Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.10.2002, Az.: 8 LA 132/02

Pflegemaßnahme

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.10.2002
Aktenzeichen
8 LA 132/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 06.08.2002 - AZ: 1 A 4386/00

Gründe

1

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die Berufungszulassungsgründe, die der Kläger geltend gemacht hat, nicht vorliegen.

2

Das Verwaltungsgericht hat seine Klage auf Erteilung einer Genehmigung zur Reduzierung des Pappelbestandes in einem Gehölzstreifen mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger die beantragte Genehmigung nicht beanspruchen könne. Die Reduzierung des Pappelbestandes sei nach § 3 Buchst. m der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet OL-S-70 I "B. " in der Gemarkung C. der Stadt Oldenburg vom 15. April 1996 - VO - verboten. Der Kläger könne auch keine Ausnahme von diesem Verbot, die über die ihm von der Widerspruchsbehörde bereits erteilte Ausnahme hinausgehe, verlangen, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 VO für eine Ausnahme nur vorlägen, soweit die Widerspruchsbehörde dem Antrag des Klägers entsprochen habe. Außerdem habe der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung von dem Verbot des § 3 Buchst. m VO nach § 53 Abs. 1 NNatSchG.

3

Die Einwände, die der Kläger gegen diese Entscheidung erhoben hat, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, so dass der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.

4

Die Annahme des Klägers, dass die von ihm geplante teilweise Beseitigung des Pappelbestandes nicht unter das Verbot des § 3 Buchst. m VO falle, ist unzutreffend. Nach dieser Bestimmung ist die Entnahme, Beschädigung oder Gefährdung vorhandener Bäume und Sträucher einschließlich ihrer Wurzelbereiche mit Ausnahme nicht heimischer Sträucher, ordnungsgemäßer Pflegemaßnahmen und des Rückschnitts im Rahmen der Wegeunterhaltung verboten. Damit ist auch die vom Kläger geplante Beseitigung der Pappeln nicht erlaubt. Dass diese Bäume möglicherweise Teil einer Wallhecke sind, ändert daran nichts, weil die Landschaftsschutzgebietsverordnung keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass sich das Verbot des § 3 Buchst. m VO auf Bäume und Sträucher, die zu einer Wallhecke gehören, nicht erstreckt. Darüber hinaus ist die Annahme des Klägers, dass § 33 NNatSchG die Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung in Bezug auf Wallhecken verdränge, unzutreffend (vgl. Blum/Agena/Franke, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, Kommentar, § 33 Rn. 1).

5

Der Kläger wendet ferner zu Unrecht ein, dass die Beseitigung der Pappeln eine nach § 33 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG erlaubte Pflegemaßnahme darstelle oder ihm nach § 33 Abs. 4 NNatSchG eine Ausnahme von den Verboten des § 33 Abs. 1 NNatSchG zu erteilen sei. Dabei übersieht er, dass der Erteilung der von ihm beantragten Genehmigung schon entgegen steht, dass die teilweise Beseitigung des Pappelbestandes nach § 3 Buchst. m VO verboten ist und ihm kein Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbot zusteht. Daher hätte das Verwaltungsgericht seine Klage auch dann abweisen müssen, wenn § 33 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG der Beseitigung der Pappeln entgegen stünde oder der Kläger nach § 33 Abs. 4 NNatSchG einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von den Verboten des § 33 Abs. 1 NNatSchG hätte. Abgesehen davon hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren lediglich beantragt, ihm unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die  b e a n t r a g t e  Genehmigung zur teilweisen Reduzierung des Pappelbestandes zu erteilen. Sein Antrag, den er unter dem 19. November 1999 bei der Beklagten gestellt hat, betrifft aber nur die Befreiung von dem Verbot des § 3 Buchst. m VO. Diesen Antrag hat der Kläger auch in der Folgezeit nicht auf die Erteilung einer Ausnahme nach § 33 Abs. 4 NNatSchG erweitert. Daher hatte das Verwaltungsgericht nicht darüber zu entscheiden, ob der Kläger eine Ausnahme von den Verboten des § 33 Abs. 1 NNatSchG beanspruchen kann.

6

Schließlich kann die Berufung auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob auch Wallhecken dem Schutz der Landschaftsschutzgebietsverordnung der Beklagten vom 15. April 1996 unterfallen, verleiht seiner Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie keiner Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Im vorliegenden Fall ist lediglich darüber zu befinden, ob sich das Verbot des § 3 Buchst. m VO auch auf die vom Kläger geplante teilweise Beseitigung des Pappelbestandes erstreckt. Diese Frage ist auch außerhalb eines Berufungsverfahrens ohne weiteres zu bejahen.