Abschnitt 15 VV-LHO - Zu § 23:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
1.
Zum Begriff der Zuwendungen
1.1
Zuwendungen sind Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Dazu gehören zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehn und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen. Bedingt rückzahlbare Leistungen sind alle Zuwendungen, deren Rückzahlung an den Eintritt eines anderen als in Nummer 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlagen zu VV Nr. 5.1 zu § 44) genannten künftigen ungewissen Ereignisse gebunden ist. Als zweckgebundener Zuschuss gilt auch die Zahlung aufgrund einer Verlustdeckungszusage.
1.2
Keine Zuwendungen sind insbesondere
1.2.1
Sachleistungen,
1.2.2
Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat,
1.2.3
Ersatz von Aufwendungen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
1.2.4
Entgelte aufgrund von Verträgen, die den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen (Anlage),
1.2.5
satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge einschließlich Pflichtumlagen.
2.
Zuwendungsarten
Folgende Zuwendungsarten werden unterschieden:
2.1
Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung),
2.2
Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung).
3.
Grundsätze für die Veranschlagung
3.1
Ausgaben für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen (§ 39) nicht erreicht werden kann. Ausgaben für nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.
3.2
Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn es erforderlich ist, dass sich das Land gegenüber dem Zuwendungsempfänger rechtlich verpflichtet, in künftigen Haushaltsjahren Zuwendungen zu gewähren.
3.3
Die erstmalige Veranschlagung von Fördermitteln ist nur zulässig, wenn in den Erläuterungen zu entsprechenden Titeln oder Titelgruppen der mit der Landesförderung zu erreichende Zweck, der Fördergegenstand sowie der Empfängerkreis näher beschrieben werden. Die Veranschlagung in Folgejahren ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Förderzweck in Richtlinien konkretisiert wird; dies gilt insbesondere nicht bei einer geringen Anzahl von Zuwendungsempfängern.
Ausgaben für Zuwendungen für Fördermaßnahmen, bei denen die Zuwendungen im Regelfall 2.500 EUR, bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts 25.000 EUR nicht übersteigen, sollen nicht veranschlagt werden.
3.4
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen zu Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind einzeln zu veranschlagen, wenn die im Einzelfall hierfür vorgesehene Zuwendung 250.000 EUR überschreitet. Das MF kann - auch generell - Ausnahmen hiervon zulassen. Alle sonstigen Zuwendungen an denselben Zuwendungsempfänger (z.B. auch für institutionelle Förderung) sind getrennt von den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Satz 1 zu veranschlagen. Für einzeln veranschlagte Maßnahmen gilt § 24 Abs. 5.
3.5
Für die Veranschlagung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung hat der Zuwendungsempfänger geeignete Planungsdaten für einen zukünftigen Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorzulegen.
3.6
Bei der Veranschlagung sind insbesondere die §§ 6, 7 und 17 Abs. 4 LHO sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. § 14 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) zu beachten.
3.7
Werden für denselben Zweck Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch vom Bund und/oder von anderen Ländern veranschlagt, sollen sich die Zuwendungsgeber über die für diese Veranschlagung geltenden Grundsätze abstimmen.