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  • ab 01.08.2005 (aktuelle Fassung)

§ 3 VO-AK - Verweildauer

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Der Besuch des Abendgymnasiums oder des Kollegs dauert mindestens zwei und höchstens vier Schuljahre, soweit in den Sätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase aufgenommen worden ist, kann höchstens drei Schuljahre lang im Abendgymnasium oder im Kolleg verweilen. 3Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung verlängert die Schule die Höchstzeit um ein Schuljahr. 4In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis wegen Krankheit, kann die Schule eine weitere Verlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen.

(2) Wer nicht vor Ablauf der Höchstzeit nach Absatz 1 zur Abiturprüfung zugelassen worden ist, muss die Schule verlassen.