Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.08.2004, Az.: 11 B 3121/04

Duldung; familiäres Ermessen; Lebensgemeinschaft; länderübergreifende Wohnsitzauflage; Vater-Kind-Beziehung; weitere Duldung; zusätzliche Verteilung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
06.08.2004
Aktenzeichen
11 B 3121/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50705
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der besondere Schutz einer familiären Lebensgemeinschaft - insbesondere zwischen einem Ausländer und seinem minderjährigen deutschen Kind - kann die Erteilung einer zusätzlichen Duldung an einem Ausländer, dessen Aufenthalt anderenorts beschränkt ist, für den Wohnort seiner Angehörigen gebieten.

Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Duldung für seinen Zuständigkeitsbereich zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der Antragsteller, ein kurdischer Volkszugehöriger ungeklärter Staatsangehörigkeit (nach eigenen Angaben aus dem Irak), erhielt nach negativem Ausgang seines Asylverfahrens (Urteil des VG Schwerin vom 24. November 1999 - 11 A 2385/97 As -) wiederholt Duldungen von der für seinen zugewiesenen Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises D., weil seine Abschiebung wegen ungeklärter Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist. Er begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer zusätzlichen (bzw. weiteren) Duldung durch den Antragsgegner mit dem Ziel, ihm ein Zusammenleben mit seiner religiös angetrauten Ehefrau und dem am 5. Juni 2003 geborenen gemeinsamen Sohn in der Stadt L. zu ermöglichen.

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Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Antrag ist zulässig und begründet.

3

Der Antragsteller hat neben einem Anordnungsgrund (der Dringlichkeit der begehrten Anordnung) auch glaubhaft gemacht, dass ihm ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch auf zeitweise Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) zusteht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 254 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, weil die Ausländerbehörde des Landkreises D. ihm gem. Verfügung vom 1. Dezember 2003 lediglich Verlassenserlaubnisse für wenige Tage zum Besuch seiner Angehörigen in der Stadt L. gewährt. Gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Wohnsitzauflage und Verlassenserlaubnisse des Landkreises D. ermöglicht dem Antragsteller - wie hier die Verfügung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht G. vom 12. Januar 2004 zeigt - aller Voraussicht nach kurzfristig nicht die begehrte Führung einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Angehörigen.

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Der Antragsteller hat auch mit der für eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass ihm eine durch einstweilige Anordnung zu sichernde Duldung gem. § 55 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK zur Wahrung der familiären Lebensbeziehungen zu (insbesondere) seinem minderjährigen deutschen Kind und seiner religiös angetrauten deutschen Ehefrau zusteht. Die Erteilung einer zusätzlichen Duldung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sie steht allerdings im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde und kommt nur aus zwingenden - etwa verfassungsrechtlichen - Gründen in Betracht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. März 2004 - 2 ME 662/04 -, Urteil vom 27. Mai 2003 - 7 LB 207/02 -, Beschlüsse vom 17. Oktober 2002 - 8 ME 142/02 - AuAS 2002, 256 - und Beschluss vom 12. Mai 2000 - 11 M 1263/00 -; zweifelnd: Thüringer OVG, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 3 EO 166/03 - DÖV 2003, 909, 910). Hiervon ausgehend erweist sich die Versagung einer zusätzlichen Duldung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 19. Mai 2004 wegen Ermessensfehlern als rechtswidrig. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere des besonderen Schutzes der familiären Lebensgemeinschaft eines Ausländers mit seinem minderjährigen deutschen Kind aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK verdichtet sich das dem Antragsgegner zustehende Ermessen dahin, dass sich lediglich die Erteilung der begehrten zusätzlichen Duldung als rechtsfehlerfreie Entscheidung darstellt. Maßgeblich hierfür sind die folgenden Erwägungen:

5

Bei der Ermessensentscheidung nach § 55 Abs. 4 AuslG ist hier das öffentliche Interesse an der Einschränkung der Freizügigkeit gegen das private Interesse an einer weitergehenden Bewegungsfreiheit abzuwägen. Dabei sind insbesondere die Grundrechte und die durch sie verkörperte Werteordnung und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Gewichtigen Interessen des Ausländers, aufgrund seiner speziellen Lebenssituation außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der „an sich zuständigen“ Ausländerbehörde zu wohnen, ist bei der Ermessensentscheidung Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Sachverhalte kann bei der Entscheidung über die Erteilung einer zusätzlichen Duldung sinngemäß der Erlass des Nds. Innenministeriums - MI - vom 16. Oktober 2002 über wohnsitzbeschränkende Auflagen bei Aufenthaltsbefugnissen oder Duldungen (Nds. MBl. Seite 938), der den Erlass und die Änderung von Wohnsitzauflagen zum Zwecke der „Umverteilung“ betrifft, herangezogen werden. Dies hat der Antragsgegner auch im Ansatz getan, dabei aber insbesondere den besonderen Schutz der familiären Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seinem etwas über einem Jahr alten deutschen Sohn verkannt.

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In der Rechtsprechung wird der besondere Schutz der Vater-Kind-Beziehung selbst für die Fälle eines nichtehelichen und getrennt lebenden minderjährigen Kindes betont, wenn sich eine hinreichende Ausübung des Sorgerechts feststellen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 - NJW 2004, 606 und vom 30. Januar 2001 - 2 BvR 231/00 - InfAuslR 2002, 171; Nds. OVG, Beschlüsse vom 26. Mai 2004 -11 ME 70/04 - und vom 11. Dezember 2000 - 11 M 3943/00 - m.w.N.). Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, so dass hier auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 - InfAuslR 2000, 67, 69). Dementsprechend soll auch gem. Nr. 5.1 des Erlasses des Nds. MI vom 16. Oktober 2002 mit Rücksicht auf den Schutz von Ehe und Familie eine von allen Beteiligten gewünschte Herstellung der Lebensgemeinschaft enger Familienangehöriger (Ehegatten und minderjährige, unverheiratete - auch nichteheliche - Kinder) stets ermöglicht werden. Bei der Beurteilung der Frage, wo der künftige gemeinsame Wohnsitz genommen werden soll, ist nach Möglichkeit auf berechtigte Wünsche der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.

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Eine derartige schützenswerte familiäre Gemeinschaft zwischen dem (infolge der fortwirkenden asylverfahrensrechtlichen Wohnsitzauflage noch getrennt lebenden) Antragsteller und seinem etwas über einem Jahr alten Sohn ist durch die eidesstattliche Versicherung seiner religiös angetrauten Ehefrau, die Eheschließung nach religiösem Ritus, die bereits am 12. November 2002 vor Geburt des Kindes erfolgte Anerkennung der Vaterschaft und die bisher von den beteiligten Ausländerbehörden ermöglichten besuchsweisen Aufenthalte des Antragstellers in L. hinreichend glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass eine formelle Beischreibung des Antragstellers als Vater bislang an seiner ungeklärten Identität und Staatsangehörigkeit scheiterte, steht dem nicht entgegen. Den besonderen Schutz verdient bereits die einvernehmlich und tatsächlich gelebte familiäre Lebensgemeinschaft, die hier vom Antragsgegner auch nicht bestritten wird. Deshalb ist der Umstand, dass wegen ungeklärter Identität und Staatsangehörigkeit bislang eine staatliche Eheschließung zwischen den Antragsteller und der Deutschen H.-M. nicht möglich war, und damit zweifelhaft ist, ob die bislang nur nach religiösem Ritus Angetrauten sich zusätzlich auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen können, hier ohne Bedeutung.

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Demgegenüber muss bei der Interessenabwägung der Umstand zurücktreten, dass der Antragsteller durch Vorlage eines - wie sich später herausstellte - gefälschten irakischen Personalausweises und durch (möglicherweise) falsche Angaben im Asylverfahren seine Identität verschleiert und seine Aufenthaltsbeendigung erschwert hat. Zwar sieht auch Nr. 6.2 des Erlasses vom 16. Oktober 2002 einen entsprechenden Versagungsgrund vor, allerdings nur, solange eine Aufenthaltsbeendigung ausschließlich aus solchen Gründen nicht möglich ist. Insofern wird verkannt, dass ein durch Vorlage gefälschter Dokumente und (möglicherweise) falsche Angaben verursachtes Abschiebungshindernis insbesondere durch die Geburt des minderjährigen Kindes überlagert wird, für das der Antragsteller hinreichende Sorge übernimmt.

9

Der Antragsgegner hat auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass selbst in den Fällen, in denen die (ihm bekannt gewordene) Rechtsprechung zunächst unter ausländerrechtlichen Aspekten den Beteiligten zugemutet hatte, vorübergehend getrennt zu leben, eine zeitliche Grenze zu ziehen ist, nach der es unzumutbar wird, die Trennung der Familie länger aufrecht zu erhalten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. März 2004 - 2 ME 662/04 - und Beschluss vom 17. Mai 2002 - 12 ME 377/02 -). Diese Grenze für eine erneute Überprüfung durch die Ausländerbehörde wurde hier nach zwar mit drei Monaten nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung bemessen. Hiervon ausgehend spricht aber hier Überwiegendes für eine sofortige Duldungserteilung, weil wegen der familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und insbesondere seinem minderjährigen deutschen Kind schon jetzt absehbar ist, dass bis auf weiteres anderenorts eine Familieneinheit nicht hergestellt werden kann.

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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann der deutschen Verlobten des Antragstellers wegen ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Recht auf Freizügigkeit und ihrer glaubhaft gemachten Verwurzelung im Gebiet des Antragsgegners auch nicht zugemutet werden, die familiäre Lebensgemeinschaft durch Umzug in den Landkreis D. herzustellen. Im Übrigen soll auch nach dem Erlass vom 16. Oktober 2002 auf die Wünsche zur Wohnsitznahme eingegangen werden.

11

Die mit Wohnsitzauflagen verbundenen öffentlichen Interessen (gleichmäßige Verteilung der durch die Aufnahme und Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen entstehenden Lasten auf die kommunalen Körperschaften und Unterbindung einer unkontrollierten Binnenwanderung) gebieten keine andere Entscheidung. Es dürfte sich ohne Weiteres eine entsprechende Anrechnung zwischen den beteiligten Bundesländern und Gebietskörperschaften herstellen lassen.

12

Schließlich spricht für die sofortige Erteilung einer zusätzlichen Duldung durch den Antragsgegner die Hilfserwägung, dass dem Antragsteller (aller Wahrscheinlichkeit nach) bei geeigneter Mitwirkung an der gebotenen Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit - und unabhängig von deren Ausgang - eine von seinem Sohn abgeleitete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG zustehen dürfte. Insofern ist es im eigenen Interesse des Antragstellers ratsam, unverzüglich durch geeignete Mitwirkungshandlungen (etwa Vorlage von Personaldokumenten oder anderen Unterlagen, die Rückschlüsse auf eine Identität und Staatsangehörigkeit zulassen, ggf. Teilnahme an einem Sprachgutachten, Schreiben an Angehörige in der Heimat etc.) an der ausstehenden Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit mitzuwirken. Entsprechende Mitwirkungshandlungen kann der Antragsgegner nach einem Umzug von ihm verlangen und etwaiges Nichtmitwirken entsprechend sanktionieren, etwa durch Vorenthalten eines besseren Aufenthaltsrechts. Demgegenüber erweist sich ein etwaiger (weiterer) faktischer Druck auf den Antragsteller für entsprechende Mitwirkungshandlungen durch Fortdauer der räumlichen Trennung von seinen Angehörigen als rechtswidrig.