Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.05.1992, Az.: 3 M 1398/92
Kosten; Nebenentscheidung; Sachentscheidung; Verwaltungsakt; Anfechtungsklage; Kostenbescheid; Aufschiebende Wirkung; Bestandskraft
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.05.1992
- Aktenzeichen
- 3 M 1398/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1992:0519.3M1398.92.0A
Rechtsgrundlage
- § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Fundstellen
- KKZ 1993, 220
- ND MBl 1992, 956
- NVwZ-RR 1993, 279 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zu den Kosten im Sinne von § 80 Abs 2 Nr 1 VwGO zählen Verwaltungskosten, die mit einer Nebenentscheidung zu einer Sachentscheidung durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.
2. Die Anfechtungsklage gegen einen (unselbständigen) Kostenbescheid hat jedenfalls dann keine aufschiebende Wirkung, wenn die zugehörige Sachentscheidung bestandskräftig ist und allein die Kostenentscheidung angefochten wird.