Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.10.2002, Az.: 13 LA 296/02
Asylanerkennung; Fristen; Rücknahme
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.10.2002
- Aktenzeichen
- 13 LA 296/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43688
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 16.09.2002 - AZ: 5 A 361/02
Rechtsgrundlagen
- § 73 Abs 2 AsylVfG
- § 48 VwVfG
- § 51 Abs 1 AuslG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine Rücknahme der Asylanerkennung oder der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach § 73 Abs. 2 AsylVfG steht nicht unter dem Vorbehalt bestimmter Fristen.
Gründe
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor.
Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Rücknahme der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach § 73 Abs. 2 AsylVfG „auch dann noch möglich ist, wenn der Grund für die Rücknahme dem Bundesamt seit sechs Jahren bekannt ist“, ist nicht klärungsbedürftig. Sie beantwortet sich vielmehr bereits aus der Systematik des Gesetzes, wonach lediglich im Fall des § 73 Abs. 1 AsylVfG - beim Widerruf der Asylanerkennung bzw. der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - eine unverzügliche Entscheidung des Bundesamtes erforderlich ist. Im Fall der Rücknahme der Anerkennung, weil diese aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist (§ 73 Abs. 2 AsylVfG), ist weder das Erfordernis der Unverzüglichkeit noch eine bestimmte Frist für die Rücknahme vom Gesetzgeber angeordnet worden. Daraus folgt, dass entsprechende Fristen auch nicht bestehen.
Die Auffassung der Kläger, dem stünden Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen, trifft offensichtlich nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Stellung als Asylberechtigter wie auch die als politischer Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mit einer besonderen Bestandskraft oder einem erhöhten Vertrauensschutz ausgestattet, so dass Raum ist, für eine ergänzende Anwendung des § 48 VwVfG (BVerwGE 112, 80). In den Fällen, in denen der Antragsteller den rechtswidrigen Verwaltungsakt aber durch arglistige Täuschung, also aufgrund unrichtiger Angaben, erwirkt hat, kann er sich gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG auf Vertrauensschutz nicht berufen. In diesen Fällen gilt gemäß Satz 2 dieser Vorschrift die einjährige Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nämlich nicht. Das vorliegende Verfahren zeigt mithin Klärungsbedarf von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.