Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.10.2002, Az.: 10 L 422/00

Voraussetzungen des Führens eines von einer ausländischen Hochschule verliehenen Ehrenprofessortitels in Niedersachsen; Rechtmäßigkeit des Führens eines von der Universität Kazan in Tatarstan verliehenen Hochschultitels eines Ehrenprofessors; Abgrenzung zwischen Feststellungsklage und Verpflichtungsklage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.10.2002
Aktenzeichen
10 L 422/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 30311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2002:1021.10L422.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 10.12.1997 - AZ: 3 A 134/96

Fundstelle

  • NdsVBl 2003, 122-126

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Mit Inkrafttreten der Neufassung des NHG am 1. Oktober 2002 unterliegt die Führung des von einer ausländischen Hochschule verliehenen Ehrenprofessortitels nicht mehr einem Genehmigungsvorbehalt.

  2. 2.

    Nach § 10 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3, 2 NHG ist die Führung des von der Universität Kazan in Tatarstan verliehenen Hochschultitels "Ehrenprofessor" in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen und untersagt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Genehmigung zur Führung des ausländischen Hochschultitels "Ehrenprofessor".

2

Als Diplom-Ingenieur betreibt er sehr erfolgreich ein Architekturbüro, das sich u.a. mit dem Bau von Kliniken befasst. Ferner ist der Kläger geschäftsführender Gesellschafter der 1994 eröffneten D. - Klinik E., einer Fachklinik für physikalische Medizin und Rehabilitation. Ab 1987 begann er damit, sich auf den Bau und die Organisation von Rehabilitationskliniken zu spezialisieren.

3

Nach Angaben der Medizinischen Universität Kazan (KGMU oder KSMU) hielt der Kläger seit September 1995 an der Medizinischen Universität in Wochenblöcken verschiedene Vorlesungen zu den Themen Wissenschaft / Medizin und Management. Zwischen der Medizinischen Universität Kazan und der D. - Klinik wurde 1996 eine vertragliche Zusammenarbeit vereinbart.

4

Unter dem 28. November 1995 beantragte der Kläger, ihm die Führung des an der Medizinischen Universität von Kazan am 14. September 1995 erworbenen Titels eines Professors für Medizin - Management (Marketing) und Gesundheitsökonomie zu genehmigen.

5

Vom 22. bis zum 28. April 1996 hielt er sich nach eigenen Angaben zu Vorlesungen an der Staatlichen Medizinischen Universität Kazan auf. Mit Schreiben vom 8. Mai 1996 teilte er dem Beklagten mit, auf seiner Sitzung am 26. April 1996 habe der mit ca. 45 Professoren besetzte Wissenschaftlerrat der Staatlichen Universität der Medizin von Kazan auf Vorschlag von Prof. F. einstimmig beschlossen, ihm den Titel "Ehrenprofessor der Staatlichen Universität der Medizin" von Kazan, Lehrstuhl Ökonomie im Gesundheitswesen und des medizinischen Managements" zu verleihen. Dem Beschluss entsprechend sei dann die Aushändigung der Urkunde über die Verleihung dieses Hochschultitels erfolgt.

6

Nach Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Führung des verliehenen akademischen Grades "Ehrenprofessor der Staatlichen Universität der Medizin von Kazan" mit Bescheid vom 9. Juli 1996 unter Hinweis darauf ab, dass die Verleihung des Ehrengrades sich ausschließlich auf den Universitätsbereich von Kazan beziehe und daher die Führung des Ehrengrades außerhalb der betreffenden Hochschule nicht zugelassen werden könne.

7

Dagegen hat der Kläger am 7. August 1996 Klage erhoben, die er im Wesentlichen damit begründet hat, der Beklagte habe verkannt, dass es sich bei der verliehenen Bezeichnung "Professor" nicht um einen Grad, sondern um einen Titel handele. Auf die Genehmigung dieses Titels habe er nach § 3 der Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade, Titel und Bezeichnungen (AkGradVO) einen Anspruch. Der Hochschultitel sei ihm von der KGMU, bei der es sich um eine staatliche Universität handele, wirksam verliehen worden. Auch die in § 3 Nr. 2 1. Alt. AkGradVO geforderte wissenschaftliche Qualität der KGMU sei durch von der Universität zu beachtende gesetzliche Bestimmungen gewährleistet und werde dadurch belegt, dass die Universität unter den 86 besten Universitäten der Welt den Platz 16 einnehme.

8

Weder im Niedersächsischen Hochschulgesetz noch in der dazu ergangenen Verordnung finde sich eine Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung des Inhalts, dass Titel nur anerkennungsfähig seien, wenn sie von einer zentralen Stelle des Landes - und nicht selbst von den Universitäten - vergeben würden. Der Verordnungsgeber sei vielmehr davon ausgegangen, dass Titelverleihungen von Hochschulen oder staatlichen Stellen gleich zu beurteilen seien. Der staatliche Charakter oder die staatliche Anerkennung der Hochschule mache die Universität zu einer Behörde im rechtlichen Sinn, so dass die Verleihung von Ehrentiteln durch Hochschulen gleichermaßen Tatbestandswirkung entfalte wie diejenige durch sonstige staatliche Stellen.

9

Der Umstand, dass die Universität den Titel eines "Ehrenprofessors" vergeben habe, könne der begehrten Genehmigung nicht entgegenstehen, denn auch in Deutschland werde der Ehrenprofessortitel von der Universität verliehen. Aus dem originären Recht einer Universität, die Ehrenprofessorwürde zu verleihen, könne nicht abgeleitet werden, dass solche Titel nur im Rahmen der Universität geführt werden können, denn es sei gerade Gegenstand der Selbstverwaltungsautonomie, solche Titel zum Gebrauch im gesamten Land zu erteilen.

10

Die Gleichwertigkeit des Titels sei nicht zu ermitteln, denn § 4 Abs. 2, 3 AkGradVO a.F. finde bei einem wie hier vorliegenden ausländischen Hochschultitel nach § 6 Abs. 1 AkGradVO a.F. ausdrücklich keine Anwendung. Auch § 3 AkGradVO a.F. gehe von keiner Gleichwertigkeit des wissenschaftlichen Anerkennungsprozesses aus, sondern hebe auf die Gleichartigkeit bzw. Vergleichbarkeit der Hochschule mit deutschen Hochschulen ab.

11

Die vom Beklagten vorgelegten Auskünfte des Staatlichen Komitees für Hochschulbildung seien für die sich im vorliegenden Fall stellende Frage nicht aussagekräftig. Aus dem Schreiben der Universität Kazan vom 13. Februar 1997 gehe hervor, dass der Ehrentitel in seiner Verleihungsform in der gesamten Russischen Föderation Anerkennung finde. Es seien keine Gründe ersichtlich, die es dem Kläger nicht erlaubten, diesen konkreten und auf die russische Universität bezogenen Ehrentitel auch in Deutschland zu führen.

12

Soweit der Beklagte dem Grundsatz folge, dass nur Ehrengrade und Ehrenbezeichnungen solcher Hochschulen zur Führung genehmigt werden könnten, die das Recht zur Vergabe auch der entsprechenden materiellen Grade und Bezeichnungen hätten, sei diese Praxis vom Gesetz nicht gedeckt.

13

Der Kläger hat beantragt,

den Erlass des Beklagten vom 9. Juli 1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Genehmigung zum Führen des in der Verleihungsurkunde vom 26. April 1996 ausgewiesenen Titels, hilfsweise in einer anderen Form oder mit Zusätzen, zu erteilen.

14

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

15

Er hat ausgeführt, dass eine Führung des Ehrentitels nach § 6 Abs. 1 der AkGradVO vom 29. Mai 1991 nicht in Betracht komme. Dort sei geregelt, dass für ausländische Hochschultitel, die nach ihrer Funktion den Bezeichnungen des Personals nach § 54 Abs. 2 NHG vergleichbar seien, die §§ 2, 3 und 4 Abs. 1 AkGradVO a.F. entsprechend gelten würden. § 54 Abs. 2 NHG a.F. kenne aber den Ehrenprofessor nicht. Die dem Kläger verliehene Bezeichnung komme also in der Rechtssystematik der AkGradVO a.F. nicht vor und sei auch nicht nach dieser genehmigungsfähig. Bei dem danach möglichen Rückgriff auf § 26 Abs. 2 NHG a.F. komme es entscheidend auf die Frage an, ob es sich bei der Universität Kazan um eine Hochschule handele, die einer deutschen Hochschule vergleichbar sei. Eine russische Hochschule, die nach einem Semester eine Honorarprofessur verleihe, sei mit einer deutschen Hochschule nicht vergleichbar.

16

Sofern es sich bei dem fraglichen Titel um eine Ehrenprofessur handeln sollte, sei ein derartiger Fall der Titelverleihung von den niedersächsischen Nostrifikationsvorschriften nicht erfasst, vielmehr dürfe dieser Titel nur mit Genehmigung des Bundespräsidenten nach dem Ordensgesetz geführt werden.

17

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. Dezember 1997 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen darauf abgestellt, der dem Kläger verliehene Ehrentitel werde von der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AkGradVO in der Fassung vom 29. Mai 1991 nicht erfasst; denn der Ehrentitel sei mit keiner Funktion verbunden, die einer der Funktionen des Personals im Sinne des § 47 Abs. 2 NHG (Fassung 1994) vergleichbar wäre. Auch unter der rechtlichen Annahme, dass die AkGradVO a.F. in Bezug auf akademische Ehrentitel eine Regelungslücke aufweise und insoweit hinter der Ermächtigung des § 26 Abs. 2 Satz 3 NHG a.F. zurückbleibe, bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht; denn die Verleihung des Titels eines Ehrenprofessors müsse wenigstens den Voraussetzungen genügen, unter denen eine Graduierung ehrenhalber zulässig sei. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht, dass unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein ausländischer akademischer oder staatlicher Grad geführt werden dürfe, auch eine ausländische Bezeichnung - wie zum Beispiel "Professor" - geführt werden dürfe. Daraus folge, dass es schwerlich dem Willen des Gesetzgebers entsprechen könne, die Führung eines akademischen Titels "Ehrenprofessor" unter Voraussetzungen zu genehmigen, die nicht einmal zur Führung des Grades "Ehrendoktor" berechtigten. Die Berufung in ein Professorenamt setze unter anderem eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit voraus, die in der Regel durch eine Promotion von überdurchschnittlicher Qualität nachgewiesen werde. Eine akademische Ehrung mit dem Titel eines Professors, die ihren Grund nicht wenigstens in wissenschaftlichen Verdiensten oder Verdiensten um die Wissenschaft finde, wie sie Voraussetzungen für die Nostrifikation einer Ehrenpromotion seien, widerspreche daher vollkommen den Vorstellungen, die die Öffentlichkeit mit der wissenschaftlichen Qualifikation eines Professors verbinde. Der Genehmigungsvorbehalt diene dem Zweck, die Öffentlichkeit vor Missverständnissen und Missbräuchen zu schützen, die bei der Führung ausländischer akademischer Grade und Titel auftreten könnten. Der Kläger habe die Ehrung durch die medizinische Universität Kazan nicht wegen wissenschaftlicher Verdienste oder Verdienste um die Wissenschaft erfahren. Dies folge schon aus dem Umstand, dass ihm die Ehrenprofessur angetragen worden sei, bevor er sich um den wissenschaftlichen Ruf dieser Universität in einer Weise habe verdient machen können, die dem in der Bundesrepublik Deutschland anzutreffenden Verständnis von der Forschungs- und Lehrtätigkeit eines Hochschullehrers entspreche. Der Umstand, dass die Universität dem Kläger bereits bei seinem ersten Besuch in Kazan eine hohe akademische Auszeichnung zuerkannt oder in Aussicht gestellt habe, deute darauf hin, dass die Ehrung im Vorgriff auf Leistungen erfolgen sollte, die seinerzeit zwischen der Universität und dem Kläger vereinbart worden seien. Insgesamt hätten die vom Kläger bis zu seiner Ehrung erbrachten Leistungen nicht hinreichend deutlich den Wert einer wissenschaftlichen Leistung oder einer Förderung der Wissenschaft in einem Ausmaß erkennen lassen, die eine Zuerkennung des Ehrentitels eines Professors als angemessen erscheinen lasse.

18

Gegen dieses Urteil führt der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung, zu deren Begründung er vorträgt, dass unter der Geltung des § 26 Abs. 2 NHG a.F. die Regelung in § 2 Abs. 3 Nr. 2 AkGradVO im Hinblick darauf nichtig sei, dass dadurch der in § 26 Abs. 2 NHG a.F. normierte Genehmigungsanspruch eingeschränkt werde. Für die in § 2 Abs. 3 Nr. 2 AkGradVO genannte Tatbestandsvoraussetzung ergebe sich aus der maßgeblichen Fassung des § 26 Abs. 2 NHG keine Ermächtigung. Möglicherweise habe die ab 1. Oktober 2002 geltende Fassung des § 10 Abs. 2 S. 2 NHG für die Formulierung Pate gestanden. Insoweit greife die AkGradVO unzulässigerweise einer noch nicht vorhandenen Regelung vor und überschreite damit den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen. Zwar sei unstreitig, dass die Bezeichnung "Professor" kein Grad, sondern ein Titel und deshalb § 2 Abs. 3 AkGradVO nicht anwendbar sei, gemäß § 2 Abs. 4 AkGradVO gelte § 2 Abs. 3 AkGradVO jedoch entsprechend für Hochschultitel und Hochschulbezeichnungen. Er erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 1 AkGradVO, denn die Universität Kazan sei zur Titelverleihung des "Ehrenprofessors der medizinischen Universität von Kazan" ausweislich der Universitätsstatuten berechtigt. Von der Führung des Titels gehe auch nicht die Gefahr der Irreführung aus, wenn der Titel mit dem Zusatz Universität Kazan geführt werde.

19

Auch unter der Geltung des am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen § 10 NHG ergebe sich keine andere Bewertung. Danach sei die Führung von ausländischen Hochschultiteln in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule ggf. in lateinische Schrift zu übertragen und in einer im Herkunftsland zugelassenen allgemein üblichen Abkürzung ohne Genehmigung zulässig. Bei einer Auslegung des § 10 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 2 S. 2 NHG im Wege der teleologischen Reduktion sei die Führung des ihm verliehenen Hochschultitels eines Ehrenprofessors nicht ausgeschlossen. Durch die in § 10 Abs. 3 NHG angeordnete "entsprechende" Anwendung von § 10 Abs. 1 und 2 NHG auf im Ausland verliehene Hochschultitel sei § 10 Abs. 1 S. 2 NHG einschränkend dahingehend auszulegen, dass er für die Führung eines - wie hier von der Universität Kazan - verliehenen Ehrenprofessortitels keinen Regelungsgehalt entfalte. Dies sei aus einem Vergleich mit den Doktorgraden abzuleiten, an denen sich der Gesetzgeber im Rahmen der Absätze 1 und 2 in § 10 NHG ausschließlich orientiert habe. Dabei habe der Gesetzgeber den Regelfall vor Augen gehabt, dass sowohl Ehrendoktorgrade wie auch entsprechende materielle Doktorgrade allein von den dazu berechtigten Hochschulen verliehen werden. Dieser Sachverhalt sei aber auf die Hochschultitel nicht übertragbar, denn materielle Professorentitel würden immer von einer der Hochschule übergeordneten staatlichen Stelle verliehen. Wäre § 10 Abs. 2 S. 2 NHG wörtlich zu nehmen und auf die Vergabe des Ehrenprofessortitels anzuwenden, würde dies dazu führen, dass die Führung sämtlicher im Ausland von Hochschulen verliehener Ehrenprofessortitel ausgeschlossen wäre, was einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG darstelle. Deshalb sei § 10 Abs. 2 S. 2 NHG im vorliegenden Fall verfassungskonform einschränkend auszulegen.

20

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern sowie festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, den Titel Professor h. c.,

hilfsweise

Professor h. c. (Universität Kazan),

weiter hilfsweise

Ehrenprofessor der Staatlichen Universität der Medizin von Kazan zu führen,

21

hilfsweise

festzustellen, dass die Versagung der Genehmigung durch den Erlass des Beklagten vom 9. Juli 1996 rechtswidrig war.

22

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

23

Er ist der Auffassung, auch nach § 10 NHG sei der Kläger nicht berechtigt, den seitens der Medizinischen Universität Kazan verliehenen Ehrentitel zu führen. Nach der eindeutigen Regelung des § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 NHG dürfe ein ausländischer ehrenhalber verliehener Hochschultitel nur dann im Inland geführt werden, wenn die ausländische Institution das Recht zur Vergabe des entsprechenden materiellen Titels nach § 10 Abs. 1 NHG besitze. Ausweislich der Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 18. Dezember 2000 fehle den russischen Hochschulen jedoch das Recht, entsprechende materielle Titel zu vergeben.

24

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese waren mit ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

25

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

26

Das im Berufungsverfahren geltend gemachte Feststellungsbegehren des Klägers ist zulässig.

27

Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, das durch besondere Umstände hinreichend konkretisiert ist. Die streitigen Beziehungen müssen sich zu einer festen Form verdichtet haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - BVerwG 1 C 86.64 - (Buchholz 310 § 43 Nr. 31). Die Beteiligten streiten im vorliegenden Fall darüber, ob der Kläger berechtigt ist, den ihm von der Staatlichen Universität der Medizin von Kazan verliehenen Ehrenprofessortitel zu führen. Bei einer nach Auffassung des Beklagten unzulässigen Führung des Ehrentitels liefe der Kläger nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Rechtslage Gefahr, dass der Beklagte die Führung des Ehrenprofessortitels, die nunmehr zwar grundsätzlich genehmigungsfrei, im konkreten Fall des Klägers nach Meinung des Beklagten jedoch unberechtigt ist, zum Anlass nimmt, gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 132 a StGB zu veranlassen. Damit besteht zwischen den Beteiligten ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis.

28

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert vorliegend nicht an § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können; denn die von dem Kläger erhobene Verpflichtungsklage hat mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl., S. 286) am 1. Oktober 2002 (Art. 7) ihre Erledigung gefunden. Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Verwaltungsaktes hat. Einen ergänzenden, an der Rechtskraft teilnehmenden Ausspruch darüber, ob der Verwaltungsakt zu einem früheren Zeitpunkt hätte erlassen werden müssen, enthält ein auf eine Verpflichtungsklage hin ergehendes Urteil nicht (OVG Münster, Urteil vom 23. April 2002, Az.: 8 A 3365/99, zitiert nach [...]).

29

Bei der vom Kläger ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblich (vgl. Urteil des erk. Senats vom 17. November 1998 - 10 L 4422/96 -, WissR 2000, 180). Zu diesem Zeitpunkt kommt nunmehr ausschließlich § 10 Abs. 2, 3 NHG als Rechtsgrundlage für die hier in Frage stehende Berechtigung des Klägers, den ihm von der Universität Kazan verliehenen Ehrenprofessortitel in der Bundesrepublik Deutschland führen zu dürfen, in Betracht.

30

Im Gegensatz zu § 26 Abs. 2 S. 2 NHG in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung vom 24. März 1998 (Nds. GVBl. 1998, S. 310) verzichtet § 10 NHG in der Fassung vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl., S. 286) darauf, die Führung des ausländischen Ehrentitels einem Genehmigungsvorbehalt zu unterwerfen. Stattdessen untersagt § 10 Abs. 5 NHG eine von § 10 Abs. 1 - 4 NHG abweichende Titelführung. Wenn nunmehr § 10 NHG ein Genehmigungsverfahren nicht mehr vorsieht, geht die von dem Kläger erstrebte Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung ins Leere.

31

Diese vom Gesetz nunmehr statuierte Genehmigungsfreiheit wird nicht durch die bislang nicht geänderte Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade, Titel und Bezeichnungen (AKGradVO) vom 9. Juli 2001 (Nds. GVBl., S. 423), die in § 1 AkGradVO das Genehmigungsverfahren und in § 2 AkGradVO die Genehmigungsvoraussetzungen regelt, unter denen die Führung des Hochschultitels genehmigt wird, berührt.

32

Auch ein rechtlich schützenswertes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ist anzuerkennen. Nach § 43 Abs. 1 VwGO muss der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung haben. Der vom Kläger angestrebte vorbeugende Rechtsschutz erfordert das Vorhandensein qualifizierter Rechtsschutzvoraussetzungen. Es muss ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses Interesse ist nicht gegeben, wenn es an einer begründeten Besorgnis für die Rechtsstellung eines Klägers fehlt (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1975 - BVerwG 4 C 46.72 -, Buchholz 406.11 § 134 Nr. 2).

33

Diese begründete Besorgnis besteht bei dem Kläger, denn mit dem Inkrafttreten von § 10 NHG n.F. soll nach Angaben des Beklagten allein die drohende strafrechtliche Sanktion in § 132 a StGB den Kläger davon abhalten, den ihm verliehenen Ehrentitel unberechtigt zu führen. Dem Kläger ist es jedoch nicht zuzumuten, die Klärung der verwaltungsrechtlichen Streitfrage, ob er den ihm verliehenen Ehrentitel in der Bundesrepublik Deutschland führen darf, als Angeklagter in einem Strafverfahren erleben zu müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - BVerwG I C 86.64 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 31; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - BVerwG 3 C 53/85 -, NVwZ 1988, 430-431; OVG Münster, Urteil vom 27. Juni 1996 - 13 A 4024/94 -, ZLR 1996, 603-608; Sodan / Ziekow, Kommentar zur VwGO, § 43 RN 85 ff.).

34

Der danach zulässige Hauptantrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er berechtigt ist, den Titel Professor h. c., oder hilfsweise den Titel Professor h. c. (Universität Kazan) bzw. weiter hilfsweise den Titel eines Ehrenprofessors der Staatlichen Universität der Medizin von Kazan zu führen.

35

Ob der Kläger berechtigt ist, den ihm verliehenen Ehrenprofessortitel zu führen, bestimmt sich nach § 10 Abs. 3 NHG n.F., wonach die Regelungen der Absätze 1 und 2 für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend gelten.

36

Nach § 10 Abs. 2 S. 1 NHG n.F. kann ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Nach § 10 Abs. 2 S. 2 NHG n.F. sind solche Ehrengrade von der Führung ausgeschlossen, bei denen die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt. Gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 NHG n.F. ist eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad- und Titelführung untersagt.

37

Die in § 10 Abs. 3 NHG angeordnete entsprechende Geltung der Absätze 1 und 2 ist entgegen der Auffassung des Klägers dahingehend zu verstehen, dass bei der im vorliegenden Fall entscheidenden Anwendung des § 10 Abs. 2 S. 2 NHG das Recht zur Vergabe des dem Ehrengrad entsprechenden Grades nach Absatz 1 durch das Recht zur Vergabe des dem Ehrenhochschultitel entsprechenden Hochschultitels nach § 10 Abs. 1 NHG zu ersetzen ist und sich der Regelungsgehalt des § 10 Abs. 2 S. 2 NHG bei Hochschultiteln, die ehrenhalber erteilt werden, nicht anders darstellt als bei Ehrengraden. Bereits der Wortlaut lässt für die von dem Kläger vertretene einschränkende Auslegung des § 10 Abs. 2 S. 2 NHG bei Hochschultiteln keinen Raum. Der Hinweis des Klägers, der Gesetzgeber hätte die Hochschultitel in § 10 Abs. 1 und 2 NHG inkorporiert, wenn er eine direkte Anwendung des § 10 Abs. 2 S. 2 NHG auch für Hochschultitel hätte anordnen wollen, überzeugt nicht. Bei der Formulierung des § 10 Abs. 3 NHG hat sich der Gesetzgeber ersichtlich an § 2 Abs. 3 und 4 AkGradVO vom 9. Juli 2001 (Nds. GVBl., S. 425) orientiert und § 2 Abs. 4 AkGradVO nahezu wörtlich übernommen. Diese Regelung beruht ihrerseits auf dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. April 2000, in dem "Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen" (veröffentlicht unter: http://www.kmk.org/hschule/grundsaetze.htm) festgelegt wurden (vgl. Nds. Landtag, Drs. 14/2541, S. 70). Der Wortlaut von Nr. 3 dieses Beschlusses ist identisch mit § 10 Abs. 3 NHG. Vor diesem Hintergrund kann allein von einer anderen möglichen Formulierung durch den niedersächsischen Gesetzgeber nicht auf einen bestimmten Regelungsgehalt geschlossen werden.

38

Der vom Kläger für richtig gehaltenen Auslegung im Wege der teleologischen Reduktion ist auch unter Berücksichtigung des Regelungszwecks von § 10 Abs. 1 und 2 NHG für Hochschultitel nicht zu folgen. Mit seiner Forderung nach einem dahin eingeschränkten Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 S. 2 NHG, dass diese Regelung auf Hochschultitel nicht anwendbar ist, geht der Kläger von dem nicht zutreffenden Ansatz aus, dass bei der Verleihung von materiellen Hochschultiteln im Gegensatz zur Verleihung von Hochschulgraden immer eine der Hochschule übergeordnete staatliche Stelle beteiligt sei. Er verkennt dabei aber, dass die Verleihung des Hochschultitels ehrenhalber nicht zwangsläufig durch eine Hochschule erfolgt und nach § 10 Abs. 2 S. 1 NHG auch nicht erfolgen muss. Dies zeigt ein Blick auf die bundesdeutsche Regelung, die der Kläger als Ausgangspunkt für die von ihm bevorzugte Auslegung wählt. Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht der ausländische Ehrenprofessortitel nämlich nicht dem Honorarprofessor im bundesdeutschen Hochschulrecht. Honorarprofessoren (vgl. § 35 NHG) werden aufgrund ihrer wissenschaftlichen und beruflichen Verdienste ernannt und sind - im Gegensatz zum Kläger - nebenberuflich in Forschung und Lehre an der Hochschule tätig (vgl. Ziekow, Die Befugnis zur Führung der im Ausland erworbenen Bezeichnung "Professor" im Inland, NVwZ 1999, S. 834; Hillmann, Das Rechtsinstitut des Honorarprofessors, Verwaltungsarchiv Bd. 79, S. 369 (378); Zimmerling, Akademische Grade und Titel, 2. Aufl., RN 310 ff.). Demgegenüber stellt sich die Bezeichnung Professor in der Bundesrepublik Deutschland als bloßer Ehrentitel dar, wenn die (ausländische) Professorenbezeichnung nicht mit Rücksicht auf eine nennenswerte Tätigkeit in einer wissenschaftlichen Institution verliehen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 1 B 135/86 -, NVwZ 1988, 366 (367) [BVerwG 03.12.1987 - BVerwG 1 B 135.86][BVerwG 03.12.1987 - 1 B 135/86]; Ziekow, a.a.O.). Die Bezeichnung Professor als Ehrentitel wird in den Bundesländern, in denen er vergeben wird, durch die Landesregierung oder den Ministerpräsidenten vergeben (vgl. dazu Hillmann, a.a.O., S. 385 ff.). Damit wird deutlich, dass ein Ehrenprofessortitel keineswegs immer durch die Hochschule vergeben wird, sondern dass staatliche Stellen sowohl den Ehrenprofessortitel wie auch den materiellen Titel vergeben können.

39

Die vom Kläger vertretene Auslegung wird auch nicht durch den Sinn und Zweck der Regelung in § 10 Abs. 2 S. 2 NHG gestützt. Diese Vorschrift bezweckt, dass durch die Einheit der den Ehrenprofessortitel vergebenden Stelle mit der Institution, die den entsprechenden materiellen Professorentitel vergibt, in einem Mindestmaß sichergestellt werden soll, dass Gründe für die Verleihung des Ehrenprofessortitels bestehen, die regelmäßig in wissenschaftlichen Verdiensten oder in Verdiensten um die Wissenschaft liegen. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber zur Beurteilung dieser Frage eine Stelle für erforderlich hält, die auch den materiellen Professorentitel vergibt und somit mit der wissenschaftlichen Vergabe von Professorentiteln inhaltlich vertraut ist. Wenn durch eine solche Regelung die inflationäre Ausweitung der Vergabe von ausländischen Ehrenprofessortiteln als reiner Gunsterweis nicht zuletzt zum Schutz der Ehrentitel, die aufgrund wissenschaftlicher Verdienste oder aufgrund von Verdiensten um die Wissenschaft vergeben wurden, Einhalt geboten werden soll, erscheinen die damit verbundenen Konsequenzen für die Führung ausländischer Ehrenprofessortitel im Inland nicht unangemessen.

40

Dass das vom Senat für richtig gehaltene Verständnis von § 10 Abs. 2 S. 2 NHG im Ergebnis dazu führt, dass die Führung der in der Russischen Föderation von Hochschulen verliehenen Ehrenprofessortitel in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig ausgeschlossen und nach § 10 Abs. 5 NHG untersagt ist, erfordert auch unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 GG nicht eine Auslegung von § 10 Abs. 2 S. 2 AuslG mit der vom Kläger gewünschten Einschränkung. Selbst wenn das Recht zur Führung eines im Ausland verliehenen Ehrenprofessortitels durch das in Art. 2 Abs. 1 GG geregelte Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützt sein sollte, erweist sich die Regelung in § 10 Abs. 2 S. 2 NHG nicht als unverhältnismäßig. Die in § 10 Abs. 2 S. 2 NHG geforderte Einheit der Stelle, die den ausländischen Ehrenprofessortitel vergibt, mit derjenigen, die im Ausland den entsprechenden materiellen Professortitel vergibt, ist geeignet, der Zunahme von Ehrenhochschultiteln, die unter zweifelhaften Umständen erworben werden und so zur Entwertung der Ehrentitel beitragen, Einhalt zu gebieten. Einem Missbrauch von Ehrentiteln oder gar einem Handel von Ehrentiteln kann dadurch wirksam begegnet werden, weil insoweit sichergestellt ist, dass die zur Verleihung berechtigte ausländische Stelle mit der Vergabe originärer Professorentitel vertraut ist und deshalb der Schluss gerechtfertigt ist, dass Ehrenprofessortitel von dieser Stelle nicht ohne den Nachweis entsprechender Verdienste gleichsam voraussetzungslos vergeben werden.

41

Die Regelung in § 10 Abs. 2 S. 2 NHG ist auch deshalb nicht unangemessen, weil § 10 NHG neben den nach § 10 Abs. 2 S. 1 NHG zu erfüllenden Voraussetzungen keine weiteren inhaltlichen Anforderungen an den Ehrentitel stellt wie etwa die Vergleichbarkeit mit deutschen Hochschultiteln. Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitgrundsatz auch deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht gehindert ist, seinen Ehrenprofessortitel in der Russischen Föderation zu führen.

42

Die danach gebotene Auslegung von § 10 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 2 S. 2 AuslG erfordert für die vom Kläger begehrte Führung des ausländischen Hochschultitels, dass die Universität Kazan auch das Recht zur Vergabe des entsprechenden Hochschultitels besitzt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Dabei kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob an der Universität Kazan ein dem verliehenen Ehrenprofessortitel entsprechender materieller Professorentitel für Ökonomie im Gesundheitswesen und des medizinischen Managements besteht, denn der Universität Kazan mangelt es bereits allgemein an der Befugnis, einen materiellen Professorentitel in ihrem Bereich zu vergeben.

43

Dem vom Kläger vorgelegten Schreiben von Prof. G. von der Medizinischen Universität Kazan vom 28. September 1996 ist zu entnehmen, dass wissenschaftliche Grade auf allen wissenschaftlichen Gebieten vom höchsten Attestationskomitee Russlands und wissenschaftliche Grade in einem bestimmten Fach von einem staatlichen Komitee für Hochschulausbildung der Russischen Föderation verliehen werden. Die Verleihung des Professorentitels und die Übersendung der Dokumente an das Staatliche Komitee für Hochschulausbildung würden auf der Sitzung des wissenschaftlichen Rates der Universität entschieden. Das Staatliche Komitee für Hochschulausbildung bestätige nur formell den Beschluss des wissenschaftlichen Rates der Hochschule und stelle das Professorattest aus. Die Entscheidung über die Verleihung des Hochschultitels treffe prinzipiell nur der wissenschaftliche Rat.

44

Auch wenn nach Ansicht von Prof. G. die Verleihung des Professorentitels durch das Staatliche Komitee für Hochschulbildung der Russischen Föderation in Moskau lediglich eine formelle Bestätigung des Vorschlags der jeweiligen Universität ist, wird damit deutlich, dass die Vergabe des Titels gerade nicht durch die Medizinische Universität Kazan, sondern durch das Staatliche Komitee für Hochschulbildung in Moskau erfolgt. Ob dem Staatlichen Komitee für Hochschulbildung insoweit keinerlei Prüfungs- oder Entscheidungskompetenz zukommt, kann dahinstehen, denn nach § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 NHG ist entscheidend, dass der originäre Professorentitel gerade nicht von der Medizinischen Universität Kazan verliehen wird, mag sie auch an dem Ernennungsverfahren maßgeblich beteiligt sein.

45

Die Medizinische Universität Kazan bestätigt damit die Angaben des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Dezember 2000, wonach der Titel Professor für den Hochschulbereich vom Ministerium für Bildung der Russischen Föderation und der Professorentitel für den Forschungsbereich vom Staatlichen Attestationskomitee der Russischen Föderation verliehen wird. Die Vergabe originärer Professorentitel erfolgt danach in Russland zentral. Russische Hochschulen sind nicht berechtigt, materielle Professorentitel zu vergeben. An der Aussagekraft dieser Auskunft des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zu zweifeln, sieht der Senat keinen Anlass, denn die Auskunft basiert auf Stellungnahmen des Staatlichen Komitees für Hochschulbildung der Russischen Föderation.

46

Damit bleibt festzuhalten, dass der Kläger nach § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 NHG von der Führung des ihm von der Universität verliehenen Ehrenprofessortitels ausgeschlossen ist und daher eine entsprechende Berechtigung zur Führung des Ehrentitels auch in den jeweils hilfsweise beantragten Formen nicht festgestellt werden kann.

47

Dem vom Kläger hilfsweise verfolgten Fortsetzungsfeststellungsbegehren, dass die Versagung der Genehmigung durch den Erlass des Beklagten vom 9. Juli 1996 rechtswidrig war, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.

48

Dieses Feststellungsbegehren ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zulässig.

49

Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, ihm habe im Zeitpunkt des unter dem 9. Juli 1996 ergangenen Ablehnungsbescheides ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Führung des ausländischen Ehrentitels zugestanden, besteht infolge der Erledigung durch Inkrafttreten des NHG zum 1. Oktober 2002 kein Grund, ein rechtlich schützenswertes Interesse daran anzunehmen, dass das Bestehen eines Genehmigungsanspruches zum damaligen Zeitpunkt gerichtlich festgestellt wird; denn die Fortsetzungsfeststellungsklage erfasst lediglich den Zeitpunkt vor dem erledigenden Ereignis, zu dem im vorliegenden Fall eine andere Rechtslage bestand als zum Zeitpunkt des Bescheids vom 9. Juli 1996. Ein im Anschluss an eine Verpflichtungsklage - wie hier - gestellter Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig, wenn der für seine Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt sich nicht mit dem des ursprünglichen Begehrens deckt und sich darüber hinaus die Beurteilungsgrundlage ändert (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24/91 -, BVerwGE 89, 354[BVerwG 24.01.1992 - 7 C 24/91]-357). Dies folgt daraus, dass hinsichtlich des Streitgegenstandes von Verpflichtungs- und Fortsetzungsfeststellungsbegehren in der Regel Identität besteht und der für das Verpflichtungsbegehren maßgebliche Streitgegenstand der Klageanspruch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist. Nur wegen der Identität des Streitgegenstandes sollen bei Eintritt eines erledigenden Ereignisses die "Früchte des bisherigen Prozesses" nicht verloren gehen und unter den vereinfachten Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nutzbar gemacht werden können (OVG Münster, Urteil vom 23. April 1996 - 10 A 620/91 -, NVwZ 1997, 598-600).

50

Dagegen ist Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage nicht etwa (auch) die Feststellung, dass der die Genehmigung versagende Bescheid nach der Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen ist oder gar die Aufrechterhaltung der Ablehnung zu jedem Zeitpunkt bis zum Erlass des Verpflichtungsurteils rechtswidrig war; entscheidend ist nur, ob die Weigerung des Beklagten, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz oder eben vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, die Rechtsordnung verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992, a.a.O.). Eine Weiterführung des Verfahrens mit dem Antrag, der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig gewesen, ist daher grundsätzlich nur zulässig, wenn der für eine solche Feststellung maßgebliche Zeitpunkt sich mit dem des bisherigen Verpflichtungsbegehrens deckt; andernfalls geht der Fortsetzungsfeststellungsantrag über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus (OVG Münster, Urteil vom 23. April 1996 - 10 A 620/91 -, NVwZ 1997, 598-600).

51

Darüber hinaus ist die Fortsetzungsfeststellungsklage aber auch deshalb unzulässig, weil es dem Kläger an dem insoweit erforderlichen besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresse mangelt. Dieses Interesse ist im Fall der Erhebung von Schadensersatzansprüchen gegeben oder, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht oder der Verwaltungsakt diskriminierende Wirkung hatte und ein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse vorliegt (Nds. OVG, Urteil vom 19. Februar 1997, - 13 L 4115/95 -, NVwZ-RR 1998, 236-237 [OVG Niedersachsen 19.02.1997 - 13 L 4115/95]). Im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht festgestellt werden; denn die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Amtshaftung (Art. 14 GG, § 839 BGB) ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg. Abgesehen davon, dass dem Kläger durch die Versagung der Genehmigung ein zu benennender Schaden nicht entstanden ist, ist zudem für ein Verschulden des zuständigen Amtswalters nichts ersichtlich.

52

Eine Wiederholungsgefahr scheidet ebenfalls aus. Dafür wäre die hinreichend bestimmte Gefahr erforderlich, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1989 - BVerwG 1 B 166/88 -, Buchholz 310 § 113 Nr. 202, 32 f.;Beschluss vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 7 B 108/89 -, NVwZ 1990, 360 [BVerwG 16.10.1989 - BVerwG 7 B 108/89]). Dies ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen, denn mit Inkrafttreten des NHG am 1. Oktober 2002 ist das Genehmigungserfordernis für die Führung ausländischer Ehrenhochschultitel - wie dargelegt - entfallen. Mithin kann die Versagung einer erstrebten Genehmigung nicht erneut ergehen. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich ferner nicht damit begründen, dass § 10 Abs. 5 S. 1 NHG eine von § 10 Abs. 1 - 4 NHG abweichende Titelführung untersagt und demnach die Gefahr einer Untersagungsverfügung bestünde, denn die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht, dass § 10 Abs. 5 S. 1 NHG aus ihrer Sicht lediglich eine Hinweisfunktion an den Träger des Hochschultitels zukomme, aber nicht als Ermächtigungsgrundlage für Untersagungsverfügungen herangezogen werde. Vielmehr solle die Sanktionierung der unberechtigten Titelführung allein durch die Strafandrohung in § 132 a StGB erfolgen.

53

Auch ein Rehabilitationsinteresse kann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen. Das sogenannte Rehabilitationsinteresse begründet ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen ist (BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 44.87 -, Buchholz 310 § 113 Nr. 244 S. 84, 85 ff.;Beschluss vom 23. November 1995 - BVerwG 8 C 9.95 -, Buchholz 310 § 113 Nr. 280 S. 13 ff.). Dafür reicht es nicht aus, dass der Kläger die Versagung als Einschränkung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit oder gar als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob abträgliche Nachwirkungen dieser Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 44.87 -, a.a.O., S. 85 m.w.N. undUrteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 -, Buchholz 442.151 § 45 Nr. 31 S. 11, 18 ff.). Dass der Versagung der Genehmigung mit Bescheid vom 9. Juli 1996 eine diskriminierende Wirkung beizumessen ist, für deren Beseitigung ein berechtigtes Schutzbedürfnis besteht, ist nicht erkennbar.