Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.10.2002, Az.: 11 ME 314/02

Aufenthaltserlaubnis; Lebensunterhalt; ordnungsgemäße Beschäftigung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.10.2002
Aktenzeichen
11 ME 314/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.08.2002 - AZ: 5 B 197/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 AuslG kommt in Betracht, wenn ein Ausländer keine gehörigen Anstrengungen unternimmt, den Lebensunterhalt seiner Familie sicher zu stellen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zeigen nichts auf, was die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen den die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden und den Antragsteller unter Androhung einer Abschiebung in die Türkei zur Ausreise auffordernden Bescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2002 versagt hat, in Zweifel ziehen könnte.

2

Die Ansicht des Antragstellers, ihm stehe als Familienangehörigen seiner türkischen Ehefrau, die vor der Geburt ihrer vier Kinder in den Jahren 1993 bis 1999 mehr als drei Jahre ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei, ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 zu, geht offensichtlich fehl. Denn in der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Arbeitnehmer – wie die Ehefrau des Antragstellers – ihren Familienangehörigen (im Unterschied zur Regelung des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80, vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.1998

3

– C-210/97 -, NVwZ 1999, 281 = DVBl. 1999, 182 – LS) kein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vermitteln können (vgl. Urt. v. 6.6.1995 – C–434/92 -, DVBl. 1995, 843; zust. etwa Gutmann, GK-AuslR, Art. 7 ARB 1/80, Rdnr. 37; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 27 Rdnr. 227, S. 234). Auf die weitere Frage, ob der Antragsteller die zusätzliche Voraussetzung des 2. Spiegelstrichs (ordnungsgemäßer Wohnsitz seit mindestens drei Jahren) erfüllt, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

4

Dass der Antragsteller wegen seiner nur kurzfristigen Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern Rechte auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht stützen kann, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt; dagegen wendet auch die Beschwerde nichts ein.

5

Inwieweit der Antragsteller daneben Rechte aus § 12 AufenthG/EWG glaubt ableiten zu können, ist nicht nachvollziehbar.

6

Ohne Erfolg wendet der Antragsteller des Weiteren ein, nach den Vorschriften des Ausländergesetzes erweise sich die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis jedenfalls als ermessensfehlerhaft, weil die ablehnende Entscheidung darauf abstelle, dass er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nicht mehr in familiärer Gemeinschaft lebe, während er im ersten Rechtszug durch Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung seiner Ehefrau vom 30. Mai 2002 glaubhaft gemacht habe, dass die familiäre Gemeinschaft seit Mitte April 2002 wieder fortgeführt werde. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil der Antragsgegner seine ablehnende Entscheidung ausdrücklich auch für den Fall fortbestehender familiärer Beziehungen gerechtfertigt hat (vgl. S. 3 ff. des angefochtenen Bescheides vom 13.2.2002). Die in diesem Zusammenhang angeführten Erwägungen halten – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – der rechtlichen Nachprüfung stand.

7

Geht man von einer auf Dauer geplanten Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft aus – was angesichts früherer Erklärungen der Ehefrau und der Zeiten des Getrenntlebens keineswegs als unzweifelhaft angesehen werden kann -, so ist einschlägige Vorschrift für die Beurteilung der streitigen Ablehnungsentscheidung § 18 Abs. 4 AuslG. Danach kann dem Ehegatten eines Ausländers abweichend von den Forderungen des § 17 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 AuslG (ausreichender Wohnraum; grundsätzliche Sicherung des Lebensunterhalts der Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln) die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, so lange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen aus § 18 Abs. 4 AuslG ein Regelanspruch auf Verlängerung zu entnehmen ist. Denn es ist anerkannt, dass eine Ablehnung der Verlängerung jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, wenn ein Ausländer keine gehörigen Anstrengungen unternimmt, den Lebensunterhalt seiner Familie sicher zu stellen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Rdnr. 21 zu § 18 AuslG m.w.N.). Denn wenn er dies unterlässt, so bringt er damit – wie das Verwaltungsgericht zutreffend betont hat – zum Ausdruck, dass er entgegen der Grundforderung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nicht bemüht und/oder fähig ist, die öffentlichen Haushalte mit der Bestreitung der Kosten seines Lebensunterhalts nicht mehr als allenfalls vorübergehend zu belasten (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 32 zu § 7 AuslG). So verhält es sich im Fall des Antragstellers. Denn er hat für sich und seine Familie – abgesehen von kurzen Unterbrechungszeiten, wie es das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss dokumentiert hat – fast durchgängig Sozialhilfe in Anspruch genommen und ist Aufforderungen, gemeinnützige Tätigkeiten auszuüben, selbst unter Hinnahme von Hilfekürzungen nur vereinzelt nachgekommen. Selbst der ihm durch Bescheid des Antragsgegners vom 7. September 2000 im Wege der Duldung gewährten Chance, die auch wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu schaffen, ist er nicht nachgekommen. Dies alles belegt anschaulich seine mangelnde Bereitschaft, aus eigener Kraft den Lebensunterhalt seiner Familie sicher zu stellen. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller gegenüber der Stadt C. – wie er angibt – am 1. Juli 2002 auf den Bezug von Sozialhilfe verzichtet haben will. Denn diese Erklärung schließt die erneute künftige Inanspruchnahme von Sozialhilfemitteln keineswegs aus; sie ist im Gegenteil sogar mehr als wahrscheinlich, weil der Antragsteller ausweislich der von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigung der Firma D. in C. vom 24. August 2002 dort seit dem 20. August 2002 als Fahrer mit einem monatlichen Bruttolohn von nur 900,-- Euro beschäftigt ist, der zur Sicherung des Lebensunterhalts einer sechsköpfigen Familie auch nicht annähernd ausreichen dürfte.

8

Nach dem Gesagten braucht nicht mehr auf die Frage eingegangen zu werden, ob der Antragsgegner für seine Entscheidung nach den Fallumständen auch die Bestrafungen des Antragstellers wegen verschiedener Straßenverkehrsdelikte berücksichtigen durfte; denn selbst wenn diese Bestrafungen, wie der Antragsteller meint, wegen zögerlicher Sanktionen „verbraucht“ sein sollten, würde dies an der Rechtmäßigkeitsbeurteilung des angegriffenen Bescheides des Antragsgegners, der sich – wie gesagt – schon aus anderen Gründen rechtfertigt, nichts ändern.