Amtsgericht Hannover
Urt. v. 10.10.2008, Az.: 468 C 8456/08

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Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
10.10.2008
Aktenzeichen
468 C 8456/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 54986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist unbegründet.

3

Die Klägerin kann keine weitergehenden Ansprüche aus dem zwischen dem Zedenten und dem Beklagten abgeschlossenen Werkvertrag nach § 631 Abs. 1 BGB herleiten. Die Werklohnansprüche sind durch die von dem Beklagten gezahlten 100,00 € abgegolten.

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Unstreitig hat der Beklagte bei der Firma „A. 24 Stunden Schlüsseldienst T. e.K. Schlüsseldienste, K.Straße, Hannover“ angerufen, um am 4.9.2007 nach 22.00 Uhr seine Wohnungstür notöffnen zu lassen. Diese Firma hat ihren Geschäftssitz nur 192 m von der Beklagten-Wohnung entfernt. Dem Beklagten ist darauf angekommen, dass zum einen möglichst schnell und zu anderen möglichst kostengünstig seine Wohnungstüre wieder geöffnet würde. Ein Mitarbeiter der in Regensburg ansässigen Klägerin, an die der Anruf umgeleitet wurde, hat dem Beklagten mitgeteilt, dass für eine Türöffnung eine Kostenpauschale von 35,00 € netto und Arbeitskosten je angefangene Viertelstunde (AW) von 33,60 € netto zu entrichten sei.

5

Unter diesen Bedingungen konnte der Beklagte davon ausgehen, dass zu seiner Türöffnung ein Mitarbeiter der Firma T. Schlüsseldienste e.K. erscheinen würde. Auch wenn er zur Nachtzeit nicht davon ausgehen durfte, dass der Geschäftssitz der Firma besetzt sei, so konnte er aber damit rechnen, dass der beauftragte Monteur aus Hannover anreisen würde. Tatsächlich reiste der Monteur, der seine Forderung an die Klägerin inzwischen abgetreten hat, aus Hildesheim an, wofür er für Hin- und Rückweg über eine Stunde benötigte. Neben der fünf Minuten dauernden Türöffnung stellte er dem Beklagten den An- und Abfahrtsweg in Rechnung, was insgesamt 5 AW ausmachte, also Arbeitszeit von 1 1/4 Stunden.

6

Da der Mitarbeiter der Klägerin den Beklagten nicht auf den Umstand hingewiesen hat, dass allein die An- und Abfahrt des Schlüsseldienstes ca. 93 % der in Rechnung zu stellenden Arbeitszeit ausmachen würde, verstößt es gemäß § 242 BGB gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin im Nachhinein diese Kosten ersetzt verlangt.

7

Dies ist vor allem vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass ein Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Beauftragung in der Lage sein muss, sich einen Überblick über die durch die Beauftragung entstehenden Kosten zu verschaffen. Dadurch bleibt es ihm freigestellt, sich Vergleichsangebote von Mitbewerbern einzuholen oder von dem Auftrag ganz Abstand zu nehmen. Das gilt vor allem für die dem Auftrag innewohnenden Nebenkosten, die dem Auftragnehmer nicht sogleich bewusst sind oder mit denen er dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu rechnen braucht.

8

Im Falle einer Türöffnung zur Nachtzeit dürfte zum Beispiel die Überlegung eine tragende Rolle spielen, die Nacht im Hotel zu verbringen, um am nächsten Tag einen kostengünstigeren Auftrag während der Geschäftszeiten zu erteilen. Hinzu kommt, dass es sich bei einer Türöffnung zur Nachtzeit um eine Notsituation handelt, in der eine schnelle Lösung gefunden werden muss. Der Wohnungsinhaber ist nicht in der Lage, die ihm unterbreiteten Angebote über einen längeren Zeitraum zu prüfen und zu vergleichen. Er ist in dieser Situation ganz besonders auf eine transparente Angebotsgestaltung angewiesen, damit er zügig zu einer Entscheidung gelangen kann. Da dem Auftragnehmer diese Situation in der Regel bewusst ist, obliegt ihm die Pflicht, den Auftragnehmer in die Lage zu versetzen, sich unter Einbeziehung aller Aspekte für eine Auftragserteilung entscheiden zu können.

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Aufgrund der von dem Mitarbeiter der Klägerin übermittelten Daten war der Beklagte nicht in der Lage, auch nur annähernd die Kosten der Türöffnung mit anderen Angeboten zu vergleichen oder andere Alternativen in Betacht zu ziehen. Der Mitarbeiter der Klägerin wusste hingegen, dass der Anruf nicht direkt an ihn erfolgte, sondern weitergeleitet wurde. Weiter wusste er, dass der Beklagte in Hannover wohnt und dass der Zedent aus Hildesheim anreisen musste. Von daher wäre es für die Klägerin zwingend geboten gewesen, dem Beklagten mitzuteilen, dass er nicht mit der von ihm angewählten Firma telefoniert und dass er nicht einen in Hannover ansässigen, sondern einen Schlüsseldienst aus Hildesheim mit der Türöffnung mit der Ausführung betrauen würde. Allein mit diesen Informationen wäre der Beklagte in der Lage gewesen, den Auftrag unter Inkaufnahme der höheren Anfahrtskosten zu erteilen oder weiter nach einem ortsansässigen Schlüsseldienst zu suchen.

10

Eine andere Bewertung des Sachverhalts kann sich auch nicht daraus ergeben, dass der Beklagte vor der Türöffnung das Auftragsformular unterschieb, auf dem die jeweils gültigen Vergütungssätze der Klägerin, respektive des Zedenten, vermerkt waren.

11

Auch aus dem Auftragsformular ergibt sich nämlich nicht, dass der Zendent aus Hildesheim anreisen musste, um die Tür des Beklagten zu öffnen. Im Gegenteil hat er in den Kopf des Formulars zwar seinen Namen eingetragen, aber sodann eine Adresse in Regensburg. Unstreitig hat der Zedent den Beklagten auch nicht darauf hingewiesen, dass er aus Hildesheim angereist sei, um die Tür des Beklagten zu öffnen.

12

Zwar wäre eine solche Mitteilung zum Zeitpunkt der Aushändigung des Formulars nicht mehr rechtzeitig, um den Auftrag noch kostenfrei abzulehnen, da die eigentliche Auftragerteilung bereits telefonisch erfolgte und die Kosten für die Anreise bereits entstanden waren. Doch sind diese Umstände ein weiteres Indiz dafür, dass es weder der Klägerin noch dem Zedenten darauf ankam, die Preisgestaltung transparent zu halten. Im Gegenteil spricht dies eher für deren Absicht, den Kunden über die wahren Konditionen der Beauftragung im Dunkeln zu lassen, um nach erfolgter Ausführung des Auftrags die wahren Kosten zu präsentieren. Ein solches Gebaren ist aber von der Rechtsordnung nicht gedeckt.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

14

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.