Antrag der Antragstellerin, sie vorläufig auf einem Vollstudienplatz zuzulassen, sowie die Anträge der übrigen Antragsteller hat das Verwaltungsgericht hingegen abgelehnt. Hierbei ist das Verwaltungsgericht für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2017/2018 von einer Kapazität von im Ergebnis 50 Teilstudienplätzen ausgegangen, wobei die Antragsgegnerin im Laufe der dieses Fachsemester betreffenden Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, dass insgesamt 52 Teilstudienplätze belegt seien.

Gegen die vorläufige Zulassung der Antragstellerin auf einem Teilstudienplatz für das 2. Fachsemester wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.

Auf den Antrag der Antragsgegnerin hat der Senat die Vollziehung der in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugunsten der Antragstellerin getroffenen einstweiligen Anordnung gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 570 Abs. 3 ZPO mit Beschluss vom 9. November 2017 zunächst befristet bis zum 30. November 2017 und mit Beschluss vom 30. November 2017 bis zu einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren ausgesetzt. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum sogenannten Kohortenprinzip darauf abgestellt, dass auch hinsichtlich des streitgegenständlichen Wintersemesters 2017/2018 auch für das 2. Fachsemester lediglich 50 Teilstudienplätze zur Verfügung stünden und diese Anzahl um zwei Teilstudienplätze überbucht worden sei, sodass voraussichtlich im Ergebnis ein freier Teilstudienplatz im 2. Fachsemester nicht zur Verfügung stehe.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist daher antragsgemäß zu ändern und der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen.

Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmen, ist im 2. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2017/2018 kein weiterer freier Teilstudienplatz vorhanden.

Der Senat hält an seiner in den Beschlüssen vom 9. und 30. November 2017 gemachten Ausführungen fest (vgl. hierzu zuletzt Senatsurt. v. 14.11.2018 - 2 LC 1786/17 -, juris Rn. 21 f.). Mithin ist im 2. Fachsemester des streitgegenständlichen Wintersemesters 2017/2018 von einer Kapazität von (wie festgesetzt) 50 Teilstudienplätzen auszugehen. Die mit Beschluss vom heutigen Tag (- 2 NB 16695/17 u.a. -) auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens einiger anderer Antragsteller als Beschwerdeführer errechnete Kapazität für das 1. Fachsemester in Höhe von 49 Teilstudienplätzen bestätigt dieses Ergebnis. Selbst wenn man die vorläufigen Erkenntnisse dieser Beschwerdeverfahren zu ihren Gunsten auf das Verfahren der Antragstellerin überträgt, ergibt sich mithin kein freier Teilstudienplatz im 2. Fachsemester. Zudem hat die Antragsgegnerin nach ihren von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben 52 Teilstudienplätze im 2. Fachsemester vergeben. Deshalb und zudem unter Berücksichtigung von drei überbuchten Vollstudienplätzen hat die Antragsgegnerin mithin auch nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts insgesamt 55 besetzte Teilstudienplätze im 2. Fachsemester nachgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Senats reduziert sich die Zahl der zur Verfügung stehenden Teilstudienplätze um die Zahl der überbuchten Vollstudienplätze (vgl. hierzu Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 - juris Rn. 136 ff. und Senatsbeschl. v. 27.2.2009 - 2 NB 154/08 -, juris Rn. 103 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).