Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.05.2018, Az.: 9 LA 64/18

nationales Abschiebungsverbot; Afghanistan; unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; Europa; humanitäre Gründe; Handicap; Hazara; Kabul; Rückkehrer; westlich

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.05.2018
Aktenzeichen
9 LA 64/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.04.2018 - AZ: 7 A 6699/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei einer Familie bestehend aus über 50 Jahre alten afghanischen Eltern und einem volljährigen afghanischen Sohn, der nie in Afghanistan gelebt hat, die keine tragfähigen verwandtschaftlichen Beziehungen in Afghanistan hat, mehrere Jahre im europäischen Ausland lebte und der Volksgruppe der Hazara angehört, sprechen ohne das Hinzutreten weiterer spezifischer individueller Einschränkungen oder Handicaps der betreffenden Personen humanitäre Gründe nicht zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung.

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer (Einzelrichter) - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der von ihnen geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist nicht hinreichend dargelegt worden.

Eine Rechtssache ist i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Die Kläger, die sich gegen die Ablehnung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK durch das Verwaltungsgericht wenden, halten insoweit folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

„Hat eine Familie, bestehend aus über 50jährigen Eltern und einem volljährigen Sohn, der nie in Afghanistan gelebt hat, die keine tragfähigen verwandtschaftlichen Beziehungen in Afghanistan haben, mehrere Jahre im europäischen Ausland lebte und der Volksgruppe der Hazara angehört, eine reale Chance, in Afghanistan eine ausreichende Existenzgrundlage zu finden, mit der er in der Lage ist, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu sichern?“

Diese Frage kann in einem Berufungsverfahren nicht fallübergreifend geklärt werden. Ihre Beantwortung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entnimmt Art. 3 EMRK die Verpflichtung, den Betroffenen nicht in ein bestimmtes Land abzuschieben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EGMR, Urteile vom 13.12.2016 – 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] – HUDOC Rn. 172; vom 14.4.2015 – 65692/12 [Tatar ./. Schweiz] – HUDOC Rn. 39; vom 4.11.2014 – 29217/12 [Tarakhel ./. Switzerland] – HUDOC Rn. 93; vom 23.10.2014 – 17239/13 [Mamazhonov ./. Russia] – HUDOC Rn. 128). Insoweit sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Zielstaat als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen (EGMR, Urteile vom 5.9.2013 – 61204/09 [I. ./. Sweden] – HUDOC Rn. 56; vom 6.6.2013 – 2283/12 [Mohammed ./. Austria] – HUDOC Rn. 95; vom 29.1.2013 – 60367/10 [S. H. K. ./. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 72; vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi ./. Great Britain] – HUDOC Rn. 216). Bei der diesbezüglichen Beurteilung ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, ausgehend von dem Ort, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris, Leitsatz 2 und Rn. 26 m. w. N.). Dies ist hier die Stadt Kabul, auf die das Verwaltungsgericht auch abgestellt hat.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in jüngerer Zeit mehrfach entschieden, dass die allgemeine Lage in der Islamischen Republik Afghanistan nicht als so ernst anzusehen sei, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK wäre (vgl. EGMR, Urteile vom 11.7.2017 – 46051/13 [S. M. A. ./. The Netherlands] – HUDOC Rn. 53; – 41509/12 [Soleiman-kheel and others ./. The Netherlands] – HUDOC Rn. 51; – 77691/11 [G. R. S. ./. The Netherlands] – HUDOC Rn. 39; – 72586/11 [E.K. ./. The Netherlands] – HUDOC Rn. 67; – 63104/11 [E. P. and A. R. ./.The Netherlands] – HUDOC Rn. 80; vom 5.7.2016 – 29094/09 [A. M. ./. The Netherlands] – HUDOC Rn. 87; vom 12.1.2016 – 46856/07 [M. R. A. and others ./. The Netherlands] – HUDOC Rn. 112; - 8161/07 [S. D. M. and others ./. The Netherlands] – HUDOC Rn. 79; – 39575/06 [S. S. ./. The Netherlands] – HUDOC Rn. 66; – 25077/06 [A. W. Q. and D. H. ./. The Netherlands] – HUDOC Rn. 71). Neuere Erkenntnisse, die den Schluss rechtfertigen, dass diese Rechtsprechung mit Blick auf die Stadt Kabul überholt ist, sind weder von den Klägern aufgezeigt worden noch ersichtlich. Dementsprechend hängt die Annahme ernsthafter und stichhaltiger Gründe dafür, dass ein afghanischer Staatsangehöriger im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, von seinen persönlichen Umständen ab.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können schlechte sozialwirtschaftliche und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland, die nicht auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, sondern maßgebend auf fehlende staatliche Mittel oder fehlende staatliche Fürsorge, nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. EGMR, Urteile vom 27.5.2008 – 26565/05 [N. ./. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 42 f.; vom 2.5.1997 – 146/1996/767/964 [D. ./. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 52 f.). Diesen strengen Prüfungsmaßstab hat der Gerichtshof bislang auch für Abschiebungen in die Islamische Republik Afghanistan zugrunde gelegt (vgl. EGMR, Urteil vom 29.1.2013, a. a. O., Rn. 89 ff.; siehe auch EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 10611/09 [Husseini v. Sweden] – HUDOC Rn. 91 ff.; so auch VGH BW, Urteil vom 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 135).

Einen ganz besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprachen, hat der Gerichtshof im Verfahren D./. The United Kingdom bezogen auf eine Abschiebung eines im unheilbaren Endstadium an Aids Erkrankten nach St. Kitts angenommen, der dort unter qualvollsten Umständen gestorben wäre, weil ihm keinerlei medizinische Betreuung oder sonstige staatliche Fürsorge zur Verfügung gestanden hätte und er auch keine familiäre Unterstützung erfahren hätte (vgl. EGMR, Urteil vom 2.5.1997, a. a. O., Rn. 52 f.). Im Verfahren N. ./. The United Kingdom hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es auch andere außergewöhnliche Fälle geben könne, in denen die humanitären Erwägungen ebenso zwingend seien (EGMR, Urteil vom 27.5.2008, a. a. O., Rn. 43). Im Verfahren Paposhvili ./. Belgium hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich diese Aussage auf Abschiebungen schwer kranker Personen bezieht, die – auch wenn sie nicht unmittelbar vor dem Tod stehen – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mangels angemessener Behandlung im Abschiebungszielstaat oder mangels Zugang zu einer solchen Behandlung einem ernsthaften, schnellen und unumkehrbaren Verfall ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wären, der zu einem schweren Leiden oder einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen würde (EGMR, Urteil vom 13.12.2016, a. a. O., Rn. 183).

Bei einer afghanischen Familie, bestehend aus mehr als 50 Jahre alten Eheleuten und ihrem volljährigen Sohn, der nie in Afghanistan gelebt hat, die keine tragfähigen verwandtschaftlichen Beziehungen in Afghanistan hat, mehrere Jahre im europäischen Ausland lebte und der Volksgruppe der Hazara angehört, kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein vergleichbarer ganz besonderer Ausnahmefall vorliegt. Die Kumulation der genannten Umstände verdichtet sich nicht ohne das Hinzutreten weiterer spezifischer individueller Einschränkungen oder Handicaps der betreffenden Personen zu einer derart außergewöhnlichen Situation, dass humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. So sind nach bisheriger Ansicht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf grundsätzlich in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen in Afghanistan zu leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016, S. 10 und 99; insoweit unverändert durch UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Inneren, Dez. 2016, S. 7 f.). In der Stadt Kabul – auf die hier vorrangig abzustellen ist – leben auch vergleichsweise viele Hazara (siehe den „DFAT Thematic Report: Hazaras in Afghanistan“ der australischen Regierung vom 18. September 2017, S. 3) und Rückkehrer aus dem europäischen Ausland und aus dem Iran. Erkenntnismittel dazu, dass gerade die von den Klägern benannten Personengruppen bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul in sehr großer Zahl und unabhängig von ihren sonstigen persönlichen Umständen mangels Sicherung des Existenzminimums typischerweise einem ernsthaften, schnellen und unumkehrbaren Verfall ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wären, haben die Kläger nicht aufgezeigt. Dies ist insbesondere nicht den von ihnen zitierten Ausführungen auf den Seiten 221 und 226 im Gutachten von Frau Friederike Stahlmann vom 28. März 2018 zu entnehmen. Sie betreffen die Frage: „Kann eine alleinstehende Person zwischen 18 und 40 Jahren, die gesund und arbeitsfähig ist und die als aus dem westlichen Ausland abgelehnter Asylbewerber nach Afghanistan zurückkehr, in den Provinzen Kabul, Pandjir, Bamyan, Mazar-i-Sharif und Herat jeweils auch ohne Hilfe der Familie und Freunde eine Unterkunft finden?“ Ungeachtet der Frage, inwieweit sich aus ihnen – wie die Kläger meinen – verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse für die von ihnen bezeichneten Personengruppen ziehen lassen, begründen sie für diese Personengruppen angesichts des strengen Prüfungsmaßstabs nicht ohne ein Hinzutreten spezifischer individueller Einschränkungen oder Handicaps ein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (so auch das von den Klägern in Bezug genommene Urteil des VGH BW vom 11.4.2018, a. a. O., Leitsatz und Rn. 336 ff. betreffend die Gruppe der leistungsfähigen erwachsenen Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen und ohne familiäres oder soziales Netzwerk, die der Volksgruppe der Hazara angehören, bei einer Rückkehr aus dem westlichen Ausland nach Kabul). Entsprechendes gilt für die Ausführungen in dem von den Klägern zitierten Bericht „Afghanistan Networks“ des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen von August 2017 zu den Verdienstmöglichkeiten von Tagelöhnern und Mietkosten auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt in Kabul. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die von den Klägern bezeichneten Personengruppen regelmäßig keinen Zugang zu einer auch nur einfachen Unterkunft unterhalb des Preisniveaus auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt haben, lässt sich daraus nicht ableiten.

Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der damit erforderlichen und von ihm durchgeführten Einzelfallprüfung in Ansehung der persönlichen Umstände der Kläger zu dem Ergebnis gelangt, dass es ihnen gelingen würde, in der Stadt Kabul ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es hat diese Annahme auf die Feststellungen gestützt, dass die Kläger zu 1. und zu 3. arbeitsfähig sind, eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit nicht hinreichend dargelegt wurde, die Kläger keine (weiteren) Unterhaltspflichten zu erfüllen haben, der Kläger zu 3. durch seine afghanischen Eltern mit den Sitten und Gebräuchen seines Geburtslandes vertraut ist und der Bruder der Klägerin zu 2. als Hazara in der Stadt Kabul „sogar“ eine Familie mit vier minderjährigen Kindern ernährt.

Diesen Tatsachenfeststellungen sind die Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen entgegengetreten. Insbesondere ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht ihnen i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO das rechtliche Gehör versagt hat. Mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass Tagelöhnertätigkeiten regelmäßig schwere körperliche Arbeit seien, die der Kläger zu 1. nur noch eingeschränkt leisten könne, verkennen die Kläger, dass das Verwaltungsgericht sich mit der Frage einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit der Kläger befasst hat und diese in Auseinandersetzung mit den vorgelegten Attesten verneint hat. Die Kläger rügen ferner zu Unrecht, das Verwaltungsgericht sei nicht auf ihren Vortrag eingegangen, dass ein langer Aufenthalt im europäischen Ausland eine zusätzliche Hürde darstelle, weil der Betroffene als Ungläubiger angesehen werde. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich vielmehr, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Kläger zu Schwierigkeiten von Rückkehrern aus Europa im Zusammenhang mit der Versorgungslage in Afghanistan zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung erwogen hat (vgl. S. 4 des Urteilsabdrucks); ein Gericht ist nicht verpflichtet, auf jedes Vorbringen auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich einzugehen. Dass die Kläger die rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht nicht teilen, kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Die Kläger machen insoweit der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Einen solchen Zulassungsgrund sieht § 78 AsylG anders als § 124 VwGO nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).