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  • ab 01.08.2005 (aktuelle Fassung)

§ 13 AVO-GOBAK - Zusätzliche mündliche Prüfung; Abbruch der Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die Prüfungskommission beschließt auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der bisher erbrachten Leistungen, welche Prüflinge in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft werden. 2Eine mündliche Prüfung ist auch anzusetzen, wenn der Prüfling dies bis zu einem bekannt zu gebenden Termin bei der Schule schriftlich beantragt hat.

(2) Kann die Abiturprüfung nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfungen oder eines mündlichen Prüfungsteils nicht mehr bestanden werden, so wird die Prüfung für diesen Prüfling abgebrochen.