§ 26 AVO-GOBAK - Anrechnung von Leistungen aus anderen Ländern in der Abiturprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOBAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Über die Anrechnung von Leistungen von Prüflingen, die eine mit der Abiturprüfung abschließende Schule in einem anderen Land, eine zur deutschen allgemeinen Hochschulreife führende deutsche Auslandsschule oder eine Europäische Schule besucht haben, entscheidet die Schulbehörde.