Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 02.09.2008, Az.: 705 M 55975/08

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
02.09.2008
Aktenzeichen
705 M 55975/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 46372
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2008:0902.705M55975.08.0A

Tenor:

  1. wird dem Gläubiger Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung mit Wirkung ab 17.04.2008 für die Zwangsvollstreckung auf Grund des vollstreckbaren Schuldtitels

  2. Versäumnisurteil des AG Hannover vom 03.09.2003 - 549 C 3218/03 -

  3. Nach folgender Maßgabe bewilligt.

  4. Die Bewilligung gilt gemäß dem Antrag vom 15.04.2008 nur für einen Sachpfändungsauftrag mit Anschluss EV (Kombiauftrag) vom 15.04.2008 im hiesigen Amtsgerichtsbezirk.

  5. Die beantragte anwaltliche Beiordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Mit dem Antrag, über den hier zu entscheiden ist, wurde lediglich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen sogenannten Kombiauftrag beantragt, über den Antrag kann und darf das Vollstreckungsgericht nicht hinausgehen.

2

Im Umfange des Antrags war Prozesskostenhilfe zu gewähren; die insoweit begehrte Beiordnung war jedoch abzulehnen.

3

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die gerichtlichen Zwischenverfügungen vom 12.08.2008 und 20.08.2008 verwiesen.

4

Die Ausführungen des Anwalts des Gläubigers vom 27.08.2008 rechtfertigen für den hier zu entscheidenden Fall keine Beiordnung. Es ist mangels erforderlichen Antrags hier nicht zu prüfen, ob ggf. im Wege der Forderungsvollstreckung (Kontenpfändung) eine Beiordnung erforderlich wäre oder war, da insoweit ein Antrag fehlt. Über gestellte Anträge darf nicht hinausgegangen werden; evtl. Versäumnisse bei der Antragstellung muss der Gläubiger gegen sich gelten lassen.

5

Im vorliegenden Fall lässt sich die beizutreibende Forderung - zumindest mit Hilfe der Rechtsantragsstelle - unschwierig berechnen (1 000,- € Schmerzensgeld zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.05.2003 zuzüglich eventueller Vollstreckungskosten). Im Übrigen bereitet die Errechnung von Zinsen schon allein deshalb keine Schwierigkeiten, die eine anwaltliche Beiordnung im Rahmen der Zwangsvollstreckung rechtfertigen, weil man sich beispielsweise der Hilfe von Zinsrechnern im Internet bedienen (so etwa: http://basiszinssatz.info/zinsrechner/).

6

Im vorliegenden Fall kann nicht anerkannt werden, dass der Kombiauftrag vom 15.04.2008 Schwierigkeiten aufwirft, die nicht mit Hilfe der Rechtsantragsstelle gelöst werden können. Derartige Anträge können regelmäßig zu Protokoll der Rechtsantragstellen gestellt werden. Sprachschwierigkeiten allein rechtfertigen keine anwaltliche Beiordnung ( LG Verden Beschluss vom 11.02.1999 - 11 T 19/99 - ; LG Hannover Beschluss vom 15.08.2008 - 52 T 95/08 —).Sofern sich der Gläubiger dem in der Rechtsantragstelle eingesetzten Beamten gegenüber tatsächlich nicht verständlich machen könnte, könnte insoweit ein Dolmetscher hinzugezogen werden ( LG Hannover Beschluss vom 07.01.2004 - 11 T 311/03- ).