Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.11.2021, Az.: 10 ME 168/21
Bildung; Eingliederungshilfe; Kontrolldichte; Web-Beschulung; Web-Individualschule
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.11.2021
- Aktenzeichen
- 10 ME 168/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 71064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 26.10.2021 - AZ: 4 B 1145/21
Rechtsgrundlagen
- § 90 SGB 9
- § 35a SGB 8
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Wird durch eine Web-Beschulung zwar die Teilhabe an Bildung hinreichend vermittelt, widerspricht diese jedoch dem primären Ziel der Eingliederungshilfe der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, so kann die Web-Beschulung beim Vorhandensein einer Alternative bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ermessensfehlerfrei als nicht geeignete Hilfemaßnahme angesehen werden.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer - vom 26. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht seinen Antrag, die Kosten für seine Web-Beschulung an der Web-Individualschule D. bis zum Abschluss des Klageverfahrens im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu übernehmen, wegen des Fehlens eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Denn der Antragsteller hat nach dem vorliegenden Sachverhalt einen Anspruch auf die begehrte Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht glaubhaft gemacht.
Die erste Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, dass die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht, liegt hier unstreitig vor. Denn bei dem Antragsteller wurden ein Asperger-Syndrom und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit einer ernsthaften und durchgängigen sozialen Beeinträchtigung diagnostiziert (Kurzbericht des E. F. vom 10. August 2021). Ebenso ist unstreitig, dass die zweite Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, wonach die Teilhabe des Kindes am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sein oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sein muss, hier gegeben ist.
Die - hier streitige - nach § 35a Abs. 2 SGB VIII zu treffende Entscheidung, ob eine bestimmte Hilfe zur Deckung des Bedarfs im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ist - ebenso wie die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung - von den Mitarbeitern des Jugendamts in der Regel allein aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes oder Jugendlichen und ihres sozialpädagogischen und gegebenenfalls psychologischen Sachverstands, also aufgrund ihrer eigenen Fachkompetenz und im Rahmen des mit allen Beteiligten durchzuführenden Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII zu treffen, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme notwendig ist (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschlüsse vom 20.1.2020 - 10 ME 254/19 -, vom 15.1.2020 - 10 ME 252/19 -, vom 26.9.2019 - 10 ME 190/19 -, vom 19.8.2019 - 10 ME 126/19 - und vom 27.9.2018 - 10 ME 357/18 -, juris Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.6.2008 - 4 ME 184/08 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 8 m.w.N.). Allerdings kann der nach § 35a Abs. 1a SGB VIII zur Feststellung der Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit einzuholenden fachärztlichen Stellungnahme auch für die Beurteilung dieser Fragen eine sowohl vom Jugendamt als auch vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigende beachtliche Aussagekraft zukommen (siehe hierzu die zuvor zitierten Senatsbeschlüsse, a.a.O.).
Dabei ist allerdings die gerichtliche Kontrolldichte bezüglich der Ablehnung der begehrten Hilfe auf Grund der Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers beschränkt (BVerwG, Urteil vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30, und Beschluss vom 8.10.2013 – 5 B 58.13 –, juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 17.2.2021 – 10 ME 13/21 – ). Denn auch die Entscheidung über die Geeignetheit der Hilfe ist das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, Urteile vom 9.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30, und vom 18.10.2012 – 5 C 21.11 –, juris Rn. 31 f.; Senatsbeschlüsse vom 17.2.2021 – 10 ME 13/21 –, vom 31.3.2020 – 10 PA 68/20 –, juris Rn. 4, und vom 25.3.2020 – 10 LA 292/18 –, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.). Nur wenn feststeht, dass allein die begehrte Maßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist und damit das Ermessen des Jugendhilfeträgers reduziert ist, kann trotz dieses Beurteilungsspielraums eine Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Durchführung der beantragten Maßnahme ausgesprochen werden (Senatsbeschlüsse vom 17.2.2021 – 10 ME 13/21 – und vom 31.3.2020 – 10 PA 68/20 –, juris Rn. 4 m.w.N.; zur Ausnahme im einstweiligen Rechtsschutz: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.6.2008 – 4 ME 184/08 –, juris Rn. 5).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder die Leistungsadressaten nicht in ausreichender Weise beteiligt hat. Der Antragsgegner hat vielmehr die von dem Antragsteller begehrte Eingliederungshilfe in Form der Web-Beschulung in D. aus gut nachvollziehbaren und aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung des Sachverhalts überzeugenden Erwägungen abgelehnt. Insofern kann dahinstehen, ob bereits die erste Begründung im Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 11. August 2021, dass die Schule vorrangig für die inklusive Beschulung des Antragstellers zuständig und zwingend die – hier nicht vorliegende – Zustimmung der örtlichen Schulverwaltung bzw. eine Befreiung von der Schulpflicht für die Teilnahme an der Web-Individualschule erforderlich sei, auf die sich auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss vom 26. Oktober 2021 (allein) gestützt hat, tragfähig ist. Denn der Antragsgegner hat jedenfalls die Ablehnung der Eingliederungshilfe ermessensfehlerfrei auch bzw. in erster Linie darauf gestützt, dass die Web-Beschulung „klar den Grundsätzen der Inklusion und den Grundsätzen der Eingliederungshilfe“ widerspreche und deren Kosten daher nicht aus Mitteln der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII übernommen werden könne.
Wie sich aus § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, wonach die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bereits Voraussetzung für die Eingliederungshilfe ist, und aus § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB IX ergibt, ist primäres Ziel der Eingliederungshilfe die Integration des Menschen mit Behinderung in die Gemeinschaft (Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 35a Rn. 102). Zu den Zielen der Eingliederungshilfe gehört gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 90 Abs. 4 SGB IX aber auch die Teilhabe an Bildung. Nach der Stellungnahme des Mobilen Dienstes der Niedersächsischen Landesschulbehörde vom 15. Juni 2020, der Förderschullehrerin des Antragstellers vom 20. Juni 2020, des Autismus-Therapiezentrums vom 26. Juni 2020 und des Oberschulrektors des Lernhauses im Campus A-Stadt vom 14. Juli 2020 bietet die Online-Beschulung an der Web-Schule in D. die besten Voraussetzungen dafür, dem Antragsteller eine seinen Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung zu ermöglichen. Diesen Stellungnahmen und den aktuellen ärztlichen Stellungnahmen, wonach bei dem Antragsteller – wie bei vielen anderen Eingliederungshilfe erhaltenden Jugendlichen – ein Asperger-Syndrom und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert (Kurzbericht des E. F. vom 10. August 2021) und die Weiterführung der Beschulung als Onlineschule empfohlen worden ist, weil der Antragsteller von der Hausbeschulung im letzten Jahr profitiert habe (Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie G. vom 29. Juni 2021), kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Antragsteller die notwendige Bildung nur in Form einer Online-Beschulung erhalten kann. Vielmehr ergibt sich beispielsweise aus der Stellungnahme des Mobilen Dienstes der Niedersächsischen Landesschulbehörde vom 15. Juni 2020, dass der Antragsteller im Frühjahr 2019 eine große Motivation gezeigt habe, den Schulalltag mit anderen Schülern zu bewältigen, und er im Januar 2020 die Beschulungszeit auf 4 Schultage gesteigert habe, auch wenn er unter permanenter Anspannung stehe und wie alle Jugendlichen in seinem Alter unter den Problemen der Pubertät, insbesondere unter Stimmungsschwankungen, leide, die bei Jugendlichen im Autismus-Spektrum, wie dem Antragsteller, Ängste verursachten. Diesbezüglich hat der Antragsgegner in seinem Schreiben an die Mutter des Antragstellers vom 4. September 2020 gut nachvollziehbar ausgeführt, dass der Antragsteller stets negative Rückmeldungen in der Schule erlebt habe, die seine Probleme verursachten. Im Hinblick auf seine fortschreitende Entwicklung und Lebenswegplanung müsse er diese Krise überwinden. Dass dies gemeinsam durch teilweises Homeschooling, dem zeitweisen Schulbesuch in Begleitung seiner Schulassistenz und therapeutischer Absicherung durch die Autismustherapie gelingen könne, habe sich während der Corona-Zeit erwiesen. Weiter hat eine Mitarbeiterin des Antragsgegners in einem (im Verwaltungsvorgang befindlichen) Vermerk vom 1. Oktober 2020 hierzu überzeugend ausgeführt, dass der Antragsteller sich große Mühe gebe, sich anzupassen. In einem funktionierenden inklusiven Umfeld sei eine solche Kraftanstrengung jedoch nicht in demselben Maße erforderlich. Vor diesem Hintergrund sei es verständlich, dass der Antragsteller nach vielen Zurückweisungen und Ausgrenzungserlebnissen gerne „aus dem Kontakt“ gehen wolle. Es müsse jedoch in der Schule mehr Akzeptanz und Respekt vor den Bildungsbedingungen des Antragstellers möglich sein. Dass dies gelingen könne, zeigten vergleichbare Situationen anderer Schüler mit einer Autismus-Spektrum-Störung. „Bei aller hier eingeforderten individuellen Wahrnehmung“ sei „er dennoch einer von mehreren“ Schülern „mit einer ähnlich gelagerten Entwicklungssituation“.
Danach kann nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung des Sachverhalts festgestellt werden, dass dem Antragsteller auch an einer herkömmlichen Schule zusammen mit begleitenden Maßnahmen die notwendige Bildung vermittelt werden kann, die zu den Zielen der Eingliederungshilfe gehörende Teilhabe an Bildung aber in der gegenwärtigen Situation voraussichtlich am besten an der Webschule in D. gelingt. Keineswegs hinreichend wird durch die Web-Beschulung aber dem primären Ziel der Eingliederungshilfe der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprochen. Vielmehr widerspricht diese Form der Beschulung, die soziale Kontakte nur “über den Bildschirm“ herzustellen vermag, diesem vorrangigen Ziel der Eingliederungshilfe, da der 15-jährige Antragsteller dadurch in einer für seine persönliche Entwicklung prägenden und sehr wichtigen Phase (Pubertät) kurz bzw. wenige Jahre vor Beginn eines neuen, den hinreichend sicheren Umgang mit sozialen Kontakten zwingend erfordernden Lebensabschnitts (Lehre oder Studium) auf unabsehbare Zeit von direkten sozialen Kontakten mit gleichaltrigen Mitschülern isoliert würde. Dass gerade insofern die Notwendigkeit besteht, einer Fehlentwicklung, die sich während der Corona-Zeit durch die Online-Beschulung offenbar verstärkt hat, entgegenzuwirken, zeigt auch seine eigene undatierte Stellungnahme (im Verwaltungsvorgang), wonach ihm „das Lernen in Gruppen ABSOLUT unmöglich“ sei.
Wird demnach die begehrte Eingliederungshilfe in der Form der Web-Beschulung zwar dem Hilfebedarf in dem Teilbereich der Bildung gerecht, ohne insoweit die einzig mögliche Form der Bedarfsdeckung zu sein, widerspricht sie aber dem primären Ziel der Eingliederungshilfe der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, so kann sie bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht als geeignet angesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 – 5 C 21.11 –, juris Rn. 27). In einem solchen Fall kann die Web-Beschulung allenfalls für einen kurzen Zeitraum als Übergangshilfe (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 16.8.2021 – W 3 E 21.985 –, juris), nicht jedoch – wie hier – als zeitlich unbegrenzte Hilfe in Betracht kommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).