Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.10.2002, Az.: 13 LA 246/02

Aufklärungsmangel; Beißstatistik; Ermittlung; Gefährlichkeit; Hund; Kampfhund; Kampfhund-Rasseliste; Rasseliste; Verfahrensfehler

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.10.2002
Aktenzeichen
13 LA 246/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 18.06.2002 - AZ: 5 A 212/01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Es bedarf der Klärung, ob für Hunde bestimmter Rassen eine erhöhte Steuer erhoben werden darf (Rasseliste).

Gründe

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Der Antrag hat Erfolg. Die vom Kläger genannten Zulassungsgründe liegen vor. Er macht zum Einen einen Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend: Das Verwaltungsgericht hätte nicht (mehr) ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass die „Kampfhunde-Rasseliste“ (Anlage zu § 12 der Satzung der Beklagten vom 2.3.00), die dem Urteil des Senats vom 19. Februar 1997 - 13 L 521/95 - (NVwZ 1997, 816) nachgebildet ist, zulässig sei, vielmehr ermitteln müssen, ob es tatsächlich zutrifft, dass die dort genannten Hunde bei abstrakter Betrachtungsweise gefährlicher seien als Hunde anderer Rassen (Aufklärungsmangel, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wie die Rechtsprechung bisher angenommen hat. Hierzu verweist der Kläger auf die (grundlegende) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 110, 265 ff, wo (S. 276) insoweit ausgeführt ist, dass es sich bei der „Kampfhunde-Besteuerung“ um einen „komplexen und noch in mancher Hinsicht nicht endgültig geklärten Sachverhalt“ handele, was seinerzeit (1994) gerechtfertigt habe, „eine in gewisser Weise "experimentelle" Regelung zu treffen“. Dieser Hinweis ist zutreffend. Die auch vom Kläger vorgelegten wissenschaftlichen Äußerungen und „Beißstatistiken“ zeigen inzwischen sehr deutlich, dass die Aufstellung abstrakter „Kampfhunde-Rasselisten“ wissenschaftlich nicht gesichert ist. Hiernach konnte das Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres von der bisherigen Rechtsprechung ausgehen und hätte die Frage klären müssen, ob es tatsächlich "zu aggressivem Verhalten neigende Hunderassen“ gibt, denen „wegen ihrer Größe ihres Gewichtes, ihrer Sprung-, Muskel- und Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss“ (Urteil Seite 6). Angesichts des Zeitablaufs gegenüber dem der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Sachverhalt (Satzung von 1994) kommt der Klärung dieser Frage auch durchaus grundsätzliche Bedeutung zu, so dass auch der insoweit geltendgemachte Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gegeben ist. Das Zulassungsverfahren wird unter dem neuen Aktenzeichen

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als Berufungsverfahren fortgeführt. Der Einlegung einer (gesonderten) Berufung bedarf es nicht, wohl aber einer Berufungsbegründung. Diese ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einzulegen; anderenfalls würde die Berufung unzulässig werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die einzelnen Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden.