Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.11.2021, Az.: 10 LB 260/20
Beitrag; Deichverband; Mitglied; Mitgliedschaft; Satzung; Teilnichtigkeit; Verbandsgebiet
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.11.2021
- Aktenzeichen
- 10 LB 260/20
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 71055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 06.06.2016 - AZ: 6 A 477/15
- nachfolgend
- BVerwG - 27.04.2023 - AZ: BVerwG 10 C 1.23
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs 1 DeichG ND
- § 9 Abs 1 DeichG ND
- § 9 Abs 8 DeichG ND
- § 22 WVG
- § 23 WVG
- § 28 Abs 4 WVG
- § 80 WVG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ein Deich- und Unterhaltungsverband mit unterschiedlichen gesetzlichen Aufgaben
kann diesen Aufgaben entsprechend unterschiedliche Verbandsgebiete in seiner Satzung
ausweisen.
2. Die unwirksame Festlegung des Verbandsgebiets hat nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht zwangsläufig die Gesamtunwirksamkeit der Gründungssatzung zur Folge.
3. Nach § 7 Abs. 5 NDG a.F. (jetzt § 7 Abs. 2 NDG) errichtete Wasser- und Bodenverbände sind durch ein besonderes Gesetz im Sinne des § 80 WVG errichtet worden.
4. In Niedersachsen ergibt sich die Mitgliedschaft in einem Deichverband aus § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 NDG; §§ 22 und 23 WVG sind insoweit nicht anwendbar.
5. Bei einem Zusammenschluss nach § 60 WVG gehen die Mitgliederbestände der vorherigen Verbände auf den neuen Verband über.
6. Für die Heranziehung zu einem Deichunterhaltungsbeitrag ist ausreichend, dass die Grundstücke, deren Eigentümer zu Beiträgen herangezogen werden, in dem durch die Deiche geschützten Gebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 NDG liegen.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Lüneburg – 6. Kammer – vom 6. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Deichunterhaltungsbeitrag durch den Beklagten.
Der Beklagte ist am 1. Januar 2004 aus dem Zusammenschluss des 1998 gegründeten G. Deichverbandes mit dem Unterhaltungsverband H. entstanden. Ausweislich seiner Satzung ist er als Deichverband sowie als Unterhaltungsverband ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG). Sein Verbandsgebiet ist gemäß § 1 Abs. 4 seiner im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg vom 19. Dezember 2003 veröffentlichten Satzung das rechtsseitig der Elbe im Land Niedersachsen gelegene Gebiet ohne das Deichvorland für die Aufgabe der Erhaltung der Hochwasserdeiche und für die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung einschließlich des Deichvorlandes. Mitglieder des Beklagten für die Aufgabe des Schutzes von Grundstücken vor Hochwasser sind u. a. die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet.
Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die vor der Gründung des Beklagten im Verbandsgebiet des G. Deichverbandes lagen und nunmehr im Verbandsgebiet des Beklagten liegen.
Der Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 zu einem Beitrag für die Deichunterhaltung in Höhe von 376,50 EUR heran.
Hiergegen hat die Klägerin am 5. November 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie Folgendes ausgeführt hat:
Der Beklagte sei ein im Jahr 2004 neu gegründeter Verband, für den die Bestimmungen des WVG anzuwenden seien, da die Ausnahmeregelungen der §§ 79, 80 WVG keine Anwendung fänden. Der Beklagte sei aber rechtlich nicht existent, da seine Gründungssatzung unwirksam sei. Die Satzung lege das Verbandsgebiet nicht ordnungsgemäß fest und verstoße damit gegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG. § 1 Abs. 4 der Satzung des Beklagten definiere zwei unterschiedliche Verbandsgebiete, eines für die Aufgabe der Erhaltung der Hochwasserdeiche, ein zweites für die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. Dies sei allerdings nicht möglich, da ein Wasserverband nur ein Verbandsgebiet haben könne. Die Satzung sei unter diesem Aspekt auch nicht hinreichend bestimmt, da die Aufgabe „Erhaltung der Hochwasserdeiche“ sich nicht in § 2 der Satzung, der die Aufgaben des Beklagten festlege, wiederfinde. Die hochwasserschutzbezogenen Aufgaben seien dort zum einen weiter gefasst. Insbesondere dürften die Aufgaben nach § 2 Nr. 1 der Satzung sich nicht nur auf Hochwasserdeiche, sondern auch auf Schutzdeiche beziehen. Zum anderen bezögen die Aufgaben sich nach § 2 Nr. 1 der Satzung ausdrücklich auch auf das Deichvorland. Ferner sei die Gründungssatzung des Beklagten auch wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 WVG unwirksam. In § 2 Nr. 5 der Satzung sei geregelt, dass Aufgabe des Beklagten auch die Deichverteidigung nach der vom Landkreis Lüneburg erlassenen Deichverteidigungsordnung für den C. in ihrer jeweiligen Fassung sei. Diese Regelung führe zum einen dazu, dass sich die Aufgaben des Beklagten nicht aus dessen Satzung selbst ergäben. Zum anderen liege mit der Regelung ein Verstoß gegen die Verbandsautonomie vor, da der Landkreis Lüneburg als Dritter die Möglichkeit erhalte, dem Beklagten Aufgaben aufzuerlegen. Die Deichverteidigungsordnung des Landkreises Lüneburg sei im Übrigen unwirksam, weil es an einer gesetzlichen Ermächtigung des Landkreises dazu fehle, einem Wasser- und Bodenverband konkrete Aufgaben zuzuweisen und so in dessen Satzungsautonomie einzugreifen. Unwirksam sei die Deichverteidigungsordnung auch deshalb, weil die Ermächtigungsgrundlage des § 27 Abs. 2 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) nicht Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung erkennen lasse und daher gegen Art. 43 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung verstoße. Sie – die Klägerin – sei auch nicht Mitglied des Beklagten. Der Beklagte sei im Jahr 2004 gemäß § 60 WVG als neuer Verband gegründet worden. Für die Begründung der Mitgliedschaft sei allein § 22 Satz 1 WVG einschlägig. Nach § 22 Satz 1 WVG werde grundsätzlich nur Mitglied, wer der Errichtung des Verbandes zugestimmt habe oder zur Mitgliedschaft herangezogen worden sei. Beides sei in ihrem Falle nicht geschehen. Eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes, wie sie § 9 Abs. 1 NDG vorsehe, komme vorliegend nicht in Betracht. Grund hierfür sei, dass § 9 Abs. 1 NDG wegen Verstoßes gegen Art. 31 GG unwirksam sei. Eine Mitgliedschaft im Beklagten sei auch nicht – wie in § 48 Satz 3 der Satzung des Beklagten vorgesehen – durch einen Übergang der Mitgliedschaft im ehemaligen G. Deichverband auf den Beklagten begründet worden. § 60 Abs. 1 WVG regele, dass im Falle einer Neugründung lediglich die Aufgaben, das Vermögen und die Verpflichtungen des ehemaligen Verbandes auf den neuen Verband übergingen. Da die Norm dagegen nicht von einem Übergang der Mitgliedschaft auf den neuen Verband spreche, müsse eine solche neu begründet werden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei der Neuerrichtung eines Verbandes gemäß § 60 WVG stillschweigend davon ausgegangen sei, dass die Mitgliedschaften der Altverbände auf den neuen Verband übergingen. Dies zeige § 61 WVG, der gerade ausdrücklich die Übertragung von Mitgliedschaften regele. Des Weiteren bestehe für sie keine Beitragspflicht, da einem Beitrag kein Vorteil gegenüberstehe. Als das C-Stadt an das Land Niedersachsen angegliedert worden sei, seien die Flüsse Sude und Rögnitz überwiegend mit Deichen und sogenannten bloßen Verwallungen versehen gewesen, die einen Hochwasserschutz bis zu einem Wasserpegel von maximal 10 m über Normalnull sichergestellt hätten. Dies sei für einen Schutz der Ortslage A-Stadt, in der die Klägerin wohne, gerade noch ausreichend gewesen. Durch die Erhöhungen der Elbdeiche und der Deiche an den Flüssen Sude und Krainke sei zu erwarten, dass Hochwasser sich auf einem den Pegel von 10 m über Normalnull überschreitenden Niveau zurückstauen und im Bereich A-Stadt mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu Überschwemmungen führen werde. Die Deicherhöhungen seien für ihre Flächen insoweit nachteilig. Überdies sei zu berücksichtigen, dass im Gebiet A-Stadt sämtliche landwirtschaftlichen Flächen – auch ihre – in sogenannten Bedarfs-Flutungspoldern lägen und damit gerade nicht durch Deiche geschützt seien. Vor diesem Hintergrund stelle sich auch die Frage, ob sie überhaupt deichpflichtig im Sinne von § 6 Abs. 1 NDG sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2015 aufzuheben,
hilfsweise den Beitrag auf 0 festzusetzen
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert:
Die Grundstücke der Klägerin lägen innerhalb des geschützten Gebiets im Sinne des § 9 Abs. 3 NDG. Die Klägerin sei daher sein Mitglied gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 NDG und als solches beitragspflichtig. Es komme nicht darauf an, ob sie gemäß § 22 WVG sein Mitglied geworden sei. Er sei nicht im Wege der Neuerrichtung, sondern im Wege eines Zusammenschlusses entstanden. Bei einem solchen blieben die Mitgliederbestände der sich zusammenschließenden Verbände aber erhalten. Es wäre widersinnig, wenn das WVG regele, dass die Aufgaben, das Vermögen und die Verpflichtungen eines Verbandes auf den neuen Verband übergingen, die Mitglieder des Verbandes jedoch außen vor blieben und aus den Verbänden ausschieden. Selbst wenn man – wie die Klägerin – im Falle eines Zusammenschlusses eine Regelung hinsichtlich der Entstehung der Mitgliedschaft im neuen Verband für erforderlich hielte, läge eine solche mit § 9 Abs. 1 NDG vor. Die Regelung werde nicht durch die im WVG enthaltenen Bestimmungen zur Begründung der Mitgliedschaft derogiert. Der Bundesgesetzgeber habe von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht in einer Art und Weise Gebrauch gemacht, die landesrechtliche Regelungen des Deichrechtes ausschlössen. Dies ergebe sich zum einen aus § 80 WVG, der vorsehe, dass das WVG auf Verbände, die durch ein besonderes Gesetz errichtet wurden oder werden, nur insoweit Anwendung finde, als dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich vorgesehen sei. Eine solche Rechtsvorschrift stelle § 9 Abs. 8 NDG dar, durch die die Bestimmungen des NDG hinsichtlich der Mitgliedschaft gerade Vorrang vor denen des WVG behielten. Seine Satzung sei ferner wirksam. Das Verbandsgebiet sei durch § 1 Abs. 4 der Satzung i.V.m. der der Satzung anhängenden Übersichtskarte eindeutig bestimmt. Verbandsgebiet sei grundsätzlich die Fläche, auf die sich die Aufgabe und das Unternehmen des Verbandes bezögen. Mit Blick auf die unterschiedlichen Aufgaben eines Verbandes sei es daher durchaus möglich, dass ein Verband mehrere unterschiedliche Verbandsgebiete habe. Diese zusammen machten das Verbandsgebiet im Sinne des WVG aus. Unschädlich sei, dass das Deichvorland in § 2 Nr. 1 der Satzung Erwähnung finde, während es nicht Teil des Verbandsgebietes sei, auf das sich die Aufgabe des Hochwasserschutzes beziehe. Denn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NDG sei ein Träger der Deicherhaltung unter Umständen auch verpflichtet, das Deichvorland betreffende Maßnahmen zu ergreifen. Der Verweis auf die Deichverteidigungsordnung des Landkreises Lüneburg in § 2 Nr. 5 der Satzung führe ebenfalls nicht zu deren Unwirksamkeit. Gemäß § 27 Abs. 2 NDG erlasse die jeweilige Deichbehörde die Verordnung über die Deichverteidigung. Diese gesetzliche Anordnung habe er in seiner Satzung lediglich erwähnt. Im Grunde zähle die Regelung eher zur Beschreibung des Verbandsunternehmens. § 27 Abs. 2 NDG verstoße auch nicht gegen Art. 43 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung. Inhalt Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung ergäben sich hinreichend aus der Bezeichnung der Verordnung als solche zur „Deichverteidigung“. Auch seien die Grundstücke der Klägerin bevorteilt. Seine Deiche schützten die Grundstücke der Klägerin vor Hochwasser. Bei den weiteren von der Klägerin genannten Dämmen handele es sich nicht um gewidmete Deiche oder andere Verbandsanlagen seines Verbandes. Das mögliche Fehlen eines insoweit ausreichenden Hochwasserschutzes mindere nicht den sich für die Grundstücke der Klägerin aus den Hochwasserdeichen ergebenden Vorteil.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. Juni 2016 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Satzung des Beklagten nicht bestünden. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG durch § 1 Abs. 4 der Verbandssatzung (VS) liege nicht vor. Zwar beschreibe § 1 Abs. 4 Satz 1 VS das Verbandsgebiet, soweit die Aufgabe des Hochwasserschutzes sich auf dieses beziehe, während § 1 Abs. 4 Satz 2 VS das Verbandsgebiet mit Bezug zur Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung darstelle. Trotz dieser Differenzierung lege § 1 Abs. 4 VS nur ein Verbandsgebiet fest. Dies ergebe sich zum einen aus § 1 Abs. 4 Satz 3 VS, der zur Konkretisierung auf die der Satzung als Anlage 1 beigefügte Übersichtskarte Bezug nehme. Auf dieser Übersichtskarte sei nur ein Verbandsgebiet dargestellt. Zum anderen führe die Differenzierung in § 1 Abs. 4 Satz 1, 2 VS aber auch deshalb nicht zur Festlegung zweier Verbandsgebiete, weil der Teil des Verbandsgebietes mit Bezug zur Aufgabe des Hochwasserschutzes vollständig in dem Verbandsgebiet enthalten sei, das die Regelung mit Blick auf die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung umschreibe. Die von der Klägerin gerügten sprachlichen Unterschiede bezüglich der Deichunterhaltung in § 1 Abs. 4 Satz 1 VS einerseits und § 2 Nr. 1 VS andererseits führten nicht zur Unwirksamkeit der Satzung des Beklagten. § 2 Nr. 5 VS, nach dem der Beklagte die Deichverteidigung gemäß der vom Landkreis Lüneburg erlassenen Deichverteidigungsordnung in ihrer jeweiligen Fassung durchzuführen habe, verstoße nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 WVG. § 2 Nr. 5 VS habe lediglich deklaratorischen Charakter. Der Beklagte wäre auch ohne diese Regelung an die jeweilige Fassung der Deichverteidigungsordnung gebunden. Die Deichverteidigungsordnung werde öffentlich bekannt gegeben, stelle ein Gesetz im materiellen Sinne dar und sei für jeden von ihr Adressierten verbindlich. Zweifel über den Umfang der insoweit bestehenden Pflichten des Beklagten und der sich hieraus ergebenden Lasten für die Mitglieder bestünden daher nicht. Die Verweisung in § 2 Nr. 5 VS stelle auch keine „Öffnungsklausel“ dar, die dem Landkreis Lüneburg die Möglichkeit gebe, dem Beklagten Aufgaben beliebiger Art und beliebigen Umfangs aufzuerlegen und die die Satzungsautonomie des Beklagten damit aushöhle. Die Deichverteidigungsordnung, auf die § 2 Nr. 5 VS verweise, könne der Landkreis Lüneburg allein auf Grundlage des § 27 Abs. 2 NDG erlassen. Dieser ermächtige und verpflichte die Deichbehörde, für jeden Deich nach Anhörung des Trägers der Deicherhaltung eine Verordnung über die Deichverteidigung zu erlassen. Der Umfang dessen, was der Landkreis Lüneburg hiernach zu regeln befugt sei, sei damit klar beschrieben und begrenzt. Eine den Anforderungen des Art. 43 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung genügende Bestimmtheit liege vor. Denn der Begriff der Deichverteidigung sei sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch rechtlich ausreichend bestimmt. Er erfasse sämtliche – auch vorsorgende – Maßnahmen des Schutzes eines Deiches vor dem konkreten Risiko eines Deichbruches im Falle eines Hochwassers. Es könne auch dahinstehen, ob, wie die Klägerin meine, die Deichverteidigungsordnung des Landkreises Lüneburg unwirksam sei. Denn im Falle der Unwirksamkeit der Deichverteidigungsordnung wäre diese rechtlich nicht existent und die Verweisung in § 2 Nr. 5 VS ginge lediglich ins Leere. Die Klägerin sei auch Mitglied im beklagten Verband. Ihre Mitgliedschaft gehe auf ihre Mitgliedschaft im G. Deichverband bei dessen Gründung im Jahr 1998 zurück. Ihre Mitgliedschaft im G. Deichverband folge aus § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 NDG. Wie den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen zur Gründung des G. Deichverbandes entnommen werden könne, sei die Klägerin bereits im Jahr 1998 Eigentümerin von Grundstücken im jetzigen Verbandsgebiet des Beklagten und damaligen Verbandsgebiet des G. Deichverbandes gewesen. Die Grundstücke der Klägerin lägen auch sämtlich innerhalb des geschützten Gebietes, das durch die auf Grundlage des § 6 Abs. 2 NDG in der Änderungsfassung vom 15. Oktober 1993 (GVBl., S. 443) erlassene Verordnung über die Bestimmung der Grenze des durch den Elbedeich (Hochwasserdeich) geschützten Gebietes im rechtsseitig der Elbe liegenden Bereich des Landkreises Lüneburg vom 1. März 1996 (Amtsblatt des Regierungsbezirks Lüneburg, S. 62) festgelegt worden sei. § 9 Abs. 1 NDG werde nicht über Art. 31 GG durch § 23 WVG verdrängt. § 23 WVG finde vorliegend keine Anwendung. Denn der G. Deichverband sei auf Grundlage des § 7 Abs. 2 NDG und damit im Sinne des § 80 WVG „durch besonderes Gesetz errichtet“ worden. Handele es sich bei dem G. Deichverband aber um einen Verband im Sinne des § 80 WVG, habe dies zur Folge, dass die Bestimmungen des WVG nur Anwendung fänden, wenn dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich angeordnet oder zugelassen worden sei. Ein solcher Verweis auf das WVG finde sich zwar in § 9 Abs. 8 NDG. Nach dessen erstem Halbsatz gelte für die zur Deicherhaltung verpflichteten Verbände das WVG, soweit sich aus dem NDG nichts anderes ergebe. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 NDG stelle mit Blick auf die Mitgliedschaft aber gerade eine von den §§ 22 ff. WVG abweichende Regelung dar, so dass die §§ 22 ff. WVG vorliegend nicht anwendbar seien. Die Mitgliedschaft der Klägerin im G. Deichverband sei auch nicht deshalb nicht entstanden, weil die in § 1 Abs. 4 der Satzung erwähnte Karte zur Bestimmung des Verbandsgebietes nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und die Satzung daher nichtig sei. Die Satzung des G. Deichverbandes sei im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg vom 19. Dezember 2003 vollständig und insbesondere einschließlich der das Verbandsgebiet darstellenden Übersichtskarte bekannt gemacht worden. Im Weiteren sei die Mitgliedschaft der Klägerin im G. Deichverband zum 1. Januar 2004 durch dessen Zusammenschluss mit dem Unterhaltungsverband H. gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WVG i.V.m. § 48 VS im Wege der Verschmelzung auf den Beklagten übergegangen. Einer neuen Begründung der Mitgliedschaft der Klägerin habe es dabei nicht bedurft. Bei Wasser- und Bodenverbänden handele es sich um Personalkörperschaften. Die Mitgliedschaften als Wesenskern des jeweiligen Verbandes seien daher gerade eigentlicher Gegenstand des Zusammenschlusses. Aus diesem Grunde bedürfe es in § 60 WVG hinsichtlich der Mitgliedschaften gerade keiner Regelung für die Übertragung. Der Klägerin habe aus der Tätigkeit des Beklagten auch Vorteile. Zum einen erbringe der Beklagte Leistungen, die anderenfalls der Klägerin oblägen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NDG). Zum anderen sei der Umstand, dass der Beklagte an der Elbe Hochwasserdeiche er- und unterhalte, für die Klägerin aber auch rein tatsächlich vorteilhaft im Sinne des § 28 Abs. 4 WVG. Die Grundstücke der Klägerin lägen überwiegend in Höhen zwischen 7,5 und 9,0 m über Normalnull, vereinzelt auch in Höhen bis zu 10 m über Normalnull (Daten abrufbar über das Geoportal des Landkreises Lüneburg, www.geo.lklg.net). Ohne die an der Elbe gelegenen Hochwasserdeiche des Beklagten mit einer Höhe von ehemals etwa 10 m und nunmehr 11,30 m wären die Grundstücke der Klägerin regelmäßig von der Elbe überschwemmt worden und würden auch weiterhin regelmäßig von der Elbe überschwemmt werden. Soweit es zu Überschwemmungen der klägerischen Grundstücke gekommen sei, handele es sich hierbei um Eigenhochwasser der Rögnitz und der Sude. Denn bei Boizenburg – kurz vor der Mündung der Sude in die Elbe – befinde sich ein Sperrwerk, das bei Hochwasser ein Korrespondieren der Wasserstände von Elbe und Sude (sowie der in diese mündenden Rögnitz) verhindere. Der insoweit zu Gunsten der Klägerin bestehende Vorteil entfalle auch nicht deshalb, weil er mit Nachteilen einherginge, die ihn vollständig kompensierten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob – wie die Klägerin meine – ihre Grundstücke in einem gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiet lägen. Denn das Hochwassergebiet sei mit Blick auf den im Hochwasserfall in der Sude aufgrund mangelnder Abflussmöglichkeit in die Elbe eintretenden Rückstau – folglich mit Blick auf das Eigenhochwasser der Sude – festgesetzt worden (vgl. Ziff. 2.8 Beschlusses des Rates des Bezirkes Schwerin vom 2. Dezember 1987). Ein Schutz höher gelegener Flächen vor dem Hochwasser der Elbe durch eine Inanspruchnahme unter anderem der Grundstücke der Klägerin als entlastend wirkendes Hochwassergebiet sei nicht beabsichtigt gewesen. Soweit die Klägerin vorbringe, ein Nachteil ergebe sich für sie daraus, dass die Deiche des Beklagten an der Elbe sowie einige Abschnitte des vom Beklagten unterhaltenen Deiches an der Sude und der Krainke von einer Höhe von etwa 10 m auf eine Höhe von 11,30 m ausgebaut worden seien, sei dies nicht nachzuvollziehen. Aufgrund des bei Boizenburg befindlichen Sperrwerkes korrespondierten die Wasserstände von Elbe und Sude bei Hochwasser nicht miteinander. Die Erhöhung von Teilen der Deiche an Sude und Krainke bleibe für die Grundstücke der Klägerin ohne nachteilige Folgen. Ihre Grundstücke würden durch Eigenhochwasser der Sude bisher überflutet und würden durch dieses auch weiterhin überflutet werden. Dass der Beklagte einen Schutz vor einer Überschwemmung durch das Eigenhochwasser der Sude und der Krainke nicht oder nur eingeschränkt biete, stelle den von ihm vermittelten Schutz gegen das Elbhochwasser ebenso wenig infrage wie die damit einhergehende Beitragspflicht der Klägerin.
Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, den diese im Wesentlichen mit einer Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens begründet hat, hat der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 29. September 2016 (13 LA 141/16) mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt habe. Die Aufgaben des Beklagten und sein Verbandsgebiet seien entgegen der Auffassung der Klägerin in der Verbandssatzung hinreichend bestimmt. Dem stehe die Ausweisung zweier Verbandsgebiete in der Satzung nicht entgegen. Dass das Deichvorland nicht in das Verbandsgebiet betreffend den Hochwasserschutz einbezogen worden sei, sei nicht zu beanstanden, weil der Hochwasserschutz durch Erhaltung der Hochwasserschutzdeiche im Deichvorland naturgemäß nicht gewährleistet werden könne und das Deichvorland daher üblicherweise nicht zum Verbandsgebiet gehöre, wie sich auch aus den Vorschriften des Niedersächsischen Deichgesetzes ergebe. Auch sei es entgegen der Auffassung der Klägerin für eine hinreichend bestimmte Aufgabenfestlegung nicht erforderlich, in der Satzung die konkreten Deiche bzw. Deichabschnitte zu benennen. Es sei insoweit ausreichend, dass sich die Erhaltungs- und Verteidigungspflicht auf die im Verbandsgebiet existierenden gewidmeten Hochwasserdeiche beziehe. Nur diese Deiche betreffe auch die Ermächtigung des Landkreises Lüneburg als der zuständigen Deichbehörde zum Erlass einer Deichverteidigungsordnung nach § 27 Abs. 2 NDG. Beim Zusammenschluss mehrerer Verbände nach § 60 WVG sei im Unterschied zur Übertragung einzelner Aufgaben eines Verbandes auf einen anderen Verband nach § 61 WVG eine Übertragung der Mitgliedschaften nicht erforderlich, da der Übergang der Mitgliedschaften bei einem Zusammenschluss gesetzlich gewollte Rechtsfolge dieses Zusammenschlusses sei. Die Regelungen in §§ 22 f. WVG seien hierauf nicht anwendbar, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. September 2004 (13 KN 52/04) festgestellt habe. An dieser Rechtsprechung halte der Senat fest. Die Klägerin habe auch einen Vorteil von der Erhaltung der Elbedeiche. Denn ihre Grundstücke würden durch die vom Beklagten unterhaltenen Deiche vor einer unmittelbaren Überflutung durch das Elbehochwasser geschützt. Dieser Vorteil werde durch einen möglichen Rückstau der Sude und der in sie mündenden Gewässer nicht in negativer Weise kompensiert.
Die von der Klägerin dagegen erhobene Anhörungsrüge hat der 13. Senat mit Beschluss vom 11. November 2016 (13 LA 198/16) zurückgewiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16. April 2020 (1 BvR 2705/16) den Beschluss des 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin durch diesen Beschluss in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt worden sei. Denn diese Entscheidung genüge den verfassungsrechtlichen Rechtsschutzanforderungen insoweit nicht, als das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Klägerin angenommen habe, dass die Verbandssatzung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zwei Verbandsgebiete ausweise, das Oberverwaltungsgericht aber, obwohl damit eine tragende Begründung des angefochtenen Urteils erschüttert worden sei, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dennoch verneint habe, womit das Oberverwaltungsgericht das Berufungsverfahren vorweggenommen habe. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Beschluss des 13. Senats vom 11. November 2016 durch die Aufhebung des Beschlusses vom 29. September 2016 gegenstandslos geworden sei.
Nach der Übernahme des Berufungszulassungsverfahrens vom 13. Senat durch den seit dem 1. April 2017 für das Recht der Wasser-und Bodenverbände zuständigen erkennenden Senat hat der Senat mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen.
Zur Begründung ihrer fristgerecht eingelegten Berufung hat die Klägerin vorgetragen, dass die Verbandssatzung des Beklagten den Anforderungen nach § 6 Abs. 2 WVG nicht entspreche, weil sie zwei Verbandsgebiete für die unterschiedlichen Aufgaben des Beklagten ausweise und dies zur Nichtigkeit der Satzung wegen der nicht hinreichenden Bestimmtheit der Aufgaben und des Verbandsgebiets des Beklagten führe. Der 13. Senat sei offenbar von der Existenz zweier juristischer Personen mit zwei Verbandsgebieten ausgegangen, was jedoch mit der Gründungsatzung des Beklagten nicht vereinbar sei. Auch sei der G. Deichverband durch die im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg vom 31. August 1998 veröffentlichte Satzung wegen der fehlerhaften Bestimmung des Verbandsgebietes und der Verbandsaufgaben durch die bloße Bezugnahme auf die in der Anlage zur Satzung beigefügte Karte schon nicht entsprechend den Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG wirksam gegründet worden. Folglich sei der Beklagte als Zusammenschluss dieses Deichverbandes mit dem Unterhaltungsverband H. rechtlich nicht existent geworden mit der weiteren Folge, dass sie nicht Mitglied des Beklagten geworden sei. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.6.2018 – 7 C 18.16 –) sei eine bloße Bezugnahme auf eine der Satzung beigefügte Landkarte für die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG erforderliche Bestimmung des Verbandsgebiets nur dann ausreichend, wenn sich die Umgrenzung des Verbandsgebietes in Worten nicht klar ausdrücken lasse. Außerdem sei der gewählte Maßstab von 1 : 100.000 zu ungenau. Der Mitgliederbestand des Beklagten ergebe sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 NDG, da diese Vorschriften durch §§ 22 und 23 WVG aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts nach Art. 31 GG verdrängt würden. Eine Begründung der Mitgliedschaft im beklagten Verband nach § 23 WVG sei hier jedoch nicht erfolgt. § 80 WVG komme nicht zur Anwendung, da weder der G. Deichverband noch der Beklagte durch ein besonderes Gesetz im Sinne dieser Vorschrift errichtet worden seien. Denn § 7 NDG regele nicht die Errichtung der Deichverbände, sondern enthalte nur eine Aufgabenzuweisung. Durch ein besonderes Gesetz errichtet worden im Sinne des § 80 WVG seien nur Verbände, die durch das Gesetz selbst gegründet worden seien. Außerdem hätten die Länder erst mit Inkrafttreten der sogenannten Föderalismusreform am 1. September 2006 die Berechtigung zur Schaffung abweichender Regelungen zum WVG erhalten, da das WVG bis dahin ein sogenanntes Rahmengesetz gewesen sei. Eine landesrechtliche Regelung zur Schaffung einer Mitgliedschaft kraft Gesetzes hätte daher nach damaligem Recht gemäß Art. 31 GG keine Wirksamkeit entfaltet. Die Mitgliederbestände der aufgelösten Verbände seien auch nicht durch den Zusammenschluss der Verbände auf den Beklagten übergegangen, weil § 60 WVG keine gesetzliche Grundlage für den Mitgliederübergang enthalte. Eine solche ausdrückliche gesetzliche Regelung sei aber im Hinblick auf den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG, unter dem auch die dinglichen Mitgliedschaften in einem Deichverband stünden, zwingend erforderlich. Eine Beitragserhebung scheide aber auch deshalb aus, weil sie keinen Vorteil im Sinne des § 9 Abs. 8 NDG i.V.m. § 28 Abs. 4 WVG durch die Erhaltung der Elbedeiche im Verbandsgebiet habe. Durch die Erhöhung der Elbedeiche werde vielmehr ein Rückstau von Hochwasser in die Zuflüsse der Elbe produziert, was sich aus der Machbarkeitsstudie für einen Hochwasserschutz im Bereich der Ortschaft A-Stadt des NLWKN vom 7. September 2020 ergebe. Ein Rückstau der Sude werde zudem durch die Schließung des Sperrwerks in Boizenburg verursacht. Außerdem würden ihre Grundstücke durch die Flutung der Polder an der Sude und der Rögnitz überschwemmt. Auch gebe es in ihrem Gebiet keine gewidmeten Deiche im Sinne des Niedersächsischen Deichgesetzes. Vielmehr bestehe aufgrund des fehlenden technischen Hochwasserschutzes eine sich in den letzten Jahren ständig realisierende Überflutungsgefährdung. Es sei daher eine gesamtheitliche Betrachtung der Hochwasserfolgen aus der Tätigkeit des Beklagten erforderlich. Ihre Heranziehung zu einem Beitrag verstoße gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit bzw. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn diejenigen Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an der Elbe selbst bei einem Jahrhunderthochwasser der Elbe nicht mehr überschwemmt würden, beitragsrechtlich mit denjenigen Grundstückseigentümern gleichgestellt würden, deren weiter von der Elbe entfernt an Nebenflüssen der Elbe liegende Grundstücke schon bei einem Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit überschwemmt würden wegen des eigenen Hochwassers dieser Nebenflüsse, welches noch zusätzlich durch den Rückstau als Folge der Elbedeicherhöhungen erhöht und verstärkt werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 6. Juni 2016 zu ändern und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2015 aufzuheben,
hilfsweise, den Beitrag auf 0 EUR festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er entgegnet, dass die Klägerin Mitglied seines Verbandes sei. Sein Verband sei als ein landesrechtlich bestimmter Sonderverband nach § 7 Abs. 2 NDG zwecks Erhaltung der Hochwasserdeiche im durch Verordnung der Deichbehörde festgelegten Schutzgebiet entstanden. Er sei damit ein aufgrund eines besonderen Gesetzes im Sinne von § 80 WVG errichteter Verband, auf den das WVG nur Anwendung finde, soweit dies in den entsprechenden Rechtsnormen vorgesehen sei. Die Auslegung der Klägerin, wonach sich § 80 WVG nur auf Verbände beziehe, die direkt durch Gesetz errichtet worden seien, treffe nicht zu. Denn solche Wasser- und Bodenverbände gebe es nicht. Die gesetzliche Regelung wäre also hinsichtlich der bestehenden Verbände überflüssig. § 80 WVG beziehe sich daher auf Verbände, die aufgrund besonderer gesetzlicher Anordnungen gegründet worden seien. In einem nach § 7 Abs. 2 NDG errichteten Verband bestimme sich die Mitgliedschaft nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 NDG. Die Klägerin als Eigentümerin von durch die Elbedeiche geschützten Grundstücken sei daher Mitglied des G. Deichverbandes gewesen und folglich auch Mitglied seines Verbandes geworden. Dem stehe nicht entgegen, dass § 1 Abs. 4 der Verbandssatzung des G. Deichverbands vom 18. August 1998 auf die mit veröffentlichte Karte verweise. Diese Karte genüge den Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Darstellung des Verbandsgebiets. Sie ermögliche trotz des relativ kleinen Maßstabs eine grundstücksscharfe Abgrenzung der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke, da sie das gesamte rechts der Elbe gelegene Gebiet des Landes Niedersachsen zeige, auf welches sich das Verbandsgebiet des G. Deichverbands deckungsgleich erstreckte. Damit sei anhand der Karte klar gewesen, dass jedwedes Grundstück in Niedersachsen rechts der Elbe im Verbandsgebiet liege. Es bestünden auch keine Bedenken gegen die Ausweisung von zwei Verbandsgebieten entsprechend den verschiedenen, von ihm zu erfüllenden Aufgaben in seiner Satzung. Da die Vorteilserzeugung für jede der Aufgaben eine andere sei, müsse es auch für verschiedene Aufgaben verschiedene Verbandsgebiete geben können. Theoretisch könne ein Wasser- und Bodenverband in Niedersachsen einige Gewässer und in Bayern einige Wege unterhalten. In einem solchen Falle von einem Verbandsgebiet zu sprechen, sei Wortklauberei. Letztlich bestünde so ein Verbandsgebiet aus völlig unterschiedlichen Verbandsgebietsteilen. Er müsse ein Verbandsgebiet für die Aufgabe der Gewässerunterhaltung und eines für die Aufgabe der Deicherhaltung ausweisen, da beide Gebiete nicht deckungsgleich seien. Im Bereich des Deichvorlands erzeuge die Aufgabe des Hochwasserschutzes durch Deicherhaltung keine Vorteile, während dieser Bereich zum Niederschlagsgebiet der von ihm unterhaltenen Gewässer gehöre. Die Frage, ob ein oder mehrere Verbandsgebiete vorlägen, betreffe die Klägerin überhaupt nicht in der Sache, da die Beitragserhebung davon unberührt sei. Die Klägerin zahle immer denselben Deichbeitrag, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Verbandsgebiete vorlägen. Die Klägerin habe auch einen Vorteil von der Erhaltung der Hochwasserdeiche. Ohne diese Deiche an der Elbe würden auch die klägerischen Flächen bei Hochwasser der Elbe überschwemmt werden. Mehr sei nicht notwendig, um diese Flächen beitragspflichtig zu machen. Das deichgeschützte Gebiet sei durch Verordnung der Deichbehörde anhand des höchsten bekannten Hochwassers von 1896 ausgewiesen worden. Die deichgeschützten Gebiete seien nicht anhand der Bemessungshochwasser oder einzelner Deichbruchszenarien, sondern vielmehr danach auszuweisen, welche Gegenden ohne Vorhandensein der Deiche dauerhaft negativ betroffen wären. Sein Verbandsgebiet liege vollständig im Urstromtal der Elbe. Überschwemmungen der Elbe könnten grundsätzlich den gesamten Teilbereich betreffen. Sie würden sich ohne Vorhandensein der Elbedeiche auf erhebliche Flächen auch nördlich und östlich des Verbandsgebiets erstrecken. Sein Verbandsgebiet sei kleiner als das Urstromtal, da es sich nur auf das Staatsgebiet des Landes Niedersachsen beziehen könne. Was die von der Klägerin angeführten Erhöhungen und Verstärkungen der Elbedeiche mit den Überschwemmungen ihrer Flächen zu tun haben sollen, sei für ihn nicht erklärlich. Die Überflutungsgefahr sei durch die Anpassung der Deiche jedenfalls insgesamt gesenkt worden. Bei Starkregen könne es im Oberlauf der Rögnitz und der Sude zu Hochwasserereignissen kommen. Wenn die Elbe Hochwasser führe, könne es außerdem zu einer Schließung des Sperrwerks bei Boizenburg kommen, um Elbewasser den Zutritt zur Sude zu verbauen. Dann könne sich die Sude rückstauen. Der Abwehr dieses Stauwassers dienten mehrere Deiche und die Verwallungen an den Poldern. Mit seinen Aufgaben habe dies jedoch nichts zu tun. Weder verursachten die von ihm unterhaltenen Deiche an der Elbe, Sude und Rögnitz Überflutungen der klägerischen Flächen noch führten von ihm zu verantwortende Handlungen zu irgendwelchen Rückstauereignissen der Sude. Die in der Zuständigkeit des NLWKN stehenden Polder an der Sude würden im Übrigen überhaupt erst eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen ermöglichen. Es sei widersprüchlich, die Flächen ackerbaulich zu nutzen, sich dann aber – wie die Klägerin – über die Schutzsysteme zur Erhaltung der Polderverwallungen zu beschweren. Die klägerischen Flächen würden von Hochwasser nur unter außergewöhnlichen Umständen betroffen, wenn die Überlaufschwellen in den Poldern vom Wasser erreicht würden. Dann käme es automatisch bei bestimmten Wasserständen zu Flutungen. Diese Flutungen hätten aber nichts mit den Elbedeichen zu tun.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin mit dem angefochtenen Beitragsbescheid für das Jahr 2015 vom 23. Oktober 2015 zu Recht einen Beitrag für die Deichunterhaltung in Höhe von 376,50 EUR festgesetzt. Dieser Bescheid verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten und ist nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Folglich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine Festsetzung des Beitrages auf 0 EUR, wie sie es mit ihrem Hilfsantrag begehrt. Entgegen der Meinung der Klägerin ist der beklagte Deich- und Unterhaltungsverband durch die im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg vom 19. Dezember 2003 veröffentlichte und am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Satzung (Verbandssatzung) wirksam gegründet worden und ist die Klägerin Mitglied dieses Verbandes und deshalb gemäß § 9 Abs. 8 NDG i.V.m. § 28 Abs. 1 WVG verpflichtet, dem Beklagten Beiträge zur Erfüllung seiner Aufgaben zu leisten, die der Beklagte aufgrund §§ 36, 37 und 39 Abs. 1 seiner Verbandssatzung zu Recht gegenüber der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzt hat.
Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Soweit sie ihren bereits im erstinstanzlichen Verfahren und im Zulassungsverfahren erhobenen Einwand wiederholt, dass die Verbandssatzung des Beklagten den Anforderungen nach § 6 Abs. 2 WVG nicht entspreche, weil sie zwei Verbandsgebiete für die unterschiedlichen Aufgaben des Beklagten ausweise und dies zur Nichtigkeit der Satzung wegen der nicht hinreichenden Bestimmtheit der Aufgaben und des Verbandsgebiets des Beklagten führe, hat bereits der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 29. September 2016 (13 LA141/16) hierzu ausgeführt:
„Die Verbandssatzung ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit nichtig. Insbesondere sind Aufgabe und Verbandsgebiet hinreichend bestimmt.
Dem steht die Ausweisung zweier Verbandsgebiete in § 1 Abs. 4 VS nicht entgegen. Wie bereits im Namen erkennbar wird, handelt es sich bei dem C. um einen Deichverband nach § 7 Abs. 2 NDG und zugleich um einen nach § 100 Abs. 2 NWG a.F. gegründeten Unterhaltungsverband (vgl. § 1 Abs. 2 VS). Dem zufolge hat der Beklagte zwei unterschiedliche Aufgaben, die Erhaltung der Hochwasserdeiche und die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung (vgl. § 1 Abs. 4 VS). Dies rechtfertigt die Festlegung zweier nicht vollständig deckungsgleicher Verbandsgebiete, da der Hochwasserschutz durch Erhaltung der Hochwasserschutzdeiche im Deichvorland naturgemäß nicht gewährleistet werden kann. Die Erfüllung der Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ist hingegen auch dort möglich. Entsprechend dieser unterschiedlichen Aufgaben erhebt der Beklagte nach § 37 Abs. 1 VS auch unterschiedliche Beiträge in der Beitragsabteilung I (Hochwasserschutz) und der Beitragsabteilung II (Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung), wobei letzterer der Flächenmaßstab des § 64 Abs. 1 Satz 1 NWG zugrundeliegt. Vor diesem Hintergrund steht § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG der Festsetzung mehrerer - der jeweiligen Aufgabe entsprechender - Verbandsgebiete nicht entgegen. Dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG - dieser verwendet den Begriff „Verbandsgebiet“ ohne Artikel - lässt sich das Erfordernis eines einheitlichen Verbandsgebiets nicht entnehmen. Nur durch die Ausweisung abweichender Verbandsgebiete lassen sich einem Verband unterschiedliche Aufgaben zuweisen, wie es § 2 WVG ausdrücklich vorsieht, da jeweils abweichende räumliche Bereiche betroffen sein können und eine sachgerechte Umlegung der Kosten nur die jeweils betroffenen Grundstückseigentümer berücksichtigen darf. Die beiden Verbandsgebiete sind in § 1 Abs. 4 VS textlich auch hinreichend bestimmt beschrieben, so dass es auf die Frage der Abgrenzung anhand der als Anlage beigefügten Übersichtskarte nicht ankommt. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Beitragsbescheid allein als Mitglied des Deichverbands, nicht des Unterhaltungsverbands, betroffen.“
Diesen für den vorliegenden Fall überzeugenden Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an. Im Rahmen der Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin dagegen keine Anhaltspunkte vorgetragen, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. Soweit sie mutmaßt, dass der 13. Senat von der Existenz zweier juristischer Personen ausgehe, was mit der Gründungsatzung des Beklagten nicht vereinbar sei, entbehrt das jeder Grundlage. Zur Klarstellung ist festzustellen, dass durch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Gründungs- und Verbandssatzung des Beklagten durch den Zusammenschluss des G. Deichverbands und des Unterhaltungsverbands H. eine juristische Person, nämlich ein Verband mit dem Namen C. gegründet worden ist (§ 1 Abs. 1 der Verbandssatzung), der allerdings als Deich- und Unterhaltungsverband mehrere unterschiedliche Aufgaben wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 und 4 und § 2 der Verbandssatzung). Dies ist in der Satzung in nicht zu beanstandender Weise mit der Festlegung zweier Verbandsgebiete entsprechend der jeweiligen Aufgabe (§ 1 Abs. 4 der Verbandssatzung) – nämlich entsprechend dem Niederschlagsgebiet (einschließlich dem Deichvorland) rechts der Elbe (siehe Nr. 115 des Abschnitts I der Anlage 4 zu §§ 63 und 64 NWG) einerseits und dem durch den Elbedeich geschützten (also das Deichvorland nicht umfassenden) Gebiet (vgl. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 NDG sowie die Verordnung über die Bestimmung der Grenze des durch den Elbedeich geschützten Gebietes im rechtsseitig der Elbe liegenden Bereich des Landkreises Lüneburg vom 1. März 1996, Amtsblatt des Regierungsbezirks Lüneburg, Seite 62) andererseits – verbunden worden, ohne dass insoweit Zweifel an der Bestimmtheit der Verbandssatzung bestehen, wie der 13. Senat in dem oben teilweise wiedergegebenen Beschluss zutreffend festgestellt hat. Vielmehr ist die Festlegung zweier Verbandsgebiete durch die insoweit anzuwendenden Vorschriften naheliegend, da nach § 64 Abs. 3 Sätze 1 und 2 NWG das Verbandsgebiet sich auch im Falle der Umgestaltung eines Unterhaltungsverbands nach den in der Anlage 4 zu §§ 63 und 64 NWG festgelegten Niederschlagsgebieten zu richten und das Verbandsgebiet für den Deichverband gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 NDG durch das deichgeschützte Gebiet vorgegeben ist.
Auch die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. April 2020 angesprochenen Gesichtspunkte begründen keine Zweifel an der Zulässigkeit der Ausweisung zweier Verbandsgebiete in der Gründungsatzung des Beklagten. Soweit das Bundesverfassungsgericht darauf hinweist, dass die Ausweisung zweier Verbandsgebiete nicht vollkommen unproblematisch sei im Hinblick darauf, dass gemäß § 23 Abs. 2 WVG die Mitgliedschaft in einem Wasserverband auch gegen den Willen eines Betroffenen begründet werden könne, ergeben sich daraus schon deshalb keine diesbezüglichen Zweifel, weil § 23 WVG hier aus den im Folgenden dargestellten Gründen nicht zur Anwendung gelangt und bei dem hier vorgenommenen Zusammenschluss zweier Verbände gemäß § 60 WVG keine neuen Mitgliedschaften begründet worden, sondern lediglich die Mitgliederbestände der vorher bestandenen Verbände in einem neuen Verband aufgegangen sind.
Der ferner vom Bundesverfassungsgericht angesprochene Gesichtspunkt, dass die Mitgliedsbeiträge gemäß § 28 WVG von den Mitgliedern eines Wasser- und Bodenverbands nur im Hinblick auf die Erfüllung der Verbandsaufgabe erhoben werden können, spricht hier gerade für die Bildung zweier Verbandsgebiete entsprechend den unterschiedlichen Aufgaben des neu gegründeten Deich- und Unterhaltungsverbandes. Entsprechend diesen unterschiedlichen Aufgaben und der damit korrespondierenden unterschiedlichen Vorteilslage der Mitglieder erhebt der Beklagte nach § 37 der Verbandssatzung auch unterschiedliche Beiträge in der Beitragsabteilung I (Hochwasserschutz), die unter Zugrundelegung des Grundsteuermessbetrages nach § 37 Abs. 2 und 3 der Verbandssatzung festgesetzt werden, und in der Beitragsabteilung II (Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung), die nach einem Flächenmaßstab nach § 37 Abs. 4 der Verbandssatzung bestimmt werden (vgl. § 64 Abs. 3 Satz 2 NWG). Dabei werden die Eigentümer von Grundstücken im Deichvorland entsprechend dem in § 1 Abs. 4 der Verbandssatzung festgelegten Verbandsgebiet für die Erhaltung der Hochwasserdeiche zu Recht nicht zu Beiträgen für den Deicherhalt herangezogen, da sie keinen Vorteil im Sinne des § 28 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 WVG von diesem haben.
Auch soweit § 1 Abs. 4 Satz 1 der Verbandssatzung für die Aufgabe der Erhaltung der Hochwasserdeiche das Deichvorland vom Verbandsgebiet ausnimmt, während § 2 Nr. 1 der Satzung zu den Aufgaben des Verbandes auch den Schutz von Grundstücken vor Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland zählt, liegt hierin kein Mangel, insbesondere keine zur Unwirksamkeit der Verbandssatzung führende Widersprüchlichkeit. Denn das Deichvorland gehört nicht zu dem durch den Deich geschützten Gebiet gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 NDG. Dementsprechend wird es auch nicht vom Verbandsgebiet umfasst, was sich – indirekt – auch aus § 22 Abs. 3 Satz 1 NDG ergibt, wonach der Deichverband in seinem Verbandsgebiet Flächen zu bestimmen hat, aus denen der Deichboden zu entnehmen ist, soweit der Deichboden nicht im Deichvorland gewonnen werden kann. Gleichwohl hat der Deichverband auch Pflichten zum Tätigwerden im Deichvorland außerhalb seines Verbandsgebiets, wie sich aus § 34 WVG klar und unmissverständlich ergibt, wonach der Deichverband die Befugnisse nach § 33 WVG auch an dem nicht zu ihm gehörenden Deichvorland hat. Mit dieser Gesetzeslage stimmen die Regelungen in § 1 Abs. 4 und § 2 Nr. 1 der Verbandssatzung überein.
Dies gilt aber auch dann, wenn § 1 Abs. 4 der Verbandssatzung des Beklagten dahingehend ausgelegt wird, dass nur ein Gesamtverbandsgebiet mit der Maßgabe festgesetzt worden ist, dass ein Teil des Verbandsgebietes – das Verbandsgebiet rechtsseitig der Elbe ohne das Deichvorland – einer bestimmten Aufgabe (Erhaltung der Hochwasserdeiche) zugewiesen worden ist, während die Erfüllung der anderen Aufgabe des Verbandes (Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung) das gesamte Verbandsgebiet umfasst, wie dies das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil mit gut vertretbaren Gründen angenommen hat. Dies hätte auch keine rechtlichen Konsequenzen für die Mitgliedschaften, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Bemessung ihrer Beiträge. Die Frage, ob hier ein oder zwei Verbandsgebiete festgesetzt worden sind, wegen derer der Senat dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –) folgend die Berufung in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2020 (10 LA 138/20) u. a. wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, ist daher letztlich nicht entscheidungserheblich.
Soweit die Klägerin die sprachliche Beschreibung der Aufgaben des Beklagten in § 1 Abs. 4 und § 2 der Verbandssatzung als nicht hinreichend bestimmt bzw. widersprüchlich ansieht, hat hierzu das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt:
„Die von der Klägerin gerügten sprachlichen Unterschiede bezüglich der Deichunterhaltung in § 1 Abs. 4 Satz 1 VS einerseits („für die Aufgabe der Erhaltung der Hochwasserdeiche“) und § 2 Nr. 1 VS andererseits („Schutz von Grundstücken vor Hochwasser […], die Deiche […] in ihrem Bestand und in ihren vorgeschriebenen Abmessungen zu erhalten“) führen nicht zur Unwirksamkeit der Satzung des Beklagten. Anders als die Klägerin vermag die Kammer in den unterschiedlichen Formulierungen keine gravierenden inhaltlichen Bedeutungsunterschiede zu erkennen. Soweit in § 1 Abs. 4 Satz 1 VS eine Aufgabe des Beklagten angesprochen wird, dient dies nicht dem Ziel, den Inhalt der Aufgaben des Beklagten zu regeln; diesen Zweck erfüllt § 2 VS. Vielmehr soll in § 1 Abs. 4 Satz 1 ein Teil eines Verbandsgebietes einer bestimmten Aufgabe zugeordnet werden; die Benennung der Aufgabe „Erhaltung der Hochwasserdeiche“ hat insoweit lediglich deskriptiven Charakter, sie soll die Möglichkeit schaffen, den betroffenen Teil des Verbandsgebietes einer der in § 2 VS geregelten Aufgaben zuzuordnen. Diese Funktion erfüllt die in § 1 Abs. 4 Satz 1 VS verwendete Formulierung ein-deutig und widerspruchsfrei. Ihr Wortlaut ist an die in § 7 Abs. 2 Satz 1 NDG geregelte Pflicht eines Hochwasserdeichverbandes zur Erhaltung der Hochwasserdeiche angelehnt. Auch § 2 Nr. 1 VS hat, soweit die Bestimmung von dem „Schutz von Grundstücken vor Hochwasser“ spricht, eindeutigen Bezug zu den Aufgaben eines Hochwasserdeichverbandes. Die Formulierung ist am Wortlaut des § 2 Abs. 2 NDG – der Legaldefinition des Begriffes des Hochwasserdeiches – ausgerichtet. Soweit § 2 Nr. 1 VS sich auf die Aufgabe bezieht, „die Deiche […] in ihrem Bestand und in ihren vorgeschriebenen Abmessungen zu erhalten“, sind dem Wortlaut nach zwar auch weitere Arten von Deichen erfasst. Dies ist jedoch schon deshalb unschädlich, weil der Beklagte ausschließlich Hochwasserdeiche unterhält.“
Der Senat schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen, denen nichts hinzuzufügen ist, an.
Es begegnet entgegen der Auffassung der Klägerin auch keinen rechtlichen Bedenken, dass § 2 der Verbandssatzung des Beklagten, der unter den Nummern 1-10 im Einzelnen die Aufgaben des Beklagten beschreibt, unter der Nummer 5 ausführt, dass der Verband auch die Aufgabe der „Deichverteidigung nach der vom Landkreis Lüneburg erlassenen Deichverteidigungsordnung des C.es in ihrer jeweiligen Fassung durchzuführen“ hat. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt, dass diese Regelung lediglich deklaratorischen Charakter habe und der Beklagte auch ohne diese Satzungsregelung an die jeweilige Fassung der Deichverteidigungsordnung gebunden wäre. Denn der Beklagte nimmt mit der Deichverteidigung eine ihm durch § 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 NDG auferlegte Pflichtaufgabe wahr. Aus diesen Gründen ist sein Selbstverwaltungsrecht durch die Regelung in § 2 Nr. 5 der Verbandssatzung entgegen der Auffassung der Klägerin unter keinem Gesichtspunkt berührt. Das Verwaltungsgericht hat ferner im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt, dass § 2 Nr. 5 der Verbandssatzung auch hinreichend bestimmt ist; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Seite 10 des Urteilsabdrucks) verwiesen.
Auch der weitere, im Rahmen der Berufungsbegründung erhobene Einwand der Klägerin, dass der G. Deichverband durch die im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg vom 31. August 1998 veröffentlichte Satzung wegen der fehlerhaften Bestimmung des Verbandsgebiets und der Verbandsaufgaben durch die bloße Bezugnahme auf die in der Anlage zur Satzung beigefügte Karte nicht entsprechend den Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG wirksam gegründet worden und folglich der Beklagte als Zusammenschluss dieses Deichverbandes mit dem Unterhaltungsverband H. rechtlich nicht existent geworden sei mit der weiteren Folge, dass sie nicht Mitglied des Beklagten geworden sei, greift unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
In der genannten Satzung des G. Deichverbandes ist in § 1 Abs. 4 geregelt, dass das Verbandsgebiet sich aus der in der Anlage zur Satzung beigefügten Karte ergibt. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Verweis – ohne weitere sprachliche Beschreibung des Verbandsgebiets im Satzungstext – auf eine der Satzung beigefügte Karte den Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG, wonach die Satzung mindestens Bestimmungen über das Verbandsgebiet enthalten muss, im Allgemeinen entsprechen kann, sofern die Karte hinreichend genau ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.6.2018 – 7 C 18.16 –, juris Rn. 10), und ob eine Karte im Maßstab 1 : 100.000, wie im vorliegenden Fall, hierfür ausreichend ist. Denn hier ist jedenfalls der bloße Verweis auf die der Satzung in der Anlage beigefügte Landkarte ausreichend, sofern sich daraus klar ergibt, dass das Verbandsgebiet die Flächen rechts der Elbe ohne das Deichvorland und innerhalb des Landes Niedersachsen umfasst, wofür hier Einiges spricht. Denn die in der Landkarte ausgewiesene nordöstliche Verbandsgrenze und die Landesgrenze stimmen überein, woraus folgt, dass jedes Grundstück in Niedersachsen bis zur Landesgrenze im Verbandsgebiet liegt. Insoweit ist das Verbandsgebiet eindeutig und auch im Hinblick auf das einzelne Grundstück hinreichend genau bestimmt. Es bedarf insoweit weder einer Beschreibung des Verbandsgebiets im Text der Satzung noch einer Landkarte in einem genaueren Maßstab. Aus der im Verwaltungsvorgang (Beiakte 001) befindlichen Kartenkopie ist allerdings nicht hinreichend klar ersichtlich, ob das Verbandsgebiet im Westen durch die Elbedeiche begrenzt ist. Denn die Kartenkopie ist insoweit etwas unleserlich. Es ist insbesondere nicht hinreichend genau erkennbar, ob die Verbandsgrenze mit den Hochwasserdeichen übereinstimmt. Ist letzteres hier der Fall und aus der Originalkarte eindeutig ersichtlich, wäre das Verbandsgebiet auch insoweit und damit insgesamt klar und eindeutig bestimmt.
Doch selbst wenn die Bestimmung des Verbandsgebiets des G. Deichverbandes durch die der Satzung beigefügte Karte unzureichend sein sollte, hätte dies keine Auswirkungen auf die wirksame Gründung des beklagten Verbandes und den Bestand seiner Mitglieder gehabt. Denn die unwirksame Festlegung des Verbandsgebiets des G. Deichverbandes hätte hier nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB nicht die Gesamtnichtigkeit der Gründungssatzung 1998 zur Folge (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.6.2018 – 7 C 18.16 –, juris Leitsatz und Rn. 14 ff. zu einem sogenannten Altverband, wobei die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Gesamt- bzw. Teilnichtigkeit allgemein gehalten und nicht lediglich auf Altverbände bezogen sind) und insbesondere keine Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit des Verbandes durch seine Verbandsorgane (vgl. hierzu den III. Abschnitt der Gründungsatzung 1998 und BVerwG, Urteil vom 21.6.2018 – 7 C 18.16 –, juris Rn. 17) und den Mitgliederbestand des G. Deichverbandes gehabt, der durch den Zusammenschluss mit dem Unterhaltungsverband H. in den Mitgliederbestand des Beklagten übergegangen ist. Denn wer Mitglied eines Deichverbandes ist, ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Niedersächsischen Deichgesetz. Nach § 9 Abs. 1 NDG sind Mitglieder der zur Deicherhaltung verpflichteten Verbände die nach § 6 NDG Deichpflichtigen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NDG sind (u. a.) die Eigentümer aller im Schutz der Deiche und Sperrwerke gelegenen Grundstücke (geschütztes Gebiet) zur gemeinschaftlichen Deicherhaltung verpflichtet (Deichpflicht), wobei nach Satz 3 dieser Vorschrift zum geschützten Gebiet auch die Bodenerhebungen gehören, die von geschütztem Gebiet umschlossen sind. Auch ohne eine wirksame Festlegung des Verbandsgebiets in der Satzung wäre die restliche Gründungsatzung aus dem Jahr 1998 daher noch eine sinnvolle Regelung, sodass nicht von einer Gesamtunwirksamkeit der Satzung ausgegangen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2018 – 7 C 18.16 –, juris Rn. 17).
§ 9 Abs. 1 NDG wird auch nicht durch §§ 22 und 23 WVG verdrängt, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil und der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 29. September 2016 (13 LA 141/16) zutreffend festgestellt haben. Vielmehr gilt das Wasserverbandsgesetz für die zur Deicherhaltung verpflichteten Verbände in Niedersachsen gemäß § 9 Abs. 8 NDG nur insoweit, als sich aus dem Niedersächsischen Deichgesetz – wie hier bezüglich der Mitgliedschaft in § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 NDG – nichts anderes ergibt.
Dem steht Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht, nicht entgegen. Denn nach § 80 WVG, der seit dem 12. Februar 1991 unverändert gilt und damit auch zum Zeitpunkt der Gründung des G. Deichverbands im Jahr 1998 gegolten hat, findet das Wasserverbandsgesetz auf Verbände, die durch besonderes Gesetz errichtet worden sind oder errichtet werden, nur Anwendung, wenn dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich angeordnet oder zugelassen worden ist, wie hier in § 9 Abs. 8 NDG. Der G. Deichverband ist durch § 7 NDG, nämlich auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 NDG in der damals geltenden Fassung vom 16. Juli 1974 (jetzt § 7 Abs. 2 NDG), wonach die Erhaltung der Hochwasserdeiche den Wasser- und Bodenverbänden, die mit dieser Aufgabe entweder am 1. April 1963 bereits bestanden oder seither gegründet worden sind, obliegt und die Deichbehörde auf den Zusammenschluss der Deichpflichtigen (vgl. § 6 Abs. 1 NDG) hinzuwirken hat, woraufhin hier der G. Deichverband auf Initiative der Deichbehörde gegründet worden ist (siehe hierzu die Seiten 12 und 13 des Urteilsabdrucks des angefochtenen Urteils mit der Wiedergabe des Erläuterungsberichts der Deichbehörde), und damit durch ein besonderes Gesetz im Sinne des § 80 WVG gegründet worden. Denn § 7 NDG enthält entgegen der Auffassung der Klägerin nicht lediglich eine Aufgabenzuweisung, sondern regelt – soweit die Deichverbände nicht bereits bestanden haben – die Errichtung der Deichverbände durch Zusammenschluss der Deichpflichtigen im Sinne des § 80 WVG umfassend und abschließend mit der Folge, dass für eine Anwendung der §§ 22 und 23 WVG wegen der anderweitigen Regelung der Mitgliedschaft der Deichpflichtigen in § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 NDG, auf deren Zusammenschluss gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 NDG (n. F.) hinzuwirken ist, kein Raum ist. Das Wasserverbandsgesetz kommt deshalb gemäß §§ 9 Abs. 8, 7 Abs. 1 Satz 3 NDG in diesem Zusammenhang nur bei der Umgestaltung der Verbände gemäß §§ 60 und 61 WVG zur Anwendung. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass das Niedersächsische Deichgesetz ein Landesgesetz ist, da die in § 80 WVG in Bezug genommenen besonderen Gesetze nicht nur Bundesgesetze, sondern auch landesgesetzliche Regelungen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6.12.2001 – 1 L 310/01 –, juris Rn. 36) und sogar in der Regel Landesgesetze sind (Seliger in Reinhardt/Hasche, Wasserverbandsgesetz, 2011, § 80 Rn. 1). Der Bundesgesetzgeber hat also die Landesgesetzgeber ausdrücklich ermächtigt, für Verbände, die durch besonderes Landesgesetz errichtet werden – indem entweder im Landesgesetz selbst der Verband errichtet wird oder indem die Voraussetzungen für die Errichtung des Verbandes durch die zuständige Behörde im Landesgesetz geregelt werden (was dem Regelfall entsprechen dürfte und entgegen der Ansicht der Klägerin dem Wortlaut des § 80 WVG nicht widerspricht) – abweichende Rechtsvorschriften zu erlassen bzw. das Wasserverbandsgesetz in diesen Fällen nur insoweit für anwendbar zu erklären, als das betreffende Landesgesetz die Anwendung des Wasserverbandsgesetzes anordnet oder zulässt. Insofern ist es entgegen der Auffassung der Klägerin ohne Belang, dass „erst mit Inkrafttreten der sogenannten Föderalismusreform am 01.09.2006 die Länder die Berechtigung zur Schaffung abweichender Regelungen zum WVG erhalten“ haben, da § 80 WVG die Länder bereits im Jahr 1991 ausdrücklich ermächtigt hat, Verbände durch besonderes Gesetz zu errichten, auf die das Wasserverbandsgesetz nur eingeschränkt Anwendung findet, bzw. das Wasserverbandsgesetz auf derartige Verbände als nur insoweit anwendbar erklärt hat, soweit dies durch die betreffenden Rechtsvorschriften ausdrücklich angeordnet oder zugelassen wird. Ein Verstoß gegen den Vorgang des Bundesrechts nach Art. 31 GG durch die genannten Regelungen im Niedersächsischen Deichgesetz scheidet hier damit entgegen der Meinung der Klägerin von vornherein aus.
Diese Auffassung hatte bereits der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 8. September 2004 (– 13 KN 52/04 –, juris Rn. 32) vertreten und hierzu ausgeführt:
„Die Nichtgeltung des § 23 WVG dürfte sich hier ferner aus § 80 WVG ergeben. Denn danach findet das WVG auf Verbände, die „durch besonderes Gesetz“ errichtet worden sind, nur dann Anwendung, „wenn dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist“, wenn also in dem - außerhalb des Wasserverbandsrechtes als solchem - dazu ergangenen und insoweit „besonderen“ Gesetz die Geltung des WVG ausdrücklich angeordnet worden ist. Die niedersächsischen Deichverbände sind durch § 7 NDG gegründet worden (der Beigeladene im Wege der Ausdehnung, § 7 Abs. 3 NDG), insofern durch ein „besonderes Gesetz“ (so offenbar auch Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rdnr. 31). Davon ist offenbar auch der niedersächsische Landesgesetzgeber ausgegangen, der in § 4 des Ausführungsgesetzes zum WVG (vom 9.6.94 - GVBl. S. 238) unter der Überschrift „Verbände auf besonderer gesetzlicher Grundlage“ bestimmt hatte, dass das WVG u.a. „auch“ auf Deichverbände Anwendung finde, die durch § 7 Abs. 2 NDG gegründet worden sind, woraus ersichtlich ist, dass der Landesgesetzgeber hinsichtlich der gemäß § 7 Abs. 2 NDG gegründeten Deichverbände von „auf besonderer gesetzlicher Grundlage“ gegründeten Verbänden ausgegangen ist (s. auch die Entwurfsbegründung, LT-Drucks. 11/6764 S. 11). Indessen galt das Recht der Wasser- und Bodenverbände, „soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt“, bereits nach § 9 Abs. 2 NDG 1963 (= NDG 1974; jetzt § 9 Abs. 8 NDG 2004) ohnehin für alle Deichverbände des NDG. Die Frage der Mitgliedschaft war (und ist) im NDG jedoch anders geregelt, so dass insoweit ein Rückgriff auf § 23 WVG auszuscheiden hat. Auch insoweit käme eine Anwendung des § 23 Abs. 2 WVG auf niedersächsische Deichverbände daher nicht in Betracht.“
An dieser Rechtsprechung hat der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 29. September 2016 ausdrücklich festgehalten und bekräftigt, dass die Regelungen der §§ 22 f. WVG auf niedersächsische Deichverbände nicht anwendbar sind. Aus den oben genannten Gründen folgt auch der erkennende Senat dieser Rechtsprechung.
Daraus folgt, dass der Mitgliederbestand des G. Deichverbandes sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, wonach Mitglieder des Deichverbandes alle Eigentümer von Grundstücken in dem durch die Deiche geschützten Gebiet sind, wozu auch die Klägerin gehört. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass es in ihrem Gebiet keine gewidmeten Deiche gebe, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn ihre Grundstücke werden ebenso wie alle Grundstücke im Verbandsgebiet des Beklagten durch die Elbedeiche als Hochwasserdeiche im Sinne des § 2 Abs. 2 NDG geschützt. Außerdem liegen die Grundstücke der Klägerin auch sämtlich innerhalb des geschützten Gebietes, das durch die auf Grundlage des § 6 Abs. 2 NDG in der Änderungsfassung vom 15. Oktober 1993 (GVBl., S. 443; entspricht dem derzeitigen § 9 Abs. 3 NDG) erlassene Verordnung über die Bestimmung der Grenze des durch den Elbedeich (Hochwasserdeich) geschützten Gebietes im rechtsseitig der Elbe liegenden Bereich des Landkreises Lüneburg vom 1. März 1996 (Amtsblatt des Regierungsbezirks Lüneburg, S. 62) festgelegt worden ist.
Eine Teilnichtigkeit der Satzung aus dem Jahr 1998, mit der der G. Deichverband gegründet worden ist, im Hinblick auf die Festlegung des Verbandsgebiets hätte daher keine Auswirkungen auf den Mitgliederbestand dieses Verbandes und mithin auch keine Auswirkungen auf den Mitgliederbestand des Beklagten, in dem der G. Deichverband aufgegangen ist.
Soweit die Klägerin ihren bereits im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungszulassungsverfahren erhobenen Einwand, dass durch den Zusammenschluss der Verbände der Mitgliederbestand nicht übergegangen sei, weil § 60 WVG keine gesetzliche Grundlage für den Mitgliederübergang enthalte, eine solche ausdrückliche gesetzliche Regelung aber im Hinblick auf den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG, unter dem auch die dinglichen Mitgliedschaften in einem Deichverband stünden, zwingend erforderlich sei und eine Begründung der Mitgliedschaften in dem beklagten Verband nach § 23 WVG nicht stattgefunden habe, hat hierzu bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt:
„Im Weiteren ist die Mitgliedschaft der Klägerin im G. Deichverband zum 1. Januar 2004 durch dessen Zusammenschluss mit dem Unterhaltungsverband H. gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WVG i.V.m. § 48 VS im Wege der Verschmelzung auf den Beklagten übergegangen. Einer neuen Begründung der Mitgliedschaft der Klägerin bedurfte es dabei entgegen deren Auffassung nicht. Bei Wasser- und Bodenverbänden wie dem Beklagten handelt es sich um Personalkörperschaften (vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 44). Die Mitgliedschaften als Wesenskern des jeweiligen Verbandes sind daher gerade eigentlicher Gegenstand des Zusammenschlusses. Aus diesem Grunde bedarf es in § 60 WVG hinsichtlich der Mitgliedschaften auch – anders als hinsichtlich der Aufgaben, des Vermögens und der Verpflichtungen des Verbandes, für die das Gesetz eine Gesamtrechtsnachfolge anordnet (vgl. Hentschel, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 60, Rn. 3; wohl unzutreffend von einer Einzel-Rechtsnachfolge ausgehend: Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 122) – gerade keiner Regelung für die Übertragung.
Einer Neubegründung der Mitgliedschaft der Klägerin bedurfte es auch nicht etwa deshalb, weil § 61 Abs. 1 WVG eine die Übertragung von Mitgliedschaften gestattende Regelung enthält, während § 60 WVG eine solche nicht vorsieht. Vielmehr bedarf es im Falle eines Zusammenschlusses nach § 60 WVG einer Regelung des Übergangs von Mitgliedschaften aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht, während eine solche im Falle einer Übertragung von Aufgaben gemäß § 61 WVG zwingend geboten ist. Denn anders als im Falle eines Zusammenschlusses, bei dem der Verband, der nicht mehr weiterbestehen soll, als aufgelöst gilt (§ 60 Abs. 3, 2. Hs. WVG), bleibt der Verband, der – wie im Falle des § 61 WVG – lediglich einzelne Aufgaben überträgt, bestehen. Da die (Zwangs-) Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband aber gerade dadurch gerechtfertigt ist, dass der jeweils Betroffene einen Bezug zur Aufgabe des Verbandes aufweist (vgl. § 8 Abs. 1 WVG; § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 NDG; Reinhardt, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 1, Rn. 8), bedarf es mit der Übertragung einer Aufgabe auf einen Verband auch einer Übertragung der hierauf bezogenen Mitgliedschaften.
Im Übrigen stellt ein Zusammenschluss – selbst ein solcher, der im Wege der Grün-dung eines neuen Verbandes erfolgt (§ 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WVG) – keine echte Neuerrichtung eines Verbandes dar, auf die die Vorschriften des Zweiten Teils des WVG (§§ 7-21 WVG) Anwendung fänden (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 27.06.2002 - 8 K 576/02 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Insbesondere findet eine erneute, vorliegend aufgrund der Unanwendbarkeit der §§ 22 ff. WVG ohnehin nicht in Betracht kommende Heranziehung zur Mitgliedschaft (§ 9 WVG) nicht statt.“
Auf die Einwände der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren hat der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 29. September 2016 ferner zutreffend ausgeführt:
„Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Ausführungen in vollem Umfang Bezug. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags überzeugt nicht. Die Klägerin verkennt offensichtlich weiterhin den Unterschied zwischen einem Zusammenschluss mehrerer Verbände nach § 60 WVG und einer Übertragung einzelner Aufgaben eines Verbandes auf einen anderen Verband nach § 61 WVG. Während eine Übertragung von Aufgaben die Übertragung auch der von diesen Aufgaben betroffenen Mitgliedschaften auf den anderen Verband tatbestandlich voraussetzt, ist der Übergang der Mitgliedschaften bei einem Zusammenschluss gesetzlich gewollte Rechtsfolge dieses Zusammenschlusses. Eine Einzelübertragung oder erneute Begründung der Mitgliedschaften ist nicht mehr erforderlich. Anderenfalls entstünde zunächst ein Verband ohne Mitglieder, was dem Charakter eines Wasser- und Bodenverbandes als Personalkörperschaft widerspräche und erhebliche praktische Nachteile zur Folge hätte. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 11/6764, S. 32 f.) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Übergang der Mitgliedschaft im Falle des Zusammenschlusses begegnet auch im Lichte des Art. 14 GG keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, da die dingliche Zwangsmitgliedschaft (vgl. grundlegend zu deren Zulässigkeit BVerfG, Urt. v. 29.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, juris) nicht neu begründet wird, sondern lediglich die bestehende Mitgliedschaft auf den neuen Verband übergeht.“
Die Klägerin verkennt nach wie vor, dass die zwingende logische Folge eines Zusammenschlusses mehrerer Verbände ist, dass die Mitgliederbestände der vorherigen Verbände in dem neuen Verband über- bzw. aufgehen. Die offenbar von der Klägerin vertretene Annahme eines Zusammenschlusses von Verbänden nach § 60 WVG ohne Übergang der Mitgliedschaften ist in keiner Weise nachvollziehbar, da eine derartige gesetzliche Regelung erkennbar unsinnig wäre und deshalb nicht vom Gesetzgeber gewollt sein kann. Denn es entstünde ein Verband mit den Aufgaben, dem Vermögen sowie den Verpflichtungen der bisherigen Verbände, aber ohne deren Mitglieder. Vielmehr ergibt sich der Übergang der Mitgliedschaften zwangsläufig aus der (Rechts-)Natur des in § 60 WVG geregelten Zusammenschlusses selbst, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurfte und ohne dass dadurch der Schutzbereich des Artikels 14 Abs. 1 GG verletzt wird, da es – wie das Verwaltungsgericht und der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt haben – nicht um die Neuerrichtung eines Verbandes mit der erstmaligen Begründung von dinglichen Zwangsmitgliedschaften, sondern lediglich um den Zusammenschluss von Verbänden mit den bestehenden Mitgliedschaften geht. Auch nur in diesem Umfang hat das Niedersächsische Deichgesetz als besondere gesetzliche Regelung im Sinne des § 80 WVG eine Anwendung des Wasserverbandsgesetzes zugelassen, da die Entstehung der Deichverbände in § 7 NDG abschließend geregelt ist, deshalb eine Anwendung des § 23 WVG ausscheidet und § 7 Abs. 1 Satz 3 NDG die Anwendung der §§ 60, 61 WVG nur hinsichtlich der Umgestaltung der Verbände mit ihren vorhandenen Mitgliederbeständen zulässt.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ergibt sich aus § 9 Abs. 1 NDG i.V.m. § 6 Abs. 1 NDG aber ohnehin direkt, wer Mitglied des Deichverbandes ist, was auch für den neu gegründeten beklagten Deichverband gilt, ohne dass es insoweit eines Rückgriffs auf §§ 23 und 60 WVG bedarf.
Die Klägerin hat auch einen Vorteil im Sinne des § 9 Abs. 8 NDG i.V.m. § 28 Abs. 4 WVG durch die Erhaltung der Hochwasserdeiche im Verbandsgebiet. Nach § 9 Abs. 8 NDG gilt für die zur Deicherhaltung verpflichteten Verbände das Wasserverbandsgesetz, soweit sich aus dem Niedersächsischen Deichgesetz nichts anderes ergibt, insbesondere richten sich danach der Gegenstand und der Maßstab der Beitragslast (Deichlast). Gegenstand und Maßstab bzw. der Umfang der Beitragslast werden durch § 28 Abs. 4 WVG konkretisiert, wonach die Beitragspflicht (neben den anderen dort genannten Fällen) nur insoweit besteht, als die Verbandsmitglieder einen Vorteil haben. Vorteile im Sinne des Wasserverbandsgesetzes sind nach § 8 Abs. 2 WVG aber auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.
Die Klägerin hat durch die zu den Aufgaben des Beklagten zählende (§ 1 Abs. 4 und § 2 der Verbandssatzung) Erhaltung der Elbedeiche im Verbandsgebiet als Hochwasserdeiche im Sinne des § 2 Abs. 2 NDG einen solchen Vorteil. Denn ohne diese Deiche würden sämtliche Grundstücke der Klägerin regelmäßig überflutet. Zu demselben Ergebnis (Beitragspflicht der Klägerin) gelangt man, wenn in § 9 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 NDG nicht nur eine Regelung der Mitgliedschaft in den Deichverbänden, sondern auch eine spezielle Regelung der Beitragspflicht bzw. des die Beitragspflicht begründenden Vorteils gesehen wird mit der Folge, dass alle Eigentümer (und Erbbauberechtigten) von Grundstücken, die in dem durch den Deich geschützten und in dem durch die Satzung der Deichbehörde nach § 9 Abs. 2 NDG festgelegten Gebiet liegen, beitragspflichtig sind.
Dieses Gebiet einschließlich der Grundstücke der Klägerin ist hier durch die bereits erwähnte Verordnung über die Bestimmung der Grenze des durch den Elbedeich (Hochwasserdeich) geschützten Gebietes im rechtsseitig der Elbe liegenden Bereich des Landkreises Lüneburg vom 1. März 1996 festgelegt worden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Richtigkeit dieser Festlegungen sprechen könnten.
Denn auch nach dem Hochwasserschutzplan des Landes Niedersachsen für die Untere Mittelelbe von November 2006 ist nahezu das gesamte Gebiet des Beklagten hochwassergefährdet. Danach würde das Hochwasser (ohne die Deiche) aufgrund der vorhandenen Topographie in das Verbandsgebiet einströmen. Vom Hochwasser betroffen wären neben den Flächen des Beklagten auch Bereiche in Mecklenburg-Vorpommern, da sich die überschwemmungsgefährdeten Flächen nicht mit dem Verbandsgebiet decken. Weiter heißt es dort: „Hochwasserfrei ist nur die hochgelegene Düne zwischen Tripkau und Dellien“. Da die Grundstücke der Klägerin nördlich dieser Düne liegen, würden sie folglich ohne die ehemals 10 m und nunmehr 11,30 m hohen Elbedeiche bei einem Hochwasser überschwemmt werden.
Diese Einschätzung im Hochwasserplan des Landes Niedersachsen wird bestätigt durch die auf dem Geoportal des Landkreises Lüneburg abrufbare und den Beteiligten übersandte Höhenprofilkarte, wonach der Bereich bei A-Stadt, wo die Grundstücke der Klägerin liegen, nur ein geringes Höhenniveau aufweist. Nach der von der Klägerin vorgelegten Machbarkeitsstudie für einen Hochwasserschutz im Bereich der Ortschaft A-Stadt des NLWKN vom 7. September 2020 hat „das Gelände in und um die Ortschaft A-Stadt überwiegend Höhenlagen von rund 8-11 m NHN“. Damit stimmt überein, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil die Grundstücke der Klägerin überwiegend in Höhen zwischen 7,5 und 9,0 m über Normalnull liegen. Dieses geringe Höhenniveau wird zur Elbe hin auch nicht durch Höhenzüge unterbrochen. Denn die Düne zwischen Tripkau und Dellien weist zwar ein Höhenniveau auf, das ein Überschwemmen im Bereich der Düne, aber nicht im Bereich der westlich und nördlich der Düne gelegenen Flächen verhindern könnte, wobei die Bemessungswasserstände an der Elbe im Hochwasserschutzplan des Landes Niedersachsen bei Darchau mit 13,30 m und bei Bleckede mit 11,55 m angegeben worden sind.
Nach den beiden, den Beteiligten mit Verfügung vom 27. Juli 2021 übersandten, auf dem Geoportal des Landkreises Lüneburg zu diesem Zeitpunkt (noch) abrufbar gewesenen und den Bereich der Mittelelbe betreffenden Hochwasserrisikokarten nach § 74 WHG würden die Grundstücke der Klägerin sowohl bei einem extremen Hochwasserereignis (HQ100 multipliziert mit dem Faktor 1,3) der Mittelelbe als auch bei einem sogenannten Jahrhunderthochwasser (HQ100) in diesem Bereich trotz der vorhandenen Deiche überschwemmt.
Nach den aktuellen, auf der Website des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) abrufbaren Hochwassergefahrenkarten würden die Grundstücke der Klägerin bei einem Hochwasser mit mittlerer oder hoher Wahrscheinlichkeit (nach der Erhöhung der Deiche) nicht mehr überschwemmt. Nach wie vor würden diese jedoch nach der, den Beteiligten ebenfalls mit Verfügung vom 27. Juli 2021 übersandten Hochwassergefahrenkarte HQ200 des NLWKN bei einem extremen Hochwasser der Mittelelbe (geringe Wahrscheinlichkeit, HQextrem, HQ200) überflutet.
Es kann nach allem keinen Zweifeln unterliegen, dass die Grundstücke der Klägerin ohne die (im Laufe der Zeit beträchtlich erhöhten) Hochwasserschutzdeiche an der Elbe regelmäßig durch Hochwasser der Elbe überflutet würden. Damit gehören sie zu den durch die Elbedeiche geschützten Grundstücken im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NDG und haben durch die Erhaltung der Deiche durch den Beklagten einen Vorteil im Sinne des § 28 Abs. 4 WVG, der die Heranziehung der Klägerin zu Verbandsbeiträgen durch den angefochtenen Bescheid rechtfertigt.
Dass in dem Fall der Schließung des Sperrwerks in Boizenburg, das nicht in die Verantwortlichkeit des Beklagten, sondern in die Zuständigkeit des Staatlichen Amts für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg fällt, im Falle eines Elbehochwassers zur Verhinderung des Eindringens von Elbehochwasser in das Flussgebietssystem der Sude ebenso wie in dem Fall, dass die Elbe (wie im Jahr 2003) Hochwasser mit Eisgang führt (Seite 1 der von der Klägerin vorgelegten Machbarkeitsstudie für einen Hochwasserschutz im Bereich der Ortschaft A-Stadt des NLWKN vom 7. September 2020), es zu einem Rückstau der Sude und der (in die Sude mündenden) Rögnitz kommen und dieser ebenso eine Überflutung der klägerischen Grundstücke zur Folge haben kann wie eine (automatische) Flutung bei bestimmten Wasserständen der in der Zuständigkeit des NLWKN stehenden Polder an der Sude durch die in den über 10 m hohen Verwallungen der Polder (Machbarkeitsstudie des NLWKN, Seiten 1 und 12) eingebauten Überlaufschwellen (die aber nach dem Hochwasserschutzplan des Landes Niedersachsen, Seite 42, vor allem durch Eigenhochwasser der Sude sowie der Rögnitz und der Krainke bedingt sind), ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtlich ohne Belang. Denn zum einen liegen die genannten technischen Vorrichtungen an der Sude nicht in der Zuständigkeit des Beklagten und besteht in allen Fällen auch kein physikalisch-technischer Zusammenhang mit den vom Beklagten unterhaltenen Elbedeichen, so dass der Fall der sogenannten Vorteilskompensation, also der Kompensation der Vorteile der beitragsrelevanten Maßnahme durch Nachteile derselben Maßnahme (etwa dann, wenn ein Gehweg eine verbesserte Oberflächenbefestigung erhält, aber gleichzeitig verschmälert wird), hier von vornherein nicht eintreten kann. Zum anderen ändern die genannten Folgen des Elbehochwassers im Bereich der genannten Flüsse sowie erst recht des Eigenhochwassers dieser Flüsse nichts daran, dass durch den Erhalt der Deiche an der Elbe durch den Beklagten die klägerischen Grundstücke unmittelbar vor Elbehochwasser geschützt sind und damit einen Vorteil haben, der die Heranziehung der Klägerin zu einem Beitrag rechtfertigt.
Dass der Hochwasserschutz im Bereich A-Stadt im Hinblick auf Hochwasser der Flüsse Sude, Rögnitz und Krainke nach der Machbarkeitsstudie für einen Hochwasserschutz im Bereich der Ortschaft A-Stadt des NLWKN vom 7. September 2020 verbessert werden sollte, steht daher entgegen der Ansicht der Klägerin in keinem tatsächlich oder rechtlich relevanten Zusammenhang mit den Vorteilen, die ihren Grundstücken durch die Elbedeiche vermittelt werden.
Auch haben die klägerischen Grundstücke einen Nachteil weder durch die vom Beklagten unterhaltenen Elbedeiche – soweit die Klägerin behauptet hat, dass durch die Erhöhung der Elbedeiche ein „Rückstau von Hochwasser in Zuflüsse der Elbe produziert“ werde, ist dies nicht nachvollziehbar, da ein derartiger konkreter Zusammenhang nicht erkennbar und durch nichts belegt ist – noch durch die von diesem ferner unterhaltenen Deiche an der Sude (linker Sudedeich im Bereich Preten bis zum Zusammenfluss der Sude mit der Krainke) und an der Rögnitz (linker Rögnitzdeich im Raum Rosien bis hinter das Schöpfwerk am Querdeich Rosien), da auch insoweit die Behauptung der Klägerin nicht nachvollziehbar und belegt ist, dass durch die Erhöhung der Deiche in diesem Gebiet die Überflutungsgefahr auf den nicht durch die Deiche geschützten Gebieten erhöht worden sein soll. Die Klägerin zieht insofern unzutreffende Schlüsse aus der von ihr vorgelegten Machbarkeitsstudie für einen Hochwasserschutz im Bereich der Ortschaft A-Stadt des NLWKN vom 7. September 2020. Aus dieser Studie kann keineswegs der Schluss gezogen werden, dass durch die Erhöhung der Elbedeiche im Zuständigkeitsbereich des Beklagten der Rückstau in den Flüssen Sude und Rögnitz im Falle eines Elbehochwassers entsprechend erhöht wird. Ein derartiger Zusammenhang ist auch nicht erkennbar: Die Rögnitz fließt in die Sude, diese mündet wiederum bei Boizenburg in die Elbe. Im Falle eines Elbehochwassers kann es daher zu einem Rückstau der Sude kommen, da diese nicht mehr ungehindert in die Elbe abfließen kann. Dies hat jedoch nichts mit der Höhe der Deiche an der Elbe zu tun. Ohnehin korrespondieren die Wasserstände von Elbe und Sude bei Hochwasser aufgrund des bei Boizenburg befindlichen Sperrwerks, das ein Eindringen des Elbehochwassers in die Sude verhindert, nicht miteinander. Sollte die Klägerin tatsächlich zum Ausdruck bringen wollen, dass im Falle niedrigerer Elbedeiche das Hochwasser elbeaufwärts über die Deiche treten und sich verteilen könnte, was zu einem niedrigeren Wasserstand der Elbe elbeabwärts und in der Folge auch zu einem geringeren Rückstau der Sude führen würde, übersieht sie, dass im Falle der Überflutung der Elbedeiche sie unmittelbar vom Hochwasser (der Elbe) betroffen wäre. Gerade durch die Erhöhung der Elbedeiche wird die Klägerin – wie alle Mitglieder des Beklagten – daher maßgeblich geschützt, was sich auch daraus ergibt, dass nach der aktuellen Hochwassergefahrenkarte des NLWKN die Grundstücke der Klägerin nur noch bei einem extremen Hochwasser überschwemmt würden.
Im Übrigen sind die klägerischen Grundstücke durch einen Rückstau der Sude durch die Schließung des Sperrwerks in Boizenburg keineswegs in demselben Maße durch Hochwasser betroffen, wie sie es wären, wenn es keine Elbehochdeiche gäbe, vielmehr verhindert das Sperrwerk in Boizenburg gerade das Eindringen von Elbehochwasser in das Flussgebietssystem der Sude (Hochwasserschutzplan des Landes Niedersachsen, Seite 42) und trägt damit zusammen mit den Elbedeichen zum Schutz der klägerischen Grundstücke bei. Hinsichtlich der ebenfalls vor Hochwasser schützenden Polder an der Sude und der Rögnitz weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass überhaupt erst durch die Anlage dieser Polder eine (intensive) landwirtschaftliche Nutzung der durch diese geschützten Flächen möglich ist und die automatische Flutung der Polder dem Schutz der Verwallungen der Polder vor zu hohem Wasserdruck, also dem Erhalt des Schutzsystems dient. Auch bei der von der Klägerin geforderten „gesamtheitlichen Betrachtung der Hochwasserfolgen aus der Tätigkeit des Beklagten “ kann daher keine Rede davon sein, dass die Klägerin keinen beitragsrelevanten Vorteil von den durch den Beklagten unterhaltenen Hochwasserdeichen an der Elbe hat, zumal die Klägerin auch insoweit übersieht, dass der Beklagte etwa für einen Rückstau der Sude bei einer Schließung des Sperrwerks in Boizenburg nicht verantwortlich ist.
Die Klägerin verkennt dabei vor allem, dass ohne die Deiche entlang der Elbe sowohl die genannten Polder als auch das Sperrwerk in Boizenburg überflüssig wären, da in diesem Falle nahezu sämtliche Flächen im Bereich des Beklagten – sowohl in der Nähe der Elbe gelegene Flächen als auch die weiter entfernt liegenden Flächen, wie die Grundstücke der Klägerin – und darüber hinaus auch Flächen im Bereich von Mecklenburg-Vorpommern durch das Elbehochwasser überflutet würden, was auch für die Klägerin mit erheblich höheren Nachteilen verbunden wäre als die Nachteile, die mit einem möglichen Rückstau der Nebenflüsse in ihrem Gebiet verbunden sind. Auch wenn der Hochwasserschutz im Bereich von A-Stadt verbesserungsbedürftig ist, wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten Machbarkeitsstudie für einen Hochwasserschutz im Bereich der Ortschaft A-Stadt vom 7. September 2020 ergibt, hat die Klägerin daher von der Erhaltung der Elbedeiche Vorteile, die ihre Heranziehung zu den Verbandsbeiträgen rechtfertigt.
Schon aus diesen Gründen greift auch nicht der Einwand der Klägerin, dass ihre Heranziehung zu einem Beitrag „gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit bzw. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz“ des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, wenn diejenigen Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an der Elbe selbst bei einem Jahrhunderthochwasser der Elbe nicht mehr überschwemmt würden, beitragsrechtlich mit denjenigen Grundstückseigentümern gleichgestellt würden, deren weiter von der Elbe entfernt an Nebenflüssen der Elbe liegenden Grundstücke schon bei einem Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit überschwemmt würden wegen des eigenen Hochwassers dieser Nebenflüsse, „welches noch zusätzlich durch den Rückstau als Folge der Elbedeicherhöhungen erhöht und verstärkt“ werde.
Unabhängig von diesen Erwägungen besteht ein Vorteil im Sinne des Wasserverbandsgesetzes nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 2 WVG aber auch in der Abnahme und der Erleichterung einer Pflicht. Die Klägerin selbst ist als Eigentümerin von Grundstücken im Schutz der von dem Beklagten unterhaltenen Elbedeiche nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NDG zur gemeinschaftlichen Deicherhaltung verpflichtet. Diese Verpflichtung nimmt ihr der Beklagte ab. Damit hat sie einen Vorteil im Sinne des § 28 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 WVG, der ihre Heranziehung zu einem Beitrag ebenfalls rechtfertigt.
Schließlich übersieht die Klägerin, dass es sich bei den Verbandslasten nach dem Wasserverbandsgesetz trotz der Bezeichnung als Verbandsbeitrag nicht um Gebühren oder Beiträge im Sinne des Abgabenrechts handelt (BVerwG, Beschluss vom 21.10.1987 – 7 B 64.87 –, juris Rn. 5; Cosack in Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 28 Rn. 30). Sie sind vielmehr die Folge einer gesetzlich angeordneten Pflichtmitgliedschaft der davon betroffenen Grundstückseigentümer in einem öffentlich-rechtlichen Unterhaltungsverband, dessen Tätigkeiten nicht dem Interesse und dem unmittelbaren Vorteil seiner Mitglieder, sondern der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltungslast dienen (Cosack in Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 28 Rn. 30 m.w.N.). Deshalb bedarf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4.6.2002 – 9 B 15.02 –, juris Rn. 15 m.w.N.) die Umlage der Verbandslasten auf die Verbandsmitglieder mangels Entgeltcharakters nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen.
In dem hier vorliegenden Fall der Heranziehung zu einem Deichunterhaltungsbeitrag ist für die Beitragserhebung daher allein erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Grundstücke, deren Eigentümer zu Beiträgen herangezogen werden, in dem durch die Deiche geschützten Gebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 NDG liegen. Diese Voraussetzung ist im Falle der Klägerin erfüllt.
Soweit die Klägerin zur Begründung ihre Berufung im Übrigen pauschal auf ihr bisheriges Vorbringen im Klageverfahren und im Zulassungsverfahren verweist, kann dahinstehen, ob dies den Darlegungserfordernissen nach § 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht, da diese Einwände jedenfalls bereits zutreffend im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts und in dem Beschluss des 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 2016 behandelt worden sind; auf diese Entscheidungen wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob nach § 7 Abs. 5 NDG a. F. bzw. § 7 Abs. 2 NDG n. F. errichtete Wasser- und Bodenverbände durch ein besonderes Gesetz im Sinne des § 80 WVG errichtet worden sind, gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen worden.