Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.10.2002, Az.: 4 LB 286/02

Behinderter; Eingliederungshilfe; Gemeinschaftsreise; Leben in der Gemeinschaft; Sozialhilfe; Teilnahme; Werkstatt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.10.2002
Aktenzeichen
4 LB 286/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.03.2001 - AZ: 9 A 3151/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die auf einer Verwaltungsvorschrift des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe beruhende Praxis des örtlichen Trägers, Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen und in einem Wohnheim betreut werden, Hilfe zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsreise "im Regelfall" nicht zu gewähren, ist rechtswidrig.
Besteht nach den persönlichen Umständen und angemessenen Wünschen des behinderten Menschen ein Bedarf, an einer von dem Heimträger organisierten und von Fachkräften begleiteten Gemeinschaftsreise teilzunehmen, schrumpft das Ermessen des Sozialhilfeträgers bei der Auswahl der geeigneten Hilfeform regelmäßig auf die Gewährung dieser Hilfe.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einer Gemeinschaftsreise aus Mitteln der Eingliederungshilfe.

2

Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist seit dem 13. Mai 1998 im "Haus Neuwerk - Heim zur Betreuung alkoholkranker Frauen und Männer" der Diakonie F. untergebracht und seit dem 14. Mai 1998 im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte tätig. Der Kläger leidet (u.a.) an einer Alkoholabhängigkeit, einem Zustand nach geistiger Entwicklungsstörung, einer Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit, Minderbegabung mit beeinträchtigter emotionaler Verarbeitungsfähigkeit durch frühkindlichen Hirnschaden, leichten Zeitgitterstörungen, ausgeprägter Lese- und Rechtschreibschwäche, Zustand nach Kinderlähmung mit Resten einer Hemiparese rechts und einem Zustand nach tuberkulöser Meningitis. Der Kläger ist seelisch wesentlich behindert.

3

In dem Entwicklungsbericht der den Kläger betreuenden Gruppenerzieherin vom 08. Mai 2000, der den Zeitraum von der Aufnahme des Klägers in das Haus Neuwerk bis zum Erstellungsdatum umfasst, heißt es u.a.:

4

Aufgrund seiner Defizite sei der Kläger nicht in der Lage, sich ein objektives Bild seiner Erkrankungen zu machen und dies realistisch einzuschätzen. Er sei gefangen in seiner eigenen, sehr uneinheitlichen Gefühlswelt und auf eine sehr klare und kontinuierliche Führung von Außen angewiesen, um sich nicht in seinem inneren Chaos zu verstricken. Der Kläger sei in seiner Freizeit gern mit Bus und Bahn unterwegs, um das "Bad in der Gesellschaft" zu genießen. Aufgrund der bei dem Kläger vorhandenen Defizite im Umgang mit Menschen außerhalb des beschützenden Rahmens seien diese Fahrten häufig mit einem Rückfall verbunden. Sein häufig ungesteuertes Konsumverhalten führe leicht zu Unzufriedenheit, die ihm dann ausweglos erscheine. Die Freizeit im Haus verbringe er gemeinsam mit einem ebenfalls im "Haus Neuwerk" wohnenden Freund vor dem Fernseher. Zu einer kommunikativen Auseinandersetzung mit seinem Freund sei er nicht in der Lage, was häufig zu Missverständnissen und Konflikten führe. Am Gemeinschaftsleben der Wohngruppe nehme er ohne Aufforderung nur selten teil. Begleitete Ausflüge und Freizeitangebote gehörten zum Hilfeplan. Unsicherheiten beim Einkaufen und im Umgang mit fremden Menschen könnten so mit Unterstützung der Mitarbeiter situativ bearbeitet und gemeistert werden. Die Flucht in den Alkohol solle so vermieden und durch neue Verhaltensweisen ersetzt werden. Zu seinem Vater unterhalte der Kläger regelmäßig Kontakte, seit dieser im Altenheim in geordneten Verhältnissen lebe. Dieser Kontakt sei jedoch wie auch die Kontakte zu Bewohnern sehr oberflächlich, da der Kläger nicht in der Lage sei, sich auf andere Menschen einzustellen.

5

Der Einrichtungsträger beantragte beim Beklagten unter dem 21. April 1999, für den Kläger die Kosten einer in der Zeit vom 08. bis 15. September 1999 geplanten Gemeinschaftsreise für Behinderte nach G. in Höhe von 418,59 DM zu übernehmen.

6

Mit Schreiben vom selben Tag beantragte der Einrichtungsträger beim Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (NLZSA) unter Bezugnahme auf dessen Rundschreiben Nr. 22/97 vom 27. November 1997 und die darin unter Ziffer 7 getroffene Regelung des Bewilligungsverfahrens für die Heimbewohner in der Kostenträgerschaft des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe die Anerkennung der Gemeinschaftsreise nach G. dem Grunde nach als Maßnahme der Eingliederungshilfe; es werde bestätigt, dass die Heimbewohner, für die mit diesem Schreiben die Kostenübernahme beantragt werde

7

- u.a. der Kläger -, Freizeitangebote außerhalb der Einrichtung aus persönlichen Gründen objektiv nicht nutzen könnten. Dem Antrag beigegeben war ein "Programm für die Gemeinschaftsreise nach G.", wonach das Hauptanliegen der geplanten Freizeit sein werde, ein soziales Miteinander in einer anderen Umgebung zu erleben; es werde durch die Zusammenstellung der Gruppe eine positive Auswirkung auf den Gruppenalltag in H. erhofft. In dem Haus, in dem die Gruppe untergebracht sein werde, hätten die Reiseteilnehmer Kontakte zu anderen Feriengästen; allein durch diese neue Form der Kontaktaufnahme zu fremden Menschen, durch die erforderliche Rücksichtnahme und durch neue Beziehungen werde sich ein neues Lernfeld für die Teilnehmer ergeben. Diese seien in dieser Freizeitsituation mehr aufgefordert, den Tag selbst zu strukturieren und sich für die Gestaltung von Unternehmungen einzusetzen. Es seien verschiedene (in dem Schreiben konkret genannte) Freizeitaktivitäten geplant, die als Gemeinschaft wahrgenommen werden sollten. Während der Zeit der Gemeinschaftsreise werde sich die Gruppe selbst verpflegen.

8

Das NLZSA erteilte mit Schreiben an den Beklagten vom 06. Juli 1999 das Anerkenntnis dem Grunde nach; die anderen Voraussetzungen des Rundschreibens Nr. 22/97 seien im Einzelfall zu prüfen.

9

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 12. Juli 1999 unter Hinweis auf die Maßgabe der Ziffer 2, 2. Absatz des Rundschreibens Nr. 22/97 ab. Danach könne bei Behinderten, die - wie der Kläger - eine Werkstatt für Behinderte besuchten (auch wenn sie in einem Wohnheim lebten), im Regelfall davon ausgegangen werden, dass sie über Außenkontakte im näheren Umfeld der Wohnung oder des Heimes verfügten, die ihnen den Kontakt mit nicht behinderten Personen gewährleisteten. Den Widerspruch des Klägers, den dieser im Wesentlichen damit begründete, die Arbeit in der Werkstatt für Behinderte biete ihm nicht ausreichenden Umgang mit nicht Behinderten, wies das NLZSA mit Bescheid vom 07. Juni 2000 zurück. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Für Behinderte, die in der Lage seien, im Umfeld der Einrichtung den Umgang mit nicht behinderten Menschen zu erlernen und am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, sei eine zusätzliche Förderung in Form der Teilnahme an einer Gemeinschaftsreise nicht notwendig. Nach der einschlägigen Regelung in dem Runderlass 22/97 sei dies regelmäßig dann gegeben, wenn der Heimbewohner eine Werkstatt für Behinderte besuche. Das Verwaltungsgericht Hannover habe diese Auffassung bestätigt und den vom Kläger beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Übernahme der Kosten für die streitige Gemeinschaftsreise mit Beschluss vom 03. September 1999 (Az.: 9 B 3455/99) abgelehnt.

10

Der Kläger hat am 07. Juli 2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft und ergänzend darauf hingewiesen, dass andere örtliche Träger der Sozialhilfe in Niedersachsen in gleichgelagerten Fällen die Ermessensrichtlinie des NLZSA offenbar anders auslegten und die Kosten für Gemeinschaftsreisen übernähmen.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. März 2001 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

12

Der Anspruch auf Eingliederungshilfe sei lediglich ein Anspruch dem Grunde nach; über Form und Maß habe der Träger der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt sei (§ 4 Abs. 2 BSHG). Form und Maß der Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft seien weder in § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG noch in § 19 EingliederungshilfeVO geregelt, insbesondere gewährten diese Vorschriften keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Gemeinschaftsreise. Die Kammer habe wiederholt entschieden, dass dieser Bereich der Regelung durch Verwaltungsvorschriften zugänglich sei. Das auch im vorliegenden Fall angewandte Rundschreiben Nr. 22/97 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe die Ermessensrichtlinie im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei angewandt; insbesondere habe er die Umstände des Einzelfalles geprüft. Wenn der Kläger geltend mache, die geplante Gemeinschaftsreise ermögliche ihm ganz andere Kontakte mit nicht Behinderten als seine Tätigkeit in der Werkstatt für Behinderte, so treffe dies auf jede Gemeinschaftsreise zu und rechtfertige als solches keine von der Leitlinie des Rundschreibens abweichende Entscheidung. Umstände des Einzelfalles, die eine Abweichung von den Vorgaben des Rundschreibens rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Der Entwicklungsbericht der Werkstatt für Behinderte vom 17. Mai 1999 lasse nicht erkennen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen gehindert sei, Kontakte mit nicht behinderten Personen zu knüpfen. In diesem Bericht heiße es, das Leistungsvermögen des Klägers habe sich gut entwickelt und er könne sich auf unterschiedliche Anforderungen in angemessener Zeit einstellen; die Qualität seiner Arbeit bedürfe nur vereinzelt der Kontrolle durch den Gruppenleiter. Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger auch außerhalb des Ortes F. Kontakt knüpfen könne, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger über ein Fahrrad verfüge, zu dessen Anschaffung der Beklagte eine Beihilfe von 100,-- DM gewährt habe. Der Beklagte sei auch nicht durch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder durch das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gehalten, die Kosten der Gemeinschaftsreise zu übernehmen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass auch alle anderen Teilnehmer der Gruppenreise eine Werkstatt für Behinderte besuchten; zu diesem, nach dem Rundschreiben erheblichen Differenzierungskriterium fehle es an einzelfallbezogenen Angaben. Die vorgelegten Verwaltungsvorgänge böten insoweit keinen Aufschluss.

13

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Senat mit Beschluss vom 10. Juni 2002 - 4 LA 1740/01 - wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassenen Berufung. Er trägt vor:

14

Weder in seinem Heim "Haus Neuwerk" noch in der Werkstatt für Behinderte habe er ausreichenden Kontakt zu nicht Behinderten. Er habe daher an der Gemeinschaftsreise teilgenommen, um mit nicht Behinderten in Kontakt zu treten. Dies sei zum einen geschehen im alltäglichen Bereich, d.h. im Rahmen der Unterbringung und der Verpflegung mit nicht Behinderten, aber auch im Rahmen der Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen (z.B. Besuch von Museen etc.) während der Gemeinschaftsreise. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der in dem Rundschreiben angenommene Regelfall auf ihn, den Kläger, konkret zutreffe. An der Behauptung, dass andere örtliche Träger der Sozialhilfe die Kosten einer solchen Gemeinschaftsreise übernähmen, werde festgehalten.

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Der Kläger beantragt,

16

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 07. Juni 2000 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Eingliederungshilfe in Höhe von 418,57 DM für die Kosten der Gemeinschaftsreise nach G. vom 08. bis 15. September 1999 zu gewähren.

17

Der Beklage beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Beim Kläger hätten Außenkontakte in ausreichendem Maße vorgelegen. Dies bestätige auch der Entwicklungsbericht vom 08. Mai 2000, wonach der Kläger in seiner Freizeit gern mit Bus und Bahn unterwegs sei, um das "Bad in der Gesellschaft" zu genießen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach den §§ 39 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 8, 47 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) i.V.m. § 19 Nr. 1 der Eingliederungshilfeverordnung (EingliederungshilfeVO) - jeweils in der hier anzuwendenden, bis zum 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung - in Form der Übernahme der Kosten für die Gemeinschaftsreise nach G. in der Zeit vom 08. bis zum 15. September 1999 zu.

22

Der Kläger hat gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe für Behinderte, da er - unstreitig - nicht nur vorübergehend seelisch wesentlich behindert ist. Die Aufgabe der Eingliederungshilfe liegt darin, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG). Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe gehört u.a. die Hilfe zur Teilnahme am Leben der Gemeinschaft (§ 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG). Diese Hilfe umfasst vor allem Maßnahmen, die geeignet sind, dem Behinderten die Begegnung und den Umgang mit nicht behinderten Personen zu ermöglichen, zu erleichtern oder diese vorzubereiten (§ 19 Nr. 1 EingliederungshilfeVO). Auf solche Maßnahmen hat der Behinderte einen Rechtsanspruch dem Grunde nach; insoweit ist dem Hilfeträger Ermessen nicht eingeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1975 - BVerwG V C 19.74 -, Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 6 zur "Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung").

23

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BSHG besteht auf Sozialhilfe ein Anspruch, soweit das BSHG bestimmt, dass die Hilfe zu gewähren ist; über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das BSHG das Ermessen nicht ausschließt. Mit dem Maß der Hilfe ist deren Umfang gemeint; darunter fällt damit die Frage, welche konkreten Hilfemaßnahmen im Einzelfall zu gewähren sind. Allerdings richten sich gemäß § 3 Abs. 1 BSHG Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen (Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsgrundsatz), und soll Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, entsprochen werden, soweit sie angemessen sind (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Daraus folgt, dass der Sozialhilfeträger sein pflichtgemäßes Ermessen (nur) hinsichtlich der Frage auszuüben hat, welche (in welchem Umfang) Eingliederungshilfemaßnahmen nach § 19 EingliederungshilfeVO nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, also nach dem individuellen Hilfebedarf des Hilfeempfängers, und unter Berücksichtigung seiner angemessenen Wünsche gewährt werden.

24

Diese Ermessensentscheidung hat der Beklagte im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft getroffen (§ 114 VwGO). Denn sein Ermessen war hier darauf reduziert, die beantragte Kostenübernahme zu gewähren. Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist bereits deshalb fehlerhaft, weil er ihr die Maßgabe zugrunde gelegt hat, die der überörtliche Träger der Sozialhilfe in der Ziffer 2. des Rundschreibens Nr. 22/97 des NLZSA vom 27. November 1997 getroffen hat.

25

Zwar ist es grundsätzlich zulässig, dass Träger der Sozialhilfe häufig auftretende Bedarfslagen durch Richtlinien regeln. Derartige Richtlinien können im Interesse nicht nur des Hilfeträgers, sondern auch des einzelnen Hilfesuchenden liegen, da sie geeignet sind, für gleich gelagerte Fälle eine gleichartige Ermessensübung zu gewährleisten. Insoweit sind bestehende Richtlinien für den Sozialhilfeträger - anders als für die Gerichte - bindend. Die Anwendung solcher Richtlinien kann aber nur zu rechtmäßigen Entscheidungen im Einzelfall führen, wenn deren (notwendig) generalisierenden Maßgaben Raum lassen für eine an dem individuellen Bedarf des hilfesuchenden Behinderten orientierte Betrachtung (vgl. Senat, Urt. v. 12.04.2000 - 4 L 3902/99 - , FEVS 52, 151<154> = Nds.Rpfl. 2000, 260 - Behindertentransport -). Darüber hinaus muss die Richtlinie (wie jede andere ermessenslenkende Vorschrift auch) dem Regelungsgehalt - dem Sinn und Zweck - der einschlägigen gesetzlichen Regelungen entsprechen. Diese Anforderungen werden die Maßgaben des Rundschreibens, auf die der Beklagte die Ablehnung des Hilfeantrages des Klägers stützt, nicht gerecht.

26

Zwar nimmt das Rundschreiben - zutreffend - an, dass Gemeinschaftsreisen von Behinderten grundsätzlich zu den geeigneten Maßnahmen der Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zählen. Unter Ziff. 1.2 des Rundschreibens wird dazu ausgeführt, Gemeinschaftsreisen dienten neben der Ermöglichung oder Erleichterung der Begegnung und dem Umgang der Behinderten mit nicht behinderten Personen am Zielort auch dazu, durch die Vermittlung neuer Eindrücke und die Entwicklung der Bereitschaft zu Aktivitäten in der Gemeinschaft die Persönlichkeitsentwicklung zu fördern... Ziele einer Gemeinschaftsreise seien insbesondere, das Zusammenleben in einer Gemeinschaft unter veränderten Bedingungen kennen zu lernen, einzuüben und die Sozialisationsfähigkeit zu fördern.

27

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erkennt also an, dass der Nutzen einer Gemeinschaftsreise im Hinblick auf das verfolgte Ziel der Eingliederungshilfe gerade auch darin besteht, dass der Behinderte, betreut durch eine Vertrauensperson, im Schutze der ihm vertrauten Gemeinschaft den Kontakt mit Nichtbehinderten knüpfen kann und die Begegnung mit Nichtbehinderten gerade auch als Gemeinschaftserlebnis der gemeinsam reisenden Behinderten gestaltet wird.

28

Demgemäß erteilte das NLZSA mit Schreiben an den Beklagten vom 06. Juli 1999 ein Grundanerkenntnis. Es hat damit - zu Recht - speziell die Geeignetheit der Gemeinschaftsreise nach G. als Maßnahme der Eingliederungshilfe bejaht. Denn gemäß der Nr. 7.2 des Rundschreibens Nr. 22/97 setzt die Erteilung eines Grundanerkenntnisses voraus, dass der beim NLZSA zu stellende Antrag auf Durchführung einer Gemeinschaftsreise durch die Einrichtung u.a. ein Förderprogramm gemäß Ziffer 3.2 des Rundschreibens enthält. Dem Förderprogramm muss gemäß Ziffer 3.2 zu entnehmen sein, dass das Programm der Gemeinschaftsreise der Förderung der Teilnehmer im Sinne von Ziffer 1.2 des Rundschreibens dient; unter dieser Ziffer wiederum werden - wie ausgeführt - die Ziele der Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft beschrieben. Ausweislich des Programms der Gemeinschaftsreise war diese fachlich betreut und führte an einen Ort, an dem die Gewähr gegeben war, dass Kontakte mit Nichtbehinderten zustande kommen. Die Reise entsprach damit den Maßgaben, die nach Ziffer 1.2 des Rundschreibens an eine solche Gemeinschaftsreise zu stellen sind.

29

Das Rundschreiben ist aber rechtsfehlerhaft, soweit dessen Ziffer 2, 2. Absatz bestimmt, bei Behinderten, die eine Werkstatt für Behinderte besuchten (auch wenn sie in einem Wohnheim lebten), könne im Regelfall davon ausgegangen werden, dass sie über Außenkontakte im näheren Umfeld der Wohnung oder des Heimes verfügten, die ihnen den Kontakt mit nichtbehinderten Personen gewährleisteten - mit der Folge, dass in diesen Fällen Kosten für eine Gemeinschaftsreise nicht übernommen werden. Diese Maßgabe beruht auf einem nicht zutreffenden Verständnis der Vorschriften des BSHG, aus denen sich der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Eingliederungshilfe dem Grunde nach ergibt.

30

Eingliederungshilfe in Form der Ermöglichung oder der Erleichterung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft bedeutet nämlich eine Förderung von Kontakten auch und gerade zu nichtbehinderten Mitmenschen, und zwar nicht nur zu nahestehenden Personen wie Familienangehörigen, sondern darüber hinaus zu allen Personen, die aufgrund gemeinsamer Interessen und Bedürfnisse dem Behinderten helfen können, das Gefühl menschlicher Isolierung zu überwinden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.05.2002

31

- 12 LA 344/02 -, V. n. b., unter Hinweis auf die amtliche Begründung zu Nr. 14 der Änderungsverordnung vom 15.01.1975 <= § 19 EingliederungshilfeVO> abgedr. bei Giese, in: Gottschick/Giese, BSHG, 9. Aufl. 1985, Rdnr. 2 zu § 19 EingliederungshilfeVO). Gemeinschaftsreisen kommt daher als Maßnahmen der Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 19 Nr. 1 EingliederungshilfeVO in besonderem Maße Bedeutung zu. Denn die Teilnahme hieran eröffnet den Behinderten, die sonst fast ausschließlich und damit isoliert in einer Einrichtung leben, die Möglichkeit, mit nichtbehinderten Personen in Kontakt zu treten. Die Behinderten erwerben hierdurch neues Selbstvertrauen und können lernen, mit ihrer Behinderung in der Gemeinschaft ihrer Mitmenschen als gleichberechtigte Partner zu leben (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.05.2002, a.a.O., unter Hinweis auf OVG Münster, Urt. v. 19.06.1979 - VIII A 2099/78 - FEVS 29, 149 - für den Aufenthalt Behinderter in einem Ferienlager im Ausland). Eine Auslegung der Vorschriften über die Eingliederungshilfe, die für die Förderung einer Gemeinschaftsreise voraussetzt, dass ein behinderter Heimbewohner über keinerlei Außenkontakte verfügt, ist daher gerade nicht mit § 19 Nr. 1 EingliederungshilfeVO vereinbar. Vielmehr kommt es - wie ausgeführt - maßgeblich auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an, die bei dem jeweiligen Behinderten vorliegen - auf den Grad der bereits eingetretenen Isolierung bei Behinderten etwa aufgrund eines langen Heimaufenthalts, die dem Behinderten durch das Heim oder durch andere Personen gebotenen Freizeitaktivitäten, seine Einbindung in die Außenwelt etwa aufgrund von Betätigungen außerhalb der Einrichtungen und die Möglichkeiten des Behinderten, angebotene Aktivitäten wahrzunehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.05.2002, a.a.O.).

32

Daraus folgt, dass die Maßgabe der Ziffer 2, 2. Absatz des Rundschreibens dem Regelungsgehalt der §§ 39 Abs. 3 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG, § 19 Nr. 1 EingliederungshilfeVO nicht gerecht wird. Denn die Maßgabe beruht offenbar auf der Annahme, diejenigen Kontakte zu Nichtbehinderten, die Behinderte regelmäßig durch die Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen knüpfen (können) - nämlich diejenigen zu den sie dort betreuenden Nichtbehinderten -, seien als Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft im Sinne der Eingliederungshilfe zu begreifen und reichten in der Regel bereits aus, um den Bedarf an Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu decken. Diese Annahme geht fehl. Wie ausgeführt, zielen die Maßnahmen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht nur darauf ab, Kontakte zu nahestehenden Personen wie Familienangehörigen oder Betreuern zu erhalten oder (wieder) aufzubauen, sondern bezwecken darüber hinaus, Kontakte zu allen Personen, die aufgrund gemeinsamer Interessen und Bedürfnisse dem Behinderten helfen können, das Gefühl menschlicher Isolierung zu überwinden, zu ermöglichen oder zu erleichtern.

33

Es ist nicht ersichtlich, dass der individuelle Bedarf des Klägers an Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu dem hier erheblichen Zeitpunkt anders als durch die Teilnahme an der Gemeinschaftsreise gedeckt werden konnte. Die Feststellungen in dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 08. Mai 2000, an deren Richtigkeit Zweifel nicht bestehen, belegen, dass der individuelle Bedarf des Klägers an Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Gemeinschaftsreise (gerade auch) darin lag, betreut durch geeignetes Fachpersonal (dies ist nach Ziffer 3.3.1, 1. Absatz des Rundschreibens Voraussetzung für die Anerkennung einer Gemeinschaftsreise als Maßnahme der Eingliederungshilfe) in der Gemeinschaft mit anderen Behinderten, die ihm aus der Einrichtung bekannt sind, an Außenkontakte zu Nichtbehinderten herangeführt zu werden. Dem Entwicklungsbericht kann entnommen werden, dass der Kläger als Folge seiner Behinderung nicht ohne Hilfestellung in der Lage ist, sich kognitiv und sprachlich anderen Menschen zuzuwenden und Begegnungs- und Gesprächssituationen realistisch einzuschätzen. Dies ist ursächlich für die Schwierigkeiten, die der Kläger bei der Kontaktaufnahme mit nichtbehinderten Menschen hat.

34

Dieser Bedarf war insbesondere nicht bereits durch begleitete Ausflüge und Freizeitaktivitäten, die - so der Entwicklungsbericht - zum Hilfeplan gehörten, gedeckt. Es ist bereits fraglich, ob solche Hilfeangebote grundsätzlich einen adäquaten Ersatz für die Teilnahme an der Gemeinschaftsreise bieten bzw. bieten können. Denn Gemeinschaftsreisen nutzen dem Hilfeziel der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auf spezifische Weise. Wie in Ziffer 1 des Rundschreibens zutreffend ausgeführt ist, liegt ihr besonderer Wert darin, den Behinderten neue Eindrücke zu vermitteln und durch die Entwicklung der Bereitschaft zu Aktivitäten in der Gemeinschaft ihre Persönlichkeitsentwicklung zu fördern, sowie darin, ihnen Gelegenheit zu geben, das Zusammenleben in einer Gemeinschaft unter veränderten Bedingungen kennen zu lernen und einzuüben zu dem Zweck, ihre Sozialisationsfähigkeit zu fördern. Diesen spezifischen Nutzen bieten (auch häufige) begleitete Ausflüge regelmäßig nicht. Im Übrigen ist den Verwaltungsvorgängen und dem Vortrag der Beteiligten ist nicht zu entnehmen, wie häufig solche Hilfeangebote gemacht wurden und wie sie konkret ausgestaltet waren. Dem braucht jedoch nicht nachgegangen zu werden. Denn jedenfalls beschreibt der Entwicklungsbericht vom 08. Mai 2000 einen Bedarf des Klägers an Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, den begleitete Ausflüge und Freizeitaktivitäten (allein) nicht deckten bzw. decken konnten.

35

Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Kläger über hinreichende Außenkontakte verfügte, auch nicht darin zu sehen, dass der Entwicklungsbericht in der Rubrik "Freizeitverhalten" ausführt, der Kläger sei in seiner Freizeit gern mit Bus und Bahn unterwegs, um das "Bad in der Gesellschaft" zu genießen. Der Entwicklungsbericht macht nämlich deutlich, dass der Bedarf des Klägers gerade darin lag, an Kontakte mit nichtbehinderten Menschen herangeführt zu werden. Der Entwicklungsbericht führt denn auch im unmittelbaren Anschluss an den vom Beklagten zitierten Satz aus, aufgrund der Defizite des Klägers im Umgang mit Menschen außerhalb des beschützenden Rahmens seien diese (Bus- und Bahn-)Fahrten häufig mit einem Rückfall verbunden; das häufig ungesteuerte Konsumverhalten des Klägers führe leicht zur Unzufriedenheit, die ihm dann ausweglos erscheine. Die "selbstständigen", unbetreuten Außenkontakte warfen den Kläger demnach bei dem Bemühen um Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft eher zurück und deckten insoweit gerade nicht seinen Eingliederungshilfebedarf.

36

Der Beklagte und das Verwaltungsgericht schätzen daher den Bedarf des Klägers auch nicht richtig ein, wenn sie im Hinblick auf seine Möglichkeit, Außenkontakte zu knüpfen, darauf verweisen, er könne mit seinem Fahrrad in nahe gelegene Orte zu fahren. Allein die räumliche Nähe zu nichtbehinderten Menschen versetzte den Kläger - ohne Hilfestellung durch Fachpersonal - noch nicht in die Lage, am Leben in der Gemeinschaft i.S.d. § 19 Nr. 1 EingliederungshilfeVO teilzunehmen.

37

Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Darlegung, dass (auch) der Kontakt des Klägers zu seinem Vater und zu den Betreuern in der Werkstatt für Behinderte im Hinblick auf diesen Zweck der Eingliederungshilfe die Teilnahme an Gemeinschaftsreisen (oder ähnlichen Aktivitäten) nicht ersetzen kann.

38

Der Erlass - nur - eines Bescheidungsurteils (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) scheidet hier aus, da es nach allem ausgeschlossen ist, dass der Beklagte das ihm eröffnete Ermessen pflichtgemäß anders ausüben kann als durch die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der Gemeinschaftsreise. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger an der Gemeinschaftsreise teilgenommen hat und dadurch dieser Bedarf gedeckt worden ist. Der Bedarf des Klägers ist dem Sozialhilfeträger rechtzeitig vor Beginn der Gemeinschaftsreise bekannt worden (§ 5 BSHG) und nachträglich durch Übernahme der Kosten zu decken, gleichgültig, ob sie zunächst der Heimträger oder der Kläger selbst aus seinem Taschengeldkonto vorgestreckt hat.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

40

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.