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Abschnitt 45.1 VV-LHO - Verfahren bei der Annahme von Schecks

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Anlage 1
(zu Nr. 28.2 zu § 70)

Inhaltsübersicht
Nr. 1Arten von Schecks
Nr. 2Annahme von Schecks
Nr. 3Scheckbetrag
Nr. 4Quittung
Nr. 5Verrechnungsschecks, Blankoindossament
Nr. 6Gegenleistung bei Einzahlung durch Scheck
Nr. 7Einreichung und Einlösung von Schecks
Nr. 8Verfahren beim Abhandenkommen von Schecks

1.
Arten von Schecks

1.1
Schecks sind schriftliche Anweisungen an die bezogenen Kreditinstitute, aus den Guthaben der Scheckaussteller bestimmte Geldbeträge an die Zahlungsempfänger zu zahlen.

1.2
Es ist nach Inhaberschecks, Orderschecks und Rektaschecks zu unterscheiden. Der Scheck ist

1.2.1
Inhaberscheck, wenn als Zahlungsempfänger sein Inhaber bezeichnet ist. Er gilt als Inhaberscheck, wenn als Zahlungsempfänger eine bestimmte Person mit dem Zusatz "oder Überbringer" bzw. einem gleichbedeutenden Vermerk oder wenn kein Zahlungsempfänger angegeben ist. Der Inhaberscheck kann formlos weitergegeben werden;

1.2.2
Orderscheck, wenn er mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk "an Order" auf einen bestimmten Zahlungsempfänger ausgestellt ist. Der Orderscheck kann durch Indossament und formlose Weitergabe übertragen werden;

1.2.3
Rektascheck, wenn er wie der Orderscheck auf einen bestimmten Zahlungsempfänger ausgestellt ist, aber den Vermerk des Ausstellers "nicht an Order" oder einen gleichbedeutenden Vermerk trägt.

1.3
Im Sinne dieser Bestimmungen ist außerdem zu unterscheiden nach Schecks, die

1.3.1
auf Deutsche Mark lauten und auf Kreditinstitute im Währungsgebiet der Deutschen Mark gezogen sind (Inlandsschecks),

1.3.2
auf Deutsche Mark oder auf fremde Währungen lauten und auf Kreditinstitute außerhalb des Währungsgebiets der Deutschen Mark gezogen sind (Auslandsschecks),

1.3.3
auf fremde Währungen lauten und auf Kreditinstitute im Währungsgebiet der Deutschen Mark gezogen sind (Fremdwährungsschecks).

1.4
Die Unterscheidung nach Nr.  1.3 gilt auch für Euroschecks.

2.
Annahme von Schecks

2.1
Kassen und Zahlstellen haben Inlandsschecks sowie Auslandsschecks, die zum vereinfachten Scheckeinzug nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank zugelassen sind (Nr. 7.1), als Einzahlung anzunehmen, soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist.

2.2
Kassen und Zahlstellen dürfen nicht annehmen

2.2.1
Orderschecks, in denen der Aussteller weder die Kasse oder Zahlstelle noch eine Dienststelle des Landes als Zahlungsempfänger bezeichnet hat, es sei denn, daß der Einzahler sich durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten (auch Blankoindossamenten) als rechtmäßiger Inhaber ausweist und er den Scheck an die Kasse, Zahlstelle oder Dienststelle des Landes indossiert hat oder mit seinem Blankoindossament versehen hat,

2.2.2
Rektaschecks,

2.2.3
Schecks, in denen der Vermerk "Nur zur Verrechnung" mit einem Zusatz versehen ist (z.B. "Nur zur Verrechnung mit Firma ..."), auch wenn dieser Zusatz gestrichen ist.

2.3
Schecks, die so spät eingehen, daß sie innerhalb der Vorlegungsfrist (Artikel 29 des Scheckgesetzes(1) weder dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt noch einer Abrechnungsstelle (Artikel 31 des Scheckgesetzes) eingeliefert werden können, sollen ebenfalls nicht angenommen werden.

2.4
Kassen und Zahlstellen können die Annahme von Schecks ablehnen, wenn zu vermuten ist, daß sie mangels Deckung nicht eingelöst werden. Nicht abgelehnt werden darf die Annahme von

2.4.1
Schecks, die von einer Stelle der Deutschen Bundesbank bestätigt sind und innerhalb der in dem Bestätigungsvermerk angegebenen Frist vorgelegt werden können, und

2.4.2
Euroschecks, die unter Vorlage der dazugehörenden Scheckkarte übergeben werden und den Bedingungen für Euroschecks entsprechen, auch wenn der garantierte Betrag überschritten wird.

2.5
Schecks, die nicht als Einzahlung angenommen werden, sind nach Nr. 7.1 Satz 1 zu behandeln, sofern die Annahme nicht abzulehnen ist.

3.
Scheckbetrag

Schecks sollen auf den anzunehmenden Betrag lauten. Für die Auszahlung von Mehrbeträgen gilt Nr. 6 sinngemäß.

4.
Quittung

4.1
Werden Einzahlungen durch Übergabe von Schecks entrichtet, so ist die Quittung mit dem Vermerk "Mit Scheck eingezahlt. Eingang vorbehalten." zu versehen.

4.2
Bei Schecks, die auf fremde Währung lauten, ist die Quittung über die fremde Währung zu erteilen.

4.3
Ist für die mit Scheck entrichtete Einzahlung eine Gegenleistung zu bewirken, so ist in der Quittung außerdem zu vermerken, ob die Gegenleistung sofort (Nr. 6.2), nach einer Frist von acht Arbeitstagen (Nr. 6.1.1), nach einer Frist von sechs Wochen (Nr. 6.1.2) oder nach einer Frist von drei Monaten (Nr. 6.1.3) bewirkt werden darf.

4.4
Für die Erteilung von Quittungen für Schecks, die nach Nr. 2.5 nicht als Einzahlung angenommen werden, gilt Nr. 55.5 zu § 70 analog.

5.
Verrechnungsschecks, Blankoindossament

Die nicht als Verrechnungsschecks gekennzeichneten Schecks sind sofort beim Eingang mit dem Vermerk "Nur zur Verrechnung" zu versehen. Ein Blankoindossament des Zahlungspflichtigen ist durch den Vermerk "an ... (Bezeichnung der Kasse)" zu vervollständigen.

6.
Gegenleistung bei Einzahlung durch Scheck

6.1
Eine Gegenleistung, die von einer vorherigen oder gleichzeitigen Einzahlung abhängig ist (z.B. Aushändigung von Waren oder Wertzeichen), darf erst bewirkt werden, wenn der Scheck vom bezogenen Kreditinstitut vollständig eingelöst worden ist. Die Einlösung eines als Einzahlung angenommenen Schecks wird unterstellt, wenn das Konto der Kasse innerhalb einer bestimmten Frist nach der Einreichung (Nr. 7.1) nicht wieder mit dem Betrag belastet wird. Die Fristen betragen

6.1.1
bei Inlandsschecks acht Arbeitstage,

6.1.2
bei Auslandsschecks, die in einem Land Europas oder in einem an das Mittelmeer grenzenden Land zahlbar sind, sechs Wochen und

6.1.3
bei Auslandsschecks, die in einem außereuropäischen, nicht an das Mittelmeer grenzenden Land zahlbar sind, drei Monate.

6.2
Die Gegenleistung darf vor der Einlösung bewirkt werden, wenn

6.2.1
der Scheck von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder von einem Kreditinstitut ausgestellt ist,

6.2.2
der Scheck von einer Stelle der Deutschen Bundesbank bestätigt ist und innerhalb der in dem Bestätigungsvermerk angegebenen Frist vorgelegt werden kann oder

6.2.3
es sich um einen Euroscheck handelt, der unter Vorlage der dazugehörenden Scheckkarte in Gegenwart des Empfängers unterschrieben wird, den garantierten Betrag nicht überschreitet und im übrigen den Bedingungen für Euroschecks entspricht.

7.
Einreichung und Einlösung von Schecks

7.1
Die Kassen haben alle angenommenen Schecks unverzüglich dem ihr Konto führenden Kreditinstitut einzureichen. Hierbei sind die Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute und die vom Finanzministerium mit den Kreditinstituten getroffenen Vereinbarungen zu beachten, aus denen sich auch ergibt, welche Schecks zum vereinfachten Scheckeinzug zugelassen sind und welche nur zur Gutschrift des Gegenwertes nach Eingang eingereicht werden können.

7.2
Die Zahlstellen haben alle angenommenen Schecks unverzüglich der für sie zuständigen Kasse zuzuleiten. Sie können Schecks, deren sofortige Gutschrift sichergestellt ist, auf das Konto der Kasse einreichen.

7.3
Kassen und Zahlstellen dürfen angenommene Schecks nicht zur Bareinlösung vorlegen (Nr. 5 Satz 1).

7.4
Ist ein Scheck nicht eingelöst worden (Rückscheck), so gilt die Einzahlung als nicht bewirkt. Der Sachverhalt ist auf dem Beleg zu vermerken und, soweit erforderlich, der zuständigen Dienststelle unverzüglich anzuzeigen. Die Artikel 42 bis 45 und 47 des Scheckgesetzes sind zu beachten. Rückschecks dürfen nur nach Zahlung des Scheckbetrages und der Kosten zurückgegeben werden.

7.5
Die Kassen haben Kosten, die dadurch entstehen, daß Schecks nicht eingelöst worden sind, von dem Zahlungspflichtigen oder ggf. von einem anderen Scheckverpflichteten zu erheben.

8.
Verfahren beim Abhandenkommen von Schecks

Ist ein entgegengenommener Scheck abhanden gekommen, so hat die Kasse oder Zahlstelle den Aussteller und das bezogene Kreditinstitut sofort zur Sperrung des Schecks fernmündlich und schriftlich aufzufordern. Ein etwa erforderliches Aufgebotsverfahren ist von der Kasse zu veranlassen.

(1) Amtl. Anm.:

Die Vorlegungsfristen betragen für Schecks, die im Inland ausgestellt und zahlbar sind: acht Tage, die in Europa oder in einem an das Mittelmeer grenzenden Land ausgestellt sind: 20 Tage, die in einem anderen Erdteil ausgestellt sind: 70 Tage.