Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.10.2002, Az.: 8 ME 142/02

Erteilung einer Aufenthaltsduldung in einem anderen Bundesland durch die räumlich nicht zuständige Ausländerbehörde

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.10.2002
Aktenzeichen
8 ME 142/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 32389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2002:1017.8ME142.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 23.09.2002 - AZ: 3 B 3331/02

Fundstellen

  • AUAS 2002, 256-257
  • NVwZ 2003, 22-23

Amtlicher Leitsatz

Die Ausländerbehörde kann nicht verpflichtet werden, einem Ausländer, dem sie eine Duldung erteilt hat, den Aufenthalt in einem anderen Bundesland zu gestatten, weil die Duldung räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt ist. Ist aus zwingenden Gründen ein Aufenthalt in einem anderen Bundesland erforderlich, kann die zuständige Ausländerbehörde dieses Landes dem Ausländer eine weitere Duldung - beschränkt auf den jeweiligen Aufenthaltszweck - erteilen.

Aus dem Entscheidungstext

1

Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat.

2

Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass die Antragsgegnerin durch eine einstweilige Anordnung nicht verpflichtet werden kann, den Antragstellerinnen den Zuzug zu dem in Castrop-Rauxel wohnenden Lebenspartner der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragstellerin zu 2) zu gestatten, weil die Duldungen, die die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen erteilt hat, nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG auf das Land Niedersachsen beschränkt sind. In der Literatur wird zwar vereinzelt die Auffassung vertretenen, dass Ausländer von der Ausländerbehörde, die ihnen eine Duldung erteilt hat, in entsprechender Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Härtefällen eine Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Geltungsbereichs der Duldung verlangen können, wenn die zuständige Ausländerbehörde des Bundeslandes, in dem sie sich aufhalten wollen, dem zustimmt (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AusR, April 2001, § 56 AuslG, Rn. 11). Dieser Mindermeinung ist jedoch nicht zu folgen. Eine analoge Anwendung des§ 58 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG würde eine Gesetzeslücke voraussetzen, die nicht vorhanden ist, weil das Ziel, dass die Antragstellerinnen anstreben, durch einen Antrag bei der Stadt Castrop-Rauxel auf Erteilung einer zusätzlichen Duldung bzw. einen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verfolgt werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.5.2000 - 11 M 1263/00 -; Hailbronner, Ausländerrecht, § 56 AuslG, Rn. 8; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 56 AuslG, Rn. 7). Ist aus zwingenden Gründen ein Aufenthalt in einem anderen Bundesland erforderlich, kann die zuständige Ausländerbehörde dieses Landes dem Ausländer nämlich eine weitere Duldung - beschränkt auf den jeweiligen Aufenthaltszweck - erteilen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.5.2000, a.a.O.; Hailbronner, § 56 AuslG, Rn. 8; Renner, § 56 Rn. 7).