Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.11.2021, Az.: 11 LB 252/20

Abstammungsfunktion; Abwägung; allgemeine Verkehrsauffassung; Familienname; Geburtsname; Gutachten; Identifizierungsmerkmal; Kennzeichnungsfunktion; Kindeswohl; Namensgleichheit; Namensverschiedenheit; Namensänderung; seelische Belastung; Verwaltungsvorschriften; wichtiger Grund; öffentliches Interesse

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.11.2021
Aktenzeichen
11 LB 252/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 71070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.06.2020 - AZ: 10 A 847/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG ist dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Namensänderung sprechenden Interessen ergibt.
2. Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, sind auch nach der Neufassung des Namensänderungsgesetzes im März 2021 bis auf Weiteres die zuvor erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) zu berücksichtigen.
3. Eine seelische Belastung kann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Die Annahme einer eine Namensänderung rechtfertigenden seelischen Belastung erfordert die konkrete Darlegung, aufgrund welcher Umstände der Name für den Betroffenen eine seelische Belastung begründet. Dies setzt einen substantiierten Vortrag dazu voraus, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 10. Kammer - vom 11. Juni 2020 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Änderung seines Familiennamens von A. in E.. Er wurde am … … 1985 als nicht eheliches Kind der deutschen Staatsangehörigen Frau F. und des Herrn G. in Kasachstan geboren. Da Herr G. die Vaterschaft anerkannte, erhielt der Kläger den Geburtsnamen H.. Am 31. Oktober 1987 heiratete die Mutter des Klägers den russischen Staatsangehörigen Herrn I.. Am … … 1988 wurde die Halbschwester des Klägers geboren, Frau J.. Als der Kläger vier Jahre alt war, wurde er von seinem Stiefvater adoptiert. Ausweislich der Adoptionsurkunde vom 27. Februar 1990 heißt der Kläger seitdem A..

Im Herbst 1999 wanderte die Familie nach Deutschland aus. Im Jahr 2003 ließen sich die Mutter des Klägers und sein Adoptivvater scheiden und die Mutter des Klägers nahm ihren Geburtsnamen wieder an, wobei die Schreibweise von K. in E. geändert wurde. Mit Wirkung zum 12. Februar 2007 erwirkte die Halbschwester des Klägers beim Landkreis Nienburg/Weser die Änderung ihres Familiennamens von A. in E.. Ein entsprechender Antrag des Klägers auf Änderung seines Familiennamens von A. in E. wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom 31. Oktober 2011 abgelehnt.

Aus einer mehrjährigen Beziehung des Klägers mit Frau L. ging im Jahr 2011 die gemeinsame Tochter M. hervor, die seit der Trennung des Klägers von Frau L. bei der Kindsmutter lebt.

In der Folgezeit lernte der Kläger Frau N. kennen, die er am 27. Dezember 2017 in Almaty, Kasachstan, heiratete. Ausweislich der Heiratsurkunde wurde kein gemeinsamer Ehename bestimmt, sondern den Eheleuten wurde jeweils ihr bisheriger Familienname „verliehen“. Nach der Hochzeit kehrten die Eheleute nach Deutschland zurück.

Am 7. Mai 2018 beantragte der Kläger beim Beklagten erneut die öffentlich-rechtliche Namensänderung seines Familiennamens von A. in E.. Zur Begründung trug er u.a. vor, dass er zu seinem Stief- und Adoptivvater stets ein sehr schlechtes Verhältnis gehabt habe und seit 2003 gar kein Kontakt mehr bestehe. Zudem habe er den Wunsch, dass er und seine gesamte Familie einheitlich den Namen E. trügen und dass er nicht weiter als „Polacke“ diffamiert werde. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens legte der Kläger ein dreiseitiges Gutachten des Herrn Dipl. Ing. O., Heilpraktiker für Psychotherapie, vom 27. September 2018 vor. In diesem Gutachten wurde eine „rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (Verdacht: F43.1 posttraumatische Belastungsstörung)“ diagnostiziert. Abschließend führte der Gutachter aus, dass die vom Kläger begehrte Namensänderung geboten sei, „um weiteren seelischen Schaden und psychische Krisen abzuwenden“.

Nach vorangegangener Anhörung lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 7. Mai 2018 auf Änderung des Familiennamens mit Bescheid vom 14. Januar 2019 ab. Ein wichtiger Grund, der eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) rechtfertigen könne, liege auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gutachtens vom 27. September 2018 nicht vor. Das vorgelegte Gutachten sei hinsichtlich der Feststellungen zur Behebung der vermeintlichen seelischen Probleme des Klägers vor dem Hintergrund der geringen Anzahl an Sitzungen mit dem Gutachter insgesamt nicht kohärent. Es sei nicht dargelegt worden, welche konkreten Belastungen für den Kläger durch die Beibehaltung seines Familiennamens derzeit noch bestünden. Die vorgebrachten Belastungen seien daher nicht ausreichend begründet und verständlich. Zudem habe der Kläger im Rahmen seiner Eheschließung im Jahr 2017 die Möglichkeit zur Änderung seines Familiennamens nicht genutzt und nutze diese ihm unverändert zustehende Möglichkeit weiterhin nicht. Dies lasse den Rückschluss zu, dass der Wunsch zur Namensänderung nicht ursächlich auf den derzeitigen Familiennamen A., sondern auf den Wunschnamen E. zurückzuführen sei. Ein bloßer Wunsch reiche für eine Namensänderung nach § 3 NamÄndG nicht aus, zumal der Kläger 29 Jahre mit seinem bisherigen Namen im Rechts- und Geschäftsverkehr aufgetreten sei und eine schlechte Beziehung zum namensgebenden Elternteil allein eine Namensänderung nicht rechtfertige. Der Gesichtspunkt der Namensgleichheit in Bezug auf Elternteile und Geschwister sei bei einer erwachsenen Person wie dem Kläger nur dann beachtlich, wenn die Beibehaltung des jetzigen Namens unzumutbar sei. Dies sei beim Kläger jedoch nicht erkennbar.

Dagegen hat der Kläger am 15. Februar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung hat er u.a. unter Bezugnahme auf das Gutachten des Herrn Dipl. Ing. O. vorgetragen, dass er eine belastende Beziehung zu seinem Adoptivvater gehabt habe und als einziger in seinem familiären Umfeld nicht den Familiennamen E. tragen dürfe. Zudem seien aus seinem Familiennamen A. oftmals Schimpfwörter gebildet worden und daher sei der Verweis des Beklagten auf weitere Konfrontationspunkte mit seiner Migrationsgeschichte zu pauschal. Für ihn sei die Annahme des Nachnamens seiner Ehefrau keine Option und zudem unzumutbar, da es sich um einen weiblichen und im Deutschen kaum aussprechbaren Namen handele.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Januar 2019 zu verpflichten, entsprechend dem Antrag des Klägers vom 7. Mai 2018 die Namensänderung von A. nach E. zu bewilligenden und den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 3. November 2017 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, dass das Gutachten des Herrn Dipl. Ing. O. aufgrund der im Bescheid aufgezeigten Gesichtspunkte für die Prüfung des § 3 NamÄndG als unergiebig einzustufen sei. Die Nichtannahme des Familiennamens seiner Ehefrau sei bei seiner Entscheidung als Indiz dafür zugrunde gelegt worden, dass beim Kläger ein nicht von § 3 NamÄndG umfasster bloßer Wunsch zur Führung des Familiennamens E. gegeben sei. Das Gutachten lege keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür dar, dass die Führung des Namens A. eine seelische Belastung darstelle, sondern begründe dies allein hinsichtlich der Namensunterschiedlichkeit. Dies sei hingegen auf Basis des Namensänderungsgesetzes, insbesondere aufgrund des Fehlens der Darlegung konkreter Auswirkungen, nicht ausreichend. Hinzu komme, dass der medizinische Befund im Gutachten von Herrn Dipl. Ing. O. zu bezweifeln sei.

Das Verwaltungsgericht hat zu der Frage, „ob der Kläger durch die Beibehaltung seines Familiennamens A. unter einer seelischen Belastung leidet, die unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist“, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Dieses Gutachten ist unter dem 23. März 2020 von Herrn P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt worden. In dem Gutachten ist u.a. ausgeführt worden, dass beim Kläger keine psychiatrische Störung vorhanden und auch keine posttraumatische Belastungsstörung festzustellen sei. Allerdings sei es durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger den Nachnamen seiner Herkunftsfamilie E. tragen wolle, „um den engen, wahrscheinlich auch kulturell mitbedingten engen Familienzusammenhalt zu dokumentieren“. Die Namensverschiedenheit empfinde der Kläger nachvollziehbar als ungerecht und fühle sich „aus der Familie von offizieller Seite ausgegrenzt“. Abschließend kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Beibehaltung des Familiennamens für den Kläger als einzigen in seiner Herkunftsfamilie durchaus eine seelische Belastung darstelle, die ihm - Herrn P. - unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet erscheine, auch wenn den Ausführungen des Vorgutachtens ansonsten in vielen, insbesondere auch medizinischen Bereichen, nicht zu folgen sei.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Januar 2019 verpflichtet, den Familiennamen des Klägers von A. in E. zu ändern. Nach den Ausführungen des Gutachtens von Herrn P. sei ein wichtiger Grund gemäß § 3 NamÄndG zu bejahen. Die beantragte Änderung des Familiennamens sei nicht lediglich ein bloßer Wunsch zur Namensänderung, sondern basiere auf einer begründeten und verständlichen seelischen Belastung des Klägers. Diese werde hervorgerufen aufgrund der Herkunft des Namens vom Stief- und Adoptivvater, mit dem der Kläger starke negative Konnotationen verbinde und der Ausgrenzung von seiner Familie aufgrund des abweichenden Familiennamens.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte unter dem 2. Juli 2020 die Zulassung der Berufung beantragt (11 LA 158/20). Mit Beschluss vom 28. September 2020 hat der Senat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Zulassungsbeschluss Bezug genommen.

Im Rahmen seiner fristgerecht vorgelegten Berufungsbegründung trägt der Beklagte vor, dass die Voraussetzungen für eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht vorlägen. Dies folge zunächst daraus, dass eine öffentlich-rechtliche Namensänderung gegenüber einer zivilrechtlich möglichen Namensänderung nachrangig sei. Das Namensrecht sei durch entsprechende Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Der Kläger hätte danach die Möglichkeit, den Familiennamen seiner Ehefrau anzunehmen. Auch wenn es sich dabei um die weibliche Form des Nachnamens handele, sei es dem Kläger zumutbar, diesen Namen zu führen, zumal er die männliche Namensform als Gebrauchsname führen könne. Es fehle aber auch an dem nach § 3 Abs. 1 NamÄndG für eine Namensänderung erforderlichen wichtigen Grund. Ein solcher könne sich zwar auch daraus ergeben, dass die Weiterführung des Namens eine seelische Belastung darstelle. Eine solche habe der Kläger aber nicht ausreichend dargelegt. Auch aus den vorliegenden Gutachten ergebe sich nicht hinreichend deutlich, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirke und warum diese nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 10. Kammer - vom 11. Juni 2020 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Der Kläger ist der Ansicht, dass ein wichtiger Grund für die von ihm begehrte öffentlich-rechtliche Namensänderung vorliege. Der Sachverständige P. sei in seinem Gutachten zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass bei ihm - dem Kläger - eine seelische Belastung vorliege, die sich darin äußere, dass der Name A. für ihn mit starken negativen Konnotationen verbunden sei. Soweit der Beklagte dies in Zweifel ziehe, dürfte ihm die notwendige Fachkompetenz fehlen. Zu Unrecht gehe der Beklagte zudem davon aus, dass der Kläger sein Ziel auch durch eine zivilrechtliche Namensänderung erreichen könne, indem er den Familiennamen seiner Ehefrau annehme. Denn seine Ehefrau wolle nicht, dass ihre gemeinsamen Kinder - ein 2019 geborener Sohn und eine 2020 geborene Tochter - den Namen N. in Deutschland trügen. Sie fürchte Nachteile, da es sich um einen uigurischen Namen handele. Die gemeinsamen Kinder trügen daher nicht den Familiennamen ihrer Mutter, sondern „vorübergehend“ den Familiennamen A.. Seine Frau habe ihn in der Erwartung geheiratet, dass der Name E. künftig der Familienname werde. Dies sei auch schon aus Gründen des Kindeswohls geboten. Insofern liege die gleiche rechtliche Situation vor, wie seinerzeit bei seiner Schwester. Damals habe der Landkreis Nienburg den Antrag der Schwester auf Namensänderung aus Gründen des Kindeswohls stattgegeben. Es sei für ihn daher nicht nachvollziehbar, dass für ihn und seine Kinder nicht dasselbe Recht gelte wie für seine Schwester. Dies gebiete schon der Gleichheitsgrundsatz.

Mit Schriftsatz vom 11. November 2020 hat der Kläger zudem beantragt, den Sachverständigen P. zur Ergänzung und Erläuterung seines Gutachtens zum Termin zu laden. Daraufhin ist Herr P. zum Termin geladen und von der Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie der Vertreterin des Beklagten während der mündlichen Verhandlung befragt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. November 2021 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt einer auf eine Namensänderung gerichteten Verpflichtungsklage: BVerwG, Urt. v. 13.12.1995 - 6 C 6/94 - juris Rn. 49; dasselbe, Beschl. v. 5.2.1998 - 6 B 75/97 - juris Rn. 8; NdsOVG, Urt. v. 23.5.2000 - 10 L 3281/99 - juris Rn. 25) keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Familiennamen des Klägers von A. in E. ändert (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte öffentlich-rechtliche Namensänderung sind im Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (hier anzuwenden i.d.F. v. 26.3.2021, BGBl. I S. 738, zuletzt geänd. d. Gesetz v. 4.5.2021, BGBl. I S. 882 - NamÄndG -) geregelt. Nach §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG kann der Familienname auf Antrag nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist im Rahmen einer Abwägung zu ermitteln (1.). Im Rahmen dieser Abwägung sind auch nach der Neufassung des Namensänderungsgesetzes weiterhin die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV v. 11.8.1980, zuletzt geänd. d. Verwaltungsvorschrift v. 11.2.2014, Bundesanzeiger AT v. 18.2.2014) zu berücksichtigen (a). Zudem kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden (b). Vorliegend ergibt die gebotene Abwägung aller maßgeblichen Umstände, dass kein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG für die vom Kläger begehrte Namensänderung vorliegt (2.). Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass es sich bei dem Kläger um einen (gegenwärtig 36-jährigen) Erwachsenen handelt und deshalb dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung seines Namens ein besonderes Gewicht zukommt (a). Ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG lässt sich auch nicht mit dem Vorliegen einer seelischen Belastung begründen, da der Kläger eine solche auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten nicht hinreichend dargelegt hat (b). Im Rahmen der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Begehren, seinen bisherigen Familiennamen abzulegen, auch auf zivilrechtlichem Weg erreichen könnte, indem seine Ehefrau und er den Familiennamen seiner Frau als Ehenamen bestimmen (c). Demgegenüber kommen den weiteren vom Kläger angeführten Aspekten - Gleichbehandlung mit seiner Schwester sowie Belange des Kindeswohls in Bezug auf seine ehelichen Kinder - in der hier vorzunehmenden Abwägung kein maßgebliches Gewicht zu (d).

1. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar ist (BVerwG, Urt. v. 2.10.1970 - VII C 38/69 - juris Rn. 12). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG dann gegeben ist, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 29; dasselbe, Beschl. v. 13.9.2016 - 6 B 12/16 - juris Rn. 12; dasselbe, Urt. v. 24.4.1987 - 7 C 120/86 - juris Rn. 10, jeweils m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 - juris Rn. 5; dasselbe, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - juris Rn. 5). Dabei ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Auslegung des wichtigen Grundes das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens mit dem privaten Interesse an einer Namensänderung abgewogen und ein bloß vernünftiger Grund für die Namensänderung als nicht ausreichend erachtet wird (BVerfG, Beschl. v. 10.10.1989 - 1 BvR 358/89 - juris Orientierungssatz 1).

a) Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, sind auch die bereits oben erwähnten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Namensänderungsgesetz zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.2010 - 3 Bf 207/08 - juris Rn. 26). Diese Verwaltungsvorschriften haben zwar als Verwaltungsanweisung keine Rechtsnormqualität. In der Rechtsprechung ist jedoch seit Jahrzehnten anerkannt - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in Bezug auf die zuvor geltenden Fassungen der Verwaltungsvorschriften vom 8. Oktober 1951 (GMBl. S. 267) und vom 14. Dezember 1960 (GMBl. 1961, S. 11) in den frühen 60er Jahren ausgeführt hat (Urt. v. 14.12.1962 - VII C 140/61 - juris Rn. 13 und Urt. v. 31.8.1962 - VII C 63/60 - juris Rn. 16) -, dass den Verwaltungsvorschriften die Bedeutung eines Maßstabes zukommt, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.10.1970 - VII C 38/69 - juris Rn. 12; BayVGH, Urt. v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris Rn. 15; derselbe, Beschl. v. 12.4.2017 - 5 ZB 16.718 - juris Rn. 9; OVG NW, Beschl. v. 11.10.2002 - 8 A 312/01 - juris Rn. 10; VGH BW, Urt. v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris Rn. 18; derselbe, Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - juris Rn. 16; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 10.6.2020 - 6 K 2435/18 - juris Rn. 19; VG Würzburg, Urt. v. 25.2.2015 - W 6 K 14.2 - juris Rn. 25, jeweils m.w.N.).

aa) Die angeführten Verwaltungsvorschriften gelten auch ungeachtet der im März 2021 erfolgten Neufassung des Namensänderungsgesetzes fort. Zwar ist der ursprünglich zu ihrem Erlass herangezogene § 13 NamÄndG a.F. (i.d.F. v. 5.1.1938, RGBl I, 1938, 9) mit dem Inkrafttreten der neuen Fassung des Namensänderungsgesetzes vom 26. März 2021 aufgehoben worden. Es ist jedoch anerkannt, dass der Wegfall einer gesetzlichen Ermächtigung grundsätzlich nicht ohne Weiteres zum Wegfall einer auf dieser Ermächtigung beruhenden untergesetzlichen Regelung führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.1997 - 11 C 4/96 - juris Rn. 12; BVerfG, Beschl. v. 23.3.977 - 2 BvR 812/74 - juris Rn. 26; dasselbe, Beschl. v. 19.10.2000 - 1 BvR 2365/98 - juris Rn. 11; VGH BW, Urt. v. 23.10.2012 - 9 S 2188/11 - juris Rn. 35; OVG BB, Beschl. v. 20.6.2017 - OVG 1 S 26.17 - juris Rn. 33; OVG NW, Beschl. v. 24.1.2007 - 1 A 606/06 - juris Rn. 18; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2021, Art. 129 Rn. 24; Schink, NuR 1998, 20, 24 f., jeweils m.w.N).

Dafür, dass die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Namensänderungsgesetz trotz der Aufhebung des § 13 NamÄndG a.F. fortgelten, sprechen auch die Gesetzgebungsmaterialien zur Neufassung des Namensänderungsgesetzes. Darin ist einleitend unter „Problem und Ziel“ ausgeführt, dass der geltende Gesetzestext einige überholte sprachliche Bezüge zum ursprünglichen Reichsrecht wie „Reichsminister des Innern“ enthalte, die bereinigt würden, wozu auch einige nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes erforderliche Korrekturen vorgenommen würden (siehe BT-Drs. 19/26177, S. 1). Unter „Lösung“ heißt es weiter, dass der Text des Gesetzes „ohne Änderungen des geltenden Rechts“ bereinigt werde (siehe BT-Drs. 19/26177, S. 1). Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Namensänderungsgesetzes und der in diesem Zug erfolgten Aufhebung des § 13 NamÄndG a.F. keine inhaltlichen Änderungen der bisherigen Rechtslage, sondern lediglich Anpassungen an die geltende Rechtslage bewirken wollte. Insofern ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Namensänderungsgesetz, die die Auslegung dieses Gesetzes - wie dargelegt - seit Jahrzehnten prägen, im Rahmen der Neufassung des Namensänderungsgesetzes unangetastet lassen wollte. Diese Sichtweise wird zudem dadurch bestätigt, dass in der Begründung zur Aufhebung des § 13 NamÄndG a.F. unter Bezugnahme auf neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 84 Abs. 2 GG und Art. 85 Abs. 2 GG (Beschl. v. 2.3.1999 - 2 BvF 1/94 - juris Leitsatz 1 und Rn. 47 u. 52) darauf verwiesen wird, dass der Erlass von Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder unmittelbar nach Art. 84 Abs. 2 GG erfolgen könne und der Bundesregierung als Kollegialorgan vorbehalten sei (siehe BT-Drs. 19/26177, S. 7). Insofern spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung offensichtlich davon ausgeht, dass trotz der Aufhebung des § 13 NamÄndG a.F. weiterhin eine Rechtsgrundlage zum Erlass von Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Namensänderungsgesetzes besteht, dafür, dass die zum Zeitpunkt der Neufassung des Namensänderungsgesetztes bereits erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften trotz der Aufhebung des § 13 NamÄndG a.F. bis auf Weiteres fortgelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.1997 - 11 C 4/96 - juris Rn. 12).

bb) Für die hier vorliegende Fallkonstellation sind insbesondere die folgenden Regelungen in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften von Bedeutung: Nach Ziff. 28 Satz 2 NamÄndVwV liegt ein wichtiger Grund vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung überwiegt gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören. Ziff. 27 Abs. 1 Satz 1 NamÄndVwV stellt klar, dass das Namensrecht durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt ist (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - juris Rn. 5). Nach Ziff. 27 Abs. 1 Satz 2 NamÄndVwV dient die öffentlich-rechtliche Namensänderung dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen (so auch Senatsbeschl. v. 26.3.2008 - 11 LA 345/07 - juris Rn. 4; BayVGH, Urt. v. 27.11.2000 - 5 B 99.2679 - juris Rn. 14; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 - juris Rn. 4 f.; BVerwG, Beschl. v. 11.4.1986 - 7 B 47/86 - juris Rn. 4) und hat Ausnahmecharakter (siehe Ziff. 27 Abs. 1 Satz 3 NamÄndVwV; so auch VGH BW, Urt. v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris Rn. 17). Gemäß Ziff. 27 Abs. 1 Satz 4 NamÄndVwV ist dementsprechend vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht oder eine Verfügung des Vormundschaftsgerichts erreicht werden kann (vgl. zur vorrangigen Prüfung zivilrechtlicher Vorschriften zum Namensrecht auch BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 15 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 1.6.2018 - 3 K 226.17 - juris Rn. 9). Ziffer 30 Abs. 4 Satz 1 NamÄndVwV stellt weiter klar, dass der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal ist und deshalb ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens besteht. Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt, ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt (siehe Ziff. 30 Abs. 2 NamÄndVwV). Auch aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im Allgemeinen nicht abgeleitet werden (siehe Ziff. 37 Abs. 1 HS 1 NamÄndVwV). Geht es um die Namensänderung eines Erwachsenen, ist weiter zu berücksichtigen, dass dem Gesichtspunkt der Beibehaltung des bisherigen Namens ein besonderes Gewicht zukommt, da Erwachsene - anders als Kinder - regelmäßig im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber schon länger und häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten sind (siehe Ziff. 30 Abs. 4 Satz 4 NamÄndVwV; vgl. auch VGH BW, Urt. v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780, 1781).

b) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist weiter geklärt, dass auch eine seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden kann, allerdings nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor (BVerwG, Urt. v. 2.10.1970 - VII C 2/68 - juris Ls. 1; dasselbe, Beschl. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - juris Rn. 5; NdsOVG, Urt. v. 15.8.1995 - 10 L 4913/93 - juris Rn. 21; Senatsbeschl. v. 10.6.2020 - 11 PA 102/20 - Veröff. n.b.; VGH BW, Beschl. v. 7.6.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 16). Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (BayVGH, Beschl. v. 8.1.2019 - 5 ZB 18.1912 - juris Rn 20; VGH BW, Urt. v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780, 1782; VG Regensburg, Beschl. v. 1.4.2020 - RO 3 K 19.1358 - juris Rn. 25). Die Annahme einer eine Namensänderung rechtfertigenden seelischen Belastung erfordert die konkrete Darlegung, aufgrund welcher Umstände der Name für den Betroffenen eine seelische Belastung begründet. Dies setzt einen substantiierten Vortrag dazu voraus, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt (vgl. Senatsbeschl. v. 10.6.2020 - 11 PA 102/20 - Veröff. n.b.; VGH BW, Beschl. v. 7.6.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 16, m.w.N). Ist dargelegt, dass sich die Führung des bisherigen Namens als eine seelische Belastung auswirkt, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, muss mit der Anerkennung eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung nicht gewartet werden, bis die seelische Belastung den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - juris Rn. 6).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die gebotene Abwägung aller maßgeblichen Umstände, dass hier kein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, der die vom Kläger begehrte Namensänderung rechtfertigt. Das Interesse des Klägers, seinen bisherigen Namen A. abzulegen und den Namen E. zu führen, hat keinen Vorrang gegenüber den schutzwürdigen Belangen Dritter sowie den Interessen der Allgemeinheit an der Beibehaltung des bisherigen Namens.

a) Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist entsprechend der dargelegten Grundsätze zunächst zu berücksichtigen, dass der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal ist und deshalb ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens besteht (vgl. Ziff. 30 Abs. 4 Satz 1 NamÄndVwV). Gegen eine öffentlich-rechtliche Namensänderung spricht hier zunächst die Tatsache, dass es sich bei dem Kläger um einen (gegenwärtig 36-jährigen) Erwachsenen handelt, der in seinem bisherigen Leben im Beruf, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber stets unter seinem bisherigen Familiennamen in Erscheinung getreten ist, wodurch dem Gesichtspunkt der Beibehaltung des bisherigen Namens - anders als bei Kindern - ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. Ziff. 30 Abs. 4 Satz 4 NamÄndVwV).

b) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegend auch nicht damit begründen, dass die Führung des Namens A. für ihn eine seelische Belastung darstelle. Der Kläger hat das Vorliegen einer solchen seelischen Belastung nicht entsprechend den oben dargelegten Anforderungen nachvollziehbar dargelegt; anhand der vom Kläger geschilderten Umstände ist das Vorliegen einer seelischen Belastung, die eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG rechtfertigen könnte, auch für den Senat nicht ersichtlich.

aa) Dabei ist im Ausgangspunkt zunächst zu berücksichtigen, dass die Behauptung des Betroffenen, dass er aufgrund seiner negativen Kindheitserfahrungen mit seinem Namen nur Negatives verbinde, nicht geeignet ist, um eine eine Namensänderung rechtfertigende seelische Belastung darzulegen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 7.6.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 16). Dementsprechend ist auch der subjektiv verständliche Wunsch, den gleichen Namen zu führen wie nahe Angehörige - insbesondere bei Erwachsenen - grundsätzlich nicht ausreichend, um die Annahme eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.11.1968 - VII C 145/66 - juris Rn. 28; VG Berlin, Urt. v. 15.1.2019 - 3 K 71/18 - juris Rn. 19).

bb) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG in Form einer seelischen Belastung insbesondere nicht mit den vorliegenden Gutachten - zum einen das aufgrund des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts erstellte psychiatrische Gutachten des Herrn P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. März 2020 (Bl. 56 bis 65 GA) und zum anderen das vom Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten des Herrn Dipl. Ing. O. vom 27. September 2018 (Bl. 38 bis 40 VV) - begründen.

(1) Weder den Ausführungen in dem psychiatrischen Gutachten noch den ergänzenden Angaben des Herrn P. in der mündlichen Verhandlung lässt sich das Vorliegen eines die vom Kläger begehrte Namensänderung rechtfertigenden wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG entnehmen.

In dem Gutachten wird ausgeführt, dass der Kläger in seiner Kinder- und Jugendzeit nach seiner Einreise nach Deutschland Probleme gehabt habe. Das Erlernen der deutschen Sprache sei ihm schwergefallen und falle ihm nach wie vor schwer, da er mit seinen nahen Angehörigen weiterhin Russisch spreche. Über einen Kontakt zu anderen „Russland-Deutschen“ sei er „auf die schiefe Bahn“ gekommen und habe u.a. Cannabis und Heroin konsumiert. Auch sei er wegen einer Schlägerei zu Sozialstunden und einer Geldstrafe verurteilt worden. Dies sei jetzt aber 15 Jahre her, seither habe er sich „nichts mehr zu Schulden kommen lassen“. Gegenwärtig wohne er mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in einer Mietwohnung, im Sommer 2019 habe er erfolgreich eine Ausbildung abgeschlossenen und arbeite seitdem Vollzeit als Maschinenmechaniker. Kürzlich habe er den Arbeitgeber wegen besserer Bezahlung gewechselt. Er fühle sich psychisch gesund und habe sich auch in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt in psychiatrische Behandlung begeben. Wie der Vorgutachter zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gekommen sei, sei nicht ersichtlich. Unter dem Punkt „diagnostische Einordnung“ heißt es in dem Gutachten weiter, dass die Beziehung zum Adoptivvater mit „negativen Konnotationen“ behaftet gewesen sei und der Wunsch nach Namensgleichheit mit der Herkunftsfamilie auch kulturell mitbedingt sei. Der Kläger empfinde die unterschiedlichen Namen als ungerecht und erlebe sich damit aus der Familie von offizieller Seite ausgegrenzt, was eine erhebliche, auch innerpsychische Belastung darstelle, ohne dass sich daraus eindeutige Zuschreibungen zukünftiger psychischer Einschränkungen etc. ableiten ließen.

Durch diese gutachterlichen Ausführungen wird nicht hinreichend deutlich, warum der Name des „ungeliebten Adoptivvaters“, zu dem „zumindest keinerlei positive Beziehung mehr besteht“, eine begründete seelische Belastung darstellt. Zudem hat der Gutachter offensichtlich dem Umstand, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben seit über 15 Jahren keinerlei Kontakt mehr zu seinem Adoptivvater hat, kein eigenständiges Gewicht beigemessen. Wenn aber der Prozess der Ablösung vom Adoptivvater schon längst abgeschlossen ist, so ist nicht ersichtlich, welchen maßgeblichen Beitrag die erstrebte Namensänderung zur seelischen Stabilisierung und zur Beseitigung der vom Gutachter befürchteten innerpsychischen Belastung des Klägers leisten soll. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Kläger nach seinen eigenen Angaben psychisch gesund fühlt, die in seiner Jugendzeit auch aufgrund der Migration bestehenden Probleme überwunden hat, mit seiner Ehefrau und den mittlerweile zwei gemeinsamen Kindern in einer Mietwohnung wohnt und einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Auch der Gutachter ist zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger aufgrund der Vorgeschichte eine aktuelle psychiatrische Störung nicht festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund ist somit nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kläger gegenwärtig schwerwiegende psychische Probleme zu bewältigen hat, zu deren Überwindung die von ihm begehrte Namensänderung maßgeblich beitragen könnte.

Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger durch die Namensänderung vor einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise bewahrt werden müsste. Im Übrigen dient eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht dazu, innerfamiliären Auseinandersetzungen zwischen Erwachsenen dadurch zu begegnen, gegenüber unliebsamen Familienangehörigen Geringschätzung kundzutun und eine aus freien Stücken vollzogene Abwendung von Angehörigen namensrechtlich zu manifestieren (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780, 1782). Deshalb tritt das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens auch nicht schon dann zurück, wenn der Betroffene die Namensänderung begehrt, weil er zu bestimmten Familienangehörigen eine stärkere persönliche Neigung empfindet als zu denjenigen, deren Namen er trägt (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780, 1782, m.w.N.). Insofern hat der Beklagte in diesem Zusammenhang im angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 14. Januar 2019 auch zutreffend darauf verwiesen, dass schlechte Beziehungen zwischen Eltern und Kindern häufiger vorkommen und in der Regel ohne Namensänderung bewältigt werden.

Darüber hinaus wird aus den Ausführungen des Herrn P. nicht hinreichend deutlich, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachten seelischen Belastungen auswirken und warum sie unter Berücksichtigung der konkreten, aktuellen Lebensumstände des Klägers begründet sind. Angesichts der Tatsache, dass sich die Lebensumstände des Klägers durch die Eheschließung, die Familiengründung, den Abschluss einer Ausbildung und die dauerhafte Ausübung eines Berufs in den letzten Jahren - insbesondere im Vergleich zu seiner frühen Jugend - deutlich verbessert und stabilisiert haben, ist nicht ersichtlich, in welchen entscheidenden Lebensbereichen sich die Beibehaltung seines Familiennamens, den er nunmehr seit über 32 Jahren führt, gegenwärtig derart negativ auswirkt, dass sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als eine seelische Belastung zu bewerten wäre.

Schließlich lässt sich dem Gutachten des Herrn P. auch nicht nachvollziehbar entnehmen, warum es für den Kläger als erwachsenen Mann, der mit einer Ehefrau und mittlerweile zwei gemeinsamen Kindern über eine eigene Kernfamilie verfügt, nicht hinnehmbar sein soll, einen anderen Familiennamen als seine Mutter und seine Schwester zu führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz eines einheitlichen Familiennamens uneingeschränkt nur noch für den Ehenamen bei bestehender Ehe gilt (vgl. Ziff. 30 Abs. 3 Satz 2 NamÄndVwV). Auch nach den zivilrechtlichen Regelungen kommt dem Gesichtspunkt der einheitlichen Abstammung in Form der Namensgleichheit ein geringeres Gewicht zu als der Kennzeichnungsfunktion des Familiennamens (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780, 1781 f.). Diese Wertung verbietet es auch in Bezug auf die öffentlich-rechtliche Namensänderung, maßgeblich auf die Abstammungsfunktion des Namens abzustellen (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.9.1986 - 13 S 1853/86 - NJW 1987, 1780, 1782, m.w.N.). Insofern ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass selbst eine Namensverschiedenheit zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts nicht ungewöhnlich ist und somit selbst bei minderjährigen Kindern nicht ohne Weiteres eine außergewöhnliche oder auch nur überdurchschnittliche Belastung darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 45). Entsprechendes muss somit erst recht gelten, wenn es sich - wie beim Kläger - um einen mitten im Leben stehenden und mittlerweile über eine eigene Kernfamilie verfügenden Erwachsenen handelt. Abgesehen davon könnte dem Kläger auch die erstrebte Namensänderung nicht die Gewähr dafür bieten, dauerhaft den gleichen Namen wie seine Mutter und seine Schwester zu führen, da es sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich ist, dass seine Mutter und/oder seine Schwester ihren aktuellen Familiennamen im Fall einer (erneuten) Eheschließung nach den entsprechenden zivilrechtlichen Vorschriften ändern.

Auch den von Herrn P. in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführten Angaben lässt sich das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht entnehmen. Vielmehr sieht sich der Senat durch die Äußerungen von Herrn P. in der mündlichen Verhandlung darin bestätigt, dass hier kein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt. So hat Herr P. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, dass die Frage, welche gesundheitlichen Auswirkungen eine Beibehaltung des Namens für den Kläger haben würde, schwer zu beantworten sei. Weiter hat Herr P. ausgeführt, dass es aus seiner Sicht keine belegbaren Anhaltspunkte dafür gebe, dass es zu einer Erkrankung des Klägers führen würde, wenn dieser seinen bisherigen Namen beibehielte. Dass der Kläger aus Sicht von Herrn P. „glücklicher und zufriedener“ wäre, wenn er den Namen E. führen könnte, und es für Herrn P. nachvollziehbar ist, dass der Kläger seinen Kindern nicht dem Gleichen aussetzen wolle, wie das, was der Kläger in seiner Kindheit und Jugend erlebt habe, ist nach den dargelegten Maßstäben nicht ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Fortführung des Namens für den Kläger eine einen wichtigen Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG darstellende seelische Belastung begründet.

(2) Auch das vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten des Herrn O. vom 27. September 2018 ist nicht geeignet, das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG darzulegen. Die von Herrn O. getroffenen Feststellungen erscheinen dabei bereits vor dem Hintergrund, dass er mit dem Kläger lediglich für drei Sitzungen zusammengekommen ist und keine weiteren Unterlagen hinzugezogen hat, nicht ausreichend fundiert. In Übrigen wird auch in dem Gutachten des Herrn O. nicht dargelegt, wie und in welchen Lebensbereichen sich die vom Kläger geltend gemachten seelischen Belastungen auswirken und warum sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände begründet sind. Soweit in dem Gutachten ausgeführt wird, der Kläger fühle sich „im familiären Kontext allein, als einziger, der den Namen nicht in E. ändern konnte“, wird nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem Kläger um einen erwachsenen Mann handelt, der mit seiner Ehefrau und dem - zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch ungeborenen - Kind über eine eigene Kernfamilie verfügt. Soweit Herr O. in dem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Namensänderung geboten sei, „um weiteren seelischen Schaden und psychische Krisen abzuwenden“, wird diese Aussage bereits dadurch relativiert, dass Herr O. gleichzeitig ausgeführt hat, dass aus seiner Sicht auch eine Therapie geeignet sei, um die negative Wahrnehmung des Namens zu lindern. Aus einem Vermerk einer Mitarbeiterin des Beklagten über ein mit Herrn O. geführtes Telefonat vom 19. November 2018 geht hervor, dass Herr O. eine solche Therapie aber nicht für geboten gehalten hat, „weil eine Namensänderung der schnellere und kostengünstigere Weg für alle Beteiligten sei“. So müsse der Kläger nicht erst auf einen Termin bei einem Kassenarzt warten und eine langwierige, die Kosten des Gesundheitssystems belastende Therapie mitmachen (vgl. den Vermerk der Frau Q. vom 19.11.2018, Bl. 43-45 VV). Durch diese Ausführungen wird deutlich, dass sich Herr O. bei der Erstellung seines Gutachtens von Kriterien hat leiten lassen, die für die Frage, ob ein wichtiger Grund zur Namensänderung i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, nicht entscheidungserheblich sind. Darüber hinaus hat auch der vom Gericht bestellte Gutachter, Herr P., in seinem Gutachten vom 23. März 2020 ausgeführt, dass die von Herrn O. gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht bestätigt werden könne und auch der enge postulierte Zusammenhang, dass die Akzeptanz der Weiterführung des Namens A. nur durch eine mehrjährige Traumatherapie abschließend zu klären sei, so nicht nachvollziehbar erscheine (s. S. 19 des Gutachtens von Herrn P., Bl. 65 GA). Schließlich hat sich auch der Kläger selbst gegenüber dem gerichtlich bestellten Gutachter von der von Herrn O. gestellten Diagnose distanziert (s. S. 17 des Gutachtens von Herrn P., Bl. 64 GA). Nach alledem sind die Ausführungen des Herrn O. nicht geeignet dazulegen, dass die Fortführung des Namens A. für den Kläger eine eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG rechtfertigende seelische Belastung darstellt.

(3) Soweit der Kläger hinsichtlich der von dem Beklagten an den Gutachten vorgebrachten Kritik einwendet, dem Beklagten fehle die notwendige Fachkompetenz, diese hätten allein die Sachverständigen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Die entscheidungserhebliche Frage, ob ein die vom Kläger begehrte Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, ist im vorliegenden Verfahren nicht durch Sachverständige, sondern anhand der oben dargelegten Maßstäbe durch den Senat zu beantworten. Die eingeholten bzw. vorgelegten Gutachten können demgegenüber nur darüber Auskunft geben, wie der jeweilige Gutachter die seelische Belastungssituation, die der Kläger im Hinblick auf seinen aktuellen Familiennamen anführt, einschätzt. Ob der Senat die Einschätzung der Gutachter als nachvollziehbar erachtet, ihnen folgt und aufgrund der Ausführungen der Gutachter das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG bejaht, obliegt allein der vom Senat vorzunehmenden Bewertung.

cc) Mit dem Vortrag des Klägers, er sei in seiner Kinder- und Jugendzeit aufgrund seines Familiennamens als „Polacke“ beschimpft und diffamiert worden, lässt sich ebenfalls keine eine Namensänderung rechtfertigende seelische Belastung begründen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass faktisch jeder Name - insbesondere von Kindern und Jugendlichen - verunglimpft werden kann. Weitergehende bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Familienname des Klägers im Rahmen eines sachlichen Maßstabs nach allgemeiner Erfahrung anstößig oder lächerlich klingt oder Anlass zu frivolen Wortspielen gibt (vgl. Ziff. 35 Sätze 1 und 2 NamÄndVwV), sind weder vom Kläger vorgetragen noch für den Senat ersichtlich. Abgesehen davon hat der Kläger weder dargelegt, dass derartige Beschimpfungen bis heute andauern, noch, in welcher konkreten Form sie sich in seinem gegenwärtigen Alltag zeigen. Vielmehr lässt sich seinen Ausführungen entnehmen, dass er die Schwierigkeiten, die ihn als Jugendlichen nach der Übersiedlung nach Deutschland belastet haben, seit geraumer Zeit überwunden hat und sich seine Lebensumstände u.a. durch die Hochzeit, die Familiengründung und die Berufstätigkeit dauerhaft stabilisiert haben (vgl. dazu die Ausführungen in dem Gutachten des Herrn P., a.a.O., sowie obige Ausführungen des Senats dazu). Dass und inwieweit der Kläger in seinem gegenwärtigen Alltag erheblich unter seinem Familiennamen leidet, ist dabei nicht ansatzweise erkennbar. Dementsprechend fehlt es auch an einem ausreichenden Grad an objektiver Nachvollziehbarkeit, die ein seelische Belastung begründen könnte.

Soweit sich der Kläger offensichtlich (auch) an dem ausländischen Klang seines Namens stört, ist er darauf zu verweisen, dass angesichts einer seit Jahrzehnten erfolgenden Migration fremdklingende und ggf. in der deutschen Sprache schwer auszusprechende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - juris Rn. 6; VGH BW, Urt. v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris Rn. 19). Insofern kann allein aus der Tatsache, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im Allgemeinen nicht abgeleitet werden (vgl. Nr. 37 Abs. 1 HS 1 NamÄndVwV). Ebenso wenig stellen Schwierigkeiten bei der Aussprache, der akustischen Wahrnehmung oder der Schreibweise eines ausländischen Namens für sich gesehen einen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar (vgl. VGH BW, Urt. v. 19.2.2014 - 1 S 1335/13 - juris Rn. 19; VG München, Urt. v. 21.3.2019 - M 30 K 18.174 - juris Rn. 16).

Darüber hinaus ist dem Kläger in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass er sich auch durch die begehrte Namensänderung nicht vollständig von seinem Migrationshintergrund lösen könnte. Dies ergibt sich neben seinem äußeren Erscheinungsbild (vgl. insofern das Foto auf dem vorgelegten Personalausweis, Bl. 6 VV) u.a. daraus, dass er offensichtlich immer noch Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache hat und auch ausweislich der Ausführungen im Gutachten von Herrn P. Deutsch „mit deutlichem Akzent, eher schlecht für den langen Aufenthalt in Deutschland seit über 20 Jahren“ spricht. Der Migrationshintergrund - und damit verbundene, vom Kläger ggf. als unangenehm empfundene Folgen - ließe sich somit auch durch die streitgegenständliche Namensänderung nicht vollständig aus der Welt schaffen.

c) Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist vorliegend zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den zivilrechtlichen Regelungen die Möglichkeit hat, sich von dem von ihm ungewünschten Nachnamen A. zu lösen, indem seine Ehefrau und er den Familiennamen seiner Ehefrau als Ehenamen bestimmen.

aa) Die in § 1355 BGB enthaltenen familienrechtlichen Regelungen zur Bestimmung des Ehenamens sind dabei vorliegend trotz der in Kasachstan erfolgten Eheschließung anwendbar, wobei offen bleiben kann, ob deutsches Recht bereits gemäß Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zur Anwendung gelangt, oder ob es dazu einer Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2001 - XII ZB 83/99 - juris Rn. 19). Gemäß § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB kann die Bestimmung des Ehenamens auch nach der Eheschließung in öffentlich beglaubigter Form erfolgen, soweit die Ehegatten nicht bereits bei der Eheschließung nach Maßgabe des § 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB einen Ehenamen bestimmt haben (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2001 - XII ZB 83/99 - juris Rn. 21). Eine Frist für die nachträgliche, d.h. nach der Eheschließung vorgenommene Bestimmung des Ehenamens sieht das Gesetz nicht vor, sie ist somit möglich, solange die Ehe besteht (Kienemund, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, beck-online, Stand: 1.8.2021, § 1355 Rn. 46 und Rn. 54). Da der Kläger und seine Ehefrau bei ihrer Eheschließung am 27. Dezember 2017 in Kasachstan keinen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmt haben und die Ehe fortbesteht, können der Kläger und seine Ehefrau den Familiennamen seiner Ehefrau als Ehenamen bestimmen (vgl. § 1355 Abs. 2 BGB).

bb) Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht ist ihm die nach den zivilrechtlichen Vorschriften bestehende Möglichkeit der Namensänderung nicht unzumutbar.

(1) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, dass es sich bei dem Familiennamen seiner Ehefrau um einen Namen in der weiblichen Form handele, der im Deutschen nicht einfach in die männliche Form umgewandelt werden könne, wird damit keine Unzumutbarkeit der zivilrechtlich möglichen Namensänderung begründet. Zwar trifft es zu, dass der Ehename unter Geltung des deutschen Namensrechts für beide Eheleute identisch sein muss, so dass eine geschlechtsbezogene Differenzierung des vom Mann und von der Frau geführten Namens, wie sie bei slawischen Namen üblich ist, nicht möglich ist (Kienemund, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, beck-online, Stand: 1.8.2021, § 1355 Rn. 49; v. Sachsen, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 1355 Rn. 36; Mäsch, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand: 1.8.2021, Art. 10 EGBGB Rn. 25; siehe auch Ziff. 56 Satz 1 NamÄndVwV). Der Umstand, dass es sich bei dem Geburtsnamen seiner Frau um die weibliche Form („N.“, Hervorhebung durch den Senat) handelt, steht jedoch der Bestimmung dieses Namens als Familiennamen nicht entgegen (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 29.10.1999 - 84 T 83/99 - NJW-RR 2000, 1247; LG Oldenburg, Beschl. v. 20.3.1990 - 5 T 940/89 - StAZ 1990, 196; Mäsch, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand: 1.8.2021, Art. 10 EGBGB Rn. 25). Zudem kann der Kläger die männliche Form des Namens als Gebrauchsnamen führen (vgl. Kienemund, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, beck-online, Stand: 1.8.2021, § 1355 Rn. 49; v. Sachsen, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 1355 Rn. 36).

(2) In Bezug auf den Einwand des Klägers, der Familienname seiner Frau sei uigurischen Ursprungs und in der deutschen Sprache schwierig auszusprechen, ist er darauf zu verweisen, dass angesichts einer seit Jahrzehnten erfolgenden Migration fremdklingende und ggf. in der deutschen Sprache schwer auszusprechende Namens nichts Ungewöhnliches sind. Da somit - wie oben bereits in Bezug auf den Familiennamen des Klägers ausgeführt - weder ein fremdsprachiger Namensursprung noch Schwierigkeiten bei der Aussprache, der akustischen Wahrnehmung oder der Schreibweise eines ausländischen Namens für sich gesehen einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellen, lässt sich mit diesen Gesichtspunkten auch nicht die Unzumutbarkeit der Führung eines entsprechenden Namens begründen.

(3) Die erstmalig im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände des Klägers, seine Ehefrau wünsche nicht, dass ihre Kinder den Namen N. in Deutschland führten, weil sie aufgrund des uigurischen Ursprungs des Namens Nachteile befürchte und der Name sehr lang und schwierig auszusprechen sei, zudem habe sie den Kläger in der Erwartung geheiratet, künftig den Namen E. als Familiennamen führen zu können, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den vom Kläger vorgetragenen Ansichten seiner am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Ehefrau lediglich um Behauptungen handelt, die der Senat mangels Glaubhaftmachung (z.B. durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung oder zumindest einer schriftlichen Stellungnahme der Ehefrau) weder überprüfen noch nachvollziehen kann. Abgesehen davon beziehen sich die vom Kläger für seine Ehefrau vorgebrachten Einwände auf Bedenken, die die Ehefrau des Klägers hinsichtlich ihres eigenen Familiennamens hat, den sie - soweit ersichtlich - bereits seit ihrer Geburt führt. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch nicht die Änderung des Familiennamens der Ehefrau, sondern ausschließlich die Änderung des Nachnamens des Klägers. Vor diesem Hintergrund kommt den nunmehr angeführten Gründen, die sich auf einen Namensänderungswunsch der am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Ehefrau des Klägers beziehen, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger vorträgt, seine Ehefrau hätte ihn in der Erwartung geheiratet, dass sie und die gemeinsamen Kinder zukünftig den Familiennamen E. führen könnten. Denn bei dieser vorgetragenen Erwartungshaltung handelt es sich lediglich um eine subjektive Wunschvorstellung, die im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung keinen schützenswerten Belang darstellt. Auch die weiteren vom Kläger (auch) für seine Ehefrau vorgetragenen Bedenken im Hinblick auf den uigurischen Namensursprung stellen, wie oben ausgeführt, keine Belange dar, die die Führung des Namens N. unzumutbar machen.

Entgegen der Auffassung des Klägers führt die behauptete ablehnende Haltung der Ehefrau des Klägers auch nicht dazu, dass die Bestimmung des Namens N. als gemeinsamen Ehenamen „rechtlich ausgeschlossen“ wäre. Denn auch die behauptete ablehnende Haltung der Ehefrau ändert nichts daran, dass die Eheleute nach den geltenden zivilrechtlichen Vorschriften die Möglichkeit haben, den Familiennamen der Ehefrau als gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen. Dass offensichtlich weder der Kläger noch seine Ehefrau bereit sind, von der nach den zivilrechtlichen Regelungen bestehenden und das zumutbare Maß nicht überschreitenden Möglichkeit, sich von dem Namen A. zu lösen, Gebrauch zu machen, legt vielmehr die Annahme nahe, dass es dem Kläger nicht primär darum geht, den Namen A. abzulegen, sondern den aus seiner Sicht „besseren“ bzw. „unproblematischeren“ Namen E. anzunehmen. Einem derartigen Wunsch kommt jedoch im Rahmen der hier maßgeblichen Abwägung ein geringeres Gewicht zu als den öffentlichen Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens. Aber auch wenn man entgegen der bisherigen Ausführungen mit dem Kläger davon ausginge, dass ihm die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Namensänderung aufgrund der (behaupteten) ablehnenden Haltung seiner Ehefrau versperrt bliebe, ließe sich im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung aller ansonsten für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände kein Übergewicht der klägerischen Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beibehaltung seines bisherigen Namens feststellen.

d) Soweit sich der Kläger unter Verweis auf die seiner Schwester im Jahr 2007 vom Landkreis Nienburg bewilligte Namensänderung auf den Gleichheitsgrundsatz und in Bezug auf seine eigenen Kinder auf Gründe des Kindeswohls beruft, vermag er seinem Begehren damit ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Bei diesen Gesichtspunkten handelt es sich bereits nicht um Belange, denen im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung ein entscheidungserhebliches Gewicht zukommt.

aa) Im Hinblick auf den vom Kläger angeführten, verfassungsrechtlich durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Gleichbehandlungsgrundsatz ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass sich eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung nicht daraus ergeben kann, dass verschiedene Landkreise vergleichbare Sachverhalte anders behandeln. Voraussetzung für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist, dass die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind, denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich. An einem einheitlichen Zuständigkeitsbereich fehlt es jedoch, wenn die maßgeblichen Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 151, m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 433/20 - juris Rn. 65). Ein Landkreis verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderer Landkreis den gleichen Sachverhalt anders behandelt (NdsOVG, Urt. v. 7.7.2004 - 10 LB 4/02 - juris Rn. 51, m.w.N.).

Abgesehen davon liegt hier im Hinblick auf die Schwester des Klägers einerseits und den Kläger und seine eigenen Kinder andererseits auch kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Bei der Schwester des Klägers ging es damals darum, die durch die Namensänderung der Mutter bewirkte Namensverschiedenheit zwischen der allein sorgeberechtigten Mutter und der bei ihr lebenden, damals 18-jährigen Tochter zu beheben. Diese Situation ist mit der oben näher beschriebenen Lebenssituation des Klägers nicht vergleichbar.

An einer Vergleichbarkeit fehlt es auch in Bezug auf seine beiden während der Ehe mit Frau N. geborenen Kinder. Denn diese beiden Kinder führen bereits den gleichen Familiennamen wie ihr Vater. Zudem haben der Kläger und seine Ehefrau, wie oben ausgeführt, nach den zivilrechtlichen Regelungen die Möglichkeit, einen gemeinsamen Ehe- und Familiennamen für sich und ihre Kinder zu bestimmen und somit innerhalb ihrer Kernfamilie einen einheitlichen Namen zu führen.

bb) Die vom Kläger im Hinblick auf seine eigenen Kinder angeführten Gründe des Kindeswohls vermögen die begehrte Namensänderung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil es vorliegend nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - um die Namensänderung seiner Kinder, sondern um die des Klägers und damit eines erwachsenen Mannes geht. Zwar könnten sich die Kinder des Klägers im Falle einer ihm bewilligten Namensänderung dieser Namensänderung nach den zivilrechtlichen Vorschriften anschließen (vgl. § 1618 BGB sowie Ziff. 27 Abs. 2 d) NamÄndVwV). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es vorliegend allein um die Frage geht, ob in der Person des Klägers ein wichtiger Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt. Dafür spielen Gründe des Kindeswohls ersichtlich keine Rolle. Sollte es dem Kläger primär um das Wohl seiner Kinder gehen, könnte und müsste er für diese einen gesonderten Antrag auf Namensänderung stellen, über den dann in einem gesonderten Verfahren - unter Berücksichtigung der Belange des Kindeswohls - zu entscheiden wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.