Amtsgericht Hannover
Urt. v. 18.04.2008, Az.: 515 C 9904/07
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 18.04.2008
- Aktenzeichen
- 515 C 9904/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 46383
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2008:0418.515C9904.07.0A
In dem Rechtsstreit
...
wegen Versicherungsleistung
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 515 -
im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO auf die bis zum 08.04.2008 eingereichten Schriftsätze
durch die Richterin am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1 148,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2006 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 446,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat vorab die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts zu tragen; im Übrigen haben die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu 35 % und der Beklagte zu 65 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer weiteren Versicherungsleistung nach Diebstahl des bei der Beklagten zum Zeitpunkt des Diebstahls haftpflichtversicherten Krads mit amtlichem Kennzeichen ... in Anspruch.
Der Kläger war Versicherungsnehmer der Beklagten, er unterhielt wegen des o.g. Krads eine Kraftfahrtversicherung unter Einschluss einer Fahrzeugversicherung mit Selbstbeteiligung von 150,- €. Das Krad, das am 02.06.1999 erstzugelassen worden war, wurde auf der Urlaubsfahrt des Klägers nach ... in ... in der Nacht vom 26. auf den 27.05.2006 entwendet. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Motorrad, dass sich in einem sehr guten Erhaltungs- und Pflegezustand befand, eine Kilometerlaufleistung von 110 000. Der Diebstahl wurde von dem Kläger am 29.05.2006 sowohl der Polizei in ... gemeldet wie der Beklagten angezeigt.
Die Beklagte beauftragte den Sachverständigen ... mit der Erstellung eines Wertgutachtens; in dem Wertgutachten vom 12.06.2006 stellte dieser einen Wiederbeschaffungswert von 2 450,- € inkl. Mehrwertsteuer fest. Nach Reklamation des Klägers unter Vorlage von Verkaufsangeboten über 4 300,- bis 5 800,- € korrigierte der Sachverständigen ... das Wertgutachten unter dem 11.07.2006 und bezifferte den Wiederbeschaffungswert mit 3 050,- € inkl. Mehrwertsteuer. Am 17.08.2008 zahlte die Beklagte an den Kläger unter Zugrundelegung des Wertgutachtens vom 11.07.2006 und unter Abzug der Selbstbeteiligung 2 900,- €.
Ein eingeleitetes Schiedsgutachtenverfahren gemäß § 14 AKB scheiterte gemäß § 64 VVG an der fehlenden Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Bestimmung eines Obmanns, da der Diebstahl sich im Ausland ereignet hatte.
Der Kläger holte ein Gutachten des Sachverständigen ... über die Fahrzeugbewertung ein, der in der Fahrzeugbewertung vom 23.10.2006 einen Wiederbeschaffungswert von 4 550,- € ermittelte.
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Restversicherungsleistung in Höhe von 1 500,- € sowie die Kosten des Sachverständigenbüros ... gemäß Kostennote vom 23.10.2006 in Höhe von 290,- € und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Die Parteien streiten über die Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
Der Kläger beantragt.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1 790,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2006 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 446,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 31.08.2007 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen ...; auf das Gutachten vom 22.01.2008 wird verwiesen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Dem Kläger steht eine aus dem Versicherungsvertrag, in den die AKB einbezogen worden sind, eine weitere Versicherungsleistung lediglich in Höhe von 962,10€ gemäß § 13 Ziff. 1, 4, 9 AKB zu.
Zwischen den Parteien besteht letztlich sowohl über die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach aufgrund des Diebstahls des Krades in ..., in der Nacht vom 26. auf den 27.05.2006 wie aber auch über den Pflege- und Erhaltungszustand des gestohlenen Krades mit Sonderausstattung einschließlich Kilometerlaufleistung kein Streit, sondern lediglich über den tatsächlich anzusetzenden Wiederbeschaffungswert, der gemäß § 13 Ziff. 1 und 4 AKB für die Versicherungsleistung wesentlich ist.
Der Wiederbeschaffungswert des Krades beläuft sich zum Zeitpunkt der Entwendung, auf den vorliegend abzustellen ist, auf 4 012,10 € einschließlich einer Differenzbesteuerung.
Das Gericht folgt insoweit dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen ... vom 22.01.2008. Das Gutachten ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Sachkunde des Sachverständigen ... ist dem Gericht aus zahlreichen Gutachten bekannt.
Der Sachverständige ... hat sich auch eingehend mit dem Wertgutachten des Sachverständigen ... vom 12.06.2006 und 11.07.2006, die von der Beklagten eingeholt und vorgelegt worden sind, wie aber auch mit den von dem Kläger vorgelegten Verkaufsangeboten unter Fahrzeugbewertung des Kfz-Sachverständigenbüros ... vom 23.10.2006 auseinandergesetzt. Der Sachverständige ... hat dabei auf den Stichtag der Entwendung des Krades abgestellt und zudem die wertbildenden Faktoren wie Erstzulassung, Laufleistung, Pflege- und Erhaltungszustand und Sonderausstattung des Krades berücksichtigt.
Bei der Wiederbeschaffung ist auch lediglich von einer Differenzbesteuerung auszugehen, da für Gebrauchtmotorräder mit einer Erstzulassung im Jahre 1999 und hoher Laufleistung von 110 000 Kilometer lediglich ein Privatgebrauchtfahrzeugmarkt besteht.
Soweit in dem Gutachten unter Punkt 5 der Zusammenfassung ein Wiederbeschaffungswert von 4 100,- € (differenzbesteuert) angegeben ist, ist dies ersichtlich ein Übertragungsfehler. Dies folgt aus der beigefügten Gebrauchtfahrzeug-Bewertung nach dem System AUDATEX-Schwacke (Seite 12 des Gutachtens); dort heißt es nämlich:
"Wiederbeschaffungswert inkl. Mehrwertsteuer 4 100,00 €
Wiederbeschaffungswert (differenzbesteuert) 4 012,10 €"
Dem Kläger steht daher über die erbrachte Versicherungsleistung von 2 900,- € ein weiterer Anspruch in Höhe von 962,10 € (4 012,10 € abzgl. gezahlter 2 900,- € abzgl. Selbstbeteiligung 150,- €) zu.
Die geltend gemachten Sachverständigenkosten des Sachverständigenbüro ... gemäß Rechnung vom 23.10.2006 in Höhe von 290,- € sind entsprechend dem Erfolg in analoger Anwendung des § 14 AKB zu quoteln. Im Verhältnis zu dem von dem Sachverständigenbüro ... festgestellten Wiederbeschaffungswert von 4 550,- € zu dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert von 4 012.10 € errechnet sich unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Versicherungsleistung ein Erstattungsanspruch der Sachverständigenkosten unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 186,01 € (64,14 %).
Soweit die Klage den Wiederbeschaffungswert von 962,10 € sowie die Gutachtenkosten in Höhe von 186,01 € übersteigt, ist sie abzuweisen.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nach einem Gegenstandswert von 4 000,- bis 4 500,- € entsprechend der Berechnung des Klägers in Höhe von 446,13 € begründet.
Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.