Amtsgericht Hannover
Urt. v. 18.11.2008, Az.: 414 C 11005/08
Allgemeine Geschäftsbedingungen; Arbeitsleistung; Dritter; Entgeltzahlungspflicht; Formularvertrag; Gemeinschaftsarbeitspflicht; Kleingartenpachtvertrag; Krankheit; körperliche Arbeit; Leistungsfreiheit; nachträgliche Unmöglichkeit; unangemessene Benachteiligung
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 18.11.2008
- Aktenzeichen
- 414 C 11005/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 55027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 BKleingG
- § 5 BKleingG
- § 275 BGB
- § 307 BGB
- § 535 BGB
- § 581 BGB
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 135,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2008 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Wiedergabe eines Tatbestandes wird gem. § 495 a, 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Betrag von 135,-- Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kleingartenpachtvertrag vom 1.1.1995 zu.
Der Pachtvertrag enthält in Ziffer 4. die Regelung, dass der Pächter an Gemeinschaftsarbeiten teilzunehmen hat, bzw. als Ersatz ein Entgelt zu leisten hat, wobei er sich bei der Arbeit durch eine dritte Person vertreten lassen kann. Die Beklagte hat unstreitig für das Jahr 2007 keine Gemeinschaftsarbeit erbracht und ist daher wie von der Jahreshauptversammlung am 23.2.2002 beschlossen von der Klägerin auf Zahlung von 135,-- Euro in Anspruch genommen worden.
Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung in dem Kleingartenpachtvertrag zur Gemeinschaftsarbeit unwirksam ist (§ 307 BGB), sind nicht ersichtlich. Da der Pachtvertrag ausdrücklich vorsieht, dass auch eine dritte Person die Gemeinschaftsarbeit erbringen kann, ist die Arbeit somit nicht in der Person des Pächters zu erbringen, so dass auch für Fällen in denen - wie im vorliegenden - der Pächter nicht in der Lage ist, die Gemeinschaftsarbeit zu leisten, eine Lösung möglich ist, bei welcher der Pächter nicht Zahlungen erbringen muss. Vorliegend stand es der Beklagten frei, durch eine dritte Person die Gemeinschaftsarbeiten zu erbringen, so dass es auf die in diesem Rechtsstreit von ihr aufgeworfene Frage, inwieweit sie selbst zur Erbringung der Gemeinschaftsarbeit nicht in der Lage ist, nicht ankommt. Im Übrigen hat die Beklagte - wie sie selbst angibt - über mehrere Jahre das Amt der Revisorin ausgeübt, welches auf die Gemeinschaftsarbeit angerechnet wurde, so dass vorliegend auch nicht jede Gemeinschaftsarbeit mit körperlicher Tätigkeit verbunden ist, sondern ebenfalls Arbeit für den Verein in anderer Art und Weise erbracht werden kann.
Das Gericht ist allerdings der Ansicht, dass ein Anspruch der Beklagten auf die Zuweisung einer derartigen Arbeit nicht besteht, da sich die Beklagte unproblematisch der Hilfe einer dritten Person bedienen kann, um die Gemeinschaftsarbeit zu erbringen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass dieses gegebenenfalls für die Beklagte mit Kosten verbunden ist. Indes hat auch die Gemeinschaftsarbeit einen Geldwert. Bei dem vorliegenden Pachtvertrag erbringt der Pächter die Gegenleistung für die Nutzung des Gartens zum Einen mit der Zahlung der Pacht, zum Anderen mit der Erbringung von Gemeinschaftsleistungen. Es ist ersichtlich, dass die Pacht deutlich höher ausfallen würde, wenn es keine entsprechende Gemeinschaftsarbeit geben würde, da dann der Verein für die Leistungen, welche die Mitglieder erbringen, auf kostenpflichtige Angebote zurückgreifen müsste.
Soweit die Beklagte nun in ihrem Schriftsatz vom 28.10.2008 vorträgt von Gemeinschaftsarbeit durch den damaligen Vereinsvorsitzenden befreit zu sein, so steht dieses in deutlichem Widerspruch zu ihrem Schriftsatz vom 12.09.2008 und war daher als widersprüchlich zurückzuweisen. In dem damaligen Schriftsatz hat die Beklagte angegeben, Leistungen für den Verein durch die Revisorentätigkeit erbracht zu haben - was im Übrigen ja auch unstreitig ist - und daher zu körperlichen Gemeinschaftsarbeiten nicht herangezogen worden zu sein. Eine vollständige Befreiung von Gemeinschaftsarbeiten ist hierin indes nicht zu sehen, so dass das Gericht dem widersprüchlichen und im Übrigen auch nicht substantiierten Beweisantritt der Beklagten nicht nachgegangen ist. Im Übrigen hat die Beklagte auch eine dauerhafte und endgültige Befreiung von Gemeinschaftsarbeiten nicht vorgetragen, wobei hierfür wohl auch ein Beschluss der Mitgliederversammlung der Klägerin erforderlich gewesen wäre. Im Ergebnis könnte daher die Beklagte selbst aus einer Befreiung für einzelne Jahre keinen Anspruch darauf herleiten auch in den Folgejahren für Gemeinschaftsarbeiten bzw. für die Zahlung der entsprechenden Erstattungsbeträge nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
Der Zinsanspruch folgt aus § 286 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlagen in §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.