Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.01.2019, Az.: 2 ME 812/18

arithmetisches Mittel; Ausgleich; Beurteilungsspielraum; Bewertung; Curriculum; Einzelleistungen; Einzelnote; Gesamtnote; Leistungsbewertung; Prüfungsrecht; pädagogische Gesichtspunkte; pädagogischer Bewertungsspielraum; rechnerisch; Schule; Versetzung; vorläufige Versetzung; Zeugnis; Zeugnisnote

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.01.2019
Aktenzeichen
2 ME 812/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 09.11.2018 - AZ: 2 ME 812/18

Fundstellen

  • DÖV 2019, 327
  • NVwZ-RR 2019, 729-731
  • NordÖR 2019, 155
  • SchuR 2021, 82-85
  • SchuR 2024, 90

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zeugnisnoten in der Schule sind nicht rein rechnerisch aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten zu ermitteln. Sie müssen sich zwar an der Bewertung der gegebenenfalls zu gewichtenden Einzelleistungen orientieren; es dürfen aber auch weitere pädagogische Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
2. Verstöße gegen Informations-, Beratungs- und Kommunikationspflichten sind grundsätzlich nicht geeignet, einen Anspruch auf eine bessere Zeugnisnote oder eine Versetzung zu begründen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 -, juris Rn. 15).

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 9. November 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Versetzung in die 11. Klasse.

Der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2017/2018 die 10. Klasse des Antragsgegners. Im Abschlusszeugnis wurden seine Leistungen in den Fächern Deutsch, Latein und Politik-Wirtschaft jeweils mit „mangelhaft“ bewertet. Die Zeugniskonferenz des Antragsgegners beschloss daraufhin am 20. Juni 2018, dass der Antragsteller nicht in die 11. Klasse versetzt werde. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem bislang nicht beschiedenen Widerspruch vom 22. Juni 2018 und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt hat. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Bis zum 8. Februar 2019 ist das Berufliche Gymnasium … bereit, ihn in die 11. Klasse aufzunehmen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat legt die Beschwerde ungeachtet des mindestens missverständlich formulierenden Beschwerdeantrags gemäß § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO zu Gunsten des Antragstellers dahingehend aus, dass dieser weiterhin seine vorläufige Versetzung in die 11. Klasse begehrt. Eine vorläufige Versetzung würde es ihm ermöglichen, in die 11. Klasse seiner Wunschschule zu wechseln. Zugleich wäre der Antragsgegner in der Lage, eine solche Versetzung auszusprechen.

Die so verstandene Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zusteht, weil er die Versetzung in die 11. Klasse aller Voraussicht nach nicht beanspruchen kann.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sieht der Senat keinen Anlass, aufgrund eines Verfahrensfehlers des Verwaltungsgerichts von der Anwendung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO abzusehen und - gewissermaßen kompensatorisch - eine vollständige Prüfung seines Begehrens vorzunehmen. Für eine Befangenheit des Kammervorsitzenden, die der Antragsteller in erster Instanz nicht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 44 ZPO geltend gemacht hat und auf die er sich demnach gemäß § 43 ZPO nicht mehr berufen kann, liegt kein Anhaltspunkt vor. Das Verfahren wurde nach Lage der Akten in der gebotenen Weise gefördert und auch sonst in jeder Hinsicht sachgerecht behandelt. Insbesondere der Vorwurf, der Kammervorsitzende habe das Verfahren bewusst liegen gelassen, um das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ins Leere laufen zu lassen, entbehrt schon im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bis zuletzt umfangreiche Schriftsätze ausgetauscht haben, offensichtlich jeder sachlichen Grundlage.

Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe zeigen nicht auf, dass dem Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Anordnungsanspruch zusteht. Rechtsgrundlage für die Versetzungsentscheidung ist § 59 Abs. 4 Satz 1 NSchG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Nr. 2 NSchG und § 3 WeSchVO. Gemäß § 59 Abs. 4 Satz 1 NSchG erfolgt die Versetzung, wenn von dem Schüler die erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Schuljahrgang erwartet werden kann. Wann eine solche Prognose getroffen werden kann, regelt die Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schule (WeSchVO). Von einer erfolgreichen Mitarbeit ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 WeSchVO dann auszugehen, wenn der Schüler entweder in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens die Note „ausreichend“ oder in einem Fach die Note „mangelhaft“ und in allen anderen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat oder schlechtere Leistungen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 5 WeSchVO ausgeglichen werden können. Das ist bei dem Antragsteller nicht der Fall. Soweit er sich gegen die Benotung in den Fächern Latein und Politik-Wirtschaft wendet, greifen seine Einwände nicht durch. Demgegenüber ist die Benotung im Fach Deutsch - wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat - fehlerhaft. Ein Versetzungsanspruch folgt daraus aber nicht.

Die Zeugnisnote „mangelhaft“ im Fach Latein hat die Fachlehrerin in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 27. Juni 2018 plausibel begründet. Neben den Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten (3 x mangelhaft, 1 x ausreichend) hat sie als sonstige Leistungen die mündliche Mitarbeit, die Ergebnisse der wöchentlichen Vokabeltests, die Hausaufgaben und das Verhalten bei Gruppenarbeiten im gesamten Schulhalbjahr in ihre Betrachtung einbezogen. Dagegen ist auch in Orientierung an Nr. 3 des Runderlasses „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“ (RdErl. d. MK v. 3.5.2016 - 36.3-83203) nichts zu erinnern. Ihre Ausführungen dazu, warum die sonstigen Leistungen nicht besser zu bewerten sind, sind ebenfalls frei von Rechtsfehlern, auf deren Kontrolle das Gericht angesichts der pädagogischen Eigenverantwortung des Lehrers bzw. der Lehrerin (§ 50 Abs. 1 Satz 1 NSchG) und seines bzw. ihres pädagogischen Bewertungsspielraums beschränkt ist.

Soweit der Antragsteller meint, sein letzter, mit „gut“ bewerteter Vokabeltest stehe der nur als ergänzende Begründung formulierten Feststellung der Fachlehrerin entgegen, im zweiten Halbjahr habe sich bei der Leistungsentwicklung eine absteigende Tendenz offenbart, ist der Senat mit dem Verwaltungsgericht anderer Auffassung. Eine einzelne Note in einem Vokabeltest, die gegenüber den weitestgehend mit „mangelhaft“ oder sogar „ungenügend“ bewerteten sonstigen Tests einen „Ausreißer“ darstellt, ist weder geeignet, eine Tendenzumkehr zu begründen, noch hat sie das Gewicht, die auf das Gesamtbild der Leistungen des Antragstellers und nicht bloß auf die Vokabeltests gestützte Bewertung der Fachlehrerin in Zweifel zu ziehen.

Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Antragstellers, dass eine rein rechnerische Ermittlung der Zeugnisnote geboten sei, in deren Folge seine Leistungen mit „ausreichend“ zu bewerten seien. Eine derartige rechnerische Ermittlung ist in Niedersachsen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Da die Vergabe der Zeugnisnoten vielmehr grundsätzlich in den Bereich der pädagogischen Eigenverantwortung fällt, sind die Lehrkräfte bzw. die Klassenkonferenz gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 NSchG im Rahmen der sie gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 NSchG bindenden Bestimmungen - darunter diejenigen des bereits zitierten Runderlasses „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“ - frei, bei der Bildung der Gesamtnote in einem gewissen Umfang auch pädagogische Wertungen einfließen zu lassen (vgl. Senatsbeschl. v. 20.03.2008 - 2 ME 83/08 -, juris Rn. 16; v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 -, juris Rn. 24). Dabei muss sich die Gesamtnote zwar an der Bewertung der gegebenenfalls zu gewichtenden Einzelleistungen orientieren; die Gesamtnote darf im Hinblick auf die Einzelleistungen nicht unplausibel sein. Jedenfalls dann aber, wenn ein Schüler - wie das bei dem Antragsteller der Fall ist - bei einer rechnerischen Betrachtung zwischen zwei Noten steht und ein Auf- oder Abrunden erforderlich ist, ist Raum für die Berücksichtigung weiterer pädagogischer Gesichtspunkte wie beispielsweise der Leistungsentwicklung, der Leistungsbereitschaft, dem Arbeitsverhalten und etwa bestehenden Wissenslücken (vgl. zutreffend bereits VG Braunschweig, Beschl. v. 10.08.2010 - 6 B 149/10 -, juris Rn. 9 f.). Das haben die Fachlehrerin und - ihr folgend - die Klassenkonferenz in fehlerfreier Weise getan.

Soweit der Antragsteller Verstöße gegen die Maßgaben des Kerncurriculums für das Gymnasium, Schuljahrgänge 5 bis 10, im Fach Latein rügt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Soweit er Absprachen zur Konzeption und Bewertung einzelner Leistungen sowie Festlegungen zur Gewichtung vermisst, trifft das - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - bereits in der Sache nicht zu. Der Antragsgegner hat mit seinem Schularbeitsprogramm 2017/2018 und den im Dezember 2017 vorgenommenen Anpassungen die erforderlichen Festlegungen getroffen. Die pauschal gehaltenen Ausführungen des Antragstellers, der schon nicht in der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gebotenen Weise erläutert, was er genau vermisst, überspannen die Anforderungen an den Antragsgegner erheblich. Es ist weder Aufgabe des Kerncurriculums noch Aufgabe der zuständigen Fachkonferenz, die Fragen der Leistungserbringung und -bewertung in allen Details festzulegen und damit den in § 50 Abs. 1 Satz 1 NSchG garantierten pädagogischen Spielraum der einzelnen Lehrkraft auf ein Minimum zu reduzieren. Vielmehr geht es darum, einen Rahmen zu setzen, der einerseits Transparenz und Vergleichbarkeit herstellt, andererseits aber den pädagogischen Freiraum der einzelnen Lehrkräfte achtet. Das ist dem Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gelungen.

Der pauschalen Rüge von Verstößen gegen Nr. 5.6 (Dokumentation der Lernentwicklung) und Nr. 6.2 (Leistungsbewertung nicht als punktuelle Leistungsmessung) des Runderlasses „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“ (RdErl. d. MK v. 23.05.2015 - 33-81011) tritt der Senat ebenfalls nicht bei. Eine den Anforderungen der Nr. 5.6 nicht genügende Dokumentation wäre - auch insoweit folgt der Senat dem Verwaltungsgericht - ohnehin nicht geeignet, eine bessere Zeugnisnote oder gar eine Versetzung zu rechtfertigen. Für die Leistungsbewertung als solche liegen ausreichende Grundlagen vor. Dass entgegen Nr. 6.2 eine nur punktuelle Leistungsmessung erfolgt sein könnte, liegt angesichts der sehr ausführlichen Ausführungen der Fachlehrerin offenkundig fern.

Die weiteren Einwände des Antragstellers überzeugen den Senat nicht. Für seine Behauptung, die Notengebung beruhe auf dem Wunsch, ihn von der eigenen gymnasialen Oberstufe fernzuhalten, fehlt jeder tragfähige Anhaltspunkt. Die Angriffe gegen einzelne, von der Fachlehrerin näher erläuterte Wertungselemente („passives Verhalten im Unterricht, Fehlen von Hausaufgaben“) sind unsubstantiiert. Eine weitere Begründung der Bewertung von sonstigen Einzelleistungen und der sich aus den Einzelleistungen ergebenden negativen Tendenz über die sehr umfangreiche Stellungnahme vom 27. Juni 2018 hinaus war nicht geboten. Eine etwaige Äußerung der Fachlehrerin vor Ende des Schuljahres, die sonstigen Leistungen seien mit „4-“ zu bewerten, wäre jedenfalls nicht verbindlich und begründete keinen Anspruch auf eine entsprechende Note. Die ganz überwiegend mangelhaften oder ungenügenden Bewertungen der Vokabeltests sind in den Akten belegt; die Annahme eines „mangelhaften“ Gesamtbildes ist ungeachtet einzelner (deutlich) besserer Tests vor dem Hintergrund des pädagogischen Bewertungsspielraums frei von Rechtsfehlern. Dass der Antragsteller Lücken im Lernstoff aufweist, bedarf allein vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Vokabeltests und der sich dort offenbarenden Defizite in Wortschatz und Grammatik keiner weiteren Begründung. Eine individuelle Beratung hat der Antragsgegner dem Antragsteller bzw. dessen Erziehungsberechtigten unter anderem mit Schreiben vom 26. April 2018 angeboten. Ohnehin konnten dem Antragsteller und seinen Eltern die gravierenden Schwierigkeiten und Defizite angesichts der erzielten Noten nicht verborgen bleiben. Der Antragsteller bzw. seine Eltern und der Antragsgegner waren zudem bereits längere Zeit über die schulische Zukunft des Antragstellers im Gespräch, sodass ein Verstoß gegen § 55 Abs. 2 und 3 NSchG schon im Ausgangspunkt nicht ersichtlich ist. Schließlich würde es von Rechts wegen weder zu einer besseren Bewertung noch zu einer Versetzung führen, wenn dem Antragsgegner - was nicht ersichtlich ist - bei der Information und Förderung zu Lasten des Antragstellers Versäumnisse vorzuhalten wären (vgl. Senatsbeschl. v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 -, juris Rn. 15).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Benotung im Fach Politik-Wirtschaft mit „mangelhaft“, die der Fachlehrer unter dem 26. Juni 2018 - den rechtlichen Maßgaben in vollem Umfang entsprechend - im Einzelnen begründet hat. Die Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Transparenz- und Begründungsdefizite sowie Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen sieht der Senat nicht. Selbst wenn der Fachlehrer dem Antragsteller am 10. April 2018 als - naturgemäß nur vorläufige - Note eine „4“ mitgeteilt haben sollte, folgte daraus keine Bindung für die spätere Endnote, zumal der Fachlehrer seine negativen Eindrücke zum Ende des Schuljahres ausführlich erläutert hat. Richtig ist allerdings, dass das auf die gefährdete Versetzung hinweisende Schreiben des Antragsgegners vom 26. April 2018 das Fach Politik-Wirtschaft nicht erwähnt. Selbst wenn darin - was der Senat offen lässt - ein Versäumnis liegen sollte, führte dies weder zu einer besseren Note noch zu einer Versetzung (vgl. erneut Senatsbeschl. v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 -, juris Rn. 15). Die Entscheidung des Fachlehrers, trotz zuvor (schwach) ausreichender Leistungen aufgrund der negativen Leistungsentwicklung zum Ende des Schuljahres ein „mangelhaft“ zu vergeben, hält sich im Rahmen seines pädagogischen Bewertungsspielraums. Eine gänzlich fehlende Mitarbeit sowie deutliche Mängel der Arbeitsmappe sind Gesichtspunkte, die der Fachlehrer mit maßgeblichem Gewicht in seine Bewertung einstellen durfte. Die Behauptung des Antragstellers, tatsächlich habe es keine negative Leistungsentwicklung gegeben, trifft vor diesem Hintergrund nicht zu.

Defizite bei der Berücksichtigung der curricularen Vorgaben sowie bei der Umsetzung der Vorgaben des Kerncurriculums in Bezug auf die Leistungserbringung und -bewertung sind - der Senat verweist ergänzend auf seine Ausführungen zum Fach Latein, die hier entsprechend gelten - schon nicht in der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gebotenen Weise dargelegt und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Richtig ist zwar, dass die schulische Umsetzung der Vorgaben aus dem Jahr 2008 stammt und damit erheblich älter ist als das Kerncurriculum selbst. Ungeachtet der vom Senat nicht zu entscheidenden Frage, wie weit die Aktualisierungspflicht der Schule reicht, führt das aber nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil die schulische Umsetzung die für die Leistungserbringung und -bewertung maßgeblichen Festlegungen trifft und keine konkreten Verstöße gegen verbindliche Vorgaben des Kerncurriculums in einer § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entsprechenden Weise dargetan sind. Hinsichtlich des auch hier behaupteten Verstoßes gegen Informations- und Kommunikationspflichten nimmt der Senat auf seine obigen Ausführungen zum Fach Latein Bezug.

Rechtsfehlerhaft ist demgegenüber - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - die Benotung der Leistungen im Fach Deutsch mit „mangelhaft“, weil der Fachlehrer ausweislich seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2018 der Note zum Ende des Schuljahres nur die Leistungen des zweiten Schulhalbjahres zugrunde gelegt hat. Das verstößt gegen Nr. 3.1 des Runderlasses „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“, wonach der Berichtszeitraum der am Ende des Schuljahres angegebenen Zeugnisnoten das gesamte Schuljahr ist. Auf diesen Verstoß kann sich der Antragsteller aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG auch berufen. Im noch anhängigen Widerspruchsverfahren werden der Fachlehrer und die Klassenkonferenz gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 NSchG diesen Fehler zu korrigieren und eine erneute Leistungsbewertung unter Zugrundelegung des vollständigen Sachverhalts (Leistungen im ersten und zweiten Schulhalbjahr) vorzunehmen haben.

Zu Recht rügt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang zudem die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die negative Tendenz der Leistungsentwicklung trage die Benotung mit „mangelhaft“ dennoch, sodass eine bessere Note nicht zu vergeben sei. Diese Feststellung fehlender Kausalität des Prüfungsrechtsverstoßes ist - von Evidenzfällen abgesehen - nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, sondern fällt allein in den Zuständigkeitsbereich des Fachlehrers bzw. der Klassenkonferenz. Stellt das Gericht einen Korrektur- oder Bewertungsfehler fest, hat es lediglich zu prüfen, ob Auswirkungen dieses Fehlers auf das Ergebnis nicht ausgeschlossen werden können. Die gerichtliche Kausalitätsprüfung darf nicht in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer eindringen. Daher dürfen die Gerichte mögliche Auswirkungen eines von ihnen festgestellten Prüfungsfehlers nicht auf die Weise verneinen, dass sie dabei selbst Bewertungen abgeben, indem sie etwa verschiedene Aufgaben, die gestellt worden sind, untereinander gewichten, den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnen, die Qualität einer Darstellung würdigen oder aber Stärken und Schwächen in der Bearbeitung bzw. die Bedeutung eines Mangels gewichten (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 14.09.2012 - 6 B 35.12 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht war daher zu der Feststellung, die Benotung sei gleichwohl gerechtfertigt, nicht befugt. Eine Bewertung der Gesamtleistungen im Fach Deutsch mit der besseren Note „ausreichend“ mag rechtlich nicht geboten sein; sie kann aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Zum Erfolg der Beschwerde führt dies indes nicht, weil eine Versetzung des Antragstellers gleichwohl nicht möglich ist. Da dieser auch in den Fächern Latein und Politik-Wirtschaft mangelhafte Leistungen erbracht hat, käme eine Versetzung ohne Berücksichtigung der mangelhaften Deutschnote nur dann in Betracht, wenn er in zwei Ausgleichsfächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt hätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeSchVO). Die mangelhafte Lateinnote kann zudem gemäß § 6 Abs. 2 WeSchVO nur durch mindestens befriedigende Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik oder in den Pflicht- und Wahlpflichtsprachen ausglichen werden. Im Fall des Klägers, der auch in den möglichen Ausgleichsfächern Mathematik und Englisch nur ausreichende Leistungen erbracht hat, wäre ein Ausgleich daher nur dann zu erwägen, wenn seine Leistungen im Fach Deutsch nunmehr mit „befriedigend“ zu bewerten wären. Eine solche Bewertung ist dem Fachlehrer und der Klassenkonferenz aus Rechtsgründen nicht möglich. Sie überschritte den pädagogischen Bewertungsspielraum in unzulässiger Weise, weil der Antragsteller nach seinen eigenen Berechnungen als arithmetisches Mittel aller Einzelleistungen lediglich einen Schnitt von 4,2 erzielt hat. Nur zwei von - wiederum nach Darstellung des Antragstellers - zehn Einzelleistungen waren mit „3-“ bzw. „3,5“ besser als „ausreichend“ bewertet. Eine Bewertung der Gesamtleistung mit „befriedigend“ entfernte sich angesichts dieser Sachlage so weit von den arithmetischen Grundlagen, dass sie auch vor dem Hintergrund des pädagogischen Bewertungsspielraums offenkundig nicht mehr zu rechtfertigen wäre.

Die Einwände des Antragstellers gegen die Bewertung einzelner Leistungen gehen fehl. Soweit er sich gegen die aus seiner Sicht „völlig intransparente und willkürliche“ Bewertung des Referats wendet, wäre es seine Aufgabe gewesen, sich unmittelbar im Anschluss an die Notengebung an den Fachlehrer zu wenden und eine Begründung zu erbitten. Dass dies erfolgt wäre und der Fachlehrer eine Begründung gleichwohl abgelehnt hätte, ist schon nicht dargetan. Gegen die doppelte Gewichtung des Referats gegenüber den sonstigen mündlichen Leistungen ist angesichts des mit einem Referat verbundenen Zeit- und Organisationsaufwandes - wie der Fachlehrer in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2018 ausgeführt hat - aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die Deutschmappe hat der Fachlehrer ausweislich seiner vorgenannten Stellungnahme nur im Hinblick auf eine mögliche Notenverbesserung herangezogen, sodass eine Benachteiligung gegenüber den Mitschülern - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schon im Ausgangspunkt ausscheidet. Zu den Einwänden gegen die schulische Umsetzung des Kerncurriculums sowie eines Verstoßes gegen Informations-, Beratungs- und Kommunikationspflichten verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen zu den Fächern Latein und Politik-Wirtschaft; diese Ausführungen gelten in entsprechender Weise auch hier.

Die weiteren Einwände gegen die Gesamtnotenbildung im Fach Deutsch kann der Senat aufgrund der angesichts der Einzelnoten ohnehin nicht möglichen Versetzung dahinstehen lassen. Nur ergänzend und mit Blick auf das Widerspruchsverfahren merkt er daher an, dass weitere Fehler bei summarischer Durchsicht nicht ersichtlich sind. Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Annahme einer negativen Leistungsentwicklung angesichts der Unterschiede zwischen erstem und zweitem Schulhalbjahr sachlich zutrifft und im Rahmen des pädagogischen Bewertungsspielraums durchaus mit erheblichem Gewicht Berücksichtigung finden darf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).