Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.11.2021, Az.: 10 OA 160/21
Ganztagesplatz; Kindertagesstätte
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.11.2021
- Aktenzeichen
- 10 OA 160/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 71066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 18.08.2021 - AZ: 4 B 943/20
Rechtsgrundlagen
- Nr 3104 Abs 1 Nr 2 RVG-VV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die bloße Mitteilung, dass ein Anspruch anerkannt bzw. erfüllt werde, reicht für die Annahme einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung nicht aus.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - Berichterstatterin der 4. Kammer - vom 18. August 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen das Absetzen einer Terminsgebühr im Rahmen der von ihm beantragten Kostenfestsetzung gegen den Antragsgegner.
Der Antragsteller hatte am 17. Juni 2020 Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, jeweils mit dem Ziel, ihm in einer von mehreren von im genannten Kindertagesstätten, unter anderem in der Kindertagesstätte der AWO, D., einen Ganztagesbetreuungsplatz (vorläufig) zuzuweisen.
Unter Bezugnahme auf ein mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zuvor geführtes Telefonat teilte eine Mitarbeiterin der Hansestadt A-Stadt mit E-Mail vom 19. Juni 2020 (Bl. 32 d.A.) dem Prozessbevollmächtigten mit, dem Antragsteller einen Ganztagesplatz in der vom Kläger genannten AWO Kindertagesstätte anbieten zu können und kündigte die Übersendung eines schriftlichen Platzangebotes an. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 (Bl. 36 d.A.), der Familie des Antragstellers zugegangen am 22. Juni 2020, teilte die AWO Kindertagesstätte mit, den Antragsteller zum Sommer 2020 aufzunehmen und bat um Bestätigung, ob der Platz in Anspruch genommen werde. Der Antragsteller nahm den Platz am 23. Juni 2020 an und erklärte am 24. Juni 2020 das Verfahren daraufhin für erledigt. Der Antragsgegner schloss sich mit Schreiben vom 3. Juli 2020 der Erledigungserklärung an.
Mit Beschlüssen vom 27. Juli 2020 stellte das Verwaltungsgericht die Verfahren ein und legte die Kosten den Beteiligten je zur Hälfte auf. Auf die Anhörungsrüge des Antragstellers beschloss das Verwaltungsgericht am 1. September 2020 die Neufassung der Beschlüsse vom 27. Juli 2020 in der Form, dass die außergerichtlichen Kosten der eingestellten Verfahren sowie der Anhörungsrügeverfahren der Antragsgegner zu tragen hat.
Mit Schriftsatz vom 13. November 2020 beantragte der Antragsteller, gegen den Antragsgegner unter anderem die Kosten einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG festzusetzen. Dazu gab er an, die Terminsgebühr ergebe sich aus diversen Telefonaten mit der Hansestadt A-Stadt zwecks Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung bzw. einer Erledigung.
Der Antragsgegner führte hierzu aus, in dem Telefonat mit der Hansestadt A-Stadt sei dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers lediglich mitgeteilt worden, dass der Kläger ein schriftliches Kita-Platzangebot erhalten werde. Das Gespräch habe rein informativen Charakter gehabt. Eine Erörterung, wie das Verfahren beendet werden könne, habe demgegenüber nicht stattgefunden. Eine Besprechung zwecks Erörterung mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen, sei gerade nicht erfolgt. Eine Terminsgebühr sei daher nicht entstanden.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers erwiderte hierauf, in dem Telefonat sei über das Erfüllen des geltend gemachten Anspruchs gesprochen worden. Seine Gesprächspartnerin habe ihm mitgeteilt, dass möglicherweise ein Platz zur Verfügung stünde, sodann sei die Zuteilung erörtert worden. Im Anschluss hätten sie sich darauf geeinigt, dass seine Gesprächspartnerin nun ein offizielles Angebot unterbreite. Einer Erörterung habe es auch bedurft, weil der Antragsteller in seinen Anträgen mehrere Kindertagestätten genannt gehabt habe und seine Gesprächspartnerin nicht wissen habe können, ob der Antragsteller den konkret angebotenen Platz annehmen werde. Daher sei es in dem Gespräch darum gegangen, ob der Antragsteller mit einem Kindergartenplatz in der AWO Kindertagesstätte einverstanden wäre. Dies habe der Prozessbevollmächtigte dann bejaht und damit die Auswahl der Kindertagesstätte konkretisiert. Erst im zweiten Schritt sei dann das Angebot unterbreitet worden. Damit habe er daran mitgewirkt, dass das Verfahren zur Erledigung gebracht worden sei.
Der Antragsgegner meint hierzu, dass exakt die Argumentation des Prozessbevollmächtigten, dass zunächst einmal ein schriftliches Angebot der Hansestadt unterbreitet würde, der Grund dafür sei, dass hier, wie auch im Verfahren des Senats mit dem Aktenzeichen 10 OA 16/21, allenfalls ein Informationsgespräch oder ein Gespräch zu reinen Verfahrensfragen geführt worden sei. Ein solches sei nicht ausreichend. Eine konkrete Einigung oder Erledigung habe sich dadurch nicht abgezeichnet.
Der Prozessbevollmächtigte konkretisierte daraufhin sein Vorbringen dahingehend, dass seine Gesprächspartnerin ihm einen Platz angeboten habe, um das Verfahren zu erledigen und sie ihn gefragt habe, ob der Platz angenommen, insbesondere die Kindertagesstätte AWO gewählt würde. Hierzu habe er in seinen Akten vermerkt: „Frau E. von der Hansestadt A-Stadt rief mich an und bot zur Erledigung bzw. Vermeidung der gerichtlichen Verfahren einen Ganztagsplatz in der Kindertagesstätte AWO an. Sie fragte, ob A. den Platz annehmen werde und die Kindertagesstätte AWO, die ebenfalls zur Auswahl stand, akzeptieren werde. Sie sagte ferner, die AWO werde selbst die Familie dann persönlich anschreiben. Die Formalitäten der Anmeldung, etc. sollen mit der AWO selbst erfolgen“. Unverzüglich nach dem Telefonat habe seine Gesprächspartnerin dann die E-Mail übersandt. Auf Anraten des Prozessbevollmächtigten habe der Antragsteller den Platz, der nicht die erste Wahl gewesen sei, angenommen. Der Prozessbevollmächtigte sei von der Mitarbeiterin damit kurze Zeit nach der Klageerhebung / Antragstellung angerufen worden, um auf dem kürzeren Dienstweg die gerichtlichen Verfahren zu vermeiden.
Mit Beschluss der Urkundsbeamtin vom 19. Juli 2021 wurden die dem Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erstattenden Kosten, unter Absetzung der beantragten Terminsgebühr in Höhe von 363,60 EUR, auf 480,12 EUR festgesetzt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine gerade auf die Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens gerichtete Besprechung stattgefunden habe. Die Willensbildung des Antragsgegners, dem Antrag des Antragstellers zu Ziffer 2 insoweit abzuhelfen, sei zum Zeitpunkt des Gesprächs bereits abgeschlossen gewesen. Der Antragsgegner habe glaubhaft vorgetragen, dass das Telefonat vorab rein informativ und zu Koordinierungszwecken geführt worden sei. Auch die Bestätigung des Prozessbevollmächtigten, dass der Platz angenommen werden würde, löse eine Terminsgebühr nicht aus.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beantragte die gerichtliche Überprüfung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung mit dem Aktenzeichen 3 KSt 1.18 entschieden, dass die Terminsgebühr auch dann entstehe, wenn ein auf die Erledigung des Verfahrens gerichteter fernmündlicher Vorschlag vom Prozessbevollmächtigten zur Weiterleitung an seine Partei entgegengenommen werde.
Mit Beschluss vom 18. August 2021 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 19. Juli 2021 zurück und legte dem Antragsteller die Kosten des Erinnerungsverfahrens auf. Für den rein informativen Charakter des Gesprächs spreche ergänzend zu den Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss, dass der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers mit Schriftsatz vom 24. Juni 2020 ausgeführt habe, dass die Mitarbeiterin der Hansestadt A-Stadt am 19. Juni 2020 telefonisch und per E-Mail angekündigt habe, dem Erinnerungsführer einen Ganztagesplatz zuzuweisen, und dass das Angebot von der Kindertagesstätte direkt an die Familie gesandt werde. Dass es in dem Telefonat auch darum gegangen sei, ob der Erinnerungsführer den Platz annehme, und eine Rücksprache mit der Familie des Erinnerungsführers stattgefunden habe, habe der Prozessbevollmächtigte erst im Rahmen der Kostenfestsetzung vorgetragen. Tatsächlich sei der Betreuungsplatz auch erst angenommen worden, nachdem die Eltern des Erinnerungsführers das schriftliche Angebot erhalten gehabt haben. Der Erinnerungsführer habe damit nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Gespräch um eine auf die Erledigung gerichtete Besprechung gehandelt habe. Dem Prozessbevollmächtigten sei auch nicht - wie in der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - ein Vergleichsvorschlag unterbreitet worden. Ihm sei vielmehr lediglich mitgeteilt worden, dass ihm nunmehr ein Betreuungsplatz angeboten werde. Da der Prozessbevollmächtigte die Vertretung des Erinnerungsführers gegenüber der Hansestadt angezeigt gehabt habe, sei auch nachvollziehbar, dass sie den Prozessbevollmächtigten - neben dem schriftlichen Angebot an die Eltern des Erinnerungsführers - vorab telefonisch informiert habe.
Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9. September 2021 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, unmittelbar nach Klageerhebung habe eine Mitarbeiterin der Hansestadt A-Stadt angerufen und angegeben, sie könne dem Antragsteller einen Ganztagesplatz in der Kindertagesstätte der AWO anbieten. Damit sei offensichtlich gefragt worden, ob er den Platz annehmen wolle. Gemeint sei, ob der Kläger von mehreren Präferenzen, die er angegeben gehabt habe, die AWO auswählen wollen würde. Anderenfalls würde der Anruf keinen Sinn machen, sie hätten das Angebot auch einfach rausschicken können. Offensichtlich hätten sie durch den Anruf ein gerichtliches Verfahren vermeiden bzw. beenden wollen. Hätte die Hansestadt lediglich informatorisch mitteilen wollen, dass ein Ganztagesplatz noch angeboten würde, hätte sie den ersten Satz nicht im Präsens formuliert. Die Auslegung des Antragsgegners sei auch insofern falsch, weil die Hansestadt A-Stadt gem. § 13 Abs. 3 SGB X verpflichtet sei, ein solches Angebot dem Unterzeichner zu unterbreiten. All das könne aber offenbleiben, weil sich die Mitarbeiterin der Hansestadt A-Stadt nicht an das Telefongespräch erinnern könne.
II.
Die Beschwerde (§§ 165, 151, 146 Abs. 1 VwGO), über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 19.6.2018 – 10 OA 176/18 –, juris Rn. 6 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.9.2021 – 13 OA 362/21 –, juris Rn. 1), bleibt ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die vom Antragsteller beantragte Terminsgebühr abzusetzen, ist nicht zu beanstanden.
Eine 1,2 Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG – VV-RVG – entsteht nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV-RVG für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Mit der Regelung über die Terminsgebühr soll das ernsthafte Bemühen eines Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich - auch zur Entlastung der Gerichte - die außergerichtliche Streitbeilegung gefördert werden (BVerwG, Beschluss vom 3.9.2018 – 3 KSt 1.18 –, juris Rn. 6). Der Gesetzgeber hatte dabei die Intention, das Kostenrecht zu vereinfachen und an das Merkmal einer Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen (BVerwG, a.a.O. Rn. 5). Eine Besprechung setzt daher nur die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (BVerwG, a.a.O. Rn. 6). Insoweit genügt es, dass diese Zielrichtung zunächst nur von einem Gesprächsteilnehmer verfolgt wird und die Gegenseite zumindest grundsätzliche Bereitschaft zu einem Vermeidungs- oder Erledigungsgespräch zeigt oder sich diese Zielrichtung während eines Gesprächs erst entwickelt (Senatsbeschluss vom 27.4.2021 – 10 OA 16/21 –, n.v.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2011 – 8 OA 2/11 –, juris Rn. 5). So fällt die Gebühr etwa auch dann an, wenn der gegnerische Anwalt die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Vorschläge zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt (BVerwG, Beschluss vom 3.9.2018 – 3 KSt 1.18 –, juris Rn. 5 m.w.N.).
Eine „Besprechung“ im Sinne Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV-RVG kommt demgegenüber aber dann nicht zustande, wenn der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert oder ihm auf Erledigung zielende Erwägungen gar nicht abverlangt werden (BVerwG, Beschluss vom 3.9.2018 – 3 KSt 1.18 –, juris Rn. 7). Das kann der Fall sein, wenn nur ein Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft zur Streitbeilegung geführt wird oder die abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung ausgelotet werden soll (BVerwG, a.a.O. Rn. 7).
Vorliegend hat nach der E-Mail der Hansestadt A-Stadt eine ihrer Mitarbeiterinnen dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in einem Telefonat mitgeteilt, dass dem Antragsteller ein Ganztagesplatz in einer der von ihm begehrten Kindertagesstätten angeboten werden kann (Bl. 32 d.A.).
Hierin ist - auch bei der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise - keine die Terminsgebühr auslösende Besprechung im oben dargestellten Sinne zu sehen. Vielmehr wurde der Prozessbevollmächtigte damit lediglich darüber informiert, dass dem gerichtlich geltend gemachten Begehren des Antragstellers ohne weitere Bedingungen entsprochen wird. Eigene, auf eine Erledigung des Verfahrens abzielende Erwägungen wurden von dem Prozessbevollmächtigten durch diese Mitteilung nicht abverlangt. Dies gilt umso mehr, als der vom Antragsteller gerichtlich geltend gemachte Anspruch auch grundsätzlich (bereits) durch das Angebot eines Ganztagesplatzes in einer der von ihm ausdrücklich und alternativ genannten Kindertagesstätten erfüllt wird (vgl. zu dem Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII Senatsbeschluss vom 11.9.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 23), unabhängig von dem weiteren Verhalten des Antragsstellers oder seines Prozessbevollmächtigten. Dementsprechend bedurfte es - entgegen dem pauschalen Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 11. Mai 2021 (S. 2) - auch keiner Besprechung (im Sinne weiterer auf eine Erledigung abzielender Erwägungen oder sonstiger Einigungsbemühungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers). Die bloße Mitteilung, dass ein Anspruch anerkannt bzw. erfüllt werde, reicht für die Annahme einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung nicht aus (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.9.2016 – OVG 3 K 100.16 –, juris Rn. 2). Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle insoweit bereits in dem Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeführt, die Willensbildung, dem Antrag des Antragstellers abzuhelfen, sei zum Zeitpunkt des Telefongesprächs bereits abgeschlossen gewesen.
In Abweichung von der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging es im vorliegenden Fall daher auch nicht um die Weiterleitung eines „Vorschlags“ des Antragsgegners bzw. der Hansestadt A-Stadt verbunden mit einer Prüfung bzw. Beratung des Antragstellers durch den Prozessbevollmächtigen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3.9.2018 – 3 KSt 1.18 –, juris Rn. 7), die das Entstehen der Terminsgebühr rechtfertigen würde. Vielmehr bestand die Aufgabe des Prozessbevollmächtigten lediglich darin, die Information der Hansestadt A-Stadt, dass dem Begehren des Antragstellers entsprochen und sein geltend gemachter Anspruch erfüllt werde, an den Antragsteller weiterzugeben. Anders als bei einem Vergleichsvorschlag waren hier eigene Erwägungen etwa hinsichtlich der Annahme des angebotenen Ganztagesplatzes, der den vom Kläger geltend gemachten Anspruch bereits vollumfänglich erfüllte, nicht anzustellen.
Die telefonische Mitteilung der Mitarbeiterin der Hansestadt A-Stadt musste entgegen den Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung auch nicht so verstanden werden, dass er bzw. sein Prozessbevollmächtigter entscheiden sollte, ob der angebotene Ganztagesplatz (erfüllungshalber) angenommen werde. Denn hieran gab es keinen Grund für Zweifel. Der Antragsteller hatte mit seinem Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich die vorläufige Zuweisung eines Ganztagesplatzes in der dann angebotenen Kindertagesstätte begehrt. In der Begründung des Antrags wird auch keine Priorisierung genannt, sondern vielmehr ausdrücklich erklärt, der Antragsteller begehre „einen Ganztagsplatz alternativ in einer der oben genannten Kindertagesstätten“. Gründe, weshalb die Mitarbeiterin der Hansestadt dennoch davon ausgehen hätte können oder gar müssen, dass er diesen nicht (erfüllungshalber) hätte annehmen wollen, sind nicht ersichtlich. Auch die vom Antragsteller behauptete - und ohnehin nicht ausreichend glaubhaft gemachte - Nachfrage der Mitarbeiterin der Hansestadt A-Stadt ist nicht so zu verstehen, dass sich über eine Erfüllung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs geeinigt werden sollte. Denn dieser war - wie bereits ausgeführt - durch den angebotenen Platz in der Kindertagesstätte bereits erfüllt. Auch in dem Schreiben der AWO Kindertagesstätte wurde die Familie des Antragstellers lediglich um Bestätigung gebeten, ob der Platz in Anspruch genommen werde. In diesen Nachfragen geht es nur um die tatsächliche Inanspruchnahme des Platzes in der Kindertagesstätte und deren weiterer Planung hinsichtlich freier Plätze. Ob der wiedergegebene, nicht im Original vorgelegte Aktenvermerk insoweit zutreffend ist, kann daher auch dahingestellt bleiben. Dass der Prozessbevollmächtigte vor der Versendung des schriftlichen Angebots eines Ganztagesplatzes an die Familie des Antragstellers telefonisch informiert wurde, steht dieser Bewertung ebenfalls nicht entgegen.
Die AWO Kindertagesstätte hat die Mitteilung über den zur Verfügung stehenden Ganztagesplatz dann auch unmittelbar nach Beendigung des Telefonats verschickt, bevor etwa eine Rückmeldung des Prozessbevollmächtigten nach einer Rücksprache mit den Eltern des Antragstellers erfolgt wäre. Auch dies zeigt, dass es in dem Telefonat nicht um einen Vorschlag gegangen ist, den der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers erst noch mit dem Antragsteller bzw. seinen Eltern hätte erörtern müssen bzw. sollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).