Anlage 7 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für das Berufliche Gymnasium
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(zu § 33)
§ 1
Fachrichtungen und Gliederung des Ausbildungsganges
(1) 1Das Berufliche Gymnasium kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufliches Gymnasium
- 1.
- Wirtschaft -,
- 2.
- Technik - und
- 3.
- Gesundheit und Soziales -.
2Der Schuljahrgang 11 bildet die Einführungsphase, die Schuljahrgänge 12 und 13 bilden die Qualifikationsphase.
(2) Im Beruflichen Gymnasium - Technik - ist für die gesamte Dauer der Qualifikationsphase mindestens einer der Schwerpunkte
- 1.
Bautechnik,
- 2.
Elektrotechnik,
- 3.
Metalltechnik,
- 4.
Informationstechnik,
- 5.
Mechatronik und
- 6.
Gestaltungs- und Medientechnik
zu bilden.
(3) 1Im Beruflichen Gymnasium - Gesundheit und Soziales - ist für die gesamte Dauer des Bildungsganges mindestens einer der Schwerpunkte
- 1.
Agrarwirtschaft,
- 2.
Ökotrophologie,
- 3.
Sozialpädagogik und
- 4.
Gesundheit-Pflege
zu bilden. 2Im Beruflichen Gymnasium - Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik ist bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase ein Praktikum von 160 Zeitstunden in einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung abzuleisten.
§ 2
Aufnahmevoraussetzungen
(1) In das Berufliche Gymnasium kann aufgenommen werden, wer den Erweiterten Sekundarabschluss I erworben hat oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.
(2) 1Ohne Besuch der Einführungsphase kann in die Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums aufgenommen werden, wer in einer berufsbildenden Schule der gleichen Fachrichtung die Fachhochschulreife erworben und im Sekundarbereich I bis einschließlich des 10. Schuljahrgangs durchgehend in mindestens vier aufsteigenden Schuljahren eine zweite Fremdsprache erlernt hat. 2Wer nach Besuch einer ausländischen Schule in das Berufliche Gymnasium eintritt, kann seine Fremdsprachenkenntnisse abweichend von Satz 1 nachweisen.
(3) 1Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das Beruflichen Gymnasium - Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik wird zum Beginn des Praktikums unwirksam, wenn die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt die persönliche Zuverlässigkeit oder die gesundheitliche Eignung nicht nachweist. 2Die persönliche Zuverlässigkeit kann durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes nachgewiesen werden. 3Die gesundheitliche Eignung setzt voraus, dass für die Schülerin oder den Schüler durch einen erhöhten Immunschutz üblicherweise eine Gefahr einer berufstypischen Infektion nicht besteht und auch von der Schülerin oder dem Schüler eine solche Gefahr nicht ausgeht.
§ 3
Dauer der Ausbildung
(1) 1Der Besuch des Beruflichen Gymnasiums dauert mindestens zwei und höchstens vier Schuljahre, soweit in den Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eingetreten ist, kann das Berufliche Gymnasium höchstens drei Schuljahre besuchen. 3Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung verlängert die Schule die Höchstzeit um ein weiteres Schuljahr. 4In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis wegen Krankheit, kann die Schule eine weitere Verlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen. 5Zeiten des Besuchs einer gymnasialen Oberstufe werden auf die Zeiten eines Besuchs des Beruflichen Gymnasiums angerechnet.
(2) Wer nicht vor Ablauf der Höchstzeit nach Absatz 1 zur Abiturprüfung zugelassen ist, muss die Schule verlassen.
§ 4
Leistungsbewertung, Studienbuch
(1) 1Im Beruflichen Gymnasium werden die nach § 22 des Ersten Teils zu vergebenden Noten je nach Notentendenz in Punkte umgesetzt. 2Dabei sind der Note
sehr gut (1) | 15, 14, 13 | Punkte, |
---|---|---|
gut (2) | 12, 11, 10 | Punkte, |
befriedigend (3) | 9, 8, 7 | Punkte, |
ausreichend (4) | 6, 5, 4 | Punkte, |
mangelhaft (5) | 3, 2, 1 | Punkte und |
ungenügend (6) | 0 | Punkte |
zugeordnet. 3In den Zeugnissen, einschließlich des Abiturzeugnisses, und im Studienbuch ist den einstelligen Punktzahlen die Ziffer "0" voranzustellen.
(2) Die Schülerin oder der Schüler führt ein Studienbuch, in das die Unterrichtsfächer und die Leistungsbewertungen für die Schulhalbjahre einzutragen sind.
§ 5
Versetzung
1Im Beruflichen Gymnasium findet eine Versetzung nur von der Einführungsphase in die Qualifikationsphase statt. 2Eine Schülerin oder ein Schüler ist abweichend von § 5 des Ersten Teils zu versetzen, wenn die Leistungen
- 1.
in allen Lernbereichen mindestens mit 5 Punkten,
- 2.
in nicht mehr als zwei Fächern mit weniger als 5 Punkten,
- 3.
in keinem Fach mit 0 Punkten,
- 4.
in dem in § 7 Abs. 4 bis 6 genannten ersten Prüfungsfach mit mindestens 5 Punkten und
- 5.
in nicht mehr als einem der in § 7 Abs. 4 bis 6 genannten zweiten und dritten Prüfungsfächer mit weniger als 5 und mehr als 0 Punkten
bewertet worden sind.
§ 6
Organisation des Unterrichts und Belegungsverpflichtung
(1) 1In der Einführungsphase wird der Unterricht im Klassenverband und in der Qualifikationsphase in Profil-, Kern- und Ergänzungsfächern in schulhalbjahresbezogenen Lerngruppen erteilt. 2In der Qualifikationsphase ist jedes Fach, ausgenommen Sport, entweder
- 1.
dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (A),
- 2.
dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (B) oder
- 3.
dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (C)
zugeordnet.
(2) 1In der Einfuhrüngsphase sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Unterricht in der ersten Fremdsprache teilzunehmen und, wenn sie keine zweite Fremdsprache im Sekundarbereich I bis einschließlich des 10. Schuljahrgangs durchgehend in mindestens vier aufsteigenden Schuljahren erlernt haben, auch am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache. 2Zu Beginn der Einführungsphase oder bei einer Aufnahme nach § 2 Abs. 2 zu Beginn der Qualifikationsphase sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, eine von der Schule angebotene Naturwissenschaft festzulegen, die sie bis zum Ende der Qualifikationsphase belegen,
(3) In der Qualifikationsphase ist nach Maßgabe der folgenden Aufstellung der Unterricht in den Fächern in Schulhalbjahresabschnitten zu belegen:
Profil-, Kern-, Ergänzungsfächer | Aufgabenfelder | Fächer | Anzahl der Schulhalbjahre | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Berufliches Gymnasium Wirtschaft | Berufliches Gymnasium Technik | Berufliches Gymnasium Gesundheit und Soziales | ||||||
Schwerpunkt Agrarwirtschaft | Schwerpunkt Ökotrophologie | Schwerpunkt Gesundheit-Pflege | Schwerpunkt Sozialpädagogik | |||||
Profilfächer | B | Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen-Controlling | 4 | - | - | - | - | - |
Pädagogik-Psychologie | - | - | - | - | - | 4 | ||
Betriebs- und Volkswirtschaft | - | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | ||
Volkswirtschaft | 4 | - | - | - | - | - | ||
C | Agrar- und Umwelttechnologie | - | - | 4 | - | - | - | |
Ernährung | - | - | - | 4 | - | - | ||
Gesundheit-Pflege | - | - | - | - | 4 | - | ||
Technik (schwerpunktbezogen) | - | 4 | - | - | - | - | ||
Informationsverarbeitung | 4 | |||||||
B oder C (1) | Praxis (....) (1) | 4 | ||||||
Kernfächer | A | Deutsch | 4 | |||||
eine Fremdsprache(2)(3) | 4 | |||||||
C | Mathematik | 4 | ||||||
Ergänzungsfächer | C | eine Naturwissenschaft (4) | 4 | |||||
B | Geschichte | 2 (4) (6) | ||||||
Religion (5) | 2 (4) (6) | |||||||
- | Sport | 4 |
(4) Unterricht aus Schulhalbjahren, in denen themengleich unterrichtet worden ist, kann nur einmal auf die Belegungsverpflichtungen angerechnet werden.
(5) Hat die Schülerin oder der Schüler Unterricht versäumt und kann die Leistung in einem Fach deshalb nicht bewertet werden oder wird eine Unterrichtsleistung mit "ungenügend" bewertet, so ist die Belegungsverpflichtung in diesem Fach nicht erfüllt.
1Das Fach "Praxis" ist in der Fachrichtung Wirtschaft und im Schwerpunkt Sozialpädagogik der Fachrichtung Gesundheit und Soziales dem Aufgabenfeld B und in den anderen Fachrichtungen und Schwerpunkten dem Aufgabenfeld C zugeordnet. 2Das Fach "Praxis" kann einen Zusatz erhalten.
Der Unterricht ist in derselben Fremdsprache zu belegen.
1Wer in der Einführungsphase verpflichtet war, am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache teilzunehmen, muss diese Fremdsprache in der Qualifikationsphase fortführen. 2Wer in diesem Fall die erste Fremdsprache als Prüfungsfach wählt, muss die erste Fremdsprache zusätzlich in vier Schulhalbjahren belegen.
Unterricht ist in derselben Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) zu belegen.
Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und stattdessen von der Schülerin oder dem Schüler auch keines der Fächer "Werte und Normen" oder "Philosophie" gewählt, so ist in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren zusätzlich ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem Aufgabenfeld B zu belegen.
1Die Verpflichtung der Schule zum Unterrichtsangebot und die Belegungsverpflichtung für die Schülerin oder den Schüler bestehen für zwei Schulhalbjahre. 2Eine Wahl als Prüfungsfach ist nur möglich, wenn das Fach für vier Schulhalbjahre angeboten und belegt wird.
§ 7
Prüfungsfächer
(1) 1Für die Abiturprüfung sind fünf Prüfungsfächer zu wählen. 2Im ersten bis dritten Prüfungsfach wird der Unterricht auf einem erhöhten Anforderungsniveau erteilt. 3Im vierten und fünften Prüfungsfach wird der Unterricht auf grundlegendem Anforderungsniveau erteilt.
(2) 1Die Wahl der Prüfungsfächer und deren Festlegung als Fächer mit erhöhten Anforderungen muss bis zum Ende der Einführungsphase aus den von der Schule angebotenen Prüflingsfachkombinationen nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 erfolgen. 2Eine fortgeführte Fremdsprache kann als zweites oder drittes Prüfungsfach nur gewählt werden, wenn diese im Sekundarbereich I mindestens vier Schuljahre durchgehend erlernt wurde. 3Die Festlegung der gewählten Fächer als zweites oder drittes Prüfungsfach erfolgt bis zur Zulassung zur Abiturprüfung, als viertes oder fünftes Prüfungsfach bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase.
(3) Aus jedem Aufgabenfeld muss mindestens ein Prüfungsfach gewählt werden.
(4) Im Beruflichen Gymnasium - Wirtschaft - sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:
Fächer mit erhöhten Anforderungen | Fächer mit grundlegenden Anforderungen | |
---|---|---|
1. Prüfungsfach | 2. und 3. Prüfungsfach | 4. und 5. Prüfungsfach |
Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen-Controlling | Deutsch und fortgeführte Fremdsprache | Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Mathematik, Biologie, Chemie oder Physik |
Informationsverarbeitung und Volkswirtschaft, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, weitere Fremdsprache, Geschichte (1) oder Religion (1) | ||
Deutsch und Mathematik | Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Biologie, Chemie, Physik, eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion | |
Informationsverarbeitung und Volkswirtschaft, eine Fremdsprache, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte oder Religion | ||
fortgeführte Fremdsprache und Mathematik | Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Deutsch, Biologie, Chemie, Physik, weitere Fremdsprache, Geschichte (1) oder Religion (1) | |
Informationsverarbeitung und Volkswirtschaft, Deutsch, Biologie, Chemie, Physik, weitere Fremdsprache, Geschichte (1) oder Religion (1) |
Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
(5) Im Beruflichen Gymnasium - Technik - sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:
Fächer mit erhöhten Anforderungen | Fächer mit grundlegenden Anforderungen | |
---|---|---|
1. Prüfungsfach | 2. und 3. Prüfungsfach | 4. und 5. Prüfungsfach |
Technik | Deutsch und fortgeführte Fremdsprache | Betriebs- und Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Mathematik, Chemie, Physik, Geschichte (1) oder Religion (1) |
Deutsch und Mathematik, Chemie (3) oder Physik (3) | Betriebs- und Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Mathematik (2), Chemie (2), Physik (2), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion | |
fortgeführte Fremdsprache und Mathematik, Chemie (3) oder Physik (3) | Betriebs- und Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Mathematik (2), Chemie (2), Physik (2), Deutsch, Geschichte (1) oder Religion (1) |
Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Chemie oder Physik gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.
(6) Im Fachgymnasium - Gesundheit und Soziales - sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:
- 1.
Im Schwerpunkt Agrarwirtschaft
Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen 1. Prüfungsfach 2. und 3. Prüfungsfach 4. und 5. Prüfungsfach Agrar- und Umwelttechnologie Deutsch
und
fortgeführte FremdspracheBetriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik, Chemie, Geschichte (1) oder Religion (1)Deutsch
und
Mathematik oder Chemie (3)Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik (2), Chemie (2), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religionfortgeführte Fremdsprache
und
Mathematik oder Chemie (3)Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik (2), Chemie (2), Deutsch, Geschichte (1) oder Religion (1)Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Chemie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.
- 2.
im Schwerpunkt Gesundheit-Pflege
Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen 1. Prüfungsfach 2, und 3. Prüfungsfach 4. und 5. Prüfungsfach Deutsch
und
fortgeführte FremdspracheBetriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik, Biologie, Chemie, Geschichte (1) oder Religion (1)Gesundheit-Pflege Deutsch
und
Mathematik, Biologie (3) oder Chemie (3)Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik (2), Biologie (2), Chemie (2), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religionfortgeführte Fremdsprache
und
Mathematik, Biologie (3) oder Chemie(3)Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik (2), Biologie (2), Chemie (2), Deutsch, Geschichte (1) oder Religion (1)Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Biologie oder Chemie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.
- 3.
im Schwerpunkt Ökotrophologie
Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen 1. Prüfungsfach 2. und 3. Prüfungsfach 4. und 5. Prüfungsfach Ernährung Deutsch
und
fortgeführte FremdspracheBetriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik, Biologie, Geschichte (1) oder Religion (1)Deutsch
und
Mathematik oder Biologie (3)Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik (2), Biologie (2), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religionfortgeführte Fremdsprache
und
Mathematik oder Biologie (3)Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik (2), Biologie (2), Deutsch, Geschichte (1) oder Religion (1)Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Biologie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.
- 4.
im Schwerpunkt Sozialpädagogik
Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen 1. Prüfungsfach 2. und 3. Prüfungsfach 4. und 5. Prüfungsfach Pädagogik-Psychologie Deutsch
und
fortgeführte FremdspracheBetriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik, Biologie oder ChemieInformationsverarbeitung
und
Betriebs- und Volkswirtschaft, Mathematik, Biologie, Chemie, Geschichte (1) oder Religion (1)Deutsch
und
Mathematik, Biologie (3) oder Chemie (3)Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik (2), Biologie (2), Chemie (2), eine Fremdsprache, Geschichte oder ReligionInformationsverarbeitung
und
Betriebs- und Volkswirtschaft, Mathematik (2), Biologie (2), Chemie (2), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religionfortgeführte Fremdsprache
und
Mathematik, Biologie (3) oder Chemie (3)Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik (2), Biologie (2), Chemie (2), Deutsch, Geschichte (1) oder Religion (1)Informationsverarbeitung
und
Betriebs- und Volkswirtschaft, Mathematik (2), Biologie (2), Chemie (2), Deutsch, Geschichte (1) oder Religion (1)Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Biologie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.
(7) Ein Profilfach, in dem Unterricht fremdsprachig erteilt worden ist, kann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn dieser Unterricht in der Einführungsphase mindestens ein Schulhalbjahr lang besucht wurde und die Fremdsprache als weiteres Prüfungsfach gewählt wird.
§ 7a
Doppeltqualifizierender Bildungsgang
(1) Im Beruflichen Gymnasium - Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik wird mit dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife auch die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin" oder "Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent" erworben, wenn
- 1.
die Schülerin oder der Schüler die berufliche Abschlussprüfung nach den Absätzen 2 und 3 abgeschlossen hat,
- 2.
die Leistung im Fach Praxis im zweiten und im dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase jeweils mindestens mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde und
- 3.
die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu dem nach § 1 Abs. 3 Satz 2 abzuleistenden Praktikum weitere Praxiszeiten im Umfang von 140 Zeitstunden in einer von der Schule anerkannten Einrichtung abgeleistet hat.
(2) 1Für die berufliche Abschlussprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, der aus drei Lehrkräften der Fachrichtung - Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik besteht. 2 § 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Sätze 1 bis 3 des Ersten Teils gilt entsprechend. 3Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem vorsitzenden Mitglied mindestens eine weitere Lehrkraft entsprechend Satz 1 anwesend ist.
(3) 1Die berufliche Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. 2Der schriftliche Teil besteht aus einer Klausurarbeit im Fach Praxis mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden, die im dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase anzufertigen ist; § 9 Abs. 5 und die §§ 14 bis 17 des Ersten Teils gelten für den schriftlichen Teil entsprechend. 3Der praktische Teil besteht aus der Planung, der Durchführung, dem Erstellen eines Projektberichts über die Planung und Durchführung, der Präsentation und der Reflexion eines Projektes aus dem Fach Praxis, das im zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase durchgeführt wird. 4Die Aufgabe wird von der Lehrkraft festgelegt, die den Prüfling während des Projektes betreut. 5Den Projektbericht hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss am Tag der Präsentation schriftlich vorzulegen. 6 § 13 Abs. 2 bis 4 des Ersten Teils gilt für den Projektbericht und die §§ 14 bis 17 des Ersten Teils gelten für den praktischen Teil im Übrigen entsprechend.
§ 8
Freiwilliges Zurücktreten
(1) 1Wer die Einführungsphase nicht wiederholt hat, kann nach dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase zurücktreten. 2Der Wiedereintritt in die Qualifikationsphase bedarf keiner erneuten Versetzungsentscheidung.
(2) In der Qualifikationsphase ist ein Zurücktreten zulässig, wenn die Abiturprüfung danach noch innerhalb der Höchstgrenze der Verweildauer nach § 3 Abs. 1 abgelegt werden kann.
(3) Vor dem Zurücktreten erzielte Benotungen werden nicht angerechnet.
§ 9
Sonderregelungen
Für Berufliche Gymnasien an öffentlichen Schulen mit besonderem pädagogischen Auftrag nach § 182 NSchG gelten
- 1.
für die Versetzung anstelle des § 4 sowie der §§ 5 und 6 des Ersten Teils und
- 2.
für das Studienbuch und die Leistungsbewertung anstelle des § 22 des Ersten Teils
die §§ 7 und 9 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe entsprechend.