§ 8 AVO-GOFAK - Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung; Zurücktreten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOFAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Nach Vorliegen der Ergebnisse des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase kann sich die Schülerin oder der Schüler zur Abiturprüfung melden. 2Dabei ist anzugeben, welche Schulhalbjahresergebnisse in Block I der Gesamtqualifikation nach § 15 eingehen sollen.
(2) Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung, wenn die Schülerin oder der Schüler
- 1.die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen sowie
- 2.die Voraussetzungen nach § 15 für den Block I der Gesamtqualifikation
erfüllt.
(3) Wer sich nicht zur Prüfung meldet, nicht zugelassen worden ist oder bis zum Beginn der Prüfung zurücktritt, tritt in das zweite Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zurück, sofern danach die Abiturprüfung noch innerhalb der Höchstzeit nach § 3 VO-GO, § 2 der Anlage 9 zu § 36 BbS-VO oder § 3 VO-AK abgelegt werden kann.