Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 02.09.2008, Az.: 701 M 15832/08

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
02.09.2008
Aktenzeichen
701 M 15832/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 46371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2008:0902.701M15832.08.0A

Tenor:

  1. wird der Gläubigerin Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung für die Zwangsvollstreckung auf Grund des vollstreckbaren Schuldtitels

  2. Amtsgericht Hannover Versäumnisurteil vom 12.03.2008 - 564 C 1039/08 -

  3. bewilligt, solange die Vollstreckung im hiesigen Amtsgerichtsbezirk erfolgt.

  4. Die Bewilligung gilt für die Gesamtheit aller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen einschließlich des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 119 II ZPO), sofern diese nicht mutwillig oder aussichtslos erscheinen.

  5. Die beantragte anwaltliche Beiordnung für die Zwangsvollstreckung wird abgelehnt.

Gründe

1

Zwar sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung gegeben, so dass der Gläubigerin insoweit für die Gerichts- und/oder Gerichtsvollzieherkosten auch Prozesskostenhilfe zu bewilligen war, aber die Voraussetzungen für die begehrte anwaltliche Beiordnung sind nicht dargelegt worden.

2

Zunächst wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die gerichtlichen Zwischenverfügungen vom 28.07.2008 und 19.08.2008 verwiesen.

3

Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 und Abs. 2 Alt. 2 ZPO gelten grundsätzlich auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung, die Notwendigkeit der Beiordnung ist also stets unabhängig von der Frage der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu beurteilen.

4

Es ist daher hier für die Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Beiordnung belanglos, ob im Erkenntnisverfahren Prozesskostenhilfe mit anwaltlicher Beiordnung bewilligt wurde und ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dieselben sind wie im Erkenntnisverfahren. Unter den Besonderheiten der Bestimmungen des 8. Buches ist hier zu klären, ob eine Beiordnung im Sinne des § 121 ZPO erforderlich erscheint.

5

Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen.

6

Ein Rechtsanwalt wäre also nur beizuordnen, wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten der Gläubigerin, Anlass zur Befürchtung ergeben würden, dass die Gläubigerin ihre Rechte allein nicht wahrnehmen könnte.

7

Da sich die Forderung (615,- € zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2007) unschwer - ggf. mit Hilfe der Rechtsantragsstelle - errechnen lässt, kommt insoweit hier keine Beiordnung in Frage. § 121 ZPO hat gerade nicht den Sinn, eine generelle Beiordnung auszusprechen, nur weil eine Partei nicht die gleiche Rechtskundigkeit wie beispielsweise ein Anwalt besitzt. Vielmehr ist es zumutbar sich vorab ab öffentliche Stellen, namentlich Rechtsantragsstellen zu wenden.

8

In einfachen Fällen (siehe Abschrift des Kombiauftrags vom 23.08.2008) kann deshalb grundsätzlich auf die Rechtsantragsstelle verwiesen werden (§ 24 RpflG), selbst wenn der Antragsteller dann beispielsweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen muss, um das Gericht aufzusuchen. Entstehen im weiteren Laufe des Verfahrens besondere Schwierigkeiten, kann auf Antrag nach entsprechender Prüfung eine Beiordnung dann evtl. erforderlich werden und erfolgen (LG Hannover Beschluss vom 15.08.2008 - 52 T 94/08-).