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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 MBl.-/VORIS-RdErl 2024 - Hinweise zu Inhalt und Gestaltung einer Förderrichtlinie nach § 44 LHO

Bibliographie

Titel
Veröffentlichungen im Niedersächsischen Ministerialblatt und Aufnahme im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (MBl.- und VORIS-Erlass)
Redaktionelle Abkürzung
MBl.-/VORIS-RdErl 2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500
Inhaltsübersicht
1.Wann ist eine Förderrichtlinie zu erlassen?
2.Grundsätze für eine Förderrichtlinie
3.Gliederungsschema für eine Förderrichtlinie
4.Erläuterungen zum Gliederungsschema
4.1Überschrift
4.2Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage (Nummer 1 des Gliederungsschemas)
4.3Gegenstand der Förderung (Nummer 2 des Gliederungsschemas)
4.4Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger (Nummer 3 des Gliederungsschemas)
4.5Bewilligungsvoraussetzungen (Nummer 4 des Gliederungsschemas)
4.6Art und Umfang, Höhe der Zuwendung (Nummer 5 des Gliederungsschemas)
4.6.1Zuwendungsart
4.6.2Finanzierungsart
4.6.3Form der Zuwendung
4.6.4Bemessungsgrundlage
4.6.5Kleinstförderung, Bagatellgrenze
4.7Sonstige Zuwendungsbestimmungen (Nummer 6 des Gliederungsschemas)
4.8Anweisungen zum Verfahren (Nummer 7 des Gliederungsschemas)
4.8.1Standardklausel
4.8.2Bewilligungsbehörde
4.8.3Antragsunterlagen, Vordrucke
4.8.4Vorzeitiger Vorhabenbeginn
4.8.5Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
4.8.6Verwendungsnachweis
4.8.7Genehmigungs-, Zustimmungs- und sonstige Entscheidungsvorbehalte
4.9Schlussbestimmungen (Nummer 8 des Gliederungsschemas)
5.Geltungsdauer einer Förderrichtlinie
6.Veröffentlichung einer Förderrichtlinie
7.Erfolgskontrolle, Aufgabenkritik
8.Verfahren bei der Beteiligung der StK und des LRH
AnhangEvaluierung von Fördermaßnahmen (Mustervordruck des MF)

Bei der Abfassung einer neuen oder der Überarbeitung einer bestehenden Förderrichtlinie sind diese Hinweise ergänzend zu den VV oder VV-Gk zu § 44 LHO sowie dem jährlich vom MF herausgegebenen RdErl. zur Haushaltsführung heranzuziehen.

1. Wann ist eine Förderrichtlinie zu erlassen?

Eine Förderrichtlinie ist in der Regel für alle Zuwendungsbereiche zu erlassen und zu veröffentlichen. Sie ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, gleichwohl für die Verwaltungspraxis von erheblicher Bedeutung, um ein einheitliches Verwaltungshandeln für eine Vielzahl von Förderfällen sicherzustellen. So ist nach VV Nr. 3.3 zu § 23 LHO die Veranschlagung von Fördermitteln in Folgejahren nur zulässig, wenn der Zuwendungszweck in der Förderrichtlinie konkretisiert wird.

Die Steuerung des Bewilligungsverfahrens soll durch eine eindeutig gefasste Förderrichtlinie erfolgen, in der insbesondere die Förderziele klar zu formulieren sind (Nummer 20.1 Abs. 2 HFR). Der Erlass der Förderrichtlinie kann allenfalls unterbleiben, wenn der Kreis der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger klein ist und nur wenige Förderfälle anfallen können. Im Zweifel sollte sich das zuständige Fachressort jedoch immer für den Erlass einer Förderrichtlinie entscheiden.

Fehlende oder sog. "vorläufige" Förderrichtlinien führen oft zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Vorhaben.

Hilfestellung bei der Beantwortung der Frage, ob eine Förderrichtlinie erlassen werden sollte, gibt im Übrigen die Anlage 3 mit den "Prüffragen zum Erlass von Verwaltungsvorschriften".

2. Grundsätze für eine Förderrichtlinie

2.1 Die Förderrichtlinie ist so zu gestalten, dass sie für potenzielle Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sowie für die mit Zuwendungsangelegenheiten befassten Bewilligungsbehörden verständlich, im Verhältnis zu höherrangigem Recht und in sich nicht widersprüchlich und ohne vermeidbare Schwierigkeiten ausführbar ist.

2.2 Die Förderrichtlinie wendet sich in erster Linie an die Bewilligungsbehörde. Das Verhältnis der Bewilligungsbehörde zu den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ist über Antrag, Bewilligungsbescheid und Nebenbestimmungen abschließend zu regeln.

2.3 Verfahrensregelungen, die bereits in den VV oder VV-Gk zu § 44 LHO enthalten sind, sollen nicht nochmals in der Förderrichtlinie wiederholt werden. Von abweichenden Verfahrensvorschriften ist grundsätzlich abzusehen. Für notwendig erachtete abweichende Regelungen sind im Rahmen des Mitzeichnungsverfahrens gegenüber dem MF zu begründen.

2.4 Sollen Zuwendungen sowohl Kommunen als auch sonstigen Empfängerinnen und Empfängern gewährt werden, ist zu beachten, dass die VV-Gk zu § 44 LHO mit den darin gegenüber den VV zu § 44 LHO vorgesehenen Erleichterungen nur für Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gelten.

2.5 Zuwendungsbereiche, die in den wesentlichen Voraussetzungen und in den Grundzügen des Verfahrens übereinstimmen, sind - gerade auch unter dem Aspekt der Reduzierung von VV - zusammenzufassen.

3. Gliederungsschema für eine Förderrichtlinie

Zur Arbeitserleichterung und um ein einheitliches Vorgehen sicherzustellen, hat das MF das hier dargestellte Gliederungsschema als Teil der "Grundsätze für Förderrichtlinien" herausgegeben. Soweit nicht Besonderheiten des einzelnen Zuwendungsbereichs eine Abweichung rechtfertigen (z. B. unions- oder bundesweit vereinbarter Richtlinienaufbau), ist dieses Schema für die Erstellung einer Förderrichtlinie bindend:

  1. "1.

    Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

  2. 2.

    Gegenstand der Förderung

  3. 3.

    Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

  4. 4.

    Bewilligungsvoraussetzungen

  5. 5.

    Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

  6. 6.

    Sonstige Zuwendungsbestimmungen

  7. 7.

    Anweisungen zum Verfahren

  8. 8.

    Schlussbestimmungen".

4. Erläuterungen zum Gliederungsschema

Die Förderrichtlinie muss sich im Rahmen der VV/VV-Gk zu § 44 LHO bewegen. Demgemäß sind nur förderungsspezifische Besonderheiten, insbesondere Anweisungen zum Verfahren, notwendige Ergänzungen zu den VV und - nur soweit unumgänglich - von den VV abweichende Vorschriften in der Förderrichtlinie zu regeln.

Auf Fußnoten ist zu verzichten. Wird ein erläuternder Text für wichtig erachtet, ist er in den Richtlinietext aufzunehmen.

Durch die Vorgabe eines Gliederungsschemas soll die Förderrichtlinie vereinheitlicht, gestrafft und deren Aufstellung, Überprüfung und ggf. Berichtigung vereinfacht werden.

Im Richtlinientext ist auf Anlagen zu verweisen und die Verweisung bei ihrer ersten Anführung im Text durch Fettschrift hervorzuheben.

Gehören mehrere Anlagen zu einer Förderrichtlinie, so sind sie fortlaufend zu nummerieren.

4.1
Überschrift

Aus Gründen der Einheitlichkeit ist folgende Überschrift zu verwenden:

"Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung ..........................".

Die Überschrift muss erkennen lassen, was geregelt werden soll. Es genügt, den Hauptinhalt stichwortartig wiederzugeben. Ist die Überschrift sehr lang, so empfiehlt sich zur leichteren Zitierung die Anfügung einer Kurzbezeichnung oder Abkürzung. Bei Abkürzungen soll eine sinnvolle Mitte gesucht werden zwischen Kürze, Aussagekraft und Sprechbarkeit. Die Abkürzung oder Kurzbezeichnung einer anderen VV darf nicht verwendet werden.

4.2
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
(Nummer 1 des Gliederungsschemas)

Die im Haushaltsplan ausgewiesene Zweckbestimmung einschließlich der Erläuterung umschreibt die Zielsetzung, die mit dem Einsatz von Landesmitteln verfolgt wird, nicht selten unvollständig, weshalb der Zuwendungszweck erläutert werden muss. Die Erläuterung sollte knapp und aussagefähig sein. Dabei bildet die konkrete Bezeichnung des Zuwendungszwecks die Grundlage für die nach VV Nr. 3.3 zu § 23 LHO durchzuführende spätere Erfolgskontrolle. Auf generalklauselhaft formulierte Förderziele sollte verzichtet werden. Bei der Beschreibung des Zuwendungszwecks ist auch auf das erhebliche Landesinteresse einzugehen. Allgemeine politische Zielsetzungen können die Zielbestimmung nicht ersetzen.

Soweit die Zuwendung dem Grunde nach auf Rechtsvorschriften beruht, ist die Rechtsgrundlage anzugeben.

Beispiel:

"1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt (nach § ... des Gesetzes ...), nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV (ggf. der VV-Gk) zu § 44 LHO Zuwendungen für ... .

1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel."

Bei der Förderung aus Unionsmitteln sollte ein Hinweis darauf ebenso wie auf eine Förderung mit Bundesmitteln in Nummer 1 der Förderrichtlinie aufgenommen werden.

4.3
Gegenstand der Förderung
(Nummer 2 des Gliederungsschemas)

Hier ist anzugeben, welche Maßnahmen im Einzelnen gefördert werden sollen (bei Baumaßnahmen: Neu-, Um- oder Erweiterungsbau; bei Beschaffungsmaßnahmen: Erst- oder Ergänzungsbeschaffung). Da Förderungsgegenstand und Förderungsziel übereinstimmen können, kann diese Nummer entfallen, wenn die Maßnahmen bereits in Nummer 1 (Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage) erfasst werden. Negativabgrenzungen sollten nach Möglichkeit vermieden werden.

4.4
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
(Nummer 3 des Gliederungsschemas)

Jede Förderrichtlinie muss den Kreis der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger abschließend bezeichnen. Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger ist die oder der Begünstigte der Zuwendung. Es kann sich dabei um natürliche oder juristische Personen handeln. Hinsichtlich der Benennung beider Geschlechter siehe die Hinweise in Anlage 4 Anhang 2 Nr. 3 Abs. 3.

Einrichtungen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sollten als Zuwendungsempfänger jedoch ausgeschlossen werden, da sie im Hinblick auf mögliche Rückforderungen für das Land erhebliche Risiken bedeuten können. Soll die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Zuwendung an Dritte weiterleiten (VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO), sind die von der Bewilligungsbehörde zu beachtenden Verfahrensvorschriften in der Förderrichtlinie näher auszugestalten.

4.5
Bewilligungsvoraussetzungen
(Nummer 4 des Gliederungsschemas)

Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in der VV/VV-Gk Nr. 1 zu § 44 LHO geregelt. In die Förderrichtlinie sind nur die Voraussetzungen aufzunehmen, die zusätzlich zu beachten sind. Bei der Aufnahme von zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen, um ein Übermaß an Detailregelungen zu vermeiden.

4.6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
(Nummer 5 des Gliederungsschemas)

Die Zuwendungs- und Finanzierungsart sowie die Form der Zuwendung sind in der Richtlinie festzulegen.

Beispiel:

"5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt."

4.6.1
Zuwendungsart

Die VV Nr. 2 zu § 23 LHO unterscheidet zwischen

  • Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) und

  • Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung).

Da das Land bei einer institutionellen Förderung eine enge und meistens auch längerfristige Bindung eingeht, aus der es sich nur schwer wieder lösen kann, sollten neue Förderungen dieser Art nur noch in besonderen Ausnahmefällen begründet werden.

4.6.2
Finanzierungsart

Folgende Finanzierungsarten sind möglich:

4.6.3
Form der Zuwendung

Hier ist festzulegen, ob die Zuwendung als Zuschuss/Zuweisung oder Darlehen (bedingt oder unbedingt rückzahlbar) gewährt werden soll. Soll die Zuwendung als Darlehen gewährt werden, müssen die Darlehnskonditionen in der Förderrichtlinie festgelegt werden.

4.6.4
Bemessungsgrundlage

Zuwendungen werden zu Ausgaben gewährt. Um eine einheitliche Entscheidungspraxis sicherzustellen, sind daher in der Förderrichtlinie an dieser Stelle die zuwendungsfähigen Ausgaben möglichst konkret zu bezeichnen. Negativkataloge sollten nur dann Aufnahme finden, wenn dies unumgänglich ist.

Bei der Förderung von Baumaßnahmen sind - soweit vorhanden - Kostenrichtwerte der Bemessung zugrunde zu legen.

Da nur Geldleistungen zuwendungsfähig sind, können unbare Eigenleistungen des Maßnahmenträgers zwar in den Finanzierungsplan eingestellt, nicht jedoch zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gezählt werden. In der VV/VV-Gk Nr. 2.3 Sätze 3 und 4 zu § 44 LHO findet sich eine Ausnahme hiervon, wonach bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten nach näherer Maßgabe durch eine Förderrichtlinie als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden kann.

4.6.5
Kleinstförderung, Bagatellgrenze

Nach den VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO muss die Höhe einer Zuwendung grundsätzlich die Bagatellgrenze von 2 500 EUR/25 000 EUR übersteigen, sofern in der Förderrichtlinie nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Unterschreiten dieser Wertgrenzen ist der mit der Förderung verbundene Aufwand nicht mehr verhältnismäßig, sodass eine derartige punktuelle Förderung grundsätzlich nicht im Landesinteresse liegt.

Die LReg hat im Zusammenhang mit der Aufstellung der Mipla 2003 bis 2007 am 01./02.09.2003 den Beschluss gefasst, Kleinstförderprogramme i. S. der VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO mit Wirkung vom 01.01.2005 grundsätzlich einzustellen. Dies schließt nicht aus, dass wegen besonderer Umstände im Einzelfall gleichwohl ein Landesinteresse anzunehmen und eine Förderung daher zulässig ist.

4.7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(Nummer 6 des Gliederungsschemas)

Hier sollten nur die zur Erreichung des Zuwendungszwecks unumgänglichen Nebenbestimmungen aufgenommen werden. Diese Nebenbestimmungen sind so zu fassen, dass sie von der Bewilligungsbehörde - konkretisiert für die Verhältnisse des Einzelfalles - unverändert in den Bewilligungsbescheid übernommen werden können (vgl. VV/VV-Gk Nr. 5.2. zu § 44 LHO). Werden besondere Nebenbestimmungen in einen Musterbewilligungsbescheid übernommen, kann von einer Aufnahme in die Förderrichtlinie abgesehen werden.

4.8
Anweisungen zum Verfahren
(Nummer 7 des Gliederungsschemas)

Hier sind alle für den Verfahrensablauf notwendigen förderungsspezifischen Anweisungen aufzuführen (z. B. Fristen, Beteiligung anderer Stellen, Antragsunterlagen, Bewilligungsbehörde) und - soweit zwingend erforderlich - Abweichungen von den allgemeinen VV.

4.8.1
Standardklausel

Es ist folgende "Standardklausel" aufzunehmen:

"7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV (ggf. VV-Gk) zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind."

Diese sog. Standardklausel richtet sich sowohl an die Verwaltung als auch an die Antragstellerinnen und Antragsteller und weist darauf hin, dass neben der Förderrichtlinie auch noch andere wesentliche Vorschriften maßgeblich sind.

4.8.2
Bewilligungsbehörde

Sowohl das MF als auch der LRH haben wiederholt gefordert, dass Förderentscheidungen und die Abwicklung der Zuwendungsfälle dem nachgeordneten Bereich zu übertragen sind. So hat das MF in Nummer 20.1 Satz 1 HFR folgende Regelung getroffen:

"Die Zuständigkeit für den Ablauf des gesamten Bewilligungsverfahrens ist grundsätzlich den nachgeordneten Behörden zu übertragen. Abweichend von diesem Grundsatz dürfen die obersten Landesbehörden ausnahmsweise dann selbst bewilligen, wenn eine landeseinheitliche Entscheidungs- und Vergabepraxis nicht durch Koordinierung der Tätigkeit nachgeordneter Bewilligungsbehörden sichergestellt werden kann. Gleiches gilt, wenn die Koordinierungstätigkeit oder der Aufwand für die Weitergabe notwendiger Informationen in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand bei einer Bewilligung durch das Ministerium selbst steht. Die obersten Landesbehörden haben dann das gesamte Bewilligungsverfahren abzuwickeln und auch die Verwendungsnachweise zu prüfen. Soweit die Ministerien im Rahmen ihrer Fachaufsicht auf die Bewilligung von Zuwendungen durch nachgeordnete Behörden Einfluss nehmen, darf dies nur im Verhältnis gegenüber den Bewilligungsbehörden und nicht gegenüber der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger geschehen. Dabei soll die Steuerung der Bewilligungsverfahren regelmäßig durch eindeutig gefasste Förderrichtlinien, in denen insbesondere die Förderziele klar zu formulieren sind, sowie Dienstbesprechungen mit den Bewilligungsbehörden erfolgen. Eingriffe in einzelne Bewilligungsverfahren über Zustimmungsvorbehalte oder Einzelvorgaben müssen sich auf Ausnahmefälle beschränken."

Diese Regelung entspricht auch den Forderungen des LRH (vgl. LRH-Jahresbericht 2007, Drs. 15/3800 S. 11 ff., und LRH-Jahresbericht 2009, Drs. 16/1300 S. 110 ff.) sowie § 13 Abs. 1 GGO.

Aufgabe der obersten Landesbehörden muss es sein, eine aussagefähige Förderrichtlinie zu erlassen, darin insbesondere die Förderziele und -zwecke präzise zu definieren sowie die Entscheidungskriterien und Fördermodalitäten eindeutig zu umschreiben. Hierdurch werden die Bewilligungsbehörden in die Lage versetzt, die landespolitischen Absichten durch sachgerechte und einheitliche Einzelfallentscheidungen vor Ort umzusetzen.

Einzelfallbezogene Bearbeitung von Zuwendungen zählt nicht zu den ministeriellen Aufgaben. Die Übertragung der Bearbeitung auf die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) ist daher zu erwägen, soweit eine Übertragung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 NBankG in Betracht kommt.

4.8.3
Antragsunterlagen, Vordrucke

Es können Antragsvordrucke erarbeitet werden, die es den Antragstellerinnen und Antragstellern ermöglichen, alle erheblichen Antragsvoraussetzungen zu erkennen, dazu eindeutige Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Zu den verschiedenen Zuwendungsarten sind einheitliche Vordrucke für Bewilligungsbescheide zu entwickeln; es sollten auch einheitliche Vordrucke für Rückforderungsbescheide eingeführt werden.

4.8.4
Vorzeitiger Vorhabenbeginn

Nach der VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO gilt das Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns. Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll so vor finanziellen Nachteilen geschützt und die Entscheidungsfreiheit der Bewilligungsbehörde erhalten werden. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Eine generelle Ausnahmeregelung in der Förderrichtlinie ist daher in der Regel nicht erforderlich (vgl. hierzu auch Nummer 20.3 HFR).

4.8.5
Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Werden Zuwendungen an Dritte weitergeleitet (VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO), kann das Verfahren wie folgt geregelt werden:

Beispiel:

"Den Antrag auf Förderung stellt die Erstempfängerin oder der Erstempfänger auf der Grundlage der Anträge der Letztempfängerinnen und Letztempfänger. Bewilligungsbehörde ist ... . Die Erstempfängerin oder der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen."

4.8.6
Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist wesentlicher Bestandteil des Zuwendungsverfahrens und damit unverzichtbar. Durch ihn werden die Erreichung des Zuwendungszwecks, die Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens nachgewiesen. Gleichzeitig dient der Sachbericht der Erfolgskontrolle.

Die Zweckmäßigkeit der Zulassung des sog. einfachen Verwendungsnachweises in einer Förderrichtlinie muss sorgfältig geprüft werden.

4.8.7
Genehmigungs-, Zustimmungs- und sonstige Entscheidungsvorbehalte

Entscheidungsvorbehalte eines Ministeriums führen regelmäßig zu Reibungsverlusten in der Abwicklung des Zuwendungsverfahrens. Entscheidungen der Ministerien sollten sich auf fachaufsichtliche Maßnahmen beschränken. Sofern ein Ministerium auf seinen Entscheidungsvorbehalt nicht verzichten will, wird empfohlen, dass im Interesse der Transparenz von Förderentscheidungen und zur Vermeidung von Reibungsverlusten die Gesamtabwicklung der jeweiligen Förderfälle durch das Ministerium erfolgt.

Hinsichtlich der Einführung von neuen oder veränderten regelmäßig wiederkehrenden Berichtspflichten sowie Genehmigungs-, Zustimmungs- und sonstigen Entscheidungsvorbehalten wird im Übrigen auf Nummer 3.1 des MBl.- und VORIS-Erlasses hingewiesen.

4.9
Schlussbestimmungen
(Nummer 8 des Gliederungsschemas)

Eine Förderrichtlinie soll möglichst nur mit Wirkung für die Zukunft erlassen werden. Ein rückwirkendes Inkrafttreten muss aus Gründen der Rechtssicherheit und ordnungsgemäßen Erledigung der Verwaltungsaufgaben eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens ist in der Förderrichtlinie ein Kalendertag zu bestimmen. Im Interesse der Rechtsklarheit sind außer Kraft tretende Bezugserlasse an dieser Stelle aufzuheben.

Beispiel:

"8.1 Dieser RdErl. tritt am TT.MM.JJJJ (künftig)/mit Wirkung vom TT.MM.JJJJ (rückwirkend) in Kraft und mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft."

Soll ein Bezugserlass mit außer Kraft treten, ist folgender Satz zu ergänzen:

"Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft."

5. Geltungsdauer einer Förderrichtlinie

Dem Beschl. der LReg im Zusammenhang mit der Aufstellung der Mipla 2003 bis 2007 am 01./02.09.2003 folgend, ist der Bereich der Zuwendungen einer permanenten Aufgabenkritik zu unterziehen, weshalb die Förderrichtlinie spätestens mit Ablauf des fünften Jahres nach ihrem erstmaligen Inkrafttreten außer Kraft treten soll, soweit nicht zur Umsetzung von Unions- oder Bundesrecht eine abweichende Befristung erforderlich ist (VV/VV-Gk Nr. 14.2 zu § 44 LHO i. V. m. VV Nr. 3.3 zu § 23 LHO).

Soll die Geltungsdauer eines Förderprogramms verlängert werden, so hat die oberste Landesbehörde zu begründen, inwieweit die mit dem Programm verfolgten Ziele und Zwecke bisher erreicht worden sind (VV/VV-Gk Nr. 14.2 zu § 44 LHO i. V. m. VV Nr. 3.3 zu § 23 LHO).

6. Veröffentlichung einer Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie richtet sich in erster Linie an die Bewilligungsbehörden. Sie dient aber auch der Unterrichtung potenzieller Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger über bestehende Förderprogramme und trägt damit dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung. Dieser erfordert, dass die Verwaltung bei der Gewährung von Zuwendungen "nach sachlichen Gesichtspunkten und nach dem Grundsatz einer gleichmäßigen Behandlung aller Förderungsinteressen zu befinden und nicht willkürlich zu verfahren" hat (OVG NW, Urteil vom 15.08.1980, - 9 A 251/79 - NJW 1981, 2597).

Daher ist die Förderrichtlinie nach Nummer 3.2 i. V. m. Nummer 2.1 des MBl.- und VORIS-Erlasses immer auch im Nds. MBl. zu veröffentlichen. Die Förderrichtlinie ist nach Abstimmung mit den zu beteiligenden Stellen der Amtsblattstelle bei der StK zur Veröffentlichung zuzuleiten. Daneben können zusätzlich auch Merkblätter und Hinweise in Fachpublikationen herausgegeben werden.

7. Erfolgskontrolle, Aufgabenkritik

Erfolgskontrollen sind für die Prüfung, ob mit den eingesetzten Fördermitteln die angestrebten Förderziele verwirklicht werden, unverzichtbar. Sie müssen ferner Informationen für die förderpolitische Entscheidung liefern, ob der Einsatz von Mitteln noch erforderlich ist und die Förderung in unveränderter oder modifizierter Form fortgesetzt werden soll.

Die LReg hat mit Beschluss vom 30.05.2000 alle Ressorts beauftragt, die nach VV Nr. 3.3 zu § 23 LHO durchzuführenden Erfolgskontrollen in Abstimmung mit dem MF durchzuführen.

Das MF hat in seinem Schreiben vom 07.07.2000 an alle Ressorts entsprechende Mustervordrucke versendet (A n h a n g).

Im Zusammenhang mit der Aufstellung der Mipla 2003 bis 2007 hat die LReg am 01./02.09.2003 beschlossen, den Bereich der Zuwendungen einer permanenten Aufgabenkritik zu unterziehen.

8. Verfahren bei der Beteiligung der StK und des LRH

Die Förderrichtlinie ist dem LRH grundsätzlich erst dann zur Anhörung und zur Erteilung des Einvernehmens zu übersenden, wenn innerhalb der LReg eine Einigung über die Fassung erzielt worden ist. Um dies sicherzustellen, um andererseits aber auch eine abschließende Überprüfung des Richtlinienentwurfs durch die StK zu ermöglichen, werden folgende für das zuständige Fachressort zu beachtende Verfahrensschritte festgelegt:

1.Schritt:Abstimmung des Richtlinienentwurfs mit Verbänden, MF und übrigen Ressorts.
2.Schritt:Übersendung des Richtlinienentwurfs an die StK gemäß Nummer 3.2 des MBl.- und VORIS-Erlasses zur Durchsicht. Ziel ist es, den staatlichen Einfluss insbesondere auf Kommunen durch den Abbau von personellen und sachlichen Ausstattungsstandards zu reduzieren und die mit der Gewährung von Zuwendungen zusammenhängenden Entscheidungsprozesse und Verwaltungsabläufe beim Land und bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zu beschleunigen und zu verbilligen. Die StK arbeitet mögliche Änderungs- und Ergänzungsvorschläge in den Entwurfstext ein und nimmt im Übrigen Stellung. Die anschließende Abstimmung mit der StK erfolgt in der Regel fernmündlich.
Kommt eine Einigung zwischen dem Fachressort und der StK über die Vorschläge nicht zustande, entscheidet die LReg.
3.Schritt:Anhörung des LRH nach § 103 LHO.
4.Schritt:Nach Abschluss der Schritte 1 bis 3 Übersendung des Richtlinienentwurfs an die StK (Amtsblattstelle) zur Rechtsförmlichkeitsprüfung und anschließenden Veröffentlichung im Nds. MBl.

Anhang

Evaluierung von Fördermaßnahmen

I. Allgemeine Angaben

  1. a)

    Kurzbezeichnung der Fördermaßnahme:

  2. b)

    Veranschlagung des Programms im Landeshaushalt/Mipla-Ansätze

    - in Mio. EUR -
    Kapitel/TitelHaushaltsjahrHaushaltsjahrHaushaltsjahr
    ............................EUR............EUR............EUR

II. Spezielle Angaben

  1. a)

    Grundlage der Förderung (Gesetz/Richtline) und Fundstelle:

  2. b)

    Zuwendungszweck:

  3. c)

    Zielgruppe:

  4. d)

    Zielerreichungskonzept:

III. Erfolgskontrolle

  1. a)

    In welchem Umfang wurde die Zielgruppe erreicht?

  2. b)

    Durchschnittliche Förderhöhe:

  3. c)

    In welchem Umfang wurde der Zuwendungszweck erreicht?

    1. 1.

      Quantitativ:

    2. 2.

      Qualitativ:

    3. 3.

      Ursächlichkeit der Förderung für den Erfolgseintritt:

  4. d)

    Wirtschaftlichkeit, insbesondere Aussagen zum Verwaltungsaufwand:

  5. e)

    Fachliche Bewertung, insbesondere Darlegung des erheblichen Landesinteresses an der Förderung und ihrer Angemessenheit sowie der Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung:

  6. f)

    Gründe für eine Fortsetzung der Fördermaßnahme:

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 995)