Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 27.11.2009, Az.: 5 A 72/09
Beschränkung, räumliche; Duldung; Umverteilung, länderübergreifende; Zuständigkeit, örtliche; Zuweisungsentscheidung, Fortdauer der
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 27.11.2009
- Aktenzeichen
- 5 A 72/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 44511
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:2009:1127.5A72.09.0A
Rechtsgrundlagen
- 51 AsylVfG
- 10 III 2 AufenthG
- 25 V AufenthG
- 60a II AufenthG
- 61 I 1 AufenthG
- 61 I 2 AufenthG
- 72 III 1 AufenthG
- 43 II VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Ein geduldeter Ausländer kann seine länderübergreifende Umverteilung nur durch Erteilung einer (weiteren) Duldung der für den Zuzugsort örtlich zuständigen Ausländerbehörde erreichen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt seine länderübergreifende Umverteilung nach Nordrhein-Westfalen sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Ausstellung eines Ausweisersatzes.
Der 37-jährige Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 11. Dezember 2007 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 3. Januar 2008 seine Anerkennung als Asylberechtigter, ohne hierbei Personaldokumente zum Zwecke des Identitätsnachweises vorzulegen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 19. Februar 2008 gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig setzte es dem Kläger eine Ausreisefrist von einer Woche und drohte ihm die Abschiebung nach Kamerun oder in einen anderen zu seiner Rückübernahme bereiten oder verpflichteten Staat an. Der hiergegen gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes blieb ebenso erfolglos (vgl. Beschluss des VG Oldenburg vom 12. März 2008 - 1 B 675/08 -) wie die hiergegen erhobene Klage (vgl. Urteil des VG Oldenburg vom 25. Juni 2008 - 1 A 669/08 -, rechtskräftig seit dem 2. August 2008).
Seither ist der Kläger vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Er ist seit dem 9. April 2008 im Besitz einer Duldung der Beklagten, die weitere Nebenbestimmungen (Wohnsitzauflage bzgl. der Gemeinschaftsunterkunft, räumliche Beschränkung des Aufenthalts auf Stadt und Landkreis Osnabrück) enthält. Der Kläger hat sich gegenüber der Beklagten bislang geweigert, einen gültigen Nationalpass oder sonstige Papiere, die seine Identität und seine Herkunft aus Kamerum belegen, vorzulegen. Eine Sammelvorführung vor Vertretern seines Herkunftsstaates in den Räumen der ZAB Köln am 2. Juli 2008 blieb erfolglos, da sich der Kläger weigerte, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Die Abschiebung des Klägers ist somit nach wie vor unmöglich.
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2008 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten an, dass der Kläger der Vater der am 16. März 2007 in Bochum geborenen kamerunischen Staatsangehörigen F. sei, die Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG sei. Die Mutter seiner Tochter, Frau G., sei Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG und lebe mit der Tochter und einem Sohn, einem deutschen Staatsangehörigen, gemeinsam in Bochum. Er habe am 13. Mai 2008 vor dem Jugendamt der Beigeladenen die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt; die Eltern hätten gleichzeitig übereinstimmend erklärt, die elterliche Sorge über ihre Tochter gemeinsam ausüben zu wollen. Es liege eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft vor. Kontakte fänden trotz räumlicher Entfernung regelmäßig statt. Es werde daher die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und die Zustimmung zu einer Umverteilung nach Bochum in den Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen beantragt.
Nach Beteiligung durch die Beklagte verweigerte die Beigeladene mit Schreiben vom 16. Januar 2009 ihre Zustimmung zu einem Zuzug des Klägers in ihren Zuständigkeitsbereich. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Lebensunterhalt der Familie nicht gesichert sei und der Kläger bislang keinen gültigen Nationalpass vorgelegt habe. Zudem bestünden Zweifel, ob der Kläger tatsächlich der biologische Vater des Kindes H. sei, da das Kind vor der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik gezeugt worden sei.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 2009, zugestellt am 16. Februar 2009, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG und die beantragte Streichung der zur Duldung verfügten Wohnsitzauflage ab. Zur Begründung verwies die Beklagte im Wesentlichen auf das von der Beigeladenen versagte Einvernehmen zur länderübergreifenden Umverteilung. Eine Aufenthaltserlaubnis könne dem Kläger mangels Mitwirkung an der Beschaffung eines gültigen Reisepasses nicht erteilt werden. Er habe es zu vertreten, dass derzeit aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn nicht vollzogen werden könnten. Eine freiwillige Ausreise nach Kamerun sei ihm jederzeit möglich. Im Übrigen greife zu Lasten des Klägers die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG; die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG erfülle er auch nicht.
Hiergegen hat der Kläger am 16. März 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf den verfassungsrechtlich verbürgten Schutz der Familie verweist. Bloße Besuchskontakte würden diesem Schutzgebot nicht gerecht. Er verfüge auch nicht über die finanziellen Mittel, um den Kontakt zu seiner in Bochum lebenden Tochter durch regelmäßige Besuche - erforderliche Genehmigungen der Beklagten vorausgesetzt - aufrechtzuerhalten. Die Kindesmutter habe mit ihren zwei Kindern ihren Lebensmittelpunkt in Bochum, sodass der Zuzug an diesen Ort geboten sei. Ihm könne mangelnde Mitwirkung an der Aufklärung seiner Identität und Beschaffung eines gültigen Reisepasses nicht entgegen gehalten werden. Selbst wenn das Ausreise- bzw. Abschiebehindernis nicht bestünde, rechtfertige das verfassungsrechtliche Schutzgebot hinsichtlich der von ihm wahrgenommenen Personensorge seinen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik. Die Streichung der Wohnsitzauflage reiche nicht aus, um eine länderübergreifende Umverteilung zu ermöglichen. Er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und auf Ausstellung eines Ausweisersatzes aufgrund des bestehenden dauerhaften rechtlichen Abschiebungsverbotes.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Februar 2009 zu verpflichten, die zu seiner Duldung verfügten Nebenbestimmungen der Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft der Beklagten in Bramsche und der räumlichen Beschränkung der Duldung auf das Gebiet der Stadt und des Landkreises Osnabrück aufzuheben,
hilfsweise
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Februar 2009 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen
und
ihm ein Ausweisersatz auszustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und auch keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte nach Übertragung des Rechtsstreites auf den Einzelrichter durch Beschluss vom 25. Juni 2009 ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben zu dieser Verfahrensweise schriftsätzlich ihr Einverständnis erklärt, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung durch den Beklagten im Wege der Aufhebung der zu seiner Duldung verfügten Nebenbestimmungen und auch keinen - hilfsweise geltend gemachten - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und Ausstellung eines Ausweisersatzes. Er hat ferner keinen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Zur Begründung hat die Kammer in ihrem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 7. August 2009 ausgeführt:
"Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass allein die Streichung der gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu seiner Duldung verfügten Nebenbestimmungen seinem Rechtsschutzziel nicht gerecht werden würde, denn bei einer Streichung dieser Nebenbestimmungen würde immer noch die Kraft Gesetzes (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ) bestehende räumliche Beschränkung seiner Duldung auf das Gebiet des Landes Niedersachsen einem länderübergreifenden Zuzug nach Bochum in Nordrhein-Westfalen entgegenstehen. In ständiger Rechtsprechung vertritt die Kammer für den Fall, dass ein geduldeter Ausländer eine länderübergreifende Umverteilung erstrebt, dass der Betroffene gehalten ist, sich um eine (weitere) Duldung zu bemühen, die von der für den Zuzugsort zuständigen Ausländerbehörde - d.h. hier von der Beigeladenen und eben nicht von der unzuständigen Beklagten - zu erteilen wäre. Zur Begründung hat die Kammer z.B. in ihrem Urteil vom 29.12.2006 - 5 A 233/06 - ausgeführt:
"Neben der - regelmäßig bestandskräftigen - Wohnsitzauflage hindert indes primär die nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestehende räumliche Beschränkung des Aufenthalts auf das Gebiet des Bundeslandes, in dem der betroffene Ausländer bereits geduldet wird, diesen an einem Wegzug zum Zwecke der Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland. Da § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die räumliche Beschränkung der Duldung auf das jeweilige Bundesland von Gesetzes wegen statuiert, die zuständige Ausländerbehörde mithin zu einer Abänderung oder Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der erteilten Duldung hinsichtlich eines anderen Bundeslandes nicht befugt ist, wie sich im Umkehrschluss aus § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, der "weitere" Nebenbestimmungen, d.h. neben der räumlichen Beschränkung der Duldung nach Satz 1 ergänzende, nicht aber der Norm widersprechende Anordnungen zulässt ( OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. März 2000 - 10 M 4629/99 -, NdsRpfl 2000, 241 f.; OVG Weimar, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 3 EO 166/03 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. 11, S. 89 f., jeweils zu § 56 Abs. 3 AuslG m.w.N.), kann nach der überwiegenden Rechtsprechung dem klägerischen Begehren nur dadurch zum Erfolg verholfen werden, dass den Klägern vom Beklagten eine (weitere) Duldung erteilt wird, die den (zusätzlichen) Aufenthalt in Niedersachsen, und damit auch die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts durch Wohnsitznahme ermöglicht ( OVG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2004 - 9 LB 156/04 -, InfAuslR 2005, 57 f. [OVG Niedersachsen 16.11.2004 - 9 LB 156/04]; OVG Münster, Beschluss vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64 ff. [OVG Nordrhein-Westfalen 29.11.2005 - 19 B 2364/03])."
Zur Zuständigkeit der Beigeladenen für die Erteilung einer (weiteren) Duldung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 01.08.2006 - 5 A 117/06 - (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 24.08.2006 - 5 B 106/06 -) ausgeführt:
"Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Duldung räumlich auf das Gebiet eines Bundeslandes - hier auf Niedersachsen - beschränkt. Die Möglichkeit einer länderübergreifenden Umverteilung geduldeter Ausländer sieht das AufenthG nicht vor ( OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2005, 19 B 2364/03, InfAuslR 2006, 64 ff.; vgl. auch OVG Weimar, Beschluss vom 02.07.2003, 3 EO 166/03, NVwZ 2003, Beilage Nr. 11, S. 89 f. zum AuslG). Eine länderübergreifende Umverteilung hat der Gesetzgeber lediglich für Asylbewerber in § 51 AsylVfG normiert. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung - mangels planwidriger Regelungslücke auch keine analoge Anwendung (OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2005, a.a.O.) - auf Asylbewerber, deren Asylantrag bestandskräftig abgelehnt wurde und die - wie vorliegend der Kläger mangels Zustimmung der UNMIK zur Rückführung in den Kosovo - aus asylunabhängigen Gründen in Deutschland weiterhin geduldet werden. Nur solange der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet der Durchführung des Asylverfahrens dient, kann die durch die Zuweisungsentscheidung begründete Verpflichtung zur Wohnsitznahme an dem durch sie bestimmten Ort und die damit verbundene räumliche Beschränkung seines Aufenthaltes durch anderweitige landesinterne oder länderübergreifende Verteilung nach Maßgabe der §§ 50, 51 AsylVfG geändert werden. Ist das nicht mehr der Fall, so verliert die Zuweisung ihre Wirkung. Nach der Rechtsprechung bleibt nämlich die Zuweisungsentscheidung auch nach rechts- oder bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nur so lange wirksam, bis der Ausländer ausgereist ist oder die Ausländerbehörde ihm einen Aufenthalt aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglicht. Ein solcher Anschlussaufenthalt, der mit dem Betreiben des Asylverfahrens in keinem Zusammenhang mehr steht, kann auch durch eine Duldung bewirkt werden. Durch deren Erteilung wird die Zuweisungsentscheidung gegenstandslos ( BVerwG, Urteil vom 31.03.1992, 9 C 155.90, NVwZ 1993, 276 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2005, a.a.O., m.w.N.). Damit entfällt auch die durch sie begründete räumliche Beschränkung des Aufenthaltes. Für räumliche Beschränkungen des weiteren Aufenthalts und deren Änderungen gelten dann nicht mehr die Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes, sondern diejenigen des Aufenthaltsgesetzes ( OVG Münster, Urteil vom 01.12.1999, 17 A 3994/98, NVwZ 2000, Beilage Nr. 7, S. 82 f.; Jobs in: GK-AsylVfG, Band 2, 73. Erg.lfg. Februar 2006, § 51 Rn. 2). Dem Anliegen des Klägers, ihm den Umzug nach Bremen aufenthaltsrechtlich zu ermöglichen, kann deswegen nicht mehr durch Umverteilung nach § 51 AsylVfG, sondern nur durch die Änderung der räumlichen Beschränkung seiner Duldung Rechnung getragen werden.
Da § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die räumliche Beschränkung der Duldung auf das jeweilige Bundesland von Gesetzes wegen statuiert, die zuständige Ausländerbehörde mithin zu einer Abänderung oder Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der erteilten Duldung hinsichtlich eines anderen Bundeslandes nicht befugt ist, wie sich im Umkehrschluss aus § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, der "weitere" Nebenbestimmungen, d.h. neben der räumlichen Beschränkung der Duldung nach Satz 1 ergänzende, nicht aber der Norm widersprechende Anordnungen zulässt ( OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.03.2000, 10 M 4629/99, NdsRpfl 2000, 241 f.; OVG Weimar, Beschluss vom 02.07.2003, a.a.O., jeweils zu § 56 Abs. 3 AuslG m.w.N.), kann der Kläger seinem Begehren nur dadurch zum Erfolg verhelfen, indem er bei der Beigeladenen einen Antrag auf Erteilung einer (weiteren) Duldung stellt ( OVG Lüneburg, Urteil vom 16.11.2004, 9 LB 156/04, InfAuslR 2005, 57 f.; OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2005, a.a.O.).
Das Gericht kann diesbezüglich offen lassen, ob die Erteilung einer zweiten Duldung durch die Beigeladene neben der derzeit gültigen Duldung der Beklagten in Betracht kommt (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2002, 8 ME 142/02, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, S. 22 f.; Beschluss vom 12.05.2000, 11 M 1263/00, unveröffentl.), mit der Erteilung einer Duldung durch die Beigeladene sich die durch die Beklagte am 09.02.2006 erteilte Duldung automatisch "auf andere Weise" i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt (so OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2005, a.a.O.) oder aber die Erteilung einer Duldung durch die Beigeladene nur unter Aufhebung der Duldung der Beklagten möglich ist, weil das AufenthG keine gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer zweiten Duldung enthält und hierfür auch kein Bedürfnis besteht (so OVG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2004, 3 Bs 257/04, NordÖR 2005, S. 344 f. [OVG Hamburg 15.09.2004 - 3 Bs 257/04] zu § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG m.w.N. auch zur Gegenansicht). Die Beklagte ist jedenfalls nach allen Auffassungen nicht zuständig für die Entscheidung über eine Duldung, die sich räumlich auf die Freie Hansestadt Bremen erstreckt. Analog § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist eine Duldung nicht von der Ausländerbehörde im abgebenden Bundesland, sondern nur von der Ausländerbehörde im aufnehmenden Bundesland zu erteilen. Auch § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, der bei Asylbewerbern, deren Aufenthalt zur Durchführung oder Abwicklung eines durchgeführten Asylverfahrens geduldet wird, Anwendung findet, spricht dafür, dass bei einer länderübergreifenden (Um-) Verteilung die zuständige Behörde des Landes, für das die Duldung begehrt wird, über den Antrag zu entscheiden hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2002, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2004, a.a.O.)."
Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Der Hauptantrag des Klägers wird danach aller Voraussicht nach erfolglos bleiben. Er ist insoweit darauf zu verweisen, einen Antrag auf Erteilung einer Duldung bei der Beigeladenen zu stellen und bei Ablehnung desselben ggf. Rechtsschutz vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu suchen.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann ebenfalls kein Erfolg beschieden sein, denn der Kläger ist unanfechtbar - als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG - abgelehnter Asylbewerber, sodass unabhängig vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels hindert. Gemäß § 10 Abs. 3 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.
Die Kammer nimmt zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 11.02.2009 Bezug, denen die Kammer folgt, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass das BVerwG in seinem Urteil vom 16.12.2008 - 1 C 37/07 - ( InfAuslR 2009, 224 [BVerwG 16.12.2008 - BVerwG 1 C 37.07]) zwar offen gelassen hat, ob die Ausnahme des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auch für Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften wie § 25 Abs. 5 AufenthG gilt. Diese Frage ist aber auch im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, denn der Kläger erfüllt bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht. Unabhängig von der von der Beklagten bejahten Frage, ob der Kläger das Ausreisehindernis - gemeint die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund ungeklärter Identität und fehlenden Passes / Passersatzes - i.S.d. § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG zu vertreten hat, kann ihm - soweit man mit dem Kläger auf ein dauerhaftes rechtliches Ausreisehindernis aus Art. 6 GG abstellt - kein Aufenthaltstitel erteilt werden, weil er die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt. Das BVerwG hat hierzu in seinem Urteil vom 16.12.2008 (a.a.O.) ausgeführt:
"Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch eine Sollvorschrift wie § 25 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AufenthG bei Fehlen eines Ausnahmefalles einen strikten Rechtsanspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vermitteln kann, setzt das jedenfalls voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls hat der Gesetzgeber selbst keine Entscheidung für ein - zumindest regelmäßig - zu erteilendes Aufenthaltsrecht getroffen, denn über die Subsumtion unter die zwingenden Voraussetzungen hinaus ist zu prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt, in dem ausnahmsweise eine Erteilungsvoraussetzung nicht greift.
Erst recht liegt kein Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vor, wenn man auf § 5 Abs. 3 Satz 3 AufenthG abstellt. Danach steht die Entscheidung u.a. bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde, ob sie von der Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthG absieht. Damit können sich die Kläger unter keinem Gesichtspunkt auf einen gesetzlichen Anspruch berufen und ihre Klagen bleiben erfolglos."
Dem schließt sich das erkennende Gericht für den vorliegenden Fall an.
Das weiterhin hilfsweise verfolgte Begehren auf Erlangung eines Ausweisersatzes kann schon deswegen kein Erfolg beschieden sein, weil der Kläger dieses Begehren erstmals im gerichtlichen Verfahren geäußert hat. Sein an die Beklagte gerichteter Antrag vom 26.06.2008 umfasst die Ausstellung eines Ausweisersatzes nicht. Folglich konnte die Beklagte dieses Begehren auch nicht zum Gegenstand ihres Bescheides vom 11.02.2009 machen. Unabhängig hiervon ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes gem. §§ 48 Abs. 2 und 5 AufenthG, 55 AufenthV erfüllt."
Weitere Ausführungen sind mangels ergänzenden Vortrags der Beteiligten nicht angezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht die Entscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Da sie auch sonst das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 162 Rn. 23 m.w.N.).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO ) liegen nicht vor.