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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 SQMRL-RdErl - Ergänzende Regelungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung von Studienqualitätsmitteln
Redaktionelle Abkürzung
SQMRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

4.1 Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschrift begründeten Anspruch hat, stellen keine Zuwendung gemäß § 23 LHO dar (VV Nr. 1.2.2 zu § 23 LHO). Die Vorschriften des § 44 LHO finden damit auf die Gewährung der Studienqualitätsmittel keine Anwendung.

4.2 Die Hochschulen sind verpflichtet, die erforderlichen Daten (Nummer 2.2) und Berichte (Nummer 3.7) fristgerecht vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 1. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1949)