Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.10.2002, Az.: 1 KN 3660/01

Abwägungsfehler; Baugrenze; Baum; Baumerhaltung; Bebauungsplan; Bürgerbeteiligung; Grundstücksfläche; Planungsziel; Planzeichnung; Planänderung; vereinfachtes Verfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.10.2002
Aktenzeichen
1 KN 3660/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur Vereinbarkeit von Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Ausweisung von Flächen für die Erhaltung von Bäumen
2. Zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach geringfügiger Änderung der Planzeichnung

Tatbestand:

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 450 „E. Straße/südl. F. straße“ der Antragsgegnerin.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks F. straße 5. Das Grundstück liegt im Plangebiet südlich der F. straße und ist im Westen und Süden von einer ‚Öffentlichen Grünfläche - naturnah gestaltete Parkanlage‘ umgeben. Im Osten grenzt das Grundstück an das zur E. Straße (Nr. 15/15A) orientierte Grundstück der Beigeladenen.

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Der Bebauungsplan umfasst ein ca. 4,5 ha großes Gebiet, das unmittelbar nordwestlich der historischen Altstadt von Osnabrück am Fuße des G. liegt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im Norden begrenzt durch die F. straße, im Osten durch die E. Straße, im Süden durch einen Fußweg von der E. Straße zur H. straße, durch den südlichen Abschnitt der H. straße sowie die Grundstücke H. straße 38 und I. straße 46 und schließlich im Westen durch das Grundstück I. straße 54 und die dann weiter nach Norden verlaufende H. straße. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Baugebiete mit überwiegend zweigeschossiger offener Bauweise fest. Zudem sind in den Bebauungsplan nachrichtlich mehrere Einzelanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen, und Naturdenkmale übernommen. Der Bebauungsplan weist schließlich zahlreiche Flächen für die Erhaltung von Bäumen aus.

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Dem Bebauungsplan liegt folgendes Aufstellungsverfahren zugrunde: Mit Urteil vom 6. Juni 1985 erklärte der 6. Senat des Gerichts (6 OVG C 18/83) den Bebauungsplan Nr. 366 der Antragsgegnerin für den Bereich für nichtig, der im Norden durch die F. straße, im Osten durch die E. Straße, im Süden durch die H. straße und den Grünstreifen sowie im Westen durch den von Nord nach Süd durch das jetzige Plangebiet verlaufenden Fußweg begrenzt wird. Zur Begründung führte der 6. Senat u.a. aus, die Nichtigkeit der das sog. J. Grundstück betreffenden Festsetzungen folge u.a. aus dem ungenügenden Schutz des Baumbestandes. Die Planvorstellung des Rates sei es gewesen, den vorhandenen Baumbestand durch planerische Festsetzungen weitgehend zu erhalten. Diesem Planungsziel sei ein hoher Stellenwert zugekommen, die im Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen trügen diesem Umstand aber nicht hinreichend Rechnung. Die Baumschutzanordnungen ließen eine Bebauung zu, durch die langfristig jedenfalls teilweise die Zerstörung bzw. das Eingehen der geschützten Bäume angelegt werde. Die Fehlgewichtung werde auch dadurch deutlich, dass schon der Bebauungsplan selbst die Beeinträchtigung der schützenswerten Bäume gewissermaßen vorsehe.

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Noch im Jahre 1985 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes. Da das Aufstellungsverfahren nicht weiterbetrieben worden war, fasste der Rat der Antragsgegnerin am 30. Januar 1996 erneut einen Aufstellungsbeschluss und beschloss nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens am 30. November 1999 die Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 10. Dezember 1999 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems bekannt gemacht.

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Zu Beginn des Jahres 2000 stellte die Antragsgegnerin fest, dass es im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan zu formellen und materiellen Fehlern gekommen war und beschloss, die öffentliche Auslegung und alle nachfolgenden Verfahrensschritte erneut durchzuführen. Am 4. April 2000 stimmte der Rat der Antragsgegnerin dem Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 450 zu und legte den Bebauungsplan nach Bekanntmachung am 20. April 2000 in der Zeit vom 2. Mai 2000 bis zum 2. Juni 2000 aus. Am 27. Februar 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin nach Prüfung der Bedenken und Anregungen den Bebauungsplan Nr. 450 als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 9. März 2001 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems bekannt gemacht.

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Die Antragstellerin hat am 9. November 2001 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und trägt zur Begründung u.a. vor: Als Eigentümerin des Grundstücks F. straße Nr. 5 sei sie unmittelbar von dem Bebauungsplan betroffen. Durch die Reduzierung der überbaubaren Fläche auf ihrem Grundstück, durch die vollständig ungeklärte verkehrliche Erschließung des Nachbargrundstücks E. Straße 15 sowie durch die nach dem Bebauungsplan möglichen und wahrscheinlichen Eingriffe in den erhaltenswerten Baumbestand des Plangebiets sei gegen ihre abwägungsrelevanten schutzwürdigen Interessen und Rechte verstoßen worden. Aus dem Verstoß gegen die Vorschriften über das Auslegungsverfahren folge bereits die formelle Rechtswidrigkeit . Der vom Rat beschlossene Plan habe nicht ausgelegen. Ausgelegen habe der Entwurfsplan Nr. 2, der jedoch mit dem beschlossenen Plan nicht identisch sei. In dem beschlossenen Plan sei gegenüber dem ausgelegten Plan die überbaubare Fläche auf dem Nachbarstück E. Straße 15 um mindestens 45 % erweitert worden. Nunmehr seien mehr als 22 Wohneinheiten möglich. Der beschlossene Plan enthalte zudem Eingriffe in den vorhandenen Baumbestand, der aber nach der planerischen Maxime zu erhalten sei. Diese erheblichen Veränderungen hätten die Grundzüge der Planung berührt mit der Folge, dass die Voraussetzungen für eine modifizierte Verfahrensweise nach den §§ 3 Abs. 3, 13 Nr. 2 BauGB nicht vorgelegen hätten. Die materielle Rechtswidrigkeit ergebe sich aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot. Nach bisheriger Planung sei ihr Grundbesitz bis auf die Grenze zum Nachbargrundstück E. Straße 15 bebaubar gewesen. Diese Befugnis sei erheblich zugunsten des Nachbargrundstückes eingeschränkt worden, das nun seinerseits bis zur Grenze ihres Grundbesitzes bebaubar sei. Ein sachlicher Grund hierfür sei nicht erkennbar und könne daher nur mit einer einseitigen Privilegierung der Beigeladenen begründet werden. Durch eine mögliche Bebauung mit 22 Wohneinheiten würde es darüber hinaus zu einem nicht unerheblichen Verkehrsaufkommen und zu einer erheblichen Verkehrsbelästigung kommen. Es stelle einen Abwägungsfehler dar, wenn der zu erwartende erhebliche Zu- und Abgangsverkehr in keiner Weise geregelt werde. Die Beeinträchtigungen und Belästigungen seien nicht absehbar und würden von dem Gutdünken der Beigeladenen abhängen, wie sie letztlich die verkehrliche Erschließung regeln würden. Eine Zufahrtsmöglichkeit über das Grundstück E. Straße 13 hätten die Beigeladenen erst nach Erwerb des Grundstücks im Jahre 2001 erlangt; bei Aufstellung des Planes habe diese Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück E. Straße 15 noch nicht bestanden. Zielrichtung der Bauleitplanung sei es ferner gewesen, den im Plangebiet vorhandenen Baumbestand zu erhalten und zu schützen. Auch hiergegen sei verstoßen worden, indem nunmehr eine Bebauung für zulässig erklärt werde, die erheblich in den Kronenbereich der vorhandenen Bäume hineinrage, teilweise sogar deren vollständige Beseitigung erfordere. Die Antragsgegnerin habe mit ihrer Planung das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1985 faktisch ignoriert und nunmehr die gleiche Situation geschaffen, die damals zur Nichtigkeitsfeststellung führte. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Aufgabe von Baumstandorten sei zur Förderung des Wachstums festgesetzter Bäume nötig gewesen, sei unzutreffend. Der gesamte Baumbestand sei bereits so alt und festgefügt, dass kein Baum zwecks Förderung des Wachstums eines anderen Baumes aufgegeben werden müsse.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den vom Rat der Antragsgegnerin am 27. Februar 2001 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 450 „E. Straße/südl. F. straße“ für nichtig zu erklären,

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hilfsweise,

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für nicht wirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

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Sie erwidert: Es bestünden weder formelle noch materiell-rechtliche Bedenken gegen den Bebauungsplan. Der Entwurf des Bebauungsplanes sei zwar nach der Auslegung geändert worden. Einer erneuten Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB habe es jedoch nicht bedurft, da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt worden seien, so dass man das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 BauGB gewählt habe. Während der Offenlegungsfrist seien Anregungen von drei Eigentümer vorgebracht worden. Die Anregung des Beigeladenen zu 2) sei zwar verspätet eingegangen, aber dennoch in die Abwägung einbezogen worden. Aufgrund der Anregung habe man eine geringfügige Änderung der Baugrenze im rückwärtigen Bereich des Grundstücks E. Straße 15 vorgenommen. Die Antragstellerin sei hierzu nochmals gehört worden. Sie habe eine zusätzliche Bebauung auf dem Nachbargrundstück weiterhin abgelehnt. Gegenüber dem offen gelegten Plan sei die überbaubare Fläche im Bereich des Geländesprungs und der vorhandenen Garagen erdgeschossig um ca. 90 m² bei eingeschossiger Bauweise erweitert worden. Dies entspreche bezogen auf das zu erweiternde Baufenster einem Prozentsatz von 24. Über die Anzahl der zulässigen Wohnungen sei im Bebauungsplan keine Aussage getroffen. Nach ihren Berechnungen sei für die festgesetzte überbaubare Fläche südlich des Gebäudes E. Straße 15 einschließlich der Erweiterung um ca. 90 m² und bei einer durchschnittlichen Wohnungsgröße von 65 m² von ca. 12 zusätzlichen Wohnungen auszugehen.

15

Der vorhandene Baumbestand sei im Zusammenhang mit der Planaufstellung unter Einbeziehung der zuständigen Fachdienststellen überprüft worden. Im Rahmen dieser Überprüfung sei festgelegt worden, dass die gesunden, das Erscheinungsbild prägenden Bäume durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert, andere Baumstandorte aufgegeben werden könnten. Auch hierdurch seien die Grundzüge der Planung nicht berührt gewesen, sie sehe vielmehr eine weitgehende Sicherung der Baumstandorte und Naturdenkmale im gesamten Planbereich vor.

16

Eine Verletzung des Abwägungsgebotes liege nicht vor. Die Antragstellerin werde durch die eingeräumten Bebauungsmöglichkeiten auf dem Nachbargrundstück nicht benachteiligt. Der Bebauungsplan sehe keine Grenzbebauung zu Lasten der Antragstellerin vor. Das bisher auf der Grenze stehende zweigeschossige Wohngebäude solle zugunsten eines von der Grenze abgerückten neuen Baukörpers aufgegeben werden.

17

Durch die zulässigen Nutzungen sei keine übermäßige verkehrliche Belastung dieses Bereichs zu erwarten. Da es sich um eine einzelne rückwärtige Bebauung auf einem Privatgrundstück handele, sei eine öffentliche Erschließung weder erforderlich noch aufgrund der beengten Verhältnisse möglich. Die - private - Zufahrt könne wegen der zu erhaltenden Bäume nur an der bereits vorhandenen Zufahrt erfolgen. Das Wohngebäude der Antragstellerin sei durch einen Geländesprung und dichten Grünbestand von dieser Zufahrt abgeschirmt. Zudem entfielen durch das neue Wohngebäude eine Reihe vorhandener Garagen, so dass keine nennenswerte zusätzliche Beeinträchtigung eintrete.

18

Der Schutz der im Plangebiet vorhandenen hochstämmigen alten Bäume (Eichen, Buchen, etc.) sei erklärtes städtebauliches Ziel. Von daher seien die betroffenen Baumstandorte nach Überprüfung durch die zuständige Fachdienststelle überwiegend als erhaltenswert festgesetzt worden. Die Überprüfung habe auch die Verträglichkeit der Baumstandorte mit den zukünftig überbaubaren Grundstücksflächen beinhaltet. Unter Berücksichtigung des weitgehenden planungsrechtlichen Schutzes der vorhandenen Baumsubstanz sei auch die geringfügige Inanspruchnahme des Kronenbereichs angrenzend an ein eingeplantes Gebäude vertretbar. Zur zeichnerischen Darstellung der Kronen sei anzumerken, dass es sich nicht um eine exakte Wiedergabe, sondern um eine sogenannte Regeldarstellung handele.

19

Die Beigeladenen äußern sich dahingehend, dass die Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes mit ca. neun bis zehn Wohnungen beabsichtigt sei. Im Sockelgeschoss würden im Wesentlichen Stellplätze und Nebenräume untergebracht, ein Kellergeschoss sei nicht vorgesehen.

20

Der Senat hat das Grundstück der Antragstellerin und das Grundstück der Beigeladenen in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17. Oktober 2002 verwiesen. Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A bis G) verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 450 „E. Straße/südl. F. straße“ verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

22

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, weil die Antragstellerin als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks geltend machen kann, durch den Bebauungsplan Nr. 450 in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.3.1998 – 4 CN 6/97 -, BRS 60 Nr. 44 = NVwZ 1998, 732 ff). Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag u.a. gegen die Festsetzung der Baugrenzen auf ihrem Grundstück und die unzureichende verkehrliche Erschließung des Nachbargrundstücks, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass sie in ihren Rechten verletzt wird. Mit ihrem am 9. November 2001 eingeleiteten Normenkontrollverfahren hat die Antragstellerin darüber hinaus die zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO gegen den am 9. März 2001 bekannt gemachten Bebauungsplan gewahrt.

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2. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet.

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a) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften liegt nicht vor, insbesondere hat die Antragsgegnerin nicht gegen Vorschriften über die Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 3 BauGB verstoßen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wurden durch die Veränderungen des Planentwurfs nach der öffentlichen Auslegung die Grundzüge der Planung nicht berührt mit der Folge, dass die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das vereinfachte Verfahren nach § 3 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 13 Nr. 2 1. Alt. BauGB durchführen konnte.

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Nach § 13 BauGB ist es zulässig, ein vereinfachtes Planänderungsverfahren durchzuführen, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplanes unangetastet lassen, berühren die Grundzüge der Planung nicht. Ob eine Abweichung in diesem Sinne von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden planerischen Willen der Gemeinde (BVerwG, Beschl. vom 15.3.2000 – 4 B 18/00 -, BauR 2001, 207 f. = NVwZ-RR 2000, 759 f. m. w. Nachw.).

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Bereits hiernach unterliegt es keinem Zweifel, dass die nach der öffentlichen Auslegung vorgenommenen Änderungen im Planentwurf die Grundzüge der Planung nicht berührt haben. Denn die Veränderung im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen – Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche um ca. 90 m² - stellt sich unter Berücksichtigung des gesamten Planungsvorhabens auf einer Fläche von rd. 4,5 ha als qualitativ und quantitativ geringfügig dar. Es handelt sich lediglich um eine Randkorrektur, die das ursprüngliche Planungskonzept nicht berührt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich – so die Behauptung der Antragstellerin – um eine Erweiterung um 42 % oder – so das Vorbringen der Antragsgegnerin – lediglich um eine 24%ige Erweiterung des ursprünglichen Baufensters handelt. Zwar dürfte sich nach überschlägiger Betrachtung die Angabe der Antragsgegnerin als zutreffend erweisen; aber selbst eine 42%ige Erweiterung des Baufensters E. Straße 15A würde die Planungskonzeption der Antragsgegnerin im Plangebiet unberührt lassen. Die Anregung des Beigeladenen zu 2), das Baufenster zu erweitern, durfte die Antragsgegnerin auch noch berücksichtigen, obwohl sie erst nach Ablauf der Auslegungsfrist vorgetragen worden war. Denn die Monatsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist keine Ausschlussfrist, so dass auch nach ihrem Ablauf noch Anregungen vorgetragen und berücksichtigt werden können (vgl. W. Schrödter, in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 6. Auflage 1998, § 3 Rdn. 40 m.w.N.).

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Aber selbst wenn durch die Erweiterung des Baufensters die Grundzüge der Planung berührt gewesen wären, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen den Bebauungsplan. Ein evtl. Verfahrensfehler in Bezug auf § 3 Abs. 3 Satz 3 oder § 13 BauGB ist nämlich nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 letzter Halbs. BauGB unbeachtlich, wenn bei Anwendung der genannten Normen die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind.

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Nachdem die Antragsgegnerin den Planentwurf geringfügig geändert hatte, wandte sie sich mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 an die Antragstellerin und teilte ihr unter Beifügung eines Planausschnitts, in dem die betreffende veränderte Baugrenze rot gekennzeichnet war, die Änderung mit und gab ihr Gelegenheit, sich hierzu bis zum 9. Januar 2001 zu äußern. Die Antragsgegnerin wies ausdrücklich darauf hin, dass nur Anregungen zu den geänderten bzw. hinzugefügten Teilen vorgebracht werden könnten. Durch diese Vorgehensweise wird der Entschluss der Antragsgegnerin deutlich, das vereinfachte Beteiligungsverfahren nach § 13 Nr. 2 1. Alt. BauGB durchzuführen (vgl. insoweit zu den Voraussetzungen der internen Unbeachtlichkeitsklausel: Urteil des Senats vom 19.10.2000 – 1 K 4464/98 -, DVBl 2001, 407 (LS 1)). Abgesehen davon, dass – wie oben ausgeführt - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Antragsgegnerin bei Anwendung der §§ 3 Abs. 3 Satz 3, 13 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der vereinfachten Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt hat, wäre ein eventueller Fehler jedenfalls unbeachtlich.

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b) Ein Planungserfordernis für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 450 ist gegeben. Nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Die städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung kann auch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst werden. Werden für bestimmte Bereiche – wie hier für den rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen – Bauwünsche verlautbart, so steht es der Gemeinde grundsätzlich frei, aus städtebaulichen Gründen in der von ihr gewollten Weise darauf zu reagieren. So kann sie Ansiedlungswünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies ihren städtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschl. vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 -, BRS 62 Nr. 19 = NVwZ 1999, 1338 ff. m. w. Nachw.). So liegt es hier.

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Bereits im Jahre 1985, nachdem der 6. Senat des Gerichts den Bebauungsplan Nr. 366 in einem Teilbereich für nichtig erklärt hatte, hatte der Rat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss für einen neuen Bebauungsplan gefasst. Zwar wurde das Aufstellungsverfahren in den Folgejahren zunächst nicht vorangetrieben. Es ist aber nachvollziehbar und stellt keinen Planungsmissbrauch dar, wenn die Antragsgegnerin Bauwünsche zum Anlass nimmt, das gesamte Gebiet zu überplanen, zumal – wie die Beschlüsse des Rates vom 27. Februar 2001 zeigen, im Bereich H. straße, F. straße und E. Straße von einem „Planungstorso“ auszugehen war. Es ist demnach rechtlich unbedenklich, wenn die Antragsgegnerin eine eindeutige Planungsgrundlage zu schaffen beabsichtigte, um unter anderem den Beigeladenen eine Bebauung ihres Grundstücks zu ermöglichen.

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c) Der Bebauungsplan weist darüber hinaus auch keinen Abwägungsfehler auf. Weder die Festsetzung der Baugrenzen noch die fehlende Festsetzung einer Zu- und Abfahrt zum rückwärtigen Grundstücksbereich der Beigeladenen weisen rechtserhebliche Fehler auf. Schließlich hat sich der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Ort davon überzeugen können, dass aus planungsrechtlicher Sicht der angestrebten Erhaltung von einzelnen in der Planzeichnung ausgewiesenen Bäumen hinreichend Rechnung getragen wird.

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Das bei einer Planung zu beachtende Abwägungsgebot lässt sich wie folgt umschreiben:

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„Das Gebot der gerechten Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich fortentwickeln will.“ (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 – IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Urt. v. 5.7.1974 – IV C 50.74 -, BVerwGE 45, 309)

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aa) Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen ist nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. die überbaubaren Grundstücksflächen und die Stellung der baulichen Anlagen festgesetzt werden. Gebäude und Gebäudeteile dürfen die festgesetzten Baugrenzen nicht überschreiten (§ 23 Abs. 3 BauNVO). Im Gegensatz zu den Baulinien nach § 23 Abs. 2 BauNVO muss aber das Objekt nicht auf der Baugrenze errichtet werden. Baugrenzen müssen darüber hinaus durch den Plangeber nicht so festgesetzt werden, dass sie die volle oder auch nur eine weitgehende Ausschöpfung der im Bebauungsplan festgesetzten höchstzulässigen Grundflächenzahl ermöglichen.

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Der Antragstellerin ist darin zuzustimmen, dass sie nach dem Bebauungsplan Nr. 32 „Grünverbindung K.“ vom 12. März 1968 eine Bebauung bis auf ihre östliche Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beigeladenen vornehmen konnte. Dieser Bebauungsplan ist jedoch zunächst durch den Bebauungsplan Nr. 366 „H. straße/E. Straße“ abgelöst worden, der zwar bereits eine geringere überbaubare Grundstücksfläche festsetzte, aber nach dem Urteil des 6. Senats vom 6. Juni 1985 in einem Teilbereich, in dem auch das Grundstück der Antragstellerin liegt, für nichtig erklärt wurde. Demnach ist zwar nicht ausgeschlossen, dass dem Bebauungsplan Nr. 32 für den Bereich F. straße/E. Straße erneut Geltung zukam. Die Antragsgegnerin hat jedoch den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 450 aufgestellt, um den Planungstorso zu beseitigen und um Rechtssicherheit zu schaffen. Es trifft weiter zu, dass der Bebauungsplanes Nr. 450 eine geringere überbaubare Grundstücksfläche festsetzt, als dies noch der Bebauungsplan Nr. 32 im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin vorsah. Das gilt allerdings auch für das Grundstück der Beigeladenen und die übrigen Grundstücke an der E. Straße, die insoweit eine nicht unerhebliche Reduzierung der überbaubaren Grundstücksflächen hinnehmen mussten. Der Begründung zum Bebauungsplan ist insoweit zu entnehmen, dass die bauliche Entwicklung in den Blockrandbereichen an einigen Stellen neu geregelt werden soll, insbesondere das Umfeld der Baudenkmäler E. Straße 11 und 13/15, H. -straße 28 und 57 sowie I. straße 46, die entsprechend ihrer Bedeutung als Einzelgebäude erscheinen sollen (S. 3 Pkt. 5). Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Baudenkmale sind als repräsentative Einzelgebäude erbaut worden, sie verkörpern den Typus villenartiger Wohngebäude, die von dem aufstrebenden Bürgertum vor den Toren der Stadt errichtet worden sind. Als Zeugnisse dieser bedeutsamen Bauperiode (Industrialisierung, Gründerzeit) können sie ihre Wirkung als freistehende Einzelgebäude nur dann entfalten, wenn das häufig noch durch eine gärtnerische Nutzung geprägte Umfeld entsprechend gesichert wird. Daher würden die in den früheren Bebauungsplänen Nr. 32 und Nr. 366 noch großzügig festgesetzten überbaubaren Flächen an einigen Stellen auf das Gebotene zurückgenommen. Lediglich im rückwärtigen Bereich des verhältnismäßig tiefen Grundstücks E. Straße Nr. 15 werde als Ersatz für ein bestehendes, mittlerweile baufälliges Gebäude auf der Grenze zum benachbarten Grundstück F. straße Nr. 5, eine eng bemessene überbaubare Fläche ausgewiesen, auf der in Anlehnung an die benachbarten Gebäude, eine zweigeschossige Wohnbebauung entstehen könne (S. 4).

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Es stellt keinen Abwägungsfehler dar, wenn die Antragsgegnerin bei Überplanung des Gebiets - u.a. mit dem Ziel, dass sich die Baudenkmale in ihrer Wirkung als freistehende Einzelgebäude frei entfalten können - auch die Baugrenzen auf dem Grundstück der Antragstellerin ein Stück weit zurücknimmt. Dem soeben genannten Ziel versucht die Antragsgegnerin auch dadurch näher zu kommen, dass durch die Festsetzungen im Bebauungsplan auch die Grenzbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen ausgeschlossen wird. Denn auch bezüglich des Grundstücks der Beigeladenen ist eine Baugrenze festgesetzt, die abstandsmäßig der auf dem Grundstück der Antragstellerin entspricht. Darüber hinaus irrt die Antragstellerin, wenn sie in der Antragsbegründung vom 7. November 2001 vorträgt, ihre Befugnis zur Grenzbebauung sei zugunsten des Grundstücks der Beigeladenen eingeschränkt worden, die nunmehr eine Grenzbebauung vornehmen könnten. Im Hinblick auf die seitliche Grenzbebauung ist zwischen dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vom 4. April 2000 und dem Satzungsbeschluss vom 27. Februar 2001 eine Veränderung für das Grundstück der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht festzustellen.

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bb) Auch die nach Auffassung der Antragstellerin als völlig ungeklärt zu bezeichnende verkehrliche Erschließung des rückwärtigen Grundstücksbereichs des Grundstücks der Beigeladenen gibt keinen Grund zur rechtlichen Beanstandung.

38

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB können aus städtebaulichen Gründen die Flächen für Nebenanlagen, die aufgrund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie u.a. die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten festgesetzt werden. Hierzu war die Antragsgegnerin aber rechtlich nicht verpflichtet. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bestimmt nämlich, dass aufgrund der Festsetzung eines Baugebiets die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes werden, soweit nicht aufgrund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Demnach ist vorliegend – da die Antragsgegnerin nichts anderes bestimmt hat - auch § 12 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes geworden, der in seinem Absatz 2 festlegt, dass unter anderem in allgemeinen Wohngebieten – wie hier für das Grundstück der Antragstellerin und das Grundstück der Beigeladenen – Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind.

39

Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet war, Festsetzungen über den Zu- und Abgangsverkehr bzw. über Garagen und/oder Stellplätze auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen im Bebauungsplan zu treffen. Zwar können vom Zu- und Abgangsverkehr Störungen ausgehen. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind daher auch nur Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung im Baugebiet verursachten Bedarf zulässig. Hierzu gehören auch die Zu- und Abfahrten, da sie - außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche liegend - notwendiger Bestandteil der Stellplatz- und Garagenanlage sind. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann allerdings auch eine besondere Festsetzung erforderlich sein, wenn durch eine sog. „Quartiersgarage“ in einem allgemeinen Wohngebiet wegen des Zu- und Abgangsverkehrs Immissionsprobleme zu erwarten sind (BVerwG, Beschl. vom 19.9.1995 – 4 NB 24/94 -, BRS 57 Nr. 78 = NVwZ-RR 1996, 249 f.). Derartige Entwicklungen sind auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht zu erwarten. Die Antragsgegnerin hatte in der Antragserwiderung darauf hingewiesen, dass von ca. 12 zusätzlichen Wohneinheiten auszugehen sei. Die Beigeladenen haben im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, es sei beabsichtigt, etwa 9 bis 10 Wohnungen zu errichten. Hiernach ist weder die Errichtung einer „Quartiersgarage“ noch der Bau einer „großen Tiefgarage“ zu erwarten. Da die Beigeladenen nunmehr auch das Grundstück E. Straße 13 erworben haben, könnte sich die Nichtfestsetzung der Zu- und Abfahrt durch die Antragsgegnerin auf dem Grundstück E. Straße 15/15A nunmehr auch zum Vorteil für die Antragstellerin entwickeln. Denn evtl. ist nunmehr eine Zu- und Abfahrt über dieses Grundstück möglich und beabsichtigt. Die planerische Zurückhaltung der Antragsgegnerin, von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB abzusehen, ist nicht zu beanstanden. Es müssen nämlich nicht alle Entscheidungsmöglichkeiten in einem späteren Genehmigungsverfahren bereits auf der Ebene der Bauleitplanung abgearbeitet werden. Insofern durfte sie eine konkrete Regelung über die Zu- und Abfahrt bzw. die Stellplätze und Garagen dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten (§ 15 BauNVO, § 46 NBauO).

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cc) Schließlich hat die Antragsgegnerin durch Festsetzungen der überbaubaren Flächen auf den Grundstücken der Antragstellerin und der Beigeladenen auch nicht gegen das angestrebte Planungsziel „Sicherung des städtebaulich wichtigen Baumbestandes“ verstoßen. Der Senat hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Ort davon überzeugen können, dass die festgesetzten Baugrenzen auf dem Grundstück der Antragstellerin und dem Grundstück der Beigeladenen in planungsrechtlicher Hinsicht nicht mit Festsetzungen von einzelnen Flächen für die Erhaltung von Bäumen kollidieren. Etwaige konkrete Schutzmaßnahmen zugunsten einzelner Bäume können und müssen im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren und/oder bei Errichtung der Objekte getroffen werden. Die Festsetzung von Baugrenzen gibt nur den Rahmen für die Bebauung vor. Im Baugenehmigungsverfahren kann die Bauaufsichtsbehörde auch ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze verlangen, wenn dies zum Schutz eines Baumes notwendig ist, der im Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt ist.

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§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b (2. Alternative) BauGB erlaubt den Schutz von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen in dem Bestand, der auf den betreffenden Flächen bei Inkrafttreten des Planes in einer vom Satzungsgeber als schutzwürdig bewerteten Ausprägung bereits vorhanden ist. Dieses Planungsziel ist auch der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. Hiernach sind die von der Naturschutzbehörde zu Naturdenkmalen erklärten Bäume nachrichtlich dargestellt. Darüber hinaus ist eine städtebaulich begründete Auswahl von Bäumen getroffen worden, die als zu erhaltender Bestand nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches festgesetzt wurde. Auswahlkriterien waren Raumdominanz im öffentlichen Erlebnisfeld, Gestaltklarheit, Vermeidung von Konkurrenz für gestalterische Hauptelemente und Vitalität/Lebenserwartung (S. 6, Pkt. 6). Dem Ratsprotokoll vom 27. Februar 2001 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Baumbestand auf dem Grundstück E. Straße 15/15A auf Anregung der Antragstellerin nochmals geprüft wurde. Die von der Antragstellerin bezeichnete Eiche steht demnach – wie in der Begründung zum Bebauungsplan aufgeführt – in der Nähe der überbaubaren Fläche im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen. Sie ist als zu erhaltender Baum festgesetzt. Als nicht erhaltungswürdig – jedoch in der Planunterlage dargestellt – sind eine Esche und ein Ahorn im Kronenbereich der Eiche bezeichnet worden. Hierauf bezieht sich auch die Aussage in der Begründung, dass durch ihren Fortfall der überaus starken Eiche Konkurrenz genommen wird, so dass dieses Hauptelement seine volle Gestaltwirkung entfalten kann (S. 3/4).

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Unter Berücksichtigung des Planungsziels „Sicherung des städtebaulich wichtigen Baumbestandes“ ist es unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, zwei an und für sich lebensfähige Bäume (Ahorn und Esche) zu „opfern“, um dem Hauptelement – der Eiche – seine volle Gestaltwirkung zukommen zu lassen. Darüber hinaus wird nach der Inaugenscheinnahme durch den Senat und der Einschätzung des Fachdienstleiters für Grünflächen L. das Planungsziel ‚Erhaltung von Bäumen‘ durch die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen nicht beeinträchtigt. Maßgeblich wird es insoweit auf das Baugenehmigungsverfahren ankommen, in dem dem Schutz der als erhaltenswert eingestuften Bäume durch entsprechende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung zu tragen ist. Möglicherweise werden auch während der Bauphase entsprechende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der jeweiligen Bäume zu ergreifen sein. Die Besichtigung der als erhaltenswert eingestuften Bäume durch den Fachdienstleiter für Grünflächen und die Prüfung einer möglichen Gefährdung der Bäume durch die im Termin vor Ort abgesteckten und/oder durch farbliche Markierungen festgesetzten Baugrenzen hat ergeben, dass der Fachdienstleiter – auch für Laien nachvollziehbar - für keinen Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche von vornherein eine Gefährdung der jeweiligen Bäume hat feststellen können. Dies gilt sowohl für die Festsetzungen der überbaubaren Fläche auf dem Grundstück der Antragstellerin als auch auf dem der Beigeladenen. Eine Gefährdung der drei Bäume in der Nordwestecke des Grundstücks der Beigeladenen (zwei Eichen und eine Buche) ist durch die Inanspruchnahme der überbaubaren Fläche auf dem Grundstück der Antragstellerin nach Einschätzung des Fachdienstleiters nahezu ausgeschlossen. Die Bäume seien auf dem Grundstück der Beigeladenen stark verwurzelt, zudem würde allenfalls ein gewisser Rückschnitt im Bereich der Krone erforderlich, der – wenn auch nicht wünschenswert – für den Bestand eines Baumes, insbesondere einer Eiche keine Gefahr darstelle. Ähnliches gilt nach Einschätzung des Fachdienstleiters für die ebenfalls als erhaltenswert eingestufte Hainbuche an der Südwestgrenze des Grundstücks der Beigeladenen oberhalb der ca. 4 m hohen Bruchsteinmauer. Die Hainbuche ist – so Herr L. weiter - ein selten schönes Exemplar und stellt fast schon ein Naturdenkmal dar. Allerdings – so die für den Senat schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung des Fachdienstleiters weiter – ist wegen der Höhenverhältnisse eine eingeschossige Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen in diesem Bereich möglich, ohne dass der Baum im Wurzelbereich tangiert wird. Bei diesem Baum sollte möglichst auf einen Rückschnitt verzichtet werden, obwohl ein gewisser Rückschnitt die Lebensfähigkeit der Hainbuche nicht beeinträchtigt. Schließlich ist – so der Fachdienstleiter weiter – auch gegen die beabsichtigte zweigeschossige Bebauung im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen (E. Straße 15A) grundsätzlich nichts einzuwenden, obwohl die möglicherweise bis auf ca. 3,5 m an die Eiche heranrückende Baugrenze im Nordosten zwischen dem denkmalgeschützten Gebäude und dem geplanten Objekt an die „Grenze der Verträglichkeit“ geht. Bei dem von der nördliche Baugrenze ca. 5 m entfernten Ahorn ist die Situation schon etwas entspannter. Für beide Bäume – Ahorn und Eiche – gilt aber ebenfalls, dass ein gewisser Rückschnitt unbedenklich ist und man mit entsprechenden Maßnahmen bei Realisierung des Bauvorhabens relativ nahe an die Bäume herangehen kann. Zu denken wäre in diesem Zusammenhang etwa an das Setzen von Punktfundamenten oder die Errichtung von Wurzelbrücken und Wurzelvorhängen. Der Wurzelbereich kann schließlich auch – wie von den Beigeladenen geplant - durch einen Verzicht auf Unterkellerung geschont werden. Die Einschätzungen des Fachdienstleiters für Grünflächen, denen die Antragsstellerin nicht widersprochen hat, und die Ortsbesichtigung durch den Senat haben gezeigt, dass das Planungsziel der Antragsgegnerin „Sicherung des städtebaulich wichtigen Baumbestandes“ durch die Festsetzungen der überbaubaren Flächen auf dem Grundstück der Antragstellerin und dem Grundstück der Beigeladenen nicht gefährdet wird. Zwar muss – wie die Äußerungen des Fachdienstleiters der Antragsgegnerin belegen – während der Bauphase sehr sorgfältig vorgegangen werden, damit die Wurzelbereiche bei der Fundamentierung nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen im Bebauungsplan der Antragsgegnerin führen aber nicht zu einem planungsrechtlich ungelösten Zielkonflikt mit den als erhaltenswert eingestuften und nach der Begründung zum Bebauungsplan zu sichernden Baumbestand auf den in Augenschein genommenen Grundstücken. Auch in diesem Zusammenhang durfte die Antragsgegnerin sich planerisch zurückhalten und die Art und Weise der Sicherung einzelner Bäume dem Baugenehmigungsverfahren bzw. der Bauphase vorbehalten. Dann aber wird die Antragsgegnerin konkrete Schutzmaßnahmen bzgl. der als erhaltenswert festgesetzten Bäume zu ergreifen haben, um ihr Planungsziel „Sicherung des städtebaulich wichtigen Baumbestandes“ umsetzen zu können.

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Die im Bebauungsplan Nr. 450 vorgenommenen Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen und der Flächen für die Erhaltung von Bäumen sind mit denen des durch den 6. Senat teilweise für nichtig erklärten Bebauungsplans Nr. 366 nicht vergleichbar. Die Antragsgegnerin hat die Baugrenzen so festgesetzt, dass aus bauplanungsrechtlicher Sicht kein Widerspruch zwischen einer möglichen Bebauung und dem Baumschutz besteht. Verletzungen des als erhaltenswert eingestuften Baumbestandes oder gar eine sich abzeichnende, quasi vorprogrammierte Beseitigung einzelner Bäume oder des gesamten Baumbestandes in dem betroffenen Bereich sind aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht erkennbar.

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Nach alledem liegen auch Abwägungsfehler nicht vor, so dass Haupt- und Hilfsantrag der Antragstellerin ohne Erfolg bleiben.