Amtsgericht Hannover
Urt. v. 07.02.2008, Az.: 427 C 11840/07
Nachweispflichten bzgl. eines behaupteten Diebstahls eines Navigationsgerätes; Schadensersatzpflichten eines Parkhausbetreibers wegen Verletzung der vertraglichen Obhuts- oder Bewachungspflicht hinsichtl. eines eingestellten Fahrzeuges
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 07.02.2008
- Aktenzeichen
- 427 C 11840/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 37395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2008:0207.427C11840.07.0A
Rechtsgrundlage
- § 280 BGB
Fundstellen
- DSB 2009, 20 (Kurzinformation)
- NJW-RR 2009, 96-97 (Volltext mit red. LS)
- NZV 2009, 295-296
Verfahrensgegenstand
Schadensersatz
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 427 -
auf die mündliche Verhandlung vom 17.01.2008
durch
den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage Ersatz für ein ihr entwendetes Navigationsgerät. Der Beklagte ist Zwangsverwalter der Tiefgarage Podbi-Park in Hannover. Die Klägerin hat ihr Fahrzeug dort eingestellt.
Bei der Polizei hat sie den Diebstahl eine Navigationsgerätes der Marke tomtom Rider mit einem Wert von 529,00 € angezeigt. Die Polizei hat den Täter nicht ermitteln können. Auf den in dem Parkhaus aufgenommene Videoaufzeichnungen, welche auf dem dort installierten Anlagen aufgenommen wurde, war ein Täter nicht deutlich zu erkennen.
Die Klägerin beansprucht vom Beklagten neben den Kosten für den Neupreis des Navigationsgerätes eine Auslagenpauschale von 20,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in einer Höhe von 120,67 ?.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe mit der Einstellung des Fahrzeuges in die Tiefgarage einen Verwahrvertrag geschlossen. Sie bestreitet, dass sich im Einfahrtbereich der Tiefgaragen Einstellbedingungen befunden haben. Die Klägerin behauptet, ihr sei das Navigationsgerät durch Einschlagen der Fensterscheiben im Fahrzeug entwendet worden, sie ist der Ansicht, der Beklagte habe dafür Sorge zu tragen, dass dergleichen in dem Parkhaus nicht geschehe.
Die Klägerin beantragt:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 699,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2007 zu zahlen.
- 2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Verzugsschaden in Höhe von 116,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Rechtshängigkeit zu zahlen,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass mit der Einstellung des Fahrzeuges in die Tiefgarage ein Verwahrvertrag gerade nicht abgeschlossen worden sei, dieses ergäbe sich auch aus dem im Einfahrtsbereich anmontierten Einstellbedingungen (insoweit wird auf die vorgelegte Kopie der Einstellungsbedingungen (Bl. 28 d.A.)) Bezug genommen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz, so dass es insoweit auf die Frage, ob der Klägerinüberhaupt ein Navigationsgerät entwendet wurde, welchen Wert dieses Navigationsgerät hat, insbesondere ob der Neupreis zu erstatten ist nicht ankommt. Ebenfalls kommt es auf die Frage nicht an, inwieweit an dem Vorfall die Klägerin ein Mitverschulden trifft, indem sie ihr Navigationsgerät nach dem Verlassen des Fahrzeuges in diesem beließ und somit den Diebstahl geradezu herausgefordert hat.
Mit dem Einstellen eines Fahrzeuges in eine Tiefgarage wird grundsätzlich kein Vertrag dahingehend geschlossen, dass dem Parkhausbetreiber eine Obhuts- oder Bewachungspflicht hinsichtlich des dort eingestellten Fahrzeuges obliegt. Das Einstellen eines Fahrzeuges in eine Tiefgarage entspricht vielmehr lediglich eine Miete eines Platzes in dem Parkhaus für eine gewisse Zeit. Vorliegend ergibt sich dieses bereits eindeutig aus den Einstellbedingungen, in welchen in §1 ausdrücklich aufgeführt ist, dass der Vermieter nicht zur Bewachung des Kfz verpflichtet ist. Die Klägerin kann sich nicht darauf zurückziehen, dass die Einstellbedingungen vorliegend nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Zwar bestreitet sie, dass die Einstellbedingungen für jedermann sichtbar im Einfahrtsbereich der Parkgarage angebracht waren. Da die Einfahrt in das Parkhaus jedoch ein Gegenstand eigener Wahrnehmung der Klägerin gewesen ist, ist dieses pauschale Bestreiten nicht ausreichend. Die Klägerin hätte sich vielmehr die Mühe machen müssen, konkret darzulegen, welche Einstellbedingungen sie dort gesehen hat, oder ob sie keinerlei Einstellbedingungen dort vorgefunden hat, so dann hätte sie dieses jedoch vortragen müssen, ihr pauschaler Vortrag aus dem Schriftsatz vom 11.12.2007 (Bl. 32 d.A.) ist insoweit nicht ausreichend, worauf die Klägerin mit der Ladungsverfügung hingewiesen wurde.
Letztlich kommt es auf die konkreten Einstellbedingungen jedoch nicht an, da vorliegend mit der Einfahrt in das Parkhaus gerade nur ein Stellplatz angemietet wurde, von dem Betreiber des Parkhauses hiermit aber keinerlei Bewachungspflichten verbunden waren, selbst wenn die Einstellbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden wären. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Videokameras, welche in dem Parkhaus angebracht worden sind. Das Anbringen von Videokameras kann nach Ansicht des Gerichtes keinesfalls ein Indiz dafür sein, dass der Parkhausbetreiber hiermit eine Bewachungsfunktion übernommen hat. Videogeräte sind rein passive Geräte, welche einen Diebstahl aktiv in keinster Weise verhindern können. Dem Gericht ist es daher schlechterdings unverständlich, wie die Klägerin meint, aus dem Vorhandensein von Videoaufzeichnungsgeräten darauf schließen zu können, dass das Parkhaus bewacht wird (vgl. auch OLG Düsseldorf, 14 U 255/00). Auch eine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht des Mietvertrages ist vorliegend nicht ersichtlich. Insoweit traf den Parkhausbetreiber insbesondere keine Verpflichtung sicherzustellen, dass die Videoaufnahmen eine ausreichend Qualität haben, um der Polizei die Ermittlung des Täters zu ermöglichen. Insoweit stellt sich bereits die Frage, ob selbst wenn auf dem Bild der Videokamera ein identifizierbares Gesicht eines Täters erkennbar gewesen wäre, dieses dazu geführt hätte, dass der Klägerin ein entsprechender Schaden nicht entstanden wäre, da es das Gericht für sehr zweifelhaft hält, ob aufgrund der Videoaufzeichnungüberhaupt ein Täter ermittelt worden wäre, und selbst wenn dieses geschehen wäre, die Klägerin ausreichend Ersatz von ihm hätte verlangen können.
Letztlich traf dem Beklagten aber auch keine Verpflichtung für ein ausreichend scharfes Videobild zu sorgen. Insoweit kann von einem Parkhausbetreiber nicht verlangt werden, Videogeräte in einer Qualität vorzuhalten, welche in allen Bereichen der Tiefgarage Gesichter erkennen lassen. Nach Ansicht des Gerichtes besteht überhaupt keine Verpflichtung eines Parkhausbetreibers Videogeräte zu installieren. Insofern er diese installiert, um damit sein Parkhaus zu überwachen, insbesondere einen reibungslosen Betrieb der Fahrzeuge zu dokumentieren und ggfls. Videoaufzeichnungen für die Analyse von Verkehrunfällen in dem Parkhaus etc. zur Verfügung zu stellen, so kommt er seinen Verpflichtungen jedenfalls nach. Insofern es der Klägerin darauf ankam ihr Fahrzeug in einem Parkhaus abzustellen, welche Videoaufzeichnungen von den Parkvorgang zur Verfügung stellt, welche die Gesichter jedes an ihrem Fahrzeug vorbeigehenden Menschen deutlich macht, so hätte sie sich hierbei nach dem Einstellen des Fahrzeuges erkundigen müssen oder ihr Fahrzeug ggfls. einer anderen Person während des Verlassens zur Bewachung übergeben müssen.
Der nach der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz hat vorgelegen, dem Gericht jedoch keine Veranlassung gegeben, die Verhandlung wiederzueröffnen (§§296 a, 156 ZPO).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des §91 ZPO abzuweisen. Der Auftrag zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlagen in §§708 Nr. 11, 711 ZPO.