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§ 14 NJagdG - Zusammenlegung von Jagdbezirken; Jagdbezirke bei Gebietsänderungen von Gemeinden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) 1Die Jagdbehörde kann zusammenhängende gemeinschaftliche Jagdbezirke mit Zustimmung der betroffenen Jagdgenossenschaften zusammenlegen; für den Beschluss über die Erteilung der Zustimmung gilt die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannte Mehrheit entsprechend. 2Mit Bestandskraft der Verfügung über die Zusammenlegung hören die Jagdgenossenschaften der zusammengelegten Jagdbezirke auf zu bestehen. 3Die Jagdgenossenschaft des neuen gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist Rechtsnachfolgerin der nach Satz 2 erloschenen Jagdgenossenschaften.

(2) 1Bei einer Vereinigung oder Neubildung von Gemeinden bleiben die bisherigen gemeinschaftlichen Jagdbezirke bestehen. 2Sprechen sich die beteiligten Jagdgenossenschaften jeweils mit der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Mehrheit für die Zusammenlegung der bisherigen gemeinschaftlichen Jagdbezirke aus, so hat die Jagdbehörde die bisherigen gemeinschaftlichen Jagdbezirke zusammenzulegen; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Zusammenlegung nach § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes erfolgt durch Allgemeinverfügung.