Amtsgericht Hannover
Urt. v. 11.04.2008, Az.: 480 C 1470/08

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
11.04.2008
Aktenzeichen
480 C 1470/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2008:0411.480C1470.08.0A

Fundstelle

  • ZMR 2008, 746 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit

...

betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft

wegen Schadensersatzforderung

hat das Amtsgericht Hannover Abt. 480

am 11.04.2008

durch die Richterin am Amtsgericht Eichloff-Burbließ

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist nicht begründet.

3

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB in Verbindung mit dem Verwaltervertrag.

4

Denn die Beklagte hat den Verwaltervertrag mit der Klägerin nicht schuldhaft verletzt.

5

Zwar wurden von der Bundesknappschaft für die Jahre 2003 und 2004 betreffend die Beschäftigung der geringfügig Beschäftigten Doris Lange zu geringe Beträge vom Konto der Eigentümergemeinschaft abgebucht. Das hatte seine Ursache darin, dass die Beklagte als ehemalige Verwalterin der Klägerin für jeden Mitarbeiter einen Beitragsnachweis erstellt und bei der Bundesknappschaft eingereicht hatte, obwohl von der Bundesknappschaft nur ein Beitragsnachweis pro Betrieb berücksichtigt wird. Das wiederum führte dazu, dass die Bundesknappschaft zu geringe Beträge vom Konto der Eigentümergemeinschaft abgebucht hatte, und auf Grund der Betriebsprüfung vom 08.10.2007 die zu wenig gezahlten Beträge nachforderte, und Säumniszuschläge in Höhe von 342,00 € verhängte.

6

Aber der Beklagten kann daraus ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden.

7

Denn sie hat sämtliche geringfügig Beschäftigte an die Bundesknappschaft gemeldet, mit den jeweils gezahlten Vergütungen. Wenn dieses nicht der richtige Weg war, so hätte es der Bundesknappschaft oblegen, die Beklagte als Verwalterin der Klägerin darauf hinzuweisen, und ihr so die Möglichkeit zu geben, richtige Beitragsnachweise einzureichen.

8

Die Klägerin ihrerseits wäre verpflichtet gewesen, gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 07.10.2007 Widerspruch einzulegen, und der Beklagten dadurch die Möglichkeit zu geben, gegen die ihrer Meinung nach unberechtigten Säumniszuschläge vorzugehen. Das wäre ihr auch zumutbar gewesen, weil durch den Widerspruch noch keine weiteren Kosten entstehen.

9

Hinzukommt, dass der Beklagten für die Jahre 2003 bis 2006 Entlastung erteilt wurde, obwohl sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Zweifel daran hatten, dass die Bundesknappschaft die richtigen Beträge abgebucht hatte.

10

Des Weiteren ist es auch zweifelhaft, ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist, weil bei Einschaltung eines Steuerberaters zur Überprüfung der korrekten Abbuchung der Beiträge durch die Bundesknappschaft ebenfalls Kosten entstanden wären, die möglicherweise über den Säumniszuschlägen in Höhe von 342,00 € gelegen hätten.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.

Eichloff-Burbließ