§ 14 NJagdG - Zusammenlegung von Jagdbezirken; Jagdbezirke bei Gebietsänderungen von Gemeinden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) 1Die Jagdbehörde kann zusammenhängende gemeinschaftliche Jagdbezirke mit Zustimmung der betroffenen Jagdgenossenschaften zusammenlegen; für den Beschluss über die Erteilung der Zustimmung gilt die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannte Mehrheit entsprechend. 2Mit Bestandskraft der Verfügung über die Zusammenlegung hören die Jagdgenossenschaften der zusammengelegten Jagdbezirke auf zu bestehen. 3Die Jagdgenossenschaft des neuen gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist Rechtsnachfolgerin der nach Satz 2 erloschenen Jagdgenossenschaften.
(2) 1Bei einer Vereinigung oder Neubildung von Gemeinden bleiben die bisherigen gemeinschaftlichen Jagdbezirke bestehen. 2Sprechen sich die beteiligten Jagdgenossenschaften jeweils mit der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Mehrheit für die Zusammenlegung der bisherigen gemeinschaftlichen Jagdbezirke aus, so hat die Jagdbehörde die bisherigen gemeinschaftlichen Jagdbezirke zusammenzulegen; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Zusammenlegung nach § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes erfolgt durch Allgemeinverfügung.