Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 20.06.2013, Az.: 2 A 2420/12
Vereinbarkeit der Erhebung einer Grundgebühr im Abfallentsorgungsrecht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; Ferienwohnungen und sonstige Wohnungen als einheitliche Benutzungseinheit; Verstoß der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung von Privatwohnungen und Ferienwohnungen gegen den Gleichheitsgrundsatz
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 20.06.2013
- Aktenzeichen
- 2 A 2420/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 55182
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2013:0620.2A2420.12.0A
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 S. 2 AbfG ND
- § 12 Abs. 6 S. 3 AbfG ND
- § 5 KAG ND
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstelle
- AbfallR 2013, 244
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2007.
Der Beklagte betreibt nach §§ 1, 3 Satz 1 seiner Satzung über die Abfallentsorgung für den Landkreis ... (Abfallentsorgungssatzung) vom 14. Dezember 2006 in der Fassung des rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen 3. Nachtrags zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung für den Landkreis ... - AES 2007 - die Abfallentsorgung (Abfallverwertung, Abfallbeseitigung und Abfallberatung) als öffentliche Einrichtung. Er führt eine getrennte Entsorgung von kompostierbaren Abfällen, Altpapier, Altglas, Altkunststoffen, Altmetallen und Verbundmaterial, Altholz, Problemabfällen aus Haushaltungen, Kleinmengen von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, Sperrmüll, Elektro- und Elektronikaltgeräten einschließlich Kühlgeräten, Bau- und Abbruchabfällen sowie sonstigem Hausabfall und hausabfallähnlichem Gewerbeabfall (Restabfall) durch.
Nach § 19 Abs. 1, 5 AES 2007 sind für den Bereich des Festlandes mit einem elektronischen Identifikationssystem ("Chip") versehene Rest- und Bioabfallbehälter der Größen 120 l, 240 l, 660 l und 1.100 l sowie Container mit den Größen 3,0 m3, 5,5 m3, 7,0 m3, 9,0 m3, 15,0 m3, 24,0 m3, 30,0 m3 und 10 m3 (Pressbehälter) zugelassen. Auf der Insel ... dürfen die nach Abs. 1 zugelassenen Abfallbehälter benutzt werden, abweichend davon Container nur bis zu einer Größe von 5,5 m3. Für die Inseln Juist und Baltrum sind zugelassene Abfallbehälter 50 l Restabfallmülleimer, 35 l und 50 l Bioabfallmülleimer und 1.100 l und 2.200 l Rest- und Biomüll-Großbehälter. Bei bewohnten Grundstücken müssen nach § 19 Abs. 8 AES 2007 je Benutzungseinheit mindestens ein zugelassener fester Abfallbehälter für Restabfall sowie ein zugelassener fester Abfallbehälter für die kompostierbaren Abfälle, sofern nicht eine Befreiung vom Benutzungszwang ausgesprochen wurde (Eigenkompostierung), bereitstehen. Die Anschlusspflichtigen bestimmen selbst die Größe der Behälter. Nach Abs. 9 können für Wohngebäude mit mehreren Wohnungen sowie für benachbarte Anschlusspflichtige abweichend von Abs. 8 gemeinsam genutzte Abfallbehälter zugelassen werden ("Behältergemeinschaften"). In § 7 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 AES 2007 sind Mindestentleerungen pro Benutzungseinheit für die Entsorgung der Bio- und Restabfälle vorgesehen.
Der Begriff der Benutzungseinheit wird in § 4 Abs. 7 AES 2007 wie folgt definiert:
"Benutzungseinheit ist jede Gewerbeeinheit oder abgeschlossene Wohneinheit. Eine abgeschlossene Ferienwohnung gilt als Wohneinheit, auch wenn sie gewerblich vermietet wird. Dem Gewerbe werden die freien Berufe sowie die Einrichtungen für öffentliche, soziale oder kulturelle Zwecke gleichgestellt. Keine Gewerbeeinheit sind die Zimmervermietung mit bis zu 4 Gästebetten und das Gewerbe, das innerhalb einer Wohneinheit betrieben wird, wenn Art und Umfang des Gewerbes nur ein geringes Abfallaufkommen erwarten lässt. Für landwirtschaftliche Betriebe fällt keine gesonderte Grundgebühr an, wenn diese sich in unmittelbarer Nähe einer Betriebsangehörigenwohnung befinden."
Nachdem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 27. Juni 2011 (Aktenzeichen 9 LB 168/09 und 9 LB 169/09) die Abfallgebührensatzung des Beklagten für das Jahr 2007 u.a. wegen Kalkulationsmängeln für rechtswidrig erachtet hat, erhebt der Beklagte nunmehr nach § 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis ... (Abfallgebührensatzung) vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen 2. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung vom 21. Mai 2008 sowie der ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis ... vom 19. Dezember 2011 - AGS 2007 - für die Inanspruchnahme der einheitlichen öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung Benutzungsgebühren.
Nach § 2 Abs. 1 AGS 2007 bestehen diese aus Grund- und Leistungsgebühr. Nach § 3 Abs. 1 AGS 2007 bemisst sich die Grundgebühr nach der Zahl der auf dem Grundstück vorhandenen Benutzungseinheiten. Sie beträgt im Jahr 2007 pro Benutzungseinheit 60,00 €. Die Leistungsgebühren für die Bio- und Restabfallentsorgung bemessen sich jeweils nach dem Behältervolumen und der tatsächlichen Leerungshäufigkeit (§§ 4 bis 6 AGS 2007), wobei nach § 4 Abs. 3 AGS 2007 je Kalenderjahr und Benutzungseinheit mindestens die Leistungsgebühr erhoben wird, die sich aus den Min-destentleerungen nach §§ 7 Abs. 2 und 17 Abs. 2 Abfallentsorgungssatzung in Verbindung mit den Gebührensätzen nach § 4 Abs. 1 AGS 2007 ergibt. Nach § 9 Abs. 2 der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis ... vom 19. Dezember 2011 wird die Gebühr für den Fall, dass sich aufgrund der Änderung der Satzung eine höhere Gebühr ergibt, als die, die nach der Vorläufersatzung festgesetzt worden ist, auf die Höhe der Festsetzung ermäßigt.
Der Kläger ist Eigentümer der in der Stadt ... gelegenen Hausgrundstücke R: Auf diesen befanden sich im Jahr 2007 neben der Privatwohnung des Klägers elf Ferienwohnungen mit insgesamt 24 Schlafplätzen. Mit dem "Gebührenbescheid Abfallentsorgung 2007" vom 22. Dezember 2011 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für vorgenannte Objekte Grundgebühren in Höhe von insgesamt 720,00 € (12 x 60,00 €), des weiteren Gebühren für "Entleerung 120 Liter Restmüll" in Höhe von 14,75 € (2+3 Einzelgebühren à 2,95 €), für "Pflichtleerungen 120 Liter Restmüll" in Höhe von 56,05 € (19 Einzelgebühren à 2,95 €), für "Entleerung 240 Liter Biomüll" in Höhe von 94,40 € (16+0 Einzelgebühren à 5,90 €) sowie für "Pflichtleerungen 240 Liter Biomüll" in Höhe von 47,20 € (8 Einzelgebühren à 5,90 €) und damit Abfallgebühren in Höhe von insgesamt 932,40 € fest.
Der Kläger hat am 17. Januar 2012 Klage gegen seine Heranziehung zu Abfallgebühren für 2007 erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Kalkulation der Grundgebühren verstoße gegen § 12 Abs. 6 Satz 3 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG), wonach der Anteil der Grundgebühren nur in begründeten Fällen 50% des gesamten Gebührenaufkommens übersteigen dürfe. Zwar habe der Beklagte die Grundgebühr so berechnet, dass sie nur 49% des gesamten Gebührenaufkommens abdecke. In seinem Fall betrage die Grundgebühr aber sogar 77% der festgesetzten Abfallbeseitigungsgebühr. Darüber hinaus erhebe der Beklagte mit den sogenannten Pflichtleerungen eine weitere - verdeckte - Grundgebühr, mit der die 50%-Grenze regelmäßig überschritten werde. Denn die Pflichtleerungen würden vom Beklagten nicht auf die tatsächlich erfolgten Leerungen angerechnet, sondern zusätzlich zu diesen erhoben. Es sei auch nicht gerechtfertigt, dass für Rest- und Bioabfallbehälter bis zu einem Volumen von 240 Litern Mindestleerungen vorgeschrieben seien, nicht dagegen für die Großbehälter und Container.
Darüber hinaus genüge die nach dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2011 erforderlich gewordene Satzungsänderung den aus den Urteilsgründen ersichtlichen Anforderungen nicht. Das Gericht halte eine einheitliche Grundgebühr für alle Benutzer nur dann für zulässig, sofern mit dem Aufkommen nicht mehr als 30% des Gesamtgebührenvolumens gedeckt würde. Indem der Beklagte nunmehr für die gewerblichen Benutzer der Abfallentsorgung eine nach der Größe des vorgehaltenen Behältervolumens ab 240 Liter gestaffelte Grundgebühr erhebe, werde die Satzung diesen Anforderungen nicht gerecht. Im Jahr 2007 hätten 99,62% aller Benutzungseinheiten Abfallbehälter mit einem Volumen von bis zu 240 Litern benutzt und würden daher mit einer einheitlichen Grundgebühr belegt. Nur bei 0,37% aller Benutzungseinheiten komme der gestaffelte Gebührensatz daher überhaupt zum Tragen. Dadurch sei offensichtlich, dass die Staffelung der Grundgebühr für die Gewerbeeinheiten nur scheinbar und nach außen hin dem Verlangen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nach einer Unterscheidung nach dem Maß der Inanspruchnahme Rechnung tragen solle.
Ferner verstoße die Definition der Benutzungseinheiten gegen geltendes Recht, da sie zum einen unverständlich und zum anderen gleichheitswidrig sei. Er - der Kläger - führe mit der Vermietung seiner Ferienwohnungen einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GastG, müsse aber für jede Ferienwohnung eine eigene Grundgebühr bezahlen, obwohl er alle Voraussetzungen für den Betrieb eines Gewerbes erfülle (Gewerbeschein, Umsatzsteuer-, Mehrwertsteuerpflicht, Gewerbesteuerpflicht). Aus der Satzung sei zum einen nicht ersichtlich, was gelten solle, wenn einzelne Ferienwohnungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammengefasst seien. Zum anderen verstoße die Gleichbehandlung von Privatwohnungen und Ferienwohnungen gegen den Gleichheitsgrundsatz, da Ferienwohnungen hinsichtlich des Abfallaufkommens nicht mit Dauerwohnungen, sondern vielmehr mit anderen Unterkünften des Beherbergungsgewerbes wie z.B. Hotels, Jugendherbergen, Campingplätzen oder Boardinghouses vergleichbar seien, bei denen sich die Müllgebühren nach der Größe der vorgehaltenen Behälter und der Anzahl der Entleerungen richte. Im Übrigen sei das Erfordernis der Abgeschlossenheit von Ferienwohnungen unbestimmt, da nicht eindeutig ersichtlich sei, nach welchen Kriterien bzw. welchen vergleichbaren Auslegungen beispielsweise im Steuer- oder Wohnungseigentumsrecht dies zu beurteilen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid Abfallentsorgung 2007 des Beklagten vom 22. Dezember 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die angefochtene Gebührenfestsetzung beruhe auf einer wirksamen Gebührenkalkulation, da die geänderte Gebührensatzung vom 19. Dezember 2011 die neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Oldenburg und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts umsetze. Er habe sich bei der notwendig gewordenen Neukalkulation im Rahmen seines durch das Satzungsermessen definierten Spielraums gehalten. So habe er sich bewusst dafür entschieden, 49% - also mehr als 30%, aber weniger als 50% - der Fixkosten über die Grundgebühr abzudecken, um die Leistungsgebühren so gering halten zu können, dass kein Anreiz für illegales Entsorgungsverhalten geschaffen werde. Die gebührenrechtliche Gleichbehandlung von Bio- und Restabfall diene dazu, die Qualität des Bioabfalls zu sichern, da den Anschluss- und Benutzungspflichtigen bei falschem Entsorgungsverhalten ("Fehlwürfe") kein finanzieller Vorteil geboten werden solle. Die nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nunmehr erforderliche Differenzierung der Grundgebührenstruktur sei nur innerhalb der Gruppe der Gewerbeeinheiten und nicht innerhalb der privaten Haushalte vorgenommen worden, da die privaten Haushalte sowohl für Rest- als auch für Bioabfall überwiegend 120 Liter-Tonnen oder sonst 240 Liter-Tonnen nutzten, der Anteil beider Entsorgungssysteme an den Fixkosten identisch sei und sowohl Vorhalte- als auch Entleerungsaufwand bei diesen beiden Tonnengrößen vergleichbar seien. Die Erhebung unterschiedlicher Grundgebühren wäre insofern aufgrund des vergleichbaren Nutzungsverhaltens willkürlich. Anders sei dies bei den Gewerbeeinheiten, die Behältervolumina zwischen haushaltsüblichen 120 bzw. 240 Litern und 1.200 Litern vorhalten würden und daher in deutlich unterschiedlichem Maße von den Vorhalteleistungen der Abfallentsorgungsanlage profitierten. Somit sei es sachgerecht, die Grundgebührenhöhe bei den Gewerbeeinheiten mit größer werdendem Behältervolumen anzuheben, wie es nunmehr in § 3 Abs. 1 AGS 2007 vorgesehen sei.
Es sei schließlich auch nicht zu beanstanden, dass jede Ferienwohnung als gesonderte Benutzungseinheit erfasst werde, unabhängig davon, ob eine Ferienwohnung in einem Komplex mehrerer Ferienwohnungen zu einer Gewerbeeinheit zusammengefasst sei. Insofern werde missbräuchlichen Gestaltungsmöglichkeiten und Ungleichbehandlungen vorgebeugt, die sich ergeben würden, wenn man eine Ferienwohnung, die Teil einer Gewerbeeinheit sei, anders behandeln würde als eine separate Ferienwohnung, obwohl das Abfallaufkommen in beiden Fällen vergleichbar sei. Die Festlegung von Gebühren- oder Benutzungseinheiten sei stets mit Ungleichbehandlungen verbunden, da insoweit keine Einzelfallgerechtigkeit erreicht werden könne. Eine Einzelfallgerechtigkeit sei bei einem Massengeschäft wie der Abgabenerhebung aber auch nicht erforderlich. Die Gleichbehandlung von gewerblich genutzten und sonstigen eigen- oder fremdgenutzten Wohnungen sei jedenfalls deshalb geboten, weil sich die Nutzung hinsichtlich der abfallwirtschaftlichen Anforderungen nicht voneinander unterscheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; er ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 und 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis ... (Abfallgebührensatzung) vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen 2. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung vom 21. Mai 2008 sowie der ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis ... vom 19. Dezember 2011 - AGS 2007 -. Danach erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der einheitlichen öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nach § 1 Abs. 3 der Satzung über die Abfallentsorgung für den Landkreis ... (Abfallentsorgungssatzung) zur Deckung seiner Aufwendungen Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühr besteht aus Grund- und Leistungsgebühr, die in § 3 bzw. §§ 4 bis 8 AGS 2007 geregelt sind. Nach § 3 AGS 2007 bemisst sich die Grundgebühr nach der Zahl der auf dem Grundstück vorhandenen Benutzungseinheiten im Sinne von § 4 Abs. 7 Abfallentsorgungssatzung, also der Gewerbeeinheiten und abgeschlossenen Wohneinheiten; sie wird auch dann fällig, wenn mehrere Benutzungseinheiten auf einem Grundstück oder grundstücksübergreifend als Behältergemeinschaft zusammengeschlossen sind. Die Grundgebühr beträgt für Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten mit einem vorgehaltenen Behältervolumen bis zu 240 Litern jährlich 60,00 €, für Gewerbeeinheiten mit einem vorgehaltenen Behältervolumen von 250 bis 360 Liter 120,00 €, von 370 bis 480 Liter 180,00 €, von 490 bis 600 Liter 240,00 €, von 610 bis 720 Liter 300,00 € und von 1.090 bis 1.200 Liter 540,00 €. Die Höhe der Leistungsgebühr für kompostierbare Abfälle und Restabfall richtet sich gemäß §§ 4 bis 6 AGS 2007 nach der Größe der Abfallbehälter und der Anzahl der Entleerungen. Die Rest- und Bioabfallbehälter mit einer Größe von bis zu 1.100 Litern sind mit einem elektronischen Behälteridentifikationssystem (Ident-System) versehen, mit dem die Anzahl der Leerungen ermittelt wird. Ungeachtet der tatsächlich erfolgten Leerungen werden für die Abfallbehälter mit einer Größe von bis zu 240 Litern je Benutzungseinheit mindestens die Leistungsgebühren für Rest- und Bioabfall erhoben, die sich aus den in der AES 2007 geregelten Mindestleerungen ergeben. Diese sehen abhängig vom jeweiligen Behältervolumen eine unterschiedliche Anzahl an Mindestleerungen im Jahr und damit ein jährliches Mindestvolumen pro Benutzungseinheit von 480 bis 500 Liter für kompostierbare Abfälle und von 240 bis 250 Liter für Restabfall vor.
Dieses Gebührenmodell für die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Satzungsgeber ist bei der Bestimmung des Gebührenmaßstabs für Abfallgebühren ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, dessen Grenzen mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten sind, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Der jeweilige Satzungsgeber kann je nach den konkreten Umständen eine Auswahl unter den verschiedensten Gebührenmodellen treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitsgrundsatz eine Präferenz für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07 -, [...]; Urteil vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7/00 -, [...], m.w.N.). Zur Wahl stehen neben mengen- oder gewichtsorientierten auch personen-, haushalts- oder grundstücksbezogene Gebührenmaßstäbe.
Der Beklagte hat sich hier für ein Gebührensystem entschieden, das die Erhebung von Grundgebühren (für jede Benutzungseinheit) und zusätzlichen abfallmengenabhängigen Leistungsgebühren vorsieht. Die Erhebung von Grundgebühren - neben Zusatzgebühren - ist in Niedersachsen gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, § 12 Abs. 6 NAbfG. Sie wird für die Inanspruchnahme der Betriebsbereitschaft der Einrichtung zur Deckung der durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (Fixkosten, invariable Kosten) erhoben. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteile vom 26. März 2003 - 9 KN 439/02 - [...], vom 20. Januar 2000 - 9 L 2396/99 -, NVwZ-RR 2001, 128-130 [OVG Niedersachsen 20.01.2000 - 9 L 2396/99] und vom 24. Juni 1998 - 9 K 6907/95 - und - 9 L 2722/96 -, [...]) ist die durch § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG zugelassene Erhebung einer Grundgebühr vom Grundsatz her mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie führt zwar dazu, dass die Erzeuger geringer Abfallmengen für den Liter erzeugten Abfalls im Ergebnis mehr bezahlen müssen als die Erzeuger durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Abfallmengen. Doch ist die darin liegende Benachteiligung sachlich gerechtfertigt. Durch die Aufspaltung der Gesamtgebühr in eine vom Verbrauch unabhängige Grundgebühr und eine verbrauchsabhängige Zusatzgebühr wird nicht nur vermieden, dass der Gebührenmaßstab ausschließlich personenbezogen ist (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 4 NAbfG), sondern auch, dass die weitgehend gleichermaßen durch jede Benutzergruppe verursachten Vorhaltekosten ausschließlich nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme und damit unterschiedlich verteilt werden. Durch die Grundgebühr sollen die Bezieher geringer Leistungsmengen stärker an den Fixkosten der Leistungserstellung beteiligt werden als bei einer strikt mengenbezogenen Gebührenbemessung. Hierfür spricht der Gesichtspunkt, dass der Anteil der Verursachung der Vorhaltekosten nicht entsprechend der Verringerung der tatsächlichen Abfallmenge abnimmt. Außerdem gebietet eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise nicht, alle Kosten nach dem Maß der Inanspruchnahme zu verteilen und unberücksichtigt zu lassen, dass bestimmte Kosten gleichermaßen von allen Benutzern verursacht werden.
Auch der vom Beklagten gewählte Grundgebührenmaßstab begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Erhebung einer Grundgebühr für jede Benutzungseinheit (als Oberbegriff für jede Gewerbeeinheit und abgeschlossene Wohneinheit) ist nicht zu beanstanden. Da Abfälle typischerweise in Wohnungen und Gewerbebetrieben anfallen und vor diesen eingesammelt werden und daher das Abfallbeseitigungssystem typischerweise von Wohnungen und Gewerbebetrieben aus genutzt wird, besteht ein hinreichend enger Bezug zwischen den Anknüpfungskriterien Wohnung bzw. Gewerbebetrieb und den durch das Vorhalten des Abfallbeseitigungssystems vermittelten Vorteilen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 L 2722/96, [...]).
Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Einwand durch, die Definition der Benutzungseinheit verstoße gegen geltendes Recht, da sie im Hinblick auf die Behandlung von Ferienwohnungen zum einen unverständlich - es sei unklar, was gelten solle, wenn einzelne Ferienwohnungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammengefasst seien - und zum anderen gleichheitswidrig sei. § 1 des rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen 3. Nachtrags zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung für den Landkreis ... definiert als Benutzungseinheit jede Gewerbeeinheit oder abgeschlossene Wohneinheit. Eine abgeschlossene Ferienwohnung gilt nach Satz 2 der Vorschrift als Wohneinheit, auch wenn sie gewerblich vermietet wird. Insofern ist dem Wortlaut der Satzungsänderung eindeutig zu entnehmen, dass es bei Ferienwohnungen nicht darauf ankommt, in welcher Art und Weise sie vermietet werden oder ob sie Teil eines einheitlichen Gewerbebetriebes sind, sondern dass sie stets als eigenständige Benutzungseinheit zu berücksichtigen sind, sofern sie nur die Voraussetzung der Abgeschlossenheit erfüllen. Das Kriterium der Abgeschlossenheit genügt auch ohne dem vom Kläger verlangten Rückgriff auf das Steuer- oder Wohnungseigentumsrecht dem satzungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernis. Denn allein die in bestimmten Fällen ggf. vorhandene Auslegungsbedürftigkeit von Satzungsregelungen führt nicht zu deren Unbestimmtheit.
Die Gebührensatzung des Beklagten hält auch im Hinblick auf die Festlegung der Grundgebührensätze einer rechtlichen Überprüfung Stand. Der Beklagte war unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes oder des in § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG normierten Abfallvermeidungsgebotes insbesondere nicht verpflichtet, für Ferienwohnungen und sonstige Wohneinheiten unterschiedliche Grundgebührensätze festzulegen. Der Kläger rügt insofern die gebührenrechtliche Gleichbehandlung von Privatwohnungen und Ferienwohnungen. Diese verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da Ferienwohnungen hinsichtlich des Abfallaufkommens nicht mit Dauerwohnungen vergleichbar seien, zumal der Beklagte nach seiner Kalkulation immerhin 49% der Fixkosten über die Grundgebühr abrechne und eine Differenzierung der Grundgebühr nur scheinbar - insgesamt seien nur 0,3 % aller Benutzungseinheiten von erhöhten Grundgebühren betroffen - im Bereich der Gewerbeeinheiten vornehme.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2011 - 9 LB 169/09, [...] - bezogen auf die ehemalige Abfallgebührensatzung des Beklagten zum Erfordernis differenzierter Grundgebühren folgendes ausgeführt:
"Ein zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids führender Satzungsmangel liegt schließlich darin, dass die Erhebung einer für alle Benutzungseinheiten im Sinne des § 4 Abs. 7 AES 2007 gleich hohen Grundgebühr gemäß § 3 Abs. 1 AGS 2007 unvereinbar ist mit § 12 Abs. 6 Satz 1 NAbfG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 NKAG. Nach diesen Vorschriften erfolgt die Bemessung der Abfallgebühren nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung. Dieses landesgesetzliche Äquivalenzprinzip gilt nicht nur für die Bemessung der abfallmengenabhängigen Leistungsgebühren, sondern auch für die nach § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG zulässige Erhebung abfallmengenunabhängiger Grundgebühren. Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, [...]; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.5.1997 - 2 L 196/95 -, NordÖR 1998, 43). Hierzu darf die Grundgebühr - bei Beachtung der Verwaltungspraktikabilität und der besonderen örtlichen Verhältnisse - nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen. Bei einem Abfallbeseitigungssystem gilt die Grundgebühr nämlich nicht die von der Abfallmenge abhängigen Leistungen, sondern den Vorteil ab, der daraus resultiert, dass die Nutzer angesichts des Vorhaltens sowie Bereitstellens des betriebsfertigen Abfallbeseitigungssystems durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jederzeit die Möglichkeit haben, sich des anfallenden Abfalls in unschädlicher Weise zu entledigen. Dabei dient die Grundgebühr vor allem dazu, die Erzeuger und Besitzer (verhältnismäßig) geringer Abfallmengen an den unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung entstehenden invariablen Kosten (Fixkosten) angemessen zu beteiligen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, a.a.O.). Neben dem Prinzip der Leistungsproportionalität sind aber auch die Vorgaben des § 12 Abs. 2 Satz 2 und des § 12 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 NAbfG zu beachten. Nach erstgenannter Vorschrift sollen die Abfallgebühren so gestaltet werden, dass die Vermeidung und Verwertung von Abfällen gefördert werden. Nach letztgenannter Vorschrift soll der Anteil des Grundgebührenaufkommens im Regelfall nur 50 vom Hundert, in begründeten Ausnahmefällen bis maximal 75 vom Hundert des gesamten Gebührenaufkommens betragen.
(...)
Maßgeblich für die Frage, ob Differenzierungen in der Höhe der Grundgebühr erforderlich sind, ist, ob dafür sachliche, am Wert der Vorhalteleistung und Betriebsbereitschaft orientierte Gesichtspunkte gegeben sind. Abzustellen ist - wie bereits ausgeführt - insoweit darauf, dass die Höhe der Grundgebühr - verbrauchsunabhängig - an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss. Sind die für bestimmte Benutzergruppen zu erbringenden Vorhalte- und Bereitstellungsleistungen im Wesentlichen gleich hoch, kann eine einheitliche Grundgebühr erhoben werden. Profitieren hingegen bestimmte Gruppen von Gebührenpflichtigen auf Grund verstärkten Aufkommens von Abfall deutlich stärker von Vorhalte- und Bereitstellungsleistungen, ist mit anderen Worten ein wesentlicher Unterschied in der Inanspruchnahme der Vorhalte- und Bereitstellungsleistungen gegeben, und können die dadurch - etwa durch den Einsatz weiterer Fahrzeuge oder die Einstellung von weiterem Personal - entstehenden Mehrkosten letztlich bestimmten Benutzergruppen zugerechnet werden, ist die Erhebung einer unterschiedlich hohen Grundgebühr rechtlich geboten. In einem solchen Fall widerspricht es den Vorgaben der §§ 12 Abs. 6 Satz 1 NAbfG, 5 Abs. 3 Satz 1 NKAG, wenn die Erzeuger von wenig Abfall gleichermaßen über die Grundgebühr zu den Vorhaltekosten herangezogen werden. Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festhält, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn - anders als hier - über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, a.a.O.; insbesondere auch Urteile des Senats vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36 und vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern; vgl. auch Thür. OVG, Urteil vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/04 -, a.a.O. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, a.a.O.)."
Diesen Anforderungen entspricht das Abfallgebührensystem des Beklagten in seiner geänderten Fassung, indem es für sämtliche Wohneinheiten (einschließlich der Ferienwohnungen) eine einheitliche und für Gewerbeeinheiten eine nach dem vorgehaltenem Behältervolumen gestaffelte Grundgebühr vorsieht. Der Beklagte hat dargelegt, dass für eine möglichst hohe Abdeckung der Fixkosten über die Grundgebühr - hier 49% - die Zielsetzung maßgeblich war, die Leistungsgebühren so gering halten zu können, um keinen Anreiz für illegales Entsorgungsverhalten zu schaffen. Die deshalb nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts erforderliche Differenzierung bei der Grundgebührenhöhe sei nur innerhalb der Gruppe der Gewerbeeinheiten und nicht innerhalb der Wohneinheiten sachgerecht, da letztere überwiegend einheitliche Abfallbehälter nutzten, der Anteil an den Fixkosten insoweit identisch sei und sowohl Vorhalte- als auch Entleerungsaufwand bei den seitens der Wohneinheiten genutzten Behältern vergleichbar seien. Anders sei dies bei den Gewerbeeinheiten, deren Abfallaufkommen grob unterschiedlich sei und die daher auch in unterschiedlichem Maß von den Vorhalteleistungen der Abfallentsorgungseinrichtung profitierten. Entsprechende Überlegungen finden sich auch in der Beschlussvorlage für die kommunalen Gremien des Beklagten zum Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung bzw. in der rückwirkenden Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 wieder, in der ergänzend darauf hingewiesen wird, dass die in Anspruch genommene Vorhalteleistung je Benutzungseinheit ab einem vorgehaltenen Behältervolumen von 240 Litern mit größer werdendem Abfallbehälter ansteige, so dass nunmehr der 1-Mann-Kiosk und das 200-Betten-Hotel nicht mehr wie bisher in gleicher Höhe, sondern entsprechend ihres jeweiligen Vorteils an den Vorhalteleistungen der Abfallentsorgungseinrichtung zu Grundgebühren veranlagt werden sollten (vgl. BA B: Abfallwirtschaft Landkreis ... - Rückwirkende Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 Bl. 6f.).
Diese Erwägungen, die den Beklagten zu der Festsetzung des geänderten Gebührensystems bewogen und denen der Kläger vom Grundsatz her nicht entgegengetreten ist, sind für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar. Sie halten sich im Rahmen des weiten satzungsgeberischen Ermessens des Beklagten, obgleich die Auswirkungen der Differenzierung, wie vom Kläger beanstandet, aufgrund der relativ geringen Anzahl der Anwendungsfälle nur geringfügig sind. Allein der Umstand, dass von den erhöhten Grundgebühren nur verhältnismäßig wenige Gewerbebetriebe betroffen sind, kann jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des vom Beklagten nunmehr eingeführten Differenzierungssystems führen. Denn der Beklagte hat nachvollziehbar und mit sachgerechten Erwägungen dargelegt, dass hinsichtlich der Wohn- und Gewerbeeinheiten mit einem vorgehaltenen Behältervolumen von bis zu 240 Litern keine sachlichen, am Wert der Vorhalteleistung und Betriebsbereitschaft orientierten Gesichtspunkte vorliegen, die eine Differenzierung in der Höhe der Grundgebühr rechtfertigen würden. Insofern erscheint es zielführend, die Differenzierung einzig vom Vorteil der Vorhalteleistung und nicht von der Anzahl der Anwendungsfälle abhängig zu machen.
Der Beklagte war entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere auch nicht verpflichtet, für Ferienwohnungen eine gesonderte, im Verhältnis zu den übrigen Wohneinheiten niedrigere Grundgebührenstufe einzuführen, bzw. für mehrere Ferienwohnungen, die in der Form eines einheitlichen Gewerbebetriebs geführt werden, eine einzige Grundgebühr für den Gewerbebetrieb vorzusehen. Denn der Beklagte hat dargelegt, dass die privaten Haushaltungen - inklusive der Ferienwohnungen, unabhängig von der Art und Weise deren Vermietung - mit hinreichender Genauigkeit ein einheitliches Benutzungsverhalten aufweisen und sie damit die Vorhalteleistung in vergleichbarer Weise in Anspruch nehmen. Zwar mag es richtig sein, dass gerade bei schlecht ausgelasteten Ferienwohnungen ein deutlich niedrigeres Abfalljahresaufkommen zu verzeichnen ist, als bei ständig - evtl. sogar mit mehreren Personen bewohnten - Privathaushalten. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das jeweilige Abfallaufkommen sämtlicher Privathaushalte extrem einzelfallabhängig ist und bereits innerhalb der Gruppe der Privathaushalte ohne Berücksichtigung der Ferienwohnungen maßgeblich von Faktoren wie z.B. der Haushaltsgröße, dem Abfallverhalten der einzelnen Personen und evtl. individuellen Bedürfnissen und Lebenssituationen abhängig ist. Auch das Abfallaufkommen in Ferienwohnungen wird je nach Auslastungsdichte und jeweiligem Abfallverhalten der wechselnden Bewohner enorm variieren. Eine diese individuellen Umstände berücksichtigende Betrachtungsweise des jeweiligen Nutzerverhaltens ist dem kommunalen Satzungsgeber jedoch nicht zumutbar. Bei der gebührenmäßigen Erfassung der Nutzer einer Abfallentsorgungseinrichtung geht es um die Regelung von Massenerscheinungen, die eine weitgehende Typisierung erfordern. Der Satzungsgeber kann es daher als unpraktikabel ansehen, für Inhaber von Ferienwohnungen eine Sonderregelung einzuführen, die etwa berücksichtigt, wann und wie oft die einzelne Ferienwohnung tatsächlich genutzt wird. Dies ist ein Grund, der es i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG sachlich rechtfertigt, an sich ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln (vgl. Rosenzweig/ Freese/ von Waldthausen, Praxis der Kommunalverwaltung: NKAG, Kommentar Stand: Dezember 2012 § 5 Rn. 338 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 - 9 B 50.01 - [...] m.w.N., wonach der Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip es nicht verbieten, Inhaber von Ferienwohnungen zur vollen Gebühr für die Müllabfuhr heranzuziehen, wenn Abfälle dort nicht nur ausnahmsweise anfallen. Auch wenn ein Ferienhaus allenfalls für mehrere Kurzaufenthalte genutzt wird, wird die Vorhalteleistung der Abfallentsorgung ganzjährig uneingeschränkt in Anspruch genommen. Denn das Grundstück muss vom Müllfahrzeug auf den Einsammeltouren zwecks Leerung des Abfallbehälters ganzjährig angefahren werden und zwar unabhängig davon, ob das Anwesen gerade bewohnt wird oder nicht. Für die Annahme, dass eine nennenswerte Kostenersparnis eintritt, wenn von dort des Öfteren kein oder nur wenig Müll abzuholen ist, fehlt jeder Anhaltspunkt; vgl. auch VG Göttingen, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 3 A 108/07 V.n.b. -, wonach beim personenbezogenen Grundgebührenmaßstab nicht berücksichtigt werden muss, dass Personen zeitweise außerhalb wohnen. Denn es würde einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern, bei jeder Person zu überprüfen, zu welchen wöchentlichen Zeitanteilen sie auf dem Grundstück anwesend war bzw. voraussichtlich sein wird, und daran das Behältervolumen zu bemessen.).
Anhaltspunkte dafür, dass das Abfallaufkommen in Privathaushalten generell derart höher ist, als in Ferienwohnungen und ein einheitliches Abfallverhalten innerhalb der Gruppe der Ferienwohnungen und ein davon abweichendes, zumal mit Mehrkosten verbundenes einheitliches Abfallverhalten bei den sonstigen Wohneinheiten festgestellt werden könnte, das es nicht nur rechtfertigen, sondern aus Äquivalenzgesichtspunkten sogar erfordern würde, den Vorteil an den Vorhalte- und Bereitstellungsleistungen der Abfallentsorgungseinrichtung entsprechend höher anzusetzen, sind vom Kläger nicht dargelegt worden und erscheinen angesichts der Angaben des Beklagten sowie unter Berücksichtigung der im Allgemeinen steigenden Auslastung von Ferienunterkünften an der Nordseeküste und auf den Nordseeinseln und dem variierenden Abfallverhalten sowohl von Feriengästen, als auch von sonstigen Wohnungsinhabern für das Gericht nicht naheliegend. Denn der durch die Grundgebühr abgegoltene Vorteil, der daraus resultiert, dass der Bürger durch das Vorhalten sowie Bereitstellen des betriebsfertigen Abfallbeseitigungssystems jederzeit die Möglichkeit hat, sich des anfallenden Abfalls in unschädlicher Weise zu entledigen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 L 2722/96, [...]), wird nicht nur den Dauerwohnungsinhabern, sondern in gleicher Weise auch den Ferienwohnungsinhabern zuteil.
Im Übrigen muss die mit der Grundgebühr abzugeltende Vorhalteleistung unabhängig von der ggf. nur sporadischen Nutzung einzelner Veranlagungsobjekte ganzjährig und gerade in Spitzenzeiten der Ausnutzung gewachsen sein und dem größten zu erwartenden Abfallaufkommen Stand halten können (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 12. September 1990 - 9 L 119/89 - [...], zum Schmutzwasserbeseitigungsgebührenrecht).
Entgegenstehendes lässt sich auch der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Vorläufersatzung des Beklagten (Urteil vom 27. Juni 2011 - 9 LB 169/09, [...]) nicht entnehmen, da der Senat dort lediglich die Erhebung einer jeweils gleich hohen Grundgebühr für die in § 4 Abs. 7 Nr. 1 AES a.F. genannten Benutzungseinheiten (Wohnung, Zweitwohnung, Ferienwohnung, Ferienhaus, Appartement und Studio) einerseits und für die sonstigen, vor allem die in § 4 Abs. 7 Nr. 5 AES a.F. (Pensionen, Kliniken, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Personalunterkünfte, Beherbergungsbetriebe, Ferien- und Kurheime, Campingplätze) aber auch für die in § 4 Abs. 7 Nr. 6 AES a.F. (Schulen, Kindergärten, Kinderkrippen, Kindertagesstätten) genannten Benutzungseinheiten andererseits beanstandet und somit eine Differenzierung der Grundgebühren für Wohneinheiten und der übrigen Benutzergruppen, nicht aber eine Binnendifferenzierung innerhalb der Kategorie "Wohneinheiten" gefordert hat.
Der Kläger dringt auch mit seinem Verweis auf das Urteil des VG Oldenburg vom 2. Mai 2002 - 5 A 2948/01 V.n.b.- nicht durch, das zu der Feststellung gelangt ist, Ferienwohnungen und dauergenutzte Wohnungen könnten abfallrechtlich nicht gleich erachtet werden. Das Gericht ist im Rahmen einer Satzungsauslegung, die erforderlich war, da Ferienwohnungen nicht ausdrücklich als Benutzungseinheit aufgezählt waren, zu dieser Einschätzung gelangt; eine entsprechende Auslegung scheiterte, da ausschließlich dauergenutzte Objekte aufgezählt waren, eine Vergleichbarkeit hinsichtlich des Abfallaufkommens nicht ohne Weiteres offensichtlich und eine eindeutige Grenzziehung zum Ferienwohnungen vermietenden Gewerbebetrieb nicht möglich war. Diese Situation kann mit der hier maßgeblichen Frage, ob der Beklagte sein weites Satzungsermessen überschritten hat, indem er Wohnungen und Ferienwohnungen für die Bemessung der Grundgebühr einen vergleichbaren Vorteil von den Vorhalte- und Bereitstellungsleistungen der Abfallentsorgungseinrichtung zugerechnet hat, angesichts der obigen Ausführungen nicht gleichgestellt werden.
Insgesamt kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beklagte mit dem gewählten Gebührenmaßstab bei der Ausgestaltung des Gebührensystems die Grenzen des ihm eingeräumten weiten Ermessens (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01-, [...]) überschritten, das Prinzip der Abgabengerechtigkeit missachtet oder höherrangiges Recht, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder den Gleichheitssatz, verletzt hat. Die Einführung einer benutzungseinheitenbezogenen Grundgebühr durch den Beklagten, die für sich gesehen wenig ausgelastete Ferienwohnungen ebenso belastet wie nahezu ganzjährig bewohnte Ferienwohnungen auf der einen und Ein-Personen-Haushalte, Mehr-Personen-Haushalte und die überwiegende Anzahl der Gewerbeeinheiten auf der anderen Seite, bringt eine "Verschiebung" der Belastungen auf bestimmte Benutzungseinheiten notwendigerweise mit sich, die aus gebührenrechtlicher Sicht jedoch nicht zu beanstanden ist und den Beklagten aus Äquivalenzgesichtspunkten insbesondere auch nicht dazu verpflichtet, eine als Gewerbebetrieb geführte Ferienwohnung als Gewerbeeinheit und nicht als Wohneinheit zu behandeln.
Zulässig ist auch die Festlegung der (Grund-)Gebührensätze. Der Einwand des Klägers, in seinem Fall machten die Grundgebühren einen Anteil von 77% und damit deutlich mehr als 50% der Gesamtgebühr aus, vermag rechtliche Bedenken an der Gebührenkalkulation des Beklagten nicht zu begründen. Denn bei der im Einzelfall vorzunehmenden vergleichenden Betrachtung ist nicht - wie in der Vergangenheit - die konkrete Gebührenbelastung der einzelnen Gebührenpflichtigen in den Blick zu nehmen, sondern - nunmehr - auf das Verhältnis sämtlicher Grundgebühren zum gesamten Gebührenaufkommen des Entsorgungsträgers abzustellen (Nds. OVG Urteil vom 12. Oktober 2012 - 9 KN 47/10 -, [...]). Aus der vom Beklagten vorgelegten Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 ergibt sich, dass insgesamt 61,5% der Gesamtkosten durch Fixkosten und dementsprechend 38,5% durch variable Kosten verursacht worden sind. Von dem gesamten Gebührenaufkommen hat der Beklagte aber nur 49% über die Grundgebühr abgerechnet und damit die Grenze zu einem nach § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG besonders zu begründenden Grundgebührenanteil von mehr als 50% nicht überschritten (vgl. BA B: Abfallwirtschaft ... - Rückwirkende Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 Bl. 5, 12). Da im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass abfallmengenabhängige Kosten in die Kalkulation der Grundgebühr eingestellt worden sind, begegnet die Berechnung der Grundgebührensätze keinen Bedenken.
Die AGS 2007 genügt hinsichtlich der Regelung der Grundgebührenhöhe schließlich auch der Anforderung der konkreten Vollständigkeit von Gebührensatzungen, obwohl sie keine Grundgebühren für Behältervolumina zwischen 730 und 1.080 Litern vorsieht. Der Beklagte hat insofern dargelegt, dass ihm kein Fall bekannt sei, in dem ein Gewerbebetrieb ein entsprechendes Behältervolumen vorhalten würde, so dass eine entsprechende Satzungsregelung nicht vonnöten war und die Grundgebührenregelung somit nicht zu beanstanden ist.
Gleiches gilt im Ergebnis für die Regelungen der Mindestgebühren, die der Beklagte durch die jährliche Mindestinanspruchnahme für kompostierbare Abfälle von umgerechnet 480 bis 500 Liter (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AES 2007) und für Restabfall von umgerechnet 240 bis 250 Liter (§ 1 Abs. 2 Satz 2 AES 2007) satzungsmäßig festgelegt hat. Nach § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG ist die Erhebung von Mindestgebühren zulässig. Bei der Mindestgebühr handelt es sich nach allgemeinem Verständnis um eine Benutzungsgebühr, die - anders als die Grundgebühr - für die (wenn auch nur geringfügige) tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserbringung verbundenen Kosten erhoben wird. Sie stellt sich als eine für den unteren Bereich der Inanspruchnahme pauschalierte Arbeits- oder Verbrauchsgebühr dar, die nicht mehr als Mindestgebühr in Erscheinung tritt, wenn der Mindestbetrag bei entsprechender Inanspruchnahme überschritten wird. Die Mindestgebühr dient zum einen im unteren Leistungsmengenbereich der Vereinfachung des Heranziehungsverfahrens und erspart in diesem Fall die Feststellung der konkreten Gebrauchsmenge und die Berechnung der Gebühr. Sie ist weiter dadurch gerechtfertigt, dass sie sicherstellt, dass auch die "Bezieher besonders niedriger Leistungsmengen" angemessen an den Kosten der Leistungserstellung im Einzelfall beteiligt werden. Schließlich soll die Mindestgebühr eine illegale Abfallbeseitigung wirtschaftlich sinnlos erscheinen zu lassen. Sie dient insoweit auch der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs (vgl. zum Vorstehenden: OVG Weimar, Urteil vom 16. Februar 2011 - 1 KO 1367/04 -, [...] m. w. N.). Ihr Satz wird regelmäßig in einer Höhe festgesetzt, die der angenommenen (durchschnittlichen) Mindestinanspruchnahme entspricht, wobei der dabei angewandte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme stehen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 - [...]).
Der Beklagte erhebt mit den durch das Mindestvolumen vorgesehenen Mindestgebühren "echte" Leistungsgebühren und keine "verschleierte" Grundgebühr, die, wie der Kläger meint, bei dem Anteil des über die Grundgebühren abgedeckten Gesamtgebührenaufkommens zu berücksichtigen wäre, mit der Folge, dass der Beklagte tatsächlich mehr als 50% der Gesamtgebühren über die Grundgebühr finanzieren würde und es daher nach § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG einer besonderen Begründung für das Gebührenmodell bedürfte. Denn der Einwand des Klägers, die Pflichtleerungen würden vom Beklagten nicht auf die tatsächlich erfolgten Leerungen angerechnet, sondern zusätzlich zu diesen erhoben, was gegen ihre Qualifizierung als Mindest- und damit als Leistungsgebühr spräche, geht offensichtlich fehl. Der Kläger, der für seine 12 Benutzungseinheiten über zwei 120 Liter-Restmüll- und zwei 240 Liter-Biomülltonnen verfügt, ist nach § 17 Abs. 2 AES 2007 und § 7 Abs. 2 AES 2007 zu jeweils 24 Mindestleerungen eines Bio- und Restabfallbehälters verpflichtet. Ausweislich des angefochtenen Gebührenbescheides hat der Beklagte zusätzlich zu den fünf tatsächlich erfolgten Restmüllentleerungen 19 Pflichtleerungen und zusätzlich zu den 16 tatsächlich erfolgten Bioabfallleerungen acht - und damit nicht jeweils zusätzlich 24 - Pflichtleerungen abgerechnet.
Daher handelt es sich bei der Abrechnung von Mindestleerungen nach dem Gebührensystem der AGS 2007 um "echte" Leistungsgebühren, die sich nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen. Dies ist mit § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn eine Gebührenbemessung nach Art und Umfang der Inanspruchnahme schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, der Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme steht und sachliche Gründe dafür sprechen, sich trotz des eintretenden "Realitätsverlustes" für einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 21.92 -, [...]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, obwohl der Beklagte die tatsächliche Leerungshäufigkeit der Rest- und Bioabfallbehälter bis 240 Liter anhand des elektronischen Behälteridentifikationssystems (Ident-System) ohne weiteres genau erfassen kann. Denn es entspricht der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 26. März 2003 - 9 KN 439/02 -, [...] m.w.N.), dass ein Abstellen auf das Behältervolumen rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil das verfügbare Volumen einen hinreichend sicheren und zuverlässigen Rückschluss auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme der Müllabfuhr zulässt. Dem Mindestbehältervolumen, das einen zusätzlichen "Realitätsverlust" bewirkt, stehen die Notwendigkeit einer gesicherten, illegales Entsorgungsverhalten verhindernden Abfallentsorgung und der Vorteil einer hohen Kalkulationssicherheit entgegen. Diese Gesichtspunkte vermögen den eintretenden Realitätsverlust sachlich zu rechtfertigen und zwingen trotz der genauen Erfassungsmöglichkeit nicht zur Ausgestaltung der Gebührenerhebung nach dem Wirklichkeitsmaßstab. Denn es handelt sich um so gewichtige Rechtsgüter, dass sie Einfluss auf Einzelheiten der Gebührengestaltung nehmen dürfen. Auch die Zulässigkeit einer Mindestgebühr nach § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG verdeutlicht, dass bei der Gebührengestaltung eine bestimmte Mindestinanspruchnahme durchaus unterstellt werden darf und der niedersächsische Gesetzgeber einen Realitätsverlust, der mit Mindestentleerungen notwendigerweise verbunden ist, in Kauf genommen hat. Teilweise ist darüber hinaus sogar anerkannt, dass zu gering veranschlagte Behältervolumenkapazitäten auch den unerwünschten und damit vom Satzungsgeber nicht zu unterstützenden Anreiz bieten, dass eine gewisse Anzahl von Gebührenpflichtigen den Abfall verbotswidrig beseitigt, um keinen weiteren gebührenpflichtigen Behälter vorhalten zu müssen und das Ziel, derartiges zu vermeiden, eine gewisse Reserve im vorzuhaltenden (Mindest-)Behältervolumen rechtfertige (vgl. VGH BW, Urteil vom 26. Juli 2001 - 2 S 3175/98 - [...], sowie Urteil vom 5. Februar 2002 - 10 S 1379/00 - [...] m.w.N.).
Die Verpflichtungen zum Vorhalten eines Mindestbehältervolumens und zur Durchführung bestimmter Entleerungen im Jahr sind auch mit § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG vereinbar. Danach sollen die Gebühren so gestaltet werden, dass die Vermeidung und Verwertung von Abfällen gefördert werden. Da die Festlegung von Mindestleerungen bzw. Mindestgebühren eine Anreizwirkung zur Abfallvermeidung per se nicht geben kann, der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Mindestgebühren aber ausdrücklich geregelt hat (§ 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG) ist in der Rechtsprechung geklärt, dass sich § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG nicht an jede einzelne Teilregelung einer Gebührensatzung richtet, sondern bereits beachtet ist, wenn die Gebührengestaltung in ihrer Gesamtheit hinreichend Anreize zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung bietet (vgl. u.a. Nds. OVG, Urteil vom 26. März 2003 - 9 KN 439/02 -, [...]; Urteil vom 30. April 1996 - 9 K 526/96 -). Diese Anforderung ist vorliegend eingehalten, weil die Höhe der jeweils zu zahlenden gesamten Abfallentsorgungsgebühr durch die Wahl der Entsorgungsart und -häufigkeit auch durch einen Ein-Personenhaushalt als der kleinsten denkbaren Benutzungseinheit noch in hinreichendem Umfang beeinflusst werden kann, wie die folgende Berechnung zeigt:
Eine Gegenüberstellung der durchschnittlich und der mindestens zu zahlenden Abfallgebühren im Erhebungsjahr 2007 ergibt, dass die Gebührenstruktur trotz der Festlegung von Mindestgebühren auch für Einpersonenhaushalte, und damit erst recht für die abfallstärkeren Mehrpersonenhaushalte, hinreichendes Einsparpotential und damit einen wirtschaftlichen Anreiz zur Abfallvermeidung eröffnet. Die Abfallbilanz 2007 des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz weist im Erhebungsgebiet des Beklagten ein durchschnittliches Abfallaufkommen von 58 kg Hausmüll pro Einwohner und Jahr und von 163 kg Bioabfall pro Einwohner und Jahr aus. Umgerechnet sind das rund 319 Liter Hausmüll (beruhend auf einem Umrechnungsfaktor von 5,5, der auf einer Messung aus den 70er Jahren mit dem Ergebnis eines Mittelwertes von 180 kg pro 1000 l Müll basiert -, vgl. Dietz, KStZ 80, 201; Städtereinigung KG Edelhoff, Der Städtetag 1976, 163 mit tabellarischer Übersicht; vgl. auch Kiberle, NVwZ, 2003, 22 [OVG Niedersachsen 17.10.2002 - 8 ME 142/02]: Umrechnungsfaktor von mindestens 5 bis maximal 6,7) und 652 Liter Bioabfall (beruhend auf einem Umrechnungsfaktor von 4, vgl. dazu die Empfehlungen des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg unter http://www.statistik.baden-wuerttemberg.de/Datenerhebung/ 33_A_Umrechnungsfaktoren.pdf), so dass ein Einpersonenhaushalt durchschnittlich neben der Grundgebühr in Höhe von 60,- € Leistungsgebühren für Restmüll in Höhe von 14,52 € (3 x 4,84 € für die Leerung eines 120 Liter-Behälters) und für Bioabfall von 29,04 € (6 x 4,84 € für die Leerung eines 120 Liter-Behälters), insgesamt also Abfallgebühren in Höhe von 103,56 € zahlen müsste. Diesen Durchschnittsbetrag könnte der Betroffene durch die ausschließliche Inanspruchnahme der satzungsrechtlich vorgesehenen Mindestgebühren auf 89,04 € (60,- € Grundgebühr zzgl. Restabfallmindestgebühren in Höhe von 2 x 4,84 € = 9,68 € zzgl. Bioabfallmindestgebühren in Höhe von 4 x 4,84 € = 19,36 €) und somit um gut 14% reduzieren. Abgesehen davon, dass häufig noch zusätzliches Einsparpotential durch die Befreiung von sämtlichen Leistungsgebühren für die Bioabfallentsorgung aufgrund der Beantragung von Eigenkompostierung nach § 4 Abs. 3 AES 2007 bestehen dürfte, bietet die vorliegende Gebührengestaltung dem Entsorgungspflichtigen noch einen hinreichenden Anreiz zur Abfallvermeidung (vgl. zu einer für ausreichend erklärten Einsparmöglichkeit von rund 15%: Nds. OVG, Urteil vom 7. Juni 2004 - 9 KN 502/02 -, [...]).
Angesichts der im Vergleich zu anderen Erhebungsgebieten bereits relativ geringen Mindestvolumina von rund 9,4 Liter Bioabfall pro Woche und Benutzungseinheit sowie von rund 4,7 Liter Restabfall pro Woche und Benutzungseinheit, erscheint die einheitliche Handhabung der Mindestvolumina - auch für Ferienwohnungen - im Übrigen sachgerecht, da insbesondere auch bei Geringnutzern und ggf. nur sporadisch bewohnten Ferienwohnungen durch die Festlegung von Mindestentleerungen sicherzustellen ist, dass der Abfall in regelmäßigen Zeitabständen abgefahren wird und Anhaltspunkte für ein Missverhältnis von Mindestvolumen und anzunehmendem Abfallaufkommen einer durchschnittlich ausgelasteten Ferienwohnung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Auslastung der Ferienunterkünfte auf den Nordseeinseln und an der Nordseeküste nicht ersichtlich sind. Die Erhebung der Mindestgebühr widerspricht dem Grundsatz der Belastungsgleichheit und dem Äquivalenzprinzip nämlich auch dann nicht, wenn der Gebührenschuldner das ihm zur Verfügung gestellte Abfallgefäß im Einzelfall gar nicht nutzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, [...]).
Der Beklagte hat im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung durch die Festsetzung von Mindestgebühren nur für die Nutzer von Rest- und Bioabfallbehältern bis zu einem Volumen von 240 Litern dadurch gerechtfertigt ist, dass das vorgeschriebene Mindestvolumen bei der Nutzung von Großbehältern und Containern bereits bei einer einzigen Leerung überschritten ist, so dass das Mindestvolumen in diesen Fällen nicht mehr in Erscheinung treten kann und die ausdrückliche Regelung von Mindestgebühren für die Großbehälter- und Containernutzer entbehrlich ist. Dem entspricht auch die Zielsetzung der Mindestgebühr, gerade im unteren Leistungsmengenbereich zur Vereinfachung des Heranziehungsverfahrens beizutragen und sicherzustellen, dass auch die Bezieher besonders niedriger Leistungsmengen, und damit gerade nicht die Nutzer von Großbehältern und Containern, angemessen an den Kosten der Leistungserstellung beteiligt werden.
Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der AGS 2007 sind vom Kläger nicht vorgetragen und für das Gericht nicht ersichtlich. Da die konkrete Gebührenberechnung den satzungsrechtlichen Vorgaben entspricht und der Beklagte insbesondere die Regelung des § 9 AGS 2007 berücksichtigt und die Gebühr nicht höher als nach der Vorläufersatzung möglich festgesetzt hat, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.