Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 20.02.2004, Az.: 6 A 3706/03

dringende familiäre Gründe; Duldung; Ermessensreduzierung auf Null; Familienzusammenführung; familiäre Beistandsgemeinschaft; familiäre Lebensgemeinschaft; kraft Gesetzes; länderübergreifende Umverteilung; länderübergreifender Wohnsitzwechsel; Mitwirkungspflichten; räumliche Beschränkung; Schutz der Familie; Umverteilung; Wohnsitzauflage; Wohnsitzwechsel

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
20.02.2004
Aktenzeichen
6 A 3706/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die länderübergreifende "Umverteilung" eines abgelehnten Asylbewerbers ist nach Abschluss des Asylverfahrens im Wege der Erteilung einer weiteren, nämlich dann ausschließlich auf das Gebiet des anderen Bundeslandes beschränkten Duldung möglich, die ggf. im Ermessen der dortigen Ausländerbehörde steht.

2. Art. 6 Abs. 1 GG kann im Hinblick auf eine Familienzusammenführung eine Ermessensreduzierung auf Null bewirken.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer weiteren Duldung für das Land Niedersachsen.

2

Der Kläger gibt an, kurdischer Volkszugehöriger mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon zu sein und am O. in P. (Libanon) geboren worden zu sein. Er reiste im Oktober 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier im November 1989 einen Asylantrag. Seine Aufenthaltsgestattung für die Durchführung des Asylverfahrens war auf den Bezirk der Beigeladenen beschränkt. Den Asylantrag des Klägers lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit bestandskräftigem Bescheid vom 11.03.1991 ab.

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Da den deutschen Behörden bis heute keine gültigen Pass- oder Passersatzpapiere für den Kläger vorliegen, konnte er bislang nicht abgeschoben werden. Die Beigeladene erteilte ihm deswegen im Anschluss an sein Asylverfahren, soweit ersichtlich erstmals am 21.06.1994, fortgesetzt Duldungen nach § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG), die gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG kraft Gesetzes räumlich auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkt waren. Nach Angaben der Beigeladenen war die letzte (formlose) Duldung, die sie dem Kläger erteilte, bis zum 14.10.2003 befristet. Danach beantragte der Kläger dort offenbar keine Duldung mehr.

4

Am 26.04.1995 schloss der Kläger nach islamischem Ritus die Ehe mit Frau C. B.. Aus dieser Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, die zwischen 1996 und 2001 im Bezirk der Beklagten geboren wurden. Für alle diese Kinder hat der Kläger gegenüber dem Stadtjugendamt der Beklagten mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft anerkannt und gemeinsam mit der Mutter eine Sorgeerklärung nach § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgegeben.

5

Frau B. reiste im März 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier im Mai 1995 einen Asylantrag, den das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 05.07.1995 als offensichtlich unbegründet ablehnte.

6

Da den deutschen Behörden für Frau B. bis heute ebenfalls keine gültigen Pass- oder Passersatzpapiere vorliegen, konnte auch sie bislang nicht abgeschoben werden. Die Beklagte erteilte ihr deswegen zunächst ebenfalls zunächst Duldungen, und zwar erstmals am 17.08.1995. Diese waren gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG räumlich auf das Land Niedersachsen beschränkt. Am 02.11.1999 erteilte die Beklagte ihr und ihren vier Kindern sodann eine bis zum 02.11.2001 befristete Aufenthaltsbefugnis. Diese war gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 AuslG mit einer Auflage versehen, durch die Frau B. und ihre Kinder verpflichtet wurden, ihren Wohnsitz im Bezirk der Beklagten zu nehmen. Am 01.11.2001 beantragte sie die Verlängerung dieser Aufenthaltsbefugnis. Über diesen Antrag wurde, soweit ersichtlich, bislang nicht ausdrücklich entschieden. Vielmehr erhielt Frau B. von der Beklagten bislang offenbar lediglich eine Bescheinigung, nach der ihr Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über ihren Antrag gemäß § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt gilt. Hintergrund für die Verzögerung sind offensichtlich Ermittlungen der Beklagten, nach denen diese Zweifel an den bisherigen Angaben von Frau B. zu ihrer Identität und ihrer Staatsangehörigkeit hat. Die Bezirksregierung Q. teilte Frau B. in diesem Zusammenhang auf Anfrage unter dem 06.11.2002 in ihrer Eigenschaft als Fachaufsichtsbehörde mit, ihre Prüfung habe ergeben, dass sowohl die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbefugnisse als auch die Verweigerung des Zuzugs des Klägers in den Bezirks der Beklagten rechtmäßig seien, weil sie und der Kläger ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Aufklärung ihrer Identität und ihrer Staatsangehörigkeit nicht hinreichend nachgekommen seien und diese weiterhin ungeklärt seien.

7

Bereits am 21.08.1995 sowie mit Schreiben vom 16.11.1995 hatte Frau B. bei der Beklagten beantragt, zu dem Kläger in den Bezirk der Beigeladenen ziehen zu dürfen. Die Beigeladene verweigerte hierzu jedoch ihre Zustimmung, so dass die Beklagte die Anträge von Frau B. ablehnte. Umgekehrt hatte die Beigeladene Anträgen des Klägers auf Erteilung von Erlaubnissen zum zeitlich befristeten Verlassen des dortigen Bezirks und zum Besuch des Bezirks der Beklagten, die dieser auch schon während seines Asylverfahrens gestellt hatte, zunächst mehrfach stattgegeben. Allerdings hielt sich der Kläger auch des Öfteren bewusst ohne Erlaubnis in Abweichung vom räumlichen Geltungsbereich seiner Duldung im Bezirk der Beklagten bei seiner Familie auf, zuletzt nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Beigeladenen offenbar regelmäßig seit April 2003. Die Beigeladene stellte daraufhin mit Bescheid vom 29.04.2003 die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an den Kläger zum 01.05.2003 ein.

8

Soweit ersichtlich, bestreiten sowohl der Kläger als auch Frau B. und ihre Kinder ihren Lebensunterhalt weitestgehend durch Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen.

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Mit Schreiben vom 07.04.2003 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen erneut sinngemäß, ihm auf Dauer eine Familienzusammenführung zu ermöglichen und ihm zu diesem Zweck den Umzug in den Bezirk der Beklagten zu gestatten. Diesen Antrag lehnte die Beigeladene mit Schreiben vom 20.05.2003 ab, weil für die ggf. erforderliche Erteilung einer weiteren, räumlich auf das Land Niedersachsen beschränkten Duldung jedenfalls nicht sie, sondern die Beklagte zuständig sei.

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Der Kläger beantragte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2003 bei der Beklagten die Erteilung einer weiteren Duldung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.08.2003. Zur Begründung machte die Beklagte geltend, die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft, die durch Art. 6 des Grundgesetzes (GG) geschützt werde, sei zwar nach einem Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums (MI) vom 16.10.2002 grundsätzlich zu ermöglichen. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Betroffene die Gründe, die der Beendigung seines Aufenthaltes entgegen stünden, selbst zu vertreten habe. Dies sei nach den Feststellungen der Beigeladenen bei ihm, dem Kläger, aber der Fall. Außerdem verweigere sie, die Beklagte, ihre Zustimmung zu einem Zuzug des Klägers in ihren Bezirk und sei deshalb auch für die weitere Erteilung einer Duldung nicht zuständig.

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Der Kläger hat am 01.09.2003 Klage erhoben.

12

Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG gebiete hier die Ermöglichung der Familienzusammenführung. Der Bescheid der Beklagten vom 01.08.2003 sei daher rechtswidrig. Der Runderlass des MI vom 16.10.2002 stehe dem nicht entgegen, zumal es nicht zutreffe, dass er, der Kläger, seinen Mitwirkungspflichten gegenüber der Ausländerbehörde nicht nachgekommen sei. Ihm sei es jedenfalls nicht zuzumuten, länger von seiner Familie, die sich im Bezirk der Beklagten aufhalten müsse, getrennt zu leben.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 01.08.2003 zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt die Beklagte zunächst Bezug auf die Begründung ihres Bescheides vom 01.08.2003. Ergänzend macht sie im Wesentlichen geltend, sie sei für die Erteilung einer Duldung an den Kläger nicht zuständig. Ebenso wie die Beigeladene ihre Zustimmung zu einem Umzug von Frau B. und ihren Kindern in den dortigen Bezirk verweigere, verweigere sie, die Beklagte, ihre Zustimmung zu einem Umzug des Klägers in den hiesigen Bezirk. Beides geschehe offenbar vor dem Hintergrund drohender zusätzlicher Sozialhilfelasten. Der Kläger sei verpflichtet, sich im Bezirk der Beigeladenen aufzuhalten, und könne nicht allein durch eigenen Willensentschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt im hiesigen Bezirk begründen. Art. 6 GG ändere daran nichts, zumal der Runderlass des MI vom 16.10.2002 nur für den Bereich des Landes Niedersachsen gelte. Des Weiteren sei fragwürdig, ob die deutschen Ausländerbehörden verpflichtet seien, vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern die Führung einer Ehe zu ermöglichen, die noch nicht einmal nach deutschem Recht geschlossen worden sei. Schließlich stehe der Erteilung einer Duldung auch entgegen, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Aufklärung seiner Identität und der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht hinreichend nachgekommen sei.

18

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.11.2003 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat sodann mit weiterem Beschluss vom 19.11.2003 die Beigeladene notwendig beigeladen.

19

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Die Beigeladene hat jedoch mit Schriftsatz vom 04.11.2003 zur Sache Stellung genommen und ihr Einvernehmen zur Erteilung einer Duldung durch die Beklagte erklärt. Ferner hat sie mit Schriftsatz vom 08.12.2003 dem Gericht die dortigen Verwaltungsvorgänge vorgelegt.

21

Die Beteiligten haben sich jeweils ausdrücklich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A und B) sowie der Beigeladenen (Beiakten C bis E) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Dieser kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten ausdrücklich mit einer solchen Entscheidung einverstanden erklärt haben.

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Die gemäß § 71 Abs. 3 AuslG auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Denn der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer weiteren, räumlich auf das Gebiet des Landes Niedersachsen beschränkten Duldung. Die Ablehnung dieses Verwaltungsakts durch den Bescheid der Beklagten vom 01.08.2003 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

25

Anspruchsgrundlage ist § 55 Abs. 2 AuslG. Danach wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll). Diese Voraussetzungen liegen als solche ohne Zweifel vor. Denn die Abschiebung des Klägers ist gegenwärtig wegen des Fehlens gültiger Heimreisedokumente rechtlich bzw. tatsächlich unmöglich, und an diesem Zustand wird sich, soweit ersichtlich, auch in absehbarer Zeit nichts ändern (vgl. zum Anspruch auf Erteilung einer Duldung ausführlich BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 3.97 - juris Web = BVerwGE 105, 232, m.w.N., sowie zu einem sich daraus möglicherweise sogar ergebenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 C 3.02 - juris Web = AuAS 2003, 110, m.w.N.).

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Streitig kann hier danach nicht sein, ob dem Kläger überhaupt eine Duldung zu erteilen ist, sondern nur, welche Ausländerbehörde (§ 63 Abs. 1 Satz 1 AuslG) für die Erteilung dieser Duldung - mit der gesetzlichen Folge einer entsprechenden räumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG - örtlich zuständig ist. Dies war hier ursprünglich die Beigeladene, in deren Bezirk sich der Kläger während der Durchführung seines Asylverfahrens gemäß §§ 55 ff. des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) aufhalten musste. Diese Zuständigkeit ist jedoch nun auf die Beklagte übergegangen, die dementsprechend auch zur Duldungserteilung verpflichtet ist.

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Diesbezüglich ist indes zunächst festzustellen, dass eine gesetzliche Regelung für eine länderübergreifende „Umverteilung“ eines Ausländers, der nach - für ihn erfolglosem - Abschluss seines Asylverfahrens wegen eines Ausreise- und/oder Abschiebungshindernisses lediglich im Besitz einer Duldung ist, nicht vorhanden ist. Vielmehr findet sich eine solche Regelung lediglich für die Zeit des Asylverfahrens des betreffenden Ausländers in § 51 AsylVfG. Ist das Asylverfahren abgeschlossen und der Ausländer danach aus asylunabhängigen Gründen - insbesondere wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit seiner Abschiebung im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG - im Besitz einer Duldung, sieht das Gesetz selbst die Möglichkeit einer länderübergreifenden „Umverteilung“ nicht mehr vor (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 02.07.2003 - 3 EO 166/03 - juris Web, und Urteil vom 18.07.2003 - A 2 B 19/03 - AuAS 2003, 225, m.w.N.). Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren (so in einem ähnlich gelagerten Fall auch entschieden vom VG Sigmaringen mit Beschluss vom 05.06.2002 - A 5 K 10789/02 - V.n.b., sowie dazu vom VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 08.01.2003 - 14 S 1438/02 - V.n.b.).

28

Wie mit dieser Rechtslage umzugehen ist, wenn - wie hier - ein in einem Bundesland geduldeter Ausländer die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem anderen Ausländer begehrt, der ebenfalls nicht abgeschoben werden kann, aber rechtlich verpflichtet ist, in einem anderen Bundesland zu wohnen, ist umstritten (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 02.07.2003, a.a.O., m.w.N.).

29

Das Gericht folgt dabei zunächst der - soweit ersichtlich weitestgehend einhelligen - Auffassung, dass es nicht in Betracht kommen kann, dass eine Ausländerbehörde des Bundeslandes, auf dessen Gebiet die Duldung des die „Umverteilung“ beantragenden Ausländers gegenwärtig räumlich beschränkt ist, diesem eine räumlich auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes beschränkte Duldung erteilt. Zuständig für die Erteilung der weiteren Duldung kann vielmehr ggf. nur eine Ausländerbehörde des Bundeslandes sein, für das der weitere Aufenthalt begehrt wird (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG; so auch VG Sigmaringen und VGH Baden-Württemberg, jeweils a.a.O.).

30

Im Übrigen folgt das Gericht der Auffassung, nach der sich aus § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG mittelbar die Befugnis der örtlich zuständigen Ausländerbehörde des Bundeslandes, für das der Ausländer die Erteilung einer weiteren Duldung beantragt, ergibt, diesem nach Ermessen eine weitere, sodann allerdings kraft Gesetzes nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG ausschließlich auf das Gebiet dieses Bundeslandes räumlich beschränkte Duldung zu erteilen (ausführlich und mit zahlreichen weiteren Nachweisen: VG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2002 - 6 B 548/02 - InfAuslR 2003, 107; ähnlich bereits OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.10.2002 - 8 ME 142/02 - NVwZ-Beilage I 3/2003, 22 mit Verweis auf seinen Beschluss vom 12.05.2000 - 11 M 1263/00 - juris Web; so im Ergebnis auch VG Gera, Urteil vom 05.05.2003 - 4 K 2525/02 GE - AuAS 2003, 172).

31

Dem steht im Falle der vorherigen Durchführung eines Asylverfahrens mit einer räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes nach den Vorschriften des AsylVfG keinesfalls § 64 Abs. 2 Satz 2 AuslG entgegen, wie es u.a. das OVG Sachsen in seinem Beschluss vom 02.07.2003 (a.a.O.) offenbar für möglich hält. Denn § 64 Abs. 2 Satz 2 AuslG enthält für derartige Fälle lediglich eine Befreiung von dem ansonsten nach § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG bestehenden Beteiligungserfordernis (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht [AuslR], Kommentar, Stand: 32. Erg.lief, Mai 2003, A 1 § 64 Rn. 10; Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht [GK-AuslR], Stand: 67. Erg.lief., Juli 2002, II - § 64 Rn. 14 f.), erleichtert folglich ggf. nur die Änderung oder Aufhebung der betreffenden Maßnahmen, erschwert sie jedoch nicht oder schließt sie gar aus. Dies muss im Übrigen um so mehr gelten, wenn man annimmt, dass § 51 AsylVfG nach Abschluss des Asylverfahrens und bei Bestehen einer anschließenden asylunabhängigen Duldung nicht mehr anwendbar ist (s.o.). Der Aufenthalt des Ausländers ist dann nämlich nicht (mehr) im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 2 AuslG „nach den Vorschriften des [AsylVfG] beschränkt“; die Aufenthaltsbeschränkung richtet sich vielmehr allein nach den Vorschriften des AuslG (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 18.07.2003, a.a.O.), so dass § 64 Abs. 2 Satz 2 AuslG insoweit ebenfalls keine Anwendung mehr finden kann.

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Auch aus dem Runderlass des MI vom 16.10.2002 (Nds. MBl. S. 938) lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Denn zum einen gilt dieser Erlass schon von vornherein nur für die Anordnung und Änderung behördlicher Bedingungen und Auflagen im Sinne von § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG, nicht jedoch für die kraft Gesetzes eintretende räumliche Beschränkung der Duldung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Zum anderen könnte der Erlass, selbst wenn er anwendbar wäre, nicht höherrangigen verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich etwa aus Art. 6 GG ergeben können, entgegenstehen, zu denen hier noch auszuführen sein wird.

33

Dass zwischen der gesetzlichen räumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG einerseits und behördlich angeordneten Bedingungen und Auflagen gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG andererseits zu unterscheiden ist und dass eine länderübergreifende Änderung des räumlichen Geltungsbereiches einer Duldung in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 2 AuslG grundsätzlich möglich ist, lässt sich schließlich auch aus den Bestimmungen in Nr. 56.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AuslG (AuslG-VV) vom 07.06.2000 (abgedruckt u.a. bei Hailbronner, a.a.O., bei A 1.8) einerseits und in Nr. 56.3.2 AuslG-VV andererseits ableiten. Insbesondere sieht diese Erlassregelung des Bundesministers des Innern (BMI), die nach § 104 AuslG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 GG ergangen und jedenfalls verwaltungsintern für die Beklagte verbindlich ist, in Nr. 56.3.1 Sätzen 4 und 5 die Möglichkeit einer solchen Änderung der räumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 2 AuslG „aus dringenden familiären Gründen“ vor. Diese Regelung hält sich jedenfalls in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen.

34

Folgt man nach alledem also der oben dargelegten, insbesondere vom VG Braunschweig in seinem Beschluss vom 18.11.2002 (a.a.O.) ausführlich dargestellten Rechtsauffassung, so ergibt sich hier, dass der Beklagten hinsichtlich der Erteilung einer weiteren Duldung für den Kläger grundsätzlich Ermessen eingeräumt ist (vgl. § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -).

35

Dieser Ermessensspielraum ist hier zudem dahingehend „auf Null“ reduziert, dass die Beklagte im Ergebnis zu der vom Kläger beantragten Erteilung einer Duldung verpflichtet ist. Denn bei strikter Einhaltung der bisherigen räumlichen Beschränkung der Duldung des Klägers einerseits und der Wohnsitzauflage zu der Aufenthaltsbefugnis von Frau B. und ihren Kindern andererseits, welche gemäß § 44 Abs. 6 AuslG auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbefugnisse fortgilt, würden die Grundrechte der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.

36

Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die zwischen dem Kläger und Frau B. nach islamischem Ritus geschlossene Ehe dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt, was bislang in der Rechtsprechung wohl nur vereinzelt angenommen wird (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.05.2001 - 4 MA 911/01 - juris Web).

37

Denn auf Grund der von Frau B. als Mutter anerkannten Vaterschaftsanerkennungen des Klägers für ihre vier, sich teilweise noch im Kleinkindalter befindlichen Kinder und der von dem Kläger und Frau B. für diese Kinder gemeinsam abgegebenen Sorgeerklärungen ist gegenwärtig davon auszugehen, dass zwischen dem Kläger einerseits und Frau B. und ihren Kindern andererseits eine familiäre Beziehung besteht, die grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt. Dabei ist auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles auch unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Kläger gewillt ist, diese Beziehung nicht auf eine bloße, möglicherweise nicht vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasste Besuchs- oder Begegnungsgemeinschaft zu beschränken, sondern diese nach dem Willen sowohl des Klägers als auch von Frau B. als „echte“ familiäre Beistandsgemeinschaft geführt werden soll, die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt wird (vgl. dazu u.a. BVerfG 2. Senat, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 - juris Web = InfAuslR 1990, 74, sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 15.11.2002 - 3 EO 438/02 - juris Web = InfAuslR 2003, 144, jeweils m.w.N.). Darauf, dass dies bislang auf Grund der bestehenden ausländerrechtlichen Aufenthaltsbeschränkungen des Klägers und Frau B. nur eingeschränkt möglich war, kann es insoweit schließlich offensichtlich nicht ankommen.

38

Der danach grundsätzlich gebotenen Familienzusammenführung kann des Weiteren auch nicht entgegen gehalten werden, dass der Kläger und Frau B. ihren Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Aufklärung ihrer Identität und ihrer Staatsangehörigkeit sowie der Beschaffung von Heimreisedokumenten möglicherweise - wie die Beklagte und die Beigeladene vermuten - nicht hinreichend nachgekommen sein könnten. Denn wenn die Erteilung einer Duldung an den Kläger als solche rechtlich geboten ist, was hier - wie dargelegt - unzweifelhaft der Fall ist, und sowohl der Kläger als auch Frau B. und ihre Kinder auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden können, was ebenfalls anzunehmen ist, dann kann es von Rechts wegen offensichtlich nicht zulässig sein, die Erteilung der Duldung durch eine bestimmte Ausländerbehörde, hier die Beklagte, mit der Begründung zu verweigern, der Berechtigte, hier der Kläger, komme seinen ausländerrechtlichen Pflichten nicht hinreichend nach. Denn dies liefe dann darauf hinaus, den Kläger (und Frau B.) für (vermutete) Verstöße gegen ausländerrechtliche Pflichten zu sanktionieren und Druck auf ihn (und Frau B.) auszuüben, den (vermeintlich) bislang nicht erfüllten ausländerrechtlichen Pflichten nachzukommen. Dies wäre jedoch schon als solches eine sachfremde Erwägung und damit ermessensfehlerhaft und liefe im Übrigen dem verfassungsrechtlich an sich gebotenen Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG offensichtlich zuwider.

39

Gleiches gilt auch für die Erwägung, dass dort, wo die Familienzusammenführung letztlich erfolgt, voraussichtlich erhöhte Sozialhilfelasten anfallen werden. Dies mag zwar für den betroffenen Sozialhilfeträger eine erhebliche Mehrbelastung darstellen. Letztlich kann es jedoch insoweit nicht angehen, fiskalische Erwägungen höher zu gewichten als den Schutz des Familienlebens nach Art. 6 Abs. 1 GG, zumal eine Ausreise der Betroffenen nicht absehbar ist und somit eine Verringerung des Gesamtumfangs der Sozialhilfelast ohnehin nicht zu erwarten ist, es vielmehr lediglich um die Verteilung der Sozialhilfelast auf die einzelnen Sozialhilfeträger geht. Diese können sich bei einer solchen Sachlage jedoch nicht mit Erfolg gegen die Aufnahme weiterer Hilfeempfänger wehren, wenn - wie hier - Art. 6 Abs. 1 GG die Familienzusammenführung als solche gebietet.

40

Die gebotene Familienzusammenführung kann ferner auch nicht durch eine fortgesetzte Erteilung von Besuchserlaubnissen erreicht werden. Denn derartige Besuchserlaubnisse sind, worauf auch das VG Sigmaringen und der VGH Baden-Württemberg (jeweils a.a.O.) hingewiesen haben, lediglich von vorübergehender Natur und könnten das begehrte dauerhafte Zusammenleben der Familie nicht in ausreichendem Maße gewährleisten.

41

Des Weiteren steht der Annahme einer Ermessensreduzierung „auf Null“ im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass der Kläger einerseits im Besitz einer gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG kraft Gesetzes räumlich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkten Duldung ist, während Frau B. und ihre Kinder andererseits sich nur deshalb im Bezirk der Beklagten und damit in Niedersachsen aufhalten müssen, weil sie hierzu durch eine gemäß § 44 Abs. 6 AuslG weiterhin wirksame Auflage zu ihrer mittlerweile abgelaufenen Aufenthaltsbefugnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AuslG verpflichtet sind. Denn im Ergebnis besteht hinsichtlich des aufenthaltsrechtlichen Status des Klägers einerseits und von Frau B. und ihren Kindern andererseits kein maßgeblicher Unterschied, der es etwa rechtfertigen könnte, anzunehmen, dass vorrangig Frau B. und ihre Kinder in den Bezirk der Beigeladenen umziehen müssten. Vielmehr gibt es bei näherem Hinsehen weder tatsächlich noch rechtlich greifbare Kriterien, nach denen sich verlässlich beurteilen ließe, in welchem Bundesland die als solche gebotene Familienzusammenführung vorrangig stattzufinden hätte.

42

Die Entscheidung hängt damit letztlich vom Willen der betroffenen Ausländer ab. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass diese Lösung zwar nicht wirklich zu befriedigen vermag. Jedoch kann dieser wohl zu konstatierende Missstand nicht zu Lasten der Ausländer gehen, indem jede der in Betracht kommenden Ausländerbehörden die Aufnahme weiterer Familienangehöriger mit im Wesentlichen gleichgewichtigen Argumenten verweigert, obwohl Art. 6 Abs. 1 GG die Familienzusammenführung als solche gebietet.

43

Im Übrigen stellt sich das Problem in ähnlicher Weise auch bei einer Umverteilung gemäß § 51 AsylVfG; auch dort steht es zunächst im Belieben des Ausländers, für welches Land er den weiteren Aufenthalt beantragt mit der Folge, dass die zuständige Behörde des angegangenen Landes über den Umverteilungsantrag zu entscheiden hat (vgl. § 51 Abs. 2 AsylVfG). Dementsprechend kann auch hier nur gelten, dass die Beklagte als die angegangene Ausländerbehörde des Landes Niedersachsen über die Erteilung einer weiteren, räumlich auf dieses Land beschränkten Duldung zu entscheiden hat und diesen Antrag nur ablehnen kann, wenn hierfür ein Ermessensspielraum eröffnet ist. Dies ist hier aber, wie dargelegt, nicht der Fall.

44

Schließlich hat auch die Beigeladene das nach § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG erforderliche Einvernehmen zu dieser Duldungserteilung und der damit verbundenen Änderung der räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes des Klägers erteilt. Dieser Maßnahme steht somit rechtlich nichts mehr im Wege.