Abschnitt 25 EB-AVO-GOBAK - Zu § 25
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOBAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
25.1
Zu den Prüfungsakten gehören insbesondere:
- a)
Unterlagen zu § 20,
- b)
Niederschriften nach § 24,
- c)
die von der obersten Schulbehörde vorgegebenen oder von der Schulbehörde ausgewählten Aufgabenvorschläge,
- d)
die bewerteten schriftlichen Arbeiten,
- e)
beigefügte Entwürfe der schriftlichen Arbeiten,
- f)
ggf. die bewertete schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistung,
- g)
Meldungen nach § 8 Abs. 1 und § 27 Abs. 4,
- h)
Mitteilungen nach Nr. 8.3 und § 13 Abs. 2,
- i)
Anträge nach § 13 Abs. 1,
- j)
Mitteilungen nach § 14 Abs. 3,
- k)
Duplikat der Zeugnisse nach § 16 Abs. 1,
- l)
Dokumentation praktischer Prüfungsteile.
25.2
Für die Aufbewahrung, Vernichtung oder Aushändigung von Prüfungsakten gelten die Bestimmungen des Erlasses "Aufbewahrung von Schriftgut in Schulen; Löschung personenbezogener Daten nach § 17 Abs. 2 NDSG" in der jeweils geltenden Fassung.
25.3
Der Geprüfte kann seine Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen und Aufzeichnungen sowie auszugsweise Abschriften anfertigen. Von den schriftlichen Abiturarbeiten kann ausschließlich der Gutachten zu den Arbeiten auch eine Kopie gegen Kostenerstattung angefertigt werden; Kopien der Gutachten können im Rahmen von Widerspruchsverfahren (§ 29 VwVfG) gegen Kostenerstattung angefertigt werden. Abiturprüfungsarbeiten können zehn Jahre nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie entstanden sind, den Verfasserinnen und Verfassern überlassen werden.