Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 08.09.2015, Az.: 4 A 2991/13

Anfechtungsklage; Erstattungsanspruch; Förderung, frühkindliche; Geldleistung; Kindertagespflege; Kindertagesstätte; Kostenbeitrag; Leistungsklage; Mehrkosten

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
08.09.2015
Aktenzeichen
4 A 2991/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 24323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2015:0908.4A2991.13.0A

Fundstellen

  • JAmt 2015, 569-572
  • ZfSH/SGB 2015, 760-764

Amtlicher Leitsatz

Förderung in Kindertagespflege

Den Eltern steht gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten zu, die dadurch entstehen, dass ihr unter dreijähriges Kind durch eine Tagespflegeperson statt in einer Tageseinrichtung betreut wird. Ein Erstattungsanspruch ergibt sicher weder hinsichtlich höherer Kostenbeiträge noch hinsichtlich der Zusatzleistung, die die Eltern mit der Tagespflegeperson vereinbart haben und die nicht von der an die Tagespflegeperson gerichteten Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst ist.

[Tatbestand]

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege und begehren die Erstattung von Mehrkosten, die ihnen durch die Betreuung ihres Sohnes in der Kindertagespflege entstanden sind.

Mit Schreiben vom 29. April 2013 teilte die Gemeinde F. den Klägern in Bezug auf die Anmeldung ihres am 22. August 2012 geborenen Sohnes für einen Krippenplatz ab dem Kindergartenjahr 2013/2014 mit, dass eine Platzverteilung in den bestehenden Kindertageseinrichtungen erfolgt sei. Ihr Kind sei dabei nicht berücksichtigt worden. Gleichzeitig informierte die Gemeinde die Kläger darüber, dass weitere Betreuungsplätze geschaffen würden und das Kind für die Aufnahme in einer der geplanten Krippengruppen vorgesehen sei. Sie teilte den Klägern mit, dass noch Plätze im Waldorfkindergarten zur Verfügung stünden.

Am 23. Mai 2013 fand zwischen den Klägern und einem Mitarbeiter der Gemeinde F., Herrn G., ein Gespräch statt. Nach Angaben der Kläger hätten sie darauf hingewiesen, dass die von der Gemeinde in Aussicht gestellten Tageseinrichtungen ungeeignet seien und keine Alternative für sie darstellten. Sie öffneten nur in der Zeit von 8:00 bis 12:00 Uhr und seien daher aufgrund ihrer Arbeitszeiten und -wege nicht mit den erforderlichen Rahmenbedingungen vereinbar. Der Waldorfkindergarten komme wegen seines Erziehungskonzepts ebenfalls nicht in Betracht. Herr G. habe in dem Gespräch eingeräumt, dass er die Lage der Kläger erkenne, ihnen aber keinen bedarfsgerechten Betreuungsplatz anbieten könne. Sie hätten ihm daraufhin mitgeteilt, dass sie um eine Betreuung bei der Tagesmutter nicht herumkämen. Sie hätten bereits Kontakt zu einer Tagesmutter aufgenommen, jedoch könnten sie die Kosten von 6,00 € pro Stunde bei einer Gesamtbetreuungszeit von 151,55 Stunden im Monat unter keinen Umständen leisten. Sie beanspruchten vom Landkreis zumindest eine Ausgleichszahlung. Herr G. habe dies nachvollziehen können. Nach seinen Angaben diskutiere der Landkreis bereits darüber, ob, wann und in welcher Höhe eine solche Zahlung vorgenommen werden könne. Er sei bislang aber noch zu keinem Ergebnis gekommen. Auf die Frage, wie hoch er die Chancen einschätze, dass der Landkreis eine solche Ausgleichszahlung (Differenzbetrag von Krippengebühr zu Tagesmutterkosten) tätigen würde, habe Herr G. mit "Sehr gut" geantwortet. Sie seien mit Herrn G. so verblieben, dass sie alle Unterlagen bis zum 27. Mai 2013 einreichten, damit Herr G. diese an den Landkreis weiterleiten und dieser schon mal den Differenzbetrag ermitteln könne.

Am 2. Juli 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Förderung in Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Sie gab an, dass eine Betreuung montags bis freitags in der Zeit von 7: bis 14: Uhr aufgrund der Berufstätigkeit beider sorgeberechtigten Eltern benötigt werde. Die durchschnittliche monatliche Betreuungszeit betrage 151,55 Stunden (= 35 Stunden/Woche x 4,33). Die Betreuung solle ab dem 5. August 2013 im Haushalt der Tagespflegeperson Frau H. I. stattfinden. In dem Antragsformular wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie einen Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII und gemäß § 6 der Satzung des Beklagten über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege nach dem SGB VIII (Kindertagespflegesatzung) zu leisten hätte. Die Kläger unterschrieben am 2. Juli 2013 ein Merkblatt über die Erhebung eines öffentlichen-rechtlichen Kostenbeitrages gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII.

Am 8. Juli 2013 ging bei dem Beklagten ein zwischen den Klägern und der Tagespflegeperson zwar nicht unterschriebener, aber nach Angaben der Kläger geschlossener Vertrag über die Betreuung ihres Sohnes ein. Darin wurde vereinbart, dass die Eingewöhnungsphase am 5. August 2013 beginnt und am 23. August 2013 endet. Der Zeitumfang während der Eingewöhnungsphase wird je nach Absprache festgelegt. Als Entgelt für die Eingewöhnungsphase wurden 6,00 € pro Stunde vereinbart. Darin ist die Verpflegung als Zusatzleistung enthalten. Das Betreuungsverhältnis beginnt am 26. August 2013 und läuft auf unbestimmte Zeit. Betreuungszeiten (Wochentage/Uhrzeiten) wurden in dem Vertrag nicht bestimmt. Für die Zeit nach der Eingewöhnungsphase vereinbarten die Kläger und die Tagespflegeperson ein monatliches Entgelt in Höhe von 700,00 €. Ob und welche Zusatzleistungen in diesem Entgelt enthalten sind, wurde vertraglich nicht geregelt.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2013 gewährte der Beklagte den Klägern auf ihren Antrag vom 2. Juli 2013 für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege für ihren Sohn J. K. in der Zeit vom 5. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 eine Förderung gemäß §§ 23, 24 SGB VIII. Er setzte einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 334,00 € fest. Aufgrund des von den Klägern nachgewiesenen monatlichen Durchschnittseinkommens sowie der Berücksichtigung der kindergeldberechtigten Personen im Haushalt seien die Kläger in die Stufe 11 der Beitragsstaffel der Kindertagespflegesatzung einzustufen (Monatsnettoeinkommen von 3.500,00 € bis 3.999,00 € und 140 - 159 Betreuungsstunden).

Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 informierte der Beklagte die Tagespflegeperson Frau I. über die den Klägern gewährte Förderung. Ausweislich dieses Schreibens erhalte sie eine Geldleistung in Höhe von 3,50 € pro Betreuungsstunde.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 wandte sich der Prozessbevollmächtige der Kläger an den Beklagten und beantragte, ihnen die Differenz zwischen den Gebühren, die in einer staatlichen Kita anfallen und höheren Preisen auf dem freien Markt, beispielsweise für eine private Investition oder Tagesmutter, zu erstatten. Er wies darauf hin, dass die Kläger bereits am 27. Mai 2013 bei der Gemeinde F. Unterlagen eingereicht und darum gebeten hätten, ihnen einen Bescheid über die Ausgleichszahlung bis zum . Juni 2013 zukommen zu lassen. Ein solcher sei bis zu dem genannten Datum jedoch nicht eingetroffen. Hierauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 7. August 2013 und informierte über die geplante Satzungsänderung, die eine Anhebung der Stundensätze der Tagesmütter und ggf. eine Anpassung der Kostenbeiträge vorsehe. Der Beklagte schlug ferner vor, zur Vermeidung höherer Kosten eine andere Tagesmutter zu engagieren. Der Erstattungsantrag der Kläger wurde nicht beschieden.

Mit Wirkung zum 1. August 2013 änderte der Beklagte seine Kindertagespflegesatzung. Nach deren § 5 Abs. 1 erhält die Kindertagespflegeperson eine Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII, die u. a. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung, der den zeitlichen Umfang der Leistung, die Anzahl und den Förderbedarf der betreuten Kinder berücksichtigt (Nr. 1), und die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand (Nr. 2) umfasst. Gemäß § 5 Abs. 2 Kindertagespflegesatzung erhält die im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII geeignete und qualifizierte Tagespflegeperson für die unter Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Punkte inklusive Vor- und Nachbereitung und der administrativen Tätigkeiten 2,10 € pro Betreuungsstunde und Kind für die Förderleistung sowie 1,80 € pro Betreuungsstunde und Kind für den Sachaufwand in eigenen Räumen, d.h. insgesamt einen Betrag von 3,90 € pro Betreuungsstunde. Bei einer Betreuung von 151,55 Stunden im Monat errechnet sich damit eine der Tagespflegeperson zu gewährende monatliche Geldleistung in Höhe von insgesamt 591,05 €.

§ 6 der Kindertagespflegesatzung enthält Regelungen zum Betreuungsvertrag und Zusatzbeiträgen. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 werden Betreuungsinhalte und -umfang zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern auf der Grundlage des von dem Beklagten vorgegebenen Mustervertrages vereinbart. Dieser sieht eine Vergütung von 3,90 € pro Betreuungsstunde vor. § 6 Abs. 2 Satz 2 der Kindertagespflegesatzung bestimmt, dass die Erhebung von Zusatzbeiträgen durch die Kindertagespflegeperson nicht vorgesehen ist. Werden sie dennoch erhoben, handelt es sich ausschließlich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern, sodass die Zusatzkosten dem Landkreis nicht zugerechnet werden können (§ 6 Abs. 2 Satz 3 der Kindertagespflegesatzung).

Nach der Beitragsstaffel (Anlage 1 zur Kindertagespflegesatzung) liegt der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Kindertagespflegesatzung zu leistende Kostenbeitrag bei einer Betreuung im Umfang von 140 - 159 Stunden im Monat und einem Monatsnettoeinkommen bis zu 3.750,00 € unverändert bei 334,00 € (Stufe 11).

Die Kläger haben am 8. August 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen:

Sie hätten die Tagesmutter in Anspruch nehmen müssen, weil der Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, ihnen für ihren Sohn einen geeigneten öffentlichen Kita-Platz zur Verfügung zu stellen. Sie hätten einen Anspruch auf einen wohnortnahen Kita-Platz und grundsätzlich selbst die Wahl, ob ihr Kind in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter betreut werde. Die von der Gemeinde in dem Schreiben vom 29. April 2013 angebotenen alternativen Betreuungsplätze seien ungeeignet und stellten keine adäquaten Alternativen dar. Nach ihrer Kenntnis sei es auch so, dass die geplanten Krippen tatsächlich nicht im August geöffnet worden seien.

Ihnen stehe ein Schadenersatzanspruch zu, da die Gemeinde nicht in der Lage gewesen sei, einen geeigneten Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Der Fall sei in ähnlicher Konstellation bereits durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 (Az. 5 C 35.12) entschieden worden. Demnach stehe den Eltern, die selbst einen Betreuungsplatz beschafften, ein Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich der Mehrkosten zu. Da der Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, einen geeigneten Kita-Platz zur Verfügung zu stellen, seien sie gezwungen gewesen, auf eine Kinderbetreuung durch eine Tagesmutter zurückzugreifen. Ein Primäranspruch auf die beschaffte Leistung habe bestanden, die Leistung sei aber nicht oder in nicht gerechtfertigter Weise erbracht worden. Es sei dem Leistungsberechtigten wegen der Dringlichkeit seines Bedarfes nicht zuzumuten, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. Die frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege seien schon nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 SGB VIII als gleichgeeignete, gleichwertige und gleichrangige Formen der Tagesbetreuung von unter dreijährigen Kindern einzustufen. Der Beklagte habe aber mitgeteilt, dass es nicht gewollt sei, dass ein Betreuungsplatz in der Kindertagespflege einen weitaus höheren Kostenbeitrag zur Folge hätte. Eine rückwirkende Anpassung der Kostenbeitragsbescheide sei ausgeblieben.

Für einen Krippenplatz F. hätten sie für eine Betreuung von montags bis freitags in der Zeit von 7: bis 14:00 Uhr nur 327,75 € pro Monat zahlen müssen (= 180,00 € für die Regelbetreuungszeit von 8:00 bis 12:00 Uhr, 112,75 € für 2,5 Sonderdienststunden täglich und 35,00 € für Mittagessen, welches von der Gemeinde pauschal berechnet werde). Hingegen werde für die Betreuung durch die Tagesmutter monatlich ein Betrag von 700,00 € fällig. Von dem Beklagten erhielten sie jedoch nur eine Förderung von 257,05 €. Im Ergebnis verbleibe daher für sie eine monatliche finanzielle Belastung in Höhe von 442,95 €, davon gingen 334,00 € als Kostenbeitrag an den Beklagten und 108,95 € an die Tagesmutter. Da die Tagesmutter bei einer Gesamtbetreuung von 151,55 Stunden pro Monat lediglich 591,05 € von dem Beklagten erhalte, sei der Differenzbetrag von 108,95 € von ihnen zu tragen. Bereits die in der Kindertagespflege obligatorische und übliche Eingewöhnungsphase in der Zeit vom 5. August 2013 bis 23. August 2013 habe zu ihren Lasten deutlich höhere Kosten verursacht, da die Tagesmutter in dieser Zeit 6,00 € pro Stunde erhalten habe. Dies sei aber eine übliche und angemessene Vergütung. Das vertraglich vereinbarte monatliche Entgelt von 700,00 € ab dem 26. August 2013 entspreche ebenfalls dem im Landkreis üblichen Niveau. Es komme nicht darauf an, ob mögliche Mehrkosten bei der Betreuung durch eine Tagesmutter vorhersehbar oder vermeidbar gewesen seien. Vorliegend seien diese jedenfalls unvermeidbar gewesen, weil der Beklagte keinen geeigneten Krippenplatz zur Verfügung gestellt habe.

Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2013 aufzuheben, soweit sie zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden, der über dem anzuwendenden Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme eines Krippenplatzes liegt, und den Beklagten zu verurteilen, ihnen die Mehrkosten zu erstatten, die in der Zeit vom 5. August 2015 bis zum 31. Juli 2014 entstanden sind, weil ihr Sohn durch eine Tagespflegeperson und nicht in einer Tageseinrichtung der Gemeinde F. betreut worden ist.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen entgegen:

Ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen Krippengebühr und Kosten der Tagespflegeperson sei nicht gegeben. Die in der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze zum Aufwendungsersatzanspruch seien nicht übertragbar. In diesem Fall seien die Kosten der Kinderbetreuung durch eine private Elterninitiative insgesamt von den Eltern alleine getragen worden, mithin sei der Primäranspruch durch die Behörde nicht erfüllt worden. Der Beklagte fördere jedoch satzungsgemäß die Inanspruchnahme der Tagespflegeperson. Der Primäranspruch werde erfüllt, weil Kinderbetreuung durch eine Tagespflegeperson und Kinderbetreuung in einer Kita gleichgestellt seien. Daher könne nicht von einem Systemversagen ausgegangen werden.

Um eine finanziellen Ungleichbehandlung abzumildern, habe er mit Wirkung zum 1. August 2013 seine Kindertagespflegesatzung geändert. Danach erhalte die Tagespflegeperson bei einer Betreuung im eigenen Haushalt eine Geldleistung in Höhe von 3,90 € pro Betreuungsstunde. Konkret bedeute dies, dass die Tagespflegeperson für die Zeit der Eingewöhnung im Umfang von 85 Stunden im August 2013 einen Betrag von 331,50 € und seit September 2013 bei einem Stundenumfang von 151,55 Stunden 591,05 € pro Monat erhalten habe. Für die Kläger sei kein weiterer Kostenbeitragsbescheid seit der Satzungsänderung ergangen, weil der Kostenbeitrag in Höhe von 334,00 € unverändert geblieben sei. Sie seien weiterhin in die Stufe 11 der Beitragsstaffel einzuordnen. Die Tagespflegeperson habe die durch die Satzung erhöhten Stundensätze nicht dazu genutzt, die zusätzlich erhobenen Elternbeiträge entsprechend zu senken. Der örtliche Träger der Jugendhilfe könne von der Tagespflegeperson aber nicht verlangen, auf die Zusatzbeiträge zu verzichten oder diese zu ändern. Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 2 der Kindertagespflegesatzung. Würden demnach Zusatzleistungen durch die Tagespflegeperson erhoben, handele es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung mit den Eltern des betreuten Kindes.

Die von der Tagesmutter angegeben Kosten von 6,00 € pro Betreuungsstunde während der Eingewöhnungsphase und die 700,00 € pro Monat für die anschließende Betreuung entsprächen nicht der üblichen Vergütung. Er würde in Beratungen darauf hinweisen, dass Tagespflegepersonen in F. mehr pro Stunde und Kind verlangten, als in seiner Satzung festgeschrieben sei, und dass dadurch erhebliche Mehrkosten entstehen könnten.

Die Kosten für einen Krippenplatz in der Gemeinde F. lägen bei 315,00 € pro Monat zuzüglich 2,00 € pro Mittagessen.

Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 26. August 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Das Klagebegehren ist gemäß § 88 VwGO auszulegen. Danach darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Ist aber der Kläger bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 -, NVwZ 2012, 376). Die Kläger begehren von dem Beklagten über den von ihrem Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich gefassten Antrag hinaus nicht nur die Aufhebung des Kostenbeitragsbescheides, soweit ein Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege festgesetzt wird, der über einem Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung liegt. Darüber hinaus begehren sie unter Berücksichtigung ihres Vorbringens die Erstattung sämtlicher Mehrkosten, die ihnen in der Zeit vom 5. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 entstanden sind, weil ihr Sohn durch eine Tagespflegeperson und nicht in einer Tageseinrichtung der Gemeinde F. betreut worden ist.

Ausgehend davon ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.

Soweit sich die Klage gegen einen höheren monatlichen Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege im Vergleich zur Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung richtet und die Kläger die teilweise Aufhebung des Kostenbeitragsbescheides vom 9. Juli 2013 sowie die die Erstattung der daraus entstandenen Mehrkosten verlangen, ist die Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2014 - 19 K 5890/13 -, ). Soweit die Kläger darüber hinaus die Erstattung von Mehrkosten begehren, die nicht von der Geldleistung des Beklagten an die Tagespflegeperson umfasst sind, ist die Leistungsklage statthaft.

Jedoch bleibt die Klage in der Sache ohne Erfolg.

1.

Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2013, durch den die Kläger in der Zeit vom 5. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 334,00 € herangezogen wurden, erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, wie es für eine erfolgreiche Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich wäre. Daher besteht, soweit der Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege höher ist als derjenige, der von den Klägern für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung in der Gemeinde F. zu leisten wäre, auch kein Anspruch auf Erstattung dieser Mehrkosten (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Danach können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 Kostenbeiträge festgesetzt werden. In § 90 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB VIII werden Regelungen hinsichtlich der Höhe des Kostenbeitrages getroffen. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln (Satz 2). Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden (Satz 3).

Von dem ihm nach diesen Vorschriften eingeräumten Ermessen hat der Beklagte in seiner ab dem 1. August 2013 geltenden und für den vorliegenden Fall anwendbaren Kindertagespflegesatzung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Kindertagespflegesatzung wird für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach §§ 23 und 24 SGB VIII von den Eltern als Gesamtschuldner per Bescheid ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag erhoben. Nach § 3 Abs. 2 der Kindertagespflegesatzung richtet sich die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages - den Vorgaben des § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII entsprechend - nach dem Einkommen, der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und nach der durchschnittlichen Betreuungszeit pro Monat entsprechend der Anlage 1 zu dieser Satzung (Beitragsstaffel). Nach der Stufe 11 der Beitragsstaffel liegt der monatlich zu leistende Kostenbeitrag bei einer Betreuung von 140 bis 159 Stunden im Monat und einem Monatsnettoeinkommen bis zu 3.700,00 € bei 334,00 €.

Die satzungsrechtliche Grundlage für die Heranziehung der Kläger zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 334,00 € für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege in der Zeit vom 5. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 ist wirksam.

Aus den bundesgesetzlichen Regelungen über die Kostenbeitragspflicht gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII folgt nicht, dass die Kostenbeiträge für diese beiden Formen der Betreuung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auch in derselben Höhe zu staffeln seien und sich die unterschiedlichen Jugendhilfeträger an diese Vorgabe im Rahmen ihrer Satzungshoheit zu halten hätten. Denn bei den Betreuungsformen der Tageseinrichtung und Tagespflege handelt es sich - soweit der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllt werden muss - zwar um gleichwertige Betreuungsformen, um die damit bezweckte Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen. Jedoch sind sie - soweit es um die Festsetzung von öffentlich-rechtlichen Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme dieser beiden Angebote geht - nicht (im Wesentlichen) gleich zu behandeln. Etwaige Unterschiede in der Höhe der Kostenbeiträge sind durchaus gerechtfertigt und von den Kostenschuldnern hinzunehmen. Dies folgt schon aus den unterschiedlichen Konzepten, die den beiden Betreuungsformen zugrunde liegen. So bietet die Tagespflege beispielsweise mit flexibleren Betreuungszeiten erhebliche Vorteile gegenüber der Betreuung in einer Tageseinrichtung. Sie kann auf die besonderen Bedingungen der Betreuung eines unter 3-jährigen Kindes individueller eingehen als eine Tageseinrichtung. Außerdem handelt es sich bei der Tagespflege um eine familienähnliche Form der Betreuung (BT-Drs. 16/9299, S. 10).

Soweit den Klägern überhaupt Mehrkosten durch höhere Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege entstehen, sind diese nicht zu beanstanden.

Bei einem Betreuungsumfang von 151,55 Stunden im Monat (montags bis freitags in der Zeit von 7: bis 14: Uhr), der dem Antrag auf Förderung in Kindertagespflege vom 2. Juli 2013 zu entnehmen ist, wäre in dem streitgegenständlichen Zeitraum von den Klägern ein Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung in Höhe von 315,00 € pro Monat zuzüglich 2,00 € pro Mittagessen - also 43, € im Monat (=2,00 € x 5 Tage x 4,33) zu leisten (§§ 1 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 1 und Abs. 12 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde F. in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 12. März 2013). Pro Monat ergäbe sich somit ein Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 358, € (= 43, + 315,00 €). Läge man - wie die Kläger - lediglich einen pauschalen Betrag von 35,00 € pro Monat für das Mittagessen zugrunde, wäre ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 350,00 € (= 315,00 + 35,00 €) zu leisten. In beiden Fällen läge der für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung zu leistende Kostenbeitrag über dem Kostenbeitrag in Höhe von 334,00 €, den die Kläger für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege zu entrichten haben. Würde man die Kosten für das Mittagessen hingegen nicht berücksichtigen, weil ausgehend von den Vereinbarungen im Betreuungsvertrag unklar ist, ob das Mittagessen während der gesamten Betreuung durch die Tagespflegeperson als Zusatzleistung in dem mit den Klägern vereinbarten Entgelt und damit auch im Kostenbeitrag enthalten war, ergäben sich Mehrkosten in Höhe von 19,00 € pro Monat (= 334,00 € - 315,00 €).

Die Kläger legten ihrer Berechnung im Klageverfahren einen monatlichen Betreuungsumfang von nur 140,73 Stunden für die Zeit von montags bis freitags in der Zeit von 7: bis 14:00 Uhr (= 6,5 Stunden/Tag x 5 Tage x 4,33) zugrunde und errechneten einen monatlichen Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung in Höhe von 327,75 € inkl. Mittagessen (= 180,00 € für die Regelbetreuung + 112,75 € für Sonderdienststunden + 35,00 € für Mittagessen). Da der monatliche Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme einer Tagespflegeperson bei diesem Stundenumfang dennoch bei 334,00 € liegen würde (Stufe 11 der Beitragsstaffel), ergäben sich auf der Grundlage der Angaben der Kläger in dem Klageverfahren Mehrkosten für die Inanspruchnahme einer Tagespflegeperson in Höhe von 6,25 € pro Monat (= 334,00 € - 327,75 €). Ohne Mittagessen würden sich Mehrkosten in Höhe von 41,25 € pro Monat ergeben (= 334,00 € - 292,75 €).

Diese Mehrkosten belasten die Kläger nicht unangemessen. Der Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege ist im Vergleich zu dem Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung bei einem Stundenumfang von 151,55 Stunden im Monat ohne Mittagessen nur um 5,7 % und bei einem Stundenumfang von 140,73 Stunden um 1,9 % (inkl. Mittagessen) bzw. um 12,35 % (ohne Mittagessen) höher. Eine unverhältnismäßige Belastung der Kläger durch diesen geringfügig höheren Kostenbeitrag ist unter Berücksichtigung der oben dargestellten Unterschiede in beiden Betreuungsformen nicht ersichtlich (vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2014 - 19 K 5890/13 -, in dem ein über 40 % höher liegenden Elternbeitrag als unverhältnismäßig angesehen worden ist).

Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Klägern der monatliche Kostenbeitrag in Höhe von 334,00 € für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege in der Zeit vom 5. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 tatsächlich nicht zuzumuten war. Denn von der Möglichkeit, einen Antrag nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf (Teil-)Erlass der jeweiligen Kostenbeiträge zu stellen, haben sie keinen Gebrauch gemacht.

2.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten in Höhe von 2,10 € pro Betreuungsstunde während der Eingewöhnungsphase (5. bis 23. August 2013) und in Höhe von ca. 0,72 € pro Betreuungsstunde (bzw. 108,95 € im Monat) für die anschließende Betreuung ab dem 26. August 2013 bis zum 31. Juli 2014, weil diese nicht von der an die Tagespflegeperson gerichteten Geldleistung in Höhe von 3,90 € pro Betreuungsstunde umfasst waren.

Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Das SGB VIII sieht einen Anspruch der Eltern eines von einer Tagespflegeperson betreuten Kindes auf Übernahme der Kosten, die ihnen dadurch entstehen oder entstanden sind, dass sie an die Tagespflegeperson eine zivilrechtlich vereinbarte Vergütung für die Betreuung ihres Kindes zahlen oder gezahlt haben, nicht vor (Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2013 - 4 PA 35/13 -, ). Diese Rechtsprechung ist auch auf den vorliegen Fall anzuwenden. Die Betreuung des Sohnes der Kläger durch eine Tagespflegeperson erfolgte auf der Grundlage eines zwischen den Klägern und der Tagespflegeperson geschlossenen zivilrechtlichen Vertrages. Soweit das in diesem Vertrag vereinbarte Entgelt die Geldleistung, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Tagespflegeperson nach den Vorgaben des § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII zu gewähren hat, übersteigt, handelt es sich um einen zwischen den Klägern und der Tagespflegeperson zivilrechtlich vereinbarten Zusatzbetrag. Zu dessen Übernahme ist der Beklagte im Rahmen seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII nicht verpflichtet (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 der Kindertagespflegesatzung).

Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, dass die der Tagespflegeperson ab dem 1. August 2013 gewährte Geldleistung in Höhe von 3,90 € pro Betreuungsstunde zu gering sei und der Beklagte vielmehr die zwischen den Klägern mit der Tagespflegeperson vereinbarten 6,00 € während der Eingewöhnungsphase bzw. die für die anschließenden Betreuung vereinbarten ca. 4,62 € pro Betreuungsstunde (= 700,00 €/151,55 Stunden) in vollem Umfang übernehmen solle, fehlt es ihnen an der Befugnis, die Erstattung der sich daraus ergebenen Differenz von 2,10 € pro Betreuungsstunde während der Eingewöhnungsphase und von ca. 0,72 € pro Betreuungsstunde (bzw. 108,95 € pro Monat) gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII geltend zu machen. Denn ausschließlich die Tagespflegeperson könnte gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf Gewährung einer höheren als der gewährten Geldleistung haben, sollte diese nicht den Vorgaben des § 23 Abs. 2, 2a SGB VIII entsprechen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2013 - 4 PA 35/13, ). Vorliegend hat die Tagespflegeperson gegenüber dem Beklagten keine Ansprüche geltend gemacht. Die Höhe der Geldleistung ist auch nicht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens überprüft worden (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 3 MR 2/14 -, ).

Unabhängig davon sind keine Gründe ersichtlich, dass die von dem Beklagten ab dem 1. August 2013 gewährte Geldleistung in Höhe von 3,90 € pro Betreuungsstunde zu gering ist. Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst die Geldleistung die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Nr. 1), einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung, der nach den Vorgaben des Abs. 2a leistungsgerecht auszugestalten ist (Nr. 2), die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson (Nr. 3) und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung (Nr. 4). Dabei gilt es grundsätzlich zu bedenken, dass die Betreuung durch Tagespflege vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe lediglich durch die Gewährung einer Geldleistung an die Tagespflegeperson gefördert werden soll, um den Beruf der Tagespflege mittelfristig zu einem anerkannten, angemessen vergüteten Berufsbild zu machen (BT-Drs. 16/9299, S. 10, 11). Aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist zu folgern, dass diese Form der Betreuung aber nicht zu 100 % kostendeckend sein muss, da der Träger der öffentlichen Jugendhilfe lediglich einen Betrag zur Anerkennung der Förderleistung durch die Tagespflege zu gewähren hat und nicht ein kostendeckendes Entgelt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 A 352/12 -, ). Daher sind zusätzliche zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern, die nicht von der öffentlich-rechtlichen Förderung umfasst sind, grundsätzlich nicht ausgeschlossen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 4 LB 262/12 -, ; VG B-Stadt, Urteil vom 10. Juli 2014 - 3 K 1064/13 -, ). Die zwischen den Klägern und der Tagespflegeperson vereinbarten zusätzlichen Beträge - hier in Höhe von 2,10 € pro Betreuungsstunde während der Eingewöhnungsphase und in Höhe von ca. 0,72 € pro Betreuungsstunde (bzw. 108,95 € pro Monat) für die anschließende Betreuung - unterliegen damit den Grundsätzen der freien Vertragsgestaltung. Die Kläger hätten mit der Tagespflegeperson ein geringes oder jedenfalls ein der Geldleistung des Beklagten entsprechendes Entgelt vereinbaren können. Für sie bestand auch die Möglichkeit, den Vertrag mit der Tagespflegeperson zu kündigen, nachdem der Beklagte seine Kindertagespflegesatzung durch Beschluss vom 22. Oktober 2013 mit Wirkung zum 1. August 2013 angepasst hatte und eine Übernahme der zusätzlichen Beiträge aufgrund Anhebung der Geldleistung von 3,50 € auf (nur) 3,90 € damit weiterhin ausgeschlossen war.

Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der Mehrkosten folgt auch nicht aus § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Danach soll der Kostenbeitrag bzw. der Teilnahmebeitrag im Falle der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Jedoch entrichten die Eltern des Klägers keinen Teilnahmebeitrag an die Tagespflegeperson. Denn ein Teilnahmebeitrag wird im Rahmen eines privatrechtlichen Nutzungsverhältnisses durch einen Träger der freien Jugendhilfe festgesetzt (vgl. BT-Drs.16/9299, S. 18). Ein privat-rechtliches Nutzungsverhältnis besteht bei der Betreuung eines Kindes durch eine Tagespflegeperson aber nicht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 05. März 2013 - 4 PA 35/13 -, ), sodass diese auch keinen Teilnahmebeitrag i.S.d § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erheben.

Darüber hinaus ist kein gesetzlicher Anspruch der Kläger ersichtlich, mit dem sie die Erstattung der Mehrkosten in dem streitgegenständlichen Zeitraum geltend machen können (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 05. März 2013 - 4 PA 35/13 -, ). Insbesondere ist die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, ) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. In diesem Fall ging es um die Übernahme von Aufwendungen für einen selbst beschafften - privat organisierten und nicht öffentlich-rechtlich geförderten - Betreuungsplatz, weil der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den zu dieser Zeit allein bestehenden Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung nicht primär erfüllte. Heute besteht nach der bundesrechtlichen Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII jedoch ein Primäranspruch auf Förderung in eine Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Vorliegend hat der Beklagte den Primäranspruch durch Förderung der Inanspruchnahme der Kindertagespflege erfüllt, indem er der Tagespflegeperson eine Geldleistung gewährte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.