Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOFAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Vom 19. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 169 - VORIS 22410 -) (1)

Geändert durch Verordnung vom 12. April 2007 (Nds. GVBl. S. 138) (2)

Aufgrund des § 60 Abs. 1 Nr. 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl.  S. 110), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Arten der Abschlüsse1
Gegenstand der Abiturprüfung2
Zeitpunkt der Abiturprüfung3
Leistungsbewertung4
Prüfungskommission für die Abiturprüfung5
Fachprüfungsausschüsse für die Abiturprüfung6
Überprüfung der Leistungsentwicklung am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase7
Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung; Zurücktreten8
Schriftliche Abiturprüfung9
Mündliche Abiturprüfung10
Besondere Lernleistung in der Abiturprüfung11
Zuhörerinnen und Zuhörer12
Zusätzliche mündliche Prüfung; Abbruch der Prüfung13
Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung14
Gesamtqualifikation15
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife16
Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife17
Zeugnis der Fachhochschulreife18
Wiederholung der Abiturprüfung19
Nichtteilnahme an Teilen der Abiturprüfung20
Täuschungsversuch in der Abiturprüfung21
Störungen der Abiturprüfung22
Erleichterungen für Prüflinge mit Behinderungen23
Niederschriften24
Einsicht in die Prüfungsakten25
Anrechnung von Leistungen aus anderen Ländern in der Abiturprüfung26
Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch27
Übergangsregelungen28
In-Kraft-Treten29
Berechnung des Prüfungsergebnisses in einem Prüfungsfach mit mehreren PrüfungsteilenAnlage 1
Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation nach § 14 Abs. 2 Satz 1 in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen NotenskalaAnlage 2
Gymnasiale Oberstufe:
Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation
Anlage 3
Fachgymnasium:
Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation
Anlage 4
Abendgymnasium:
Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation
Anlage 5
Kolleg:
Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation
Anlage 6
Gymnasiale Oberstufe, Fachgymnasium und Kolleg:
Einbringungsverpflichtungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Anlage 7
Abendgymnasium:
Einbringungsverpflichtungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Anlage 8
Umrechnung der Gesamtpunktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach § 17 Abs. 8 in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen NotenskalaAnlage 9

(1) Red. Anm.:

SVBl. S. 352

(2) Red. Anm.:

SVBl. S. 146