Amtsgericht Hannover
Urt. v. 11.12.2008, Az.: 458 C 9881/08

Insolvenzanfechtung i.Z.m. Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden und als vom Beschäftigten erbracht geltenden Teiles des Gesamtsozialversicherungsbeitrages

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
11.12.2008
Aktenzeichen
458 C 9881/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 38517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2008:1211.458C9881.08.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LG Hannover - 16.03.2009 - AZ: 20 S 6/09
BGH - 11.02.2010 - AZ: IX ZR 73/09

Verfahrensgegenstand

Zahlung nach Anfechtung

In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 458 -
auf die mündliche Verhandlung vom 27.11.2008
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Durch Beschluss vom 31.01.2008 wurde über das Vermögen der Verfahrensschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet; der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

2

Zwischen der Verfahrensschuldnerin und der Beklagten bestand im Hinblick auf die Beiträge ein Lastschriftabbuchungsverfahren. Am 29.10.2007 zog die Beklagte insgesamt 8.524,43 € ein. Am 27.11.2007 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet, was die Verfahrensschuldnerin der Beklagten mit Schreiben vom 06.12.2007 mitteilte.

3

Mit Schreiben vom 14.04.2008 forderte der Kläger die Beklagte auf, sämtliche durch Lastschrifteinzug erlangte Beträge zurückzuzahlen. Die Beklagte zahlte 4.262,22 € (Arbeitgeberanteil) an den Kläger zurück.

4

Mit der Klage fordert der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der am 29.10.2007 abgebuchten Arbeitnehmeranteile. Er trägt vor, dass Befriedigungshandlungen anfechtbar seien, die nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden seien, wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag gekannt habe. Hier liege auch eine Gläubigerbenachteiligung im Hinblick auf den Arbeitnehmeranteil vor, weil die Gläubigergesamtheit insgesamt benachteiligt worden sei.

5

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.262,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2008 zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie bestreitet eine wirksame Anfechtung des Klägers im Hinblick auf §28 e SGB IV, da der Kläger erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe eine Anfechtung aussprechen können.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage ist nicht begründet.

9

Der Kläger hat keinen Anspruch aus §143 InsO auf Rückzahlung der Arbeitnehmeranteile. Da das Insolvenzverfahren am 31.01.2008 eröffnet wurde, entstand das Anfechtungsrecht des Klägers auch erst in diesem Moment. Damit konnte sich dieses Anfechtungsrecht nur noch auf die von der Verfahrenschuldnerin entrichteten Arbeitgeberanteile, nicht jedoch auf die der Anfechtung seit dem 01. Januar 2008 entzogenen Arbeitnehmeranteile erstrecken.

10

Denn nach §28 e Abs. 1 S. 2 SGB IV gilt die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht.

11

Dieser Gesetzeswortlaut ist so eindeutig, dass es irrelevant ist, ob der Gesetzgeber die insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände insoweit abänderte oder nicht.

12

Es ist auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass der Beklagten bei der Abbuchung im Lastschriftverfahren am 29.10.2007 der Eröffnungsantrag bekannt war, da nach dem Vortrag des Klägers ihr erst mit Schreiben der Verfahrensschuldnerin vom 06.12.2007 mitgeteilt wurde, dass am 27.11.2007 - also fast einen Monat nach der Abbuchung - das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet worden sei. Soweit ersichtlich hat auch weder die Verfahrensschuldnerin noch der Kläger versucht, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die abgebuchten Beträge zurückzuholen.

13

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.